Sehr geehrtAntragsteller/in
bereits im März 2016 wurden die 20 Polizeiinspektionen um Vorschläge zu Örtlichkeiten im jeweiligen Zuständigkeitsbereich gebeten, die sich aus einer polizeipraktischen Ersteinschätzung heraus zur Überwachung durch Videotechnik eignen. Zielrichtung war dabei insbesondere, polizeiliches Handeln so zu verbessern und zielgerichtet zu lenken, dass die vorhandenen Kräfte zum Schutz der Bevölkerung effizienter und effektiver eingesetzt werden können. Wohlwissend, dass Maßnahmen der Videoüberwachung polizeiliche Präsenz nicht ersetzen, aber - an geeigneten Stellen - optimieren und unterstützen können. Insgesamt wurden die in der von Ihnen zitierten Berichterstattung genannten 105 Örtlichkeiten mit Indizcharakter gemeldet und priorisiert. Von diesen Orten, die neben lokalen Kriminalitätsbrennpunkten insbesondere auch stark frequentierte Verkehrswege oder Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs, öffentliche Wege und Plätze oder Veranstaltungsörtlichkeiten sowie besonders schutzwürdige Objekte umfassen, wurden 36 durch die Polizeiinspektionen als besonders prioritär bewertet.
Diese Örtlichkeiten werden sukzessive und im konkreten Einzelfall in einem dreistufigen Verfahren bewertet:
Die Einschätzung der Gefährlichkeit eines Ortes und somit dessen Eignung als Standort einer Videoüberwachung fußt zu großen Teilen auf den Wahrnehmungen und Bewertungen der örtlich zuständigen Polizeiinspektionen. Diese orientieren sich an Kriminalitäts- und Einsatzbelastungszahlen, alltäglichen und herausragenden polizeilichen Einsätzen sowie an Veranstaltungs- und Versammlungslagen. Ortsbezogene Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) ermöglichen dabei nur rudimentäre und eher retrograde, für die aktuelle Gefahrenprognose nur bedingt geeignete Aussagen über die Kriminalitätsbelastung und die Einordnung als "Kriminalitätsbrennpunkt".
Danach erfolgt die Einordnung der Örtlichkeit in den Kontext der aktuellen Bedrohungslage des politisch motivierten Terrorismus. Dabei spielen Symbolkraft und Prestigecharakter der Örtlichkeit genauso eine Rolle wie Bezüge zu Einzelhandel, Gastronomie, Wirtschaft und kulturellem Leben, die örtliche Verkehrslage, -anbindung, das Verkehrsaufkommen, überregionale Bedeutung und die Verfügbarkeit weicher Ziele.
Wenn diese tatbestandlichen Feststellungen getroffen sind, erfolgt die Prüfung, ob die Maßnahme rechtlich zulässig ist. Die rechtliche Prüfung orientiert sich an geltendem Recht und an der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Videoüberwachung. Im Rahmen der Gesamtbewertung wird daraufhin eine Entscheidung über die rechtliche Zulässigkeit der Maßnahme getroffen.
Wie Sie den vorstehenden Ausführungen entnehmen können, handelt es sich bei dem beschriebenen Verfahren um einen laufenden Prüfungs- und Entscheidungsprozess, der zudem aktuell noch keine verlässlichen Angaben darüber zulässt, wann mit dessen Abschluss zu rechnen ist, zumal die mit der Gesamtmaßnahme bezweckte Erhöhung der öffentlichen Sicherheit keine statische Größe darstellt, sondern vielmehr erkenntnisbasiert laufend zu aktualisierender Gefahrenprognosen bedarf. Vor diesem Hintergrund darf ich um Ihr Verständnis bitten, dass ich Ihrem Auskunftsbegehren zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und des behördlichen Entscheidungsprozesses unter Verweis auf § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes in Verbindung mit § 3 Nummer 1 lit. c, § 3 Nummer 2 und § 4 des Informationsfreiheitsgesetzes nicht entsprechen kann.
Mit freundlichen Grüßen