Gefährliche und gefährdete Orte im Saarland

In der Saarbrücker Zeitung vom 5.11.2016 und in der Berichterstattung des SR vom 4.11.2016 wird auf eine Liste mit 105 Örtlichkeiten im Saarland verwiesen, die durch die Polizei als gefährliche und gefährdete qualifiziert wurden / werden. Außerdem heisst es dort, das Innenministerium prüfe diese 105 Standorte nun darauf, ob sie für eine Überwachung mit optisch-elektronischen Einrichtungen in Frage kämen. Ich bitte um Zurverfügungstellung dieser Liste.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. November 2016
  • Frist
    20. Dezember 2016
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Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: In der Saarbrü…
An Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gefährliche und gefährdete Orte im Saarland [#19155]
Datum
18. November 2016 07:55
An
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
In der Saarbrücker Zeitung vom 5.11.2016 und in der Berichterstattung des SR vom 4.11.2016 wird auf eine Liste mit 105 Örtlichkeiten im Saarland verwiesen, die durch die Polizei als gefährliche und gefährdete qualifiziert wurden / werden. Außerdem heisst es dort, das Innenministerium prüfe diese 105 Standorte nun darauf, ob sie für eine Überwachung mit optisch-elektronischen Einrichtungen in Frage kämen. Ich bitte um Zurverfügungstellung dieser Liste.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 SIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Sehr geehrtAntragsteller/in bereits im März 2016 wurden die 20 Polizeiinspektionen um Vorschläge zu Örtlichkeiten …
Von
Ministerium für Inneres, Bauen und Sport Saarland
Betreff
Antrag nach dem SIFG; Gefährliche und gefährdete Orte im Saarland; Ihr Auskunftsbegehren vom 18. November 2016
Datum
24. November 2016 13:44
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrtAntragsteller/in bereits im März 2016 wurden die 20 Polizeiinspektionen um Vorschläge zu Örtlichkeiten im jeweiligen Zuständigkeitsbereich gebeten, die sich aus einer polizeipraktischen Ersteinschätzung heraus zur Überwachung durch Videotechnik eignen. Zielrichtung war dabei insbesondere, polizeiliches Handeln so zu verbessern und zielgerichtet zu lenken, dass die vorhandenen Kräfte zum Schutz der Bevölkerung effizienter und effektiver eingesetzt werden können. Wohlwissend, dass Maßnahmen der Videoüberwachung polizeiliche Präsenz nicht ersetzen, aber - an geeigneten Stellen - optimieren und unterstützen können. Insgesamt wurden die in der von Ihnen zitierten Berichterstattung genannten 105 Örtlichkeiten mit Indizcharakter gemeldet und priorisiert. Von diesen Orten, die neben lokalen Kriminalitätsbrennpunkten insbesondere auch stark frequentierte Verkehrswege oder Einrichtungen des öffentlichen Personennahverkehrs, öffentliche Wege und Plätze oder Veranstaltungsörtlichkeiten sowie besonders schutzwürdige Objekte umfassen, wurden 36 durch die Polizeiinspektionen als besonders prioritär bewertet. Diese Örtlichkeiten werden sukzessive und im konkreten Einzelfall in einem dreistufigen Verfahren bewertet: Die Einschätzung der Gefährlichkeit eines Ortes und somit dessen Eignung als Standort einer Videoüberwachung fußt zu großen Teilen auf den Wahrnehmungen und Bewertungen der örtlich zuständigen Polizeiinspektionen. Diese orientieren sich an Kriminalitäts- und Einsatzbelastungszahlen, alltäglichen und herausragenden polizeilichen Einsätzen sowie an Veranstaltungs- und Versammlungslagen. Ortsbezogene Daten der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) ermöglichen dabei nur rudimentäre und eher retrograde, für die aktuelle Gefahrenprognose nur bedingt geeignete Aussagen über die Kriminalitätsbelastung und die Einordnung als "Kriminalitätsbrennpunkt". Danach erfolgt die Einordnung der Örtlichkeit in den Kontext der aktuellen Bedrohungslage des politisch motivierten Terrorismus. Dabei spielen Symbolkraft und Prestigecharakter der Örtlichkeit genauso eine Rolle wie Bezüge zu Einzelhandel, Gastronomie, Wirtschaft und kulturellem Leben, die örtliche Verkehrslage, -anbindung, das Verkehrsaufkommen, überregionale Bedeutung und die Verfügbarkeit weicher Ziele. Wenn diese tatbestandlichen Feststellungen getroffen sind, erfolgt die Prüfung, ob die Maßnahme rechtlich zulässig ist. Die rechtliche Prüfung orientiert sich an geltendem Recht und an der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und Bundesverwaltungsgerichts in Sachen Videoüberwachung. Im Rahmen der Gesamtbewertung wird daraufhin eine Entscheidung über die rechtliche Zulässigkeit der Maßnahme getroffen. Wie Sie den vorstehenden Ausführungen entnehmen können, handelt es sich bei dem beschriebenen Verfahren um einen laufenden Prüfungs- und Entscheidungsprozess, der zudem aktuell noch keine verlässlichen Angaben darüber zulässt, wann mit dessen Abschluss zu rechnen ist, zumal die mit der Gesamtmaßnahme bezweckte Erhöhung der öffentlichen Sicherheit keine statische Größe darstellt, sondern vielmehr erkenntnisbasiert laufend zu aktualisierender Gefahrenprognosen bedarf. Vor diesem Hintergrund darf ich um Ihr Verständnis bitten, dass ich Ihrem Auskunftsbegehren zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und des behördlichen Entscheidungsprozesses unter Verweis auf § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes in Verbindung mit § 3 Nummer 1 lit. c, § 3 Nummer 2 und § 4 des Informationsfreiheitsgesetzes nicht entsprechen kann. Mit freundlichen Grüßen