"Gefährliche Orte" nach § 26 PolG
Anfrage an:
Polizeipräsidium Tuttlingen
Orte, welche das Polizeipräsidium Tuttlingen als "Orte an dem erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel oder ausländerrechtliche Duldung treffen oder der Prostitution nachgehen" nach § 26 PolG BaWü Absatz 1 Nummer 2 betrachtet. Bitte mit möglichst genauer Positions- und Begrenzungsangabe.
Information nicht vorhanden
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Datum26. April 2019
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26. Mai 2019
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