"Gefährliche Orte" nach § 26 PolG

Orte, welche das Polizeipräsidium Tuttlingen als "Orte an dem erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel oder ausländerrechtliche Duldung treffen oder der Prostitution nachgehen" nach § 26 PolG BaWü Absatz 1 Nummer 2 betrachtet. Bitte mit möglichst genauer Positions- und Begrenzungsangabe.

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  • Datum
    26. April 2019
  • Frist
    26. Mai 2019
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Kevin Sieger
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Orte, wel…
An Polizeipräsidium Tuttlingen Details
Von
Kevin Sieger
Betreff
"Gefährliche Orte" nach § 26 PolG [#134455]
Datum
26. April 2019 19:43
An
Polizeipräsidium Tuttlingen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Orte, welche das Polizeipräsidium Tuttlingen als "Orte an dem erfahrungsgemäß Straftäter sich verbergen, Personen Straftaten verabreden, vorbereiten oder verüben, sich ohne erforderlichen Aufenthaltstitel oder ausländerrechtliche Duldung treffen oder der Prostitution nachgehen" nach § 26 PolG BaWü Absatz 1 Nummer 2 betrachtet. Bitte mit möglichst genauer Positions- und Begrenzungsangabe.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Kevin Sieger <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Kevin Sieger << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Kevin Sieger
Polizeipräsidium Tuttlingen
Sehr geehrter Herr Sieger, Ihre Anfrage ist beim Polizeipräsidium Tuttlingen eingegangen und wurde zuständigkeits…
Von
Polizeipräsidium Tuttlingen
Betreff
AW: "Gefährliche Orte" nach § 26 PolG [#134455]
Datum
29. April 2019 11:58
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Sieger, Ihre Anfrage ist beim Polizeipräsidium Tuttlingen eingegangen und wurde zuständigkeitshalber zur Bearbeitung dem Polizeipräsidium Tuttlingen, Referat Recht und Datenschutz übergeben. Wir werden Ihre Anfrage prüfen und anschließend binnen eines Monats auf Sie zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen

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Polizeipräsidium Tuttlingen
§ 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG Sehr geehrter Herr Sieger, Anordnungen des Polizeipräsidenten, die beinhalten, dass bestim…
Von
Polizeipräsidium Tuttlingen
Betreff
§ 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG
Datum
28. Mai 2019 14:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Sieger, Anordnungen des Polizeipräsidenten, die beinhalten, dass bestimmte Bereiche als gefährliche Orte im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 PolG eingestuft werden, existieren im Bereich des Polizeipräsidiums Tuttlingen nicht. Mit freundlichen Grüßen