geförderter Glasfaserausbau, Programm "weiße Flecken" und Programm "graue Flecken"

Welche Verträge existieren zu den genannten Glasfaser-Ausbau-Förderprogrammen ? Wer hat festgelegt welche Standorte in in welches Programm fallen ? Und wer hat entschieden, das obwohl der backbone-Ausbau bis auf wenige Meter vor einem Objekt liegt, dieses auf den letzten Metern dann doch nicht zu versorgen ? Wer hat die Aufgreifschwellen festgelegt und gbf. geprüft ?

Ergebnis der Anfrage

Die Anfrage wurde vom Umweltamt der Stadt Bielefeld sinnfrei beantwortet. Die Antwort bezieht sich allein auf eine nicht gestellte Anfrage nach dem UIG.

Angefragt wurde nach dem IFG, was dem Text auch zu entnehmen ist, nach dem IFG.

Die Anfrage wurde somit nicht beantwortet.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    21. September 2023
  • Frist
    24. Oktober 2023
  • 0 Follower:innen
Burkhard Herbach
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: We…
An Kommunalverwaltung Bielefeld Details
Von
Burkhard Herbach
Betreff
geförderter Glasfaserausbau, Programm "weiße Flecken" und Programm "graue Flecken" [#288824]
Datum
21. September 2023 16:28
An
Kommunalverwaltung Bielefeld
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Welche Verträge existieren zu den genannten Glasfaser-Ausbau-Förderprogrammen ? Wer hat festgelegt welche Standorte in in welches Programm fallen ? Und wer hat entschieden, das obwohl der backbone-Ausbau bis auf wenige Meter vor einem Objekt liegt, dieses auf den letzten Metern dann doch nicht zu versorgen ? Wer hat die Aufgreifschwellen festgelegt und gbf. geprüft ?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Burkhard Herbach Anfragenr: 288824 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288824/ Postanschrift Burkhard Herbach << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Burkhard Herbach
Kommunalverwaltung Bielefeld
Zeichen / 360.13 UIG 11569 Antrag auf Übermittlung von Informationen gem. dem Umweltinformationsgesetz (UIG) Hie…
Von
Kommunalverwaltung Bielefeld
Betreff
Eingangsbestätigung, geförderter Glasfaserausbau, Programm "weiße Flecken" und Programm "graue Flecken" [#288824]
Datum
25. September 2023 10:16
Status
Warte auf Antwort
image001.png
22,6 KB


Zeichen / 360.13 UIG 11569 Antrag auf Übermittlung von Informationen gem. dem Umweltinformationsgesetz (UIG) Hier: Informationen zu Glasfaser-Ausbau-Förderprogrammen, Programm "weiße Flecken" und Programm "graue Flecken Sehr geehrter Herr Herbach, Ihr o.g. Antrag vom 21.09.2023 ist beim Umweltamt der Stadt Bielefeld eingegangen und wird entsprechend geprüft. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Bielefeld
Informationen zu Glasfaser-Ausbau-Förderprogrammen, Programm "weiße Flecken" und Programm "graue Fl…
Von
Kommunalverwaltung Bielefeld
Betreff
Informationen zu Glasfaser-Ausbau-Förderprogrammen, Programm "weiße Flecken" und Programm "graue Flecken
Datum
26. September 2023 10:55
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
973,7 KB
242,3 KB
image001.png
22,6 KB


Zeichen / 360.13 UIG 11569 Antrag auf Übermittlung von Informationen gem. dem Umweltinformationsgesetz (UIG) Hier: Guten Tag Herr Herbach, ich möchte heute auf die Beantwortung Ihres Antrages auf Auskunft nach dem Umweltinformationsgesetz vom 21.09.2023 zurückkommen. Dazu bitte ich um Kenntnisnahme der beigefügten Anlage. Mit freundlichen Grüßen
Burkhard Herbach
AW: Informationen zu Glasfaser-Ausbau-Förderprogrammen, Programm "weiße Flecken" und Programm "grau…
An Kommunalverwaltung Bielefeld Details
Von
Burkhard Herbach
Betreff
AW: Informationen zu Glasfaser-Ausbau-Förderprogrammen, Programm "weiße Flecken" und Programm "graue Flecken [#288824]
Datum
26. September 2023 12:01
An
Kommunalverwaltung Bielefeld
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, Sehr verehrte Frau Poier, es wurde keine Anfrage oder ein Antrag auf Auskunft nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) vom 21.09.2023 gestellt. Nochmal, es handelt sich um eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz IFG NRW ! Es besteht der Eindruck, das Sie überhaupt nicht mit der Sache befasst sind oder die Anfrage nicht verstehen. Warum Sie dennoch eine Antwort erstellen, statt die Anfrage an die richtigen Adressaten weiterzuleiten ist nicht erkennbar. Bitte übermitteln sie jetzt, damit nicht wieder eine Bearbeitung in der falschen Abteilung / im falschen Dezernat erfolgt und eine unsinnige Antwort erfolgt, erneut entsprechend nach dem IFG NRW, §12 (Veröffentlichungspflichten) die, Zitat, "Geschäftsverteilungspläne, Organigramme und Aktenpläne ... nach Maßgabe dieses Gesetzes ... aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen." Mit freundlichen Grüßen Burkhard Herbach Mit freundlichen Grüßen Burkhard Herbach Anfragenr: 288824 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288824/
Kommunalverwaltung Bielefeld
AW: Informationen zu Glasfaser-Ausbau-Förderprogrammen, Programm "weiße Flecken" und Programm "grau…
Von
Kommunalverwaltung Bielefeld
Betreff
AW: Informationen zu Glasfaser-Ausbau-Förderprogrammen, Programm "weiße Flecken" und Programm "graue Flecken [#288824]
Datum
28. September 2023 14:32
Status
Warte auf Antwort
image001.png
22,6 KB


Sehr geehrter Herr Herbach, im Nachgang zu meiner E-Mail vom 26.09.2023 teile ich Ihnen abschließend mit, dass Ihr Antrag vom 21.09.2023 beim Amt für Verkehr der Stadt Bielefeld zur weiteren Bearbeitung und Beantwortung vorliegt. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die dort zuständige Kollegin [geschwärzt] (Tel. 0521-518417, E-Mail [geschwärzt]<[geschwärzt]> oder [geschwärzt]<[geschwärzt]>) . Hinsichtlich Ihrer Bitte um Übermittlung von "Geschäftsverteilungsplänen, Organigrammen und Aktenplänen" (siehe nachstehende E-Mail), haben Sie die Möglichkeit auf der Homepage der Stadt Bielefeld unter https://www.bielefeld.de/ (Stichwort Organisation) Einsicht zu nehmen. Ich betrachte die Angelegenheit meinerseits als erledigt. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [[geschwärzt] [geschwärzt]] [geschwärzt] | [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [#[geschwärzt]] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] <[geschwärzt]<[geschwärzt]>> [geschwärzt], [geschwärzt] "[geschwärzt]" [geschwärzt] "[geschwärzt] [#[geschwärzt]] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] ! [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt], "[geschwärzt], [geschwärzt]" [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
Burkhard Herbach
AW: Informationen zu Glasfaser-Ausbau-Förderprogrammen, Programm "weiße Flecken" und Programm "grau…
An Kommunalverwaltung Bielefeld Details
Von
Burkhard Herbach
Betreff
AW: Informationen zu Glasfaser-Ausbau-Förderprogrammen, Programm "weiße Flecken" und Programm "graue Flecken [#288824]
Datum
28. September 2023 21:32
An
Kommunalverwaltung Bielefeld
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr verehrte Frau Poier, ich gehe davon aus, das ich nicht nochmals nachfragen muß, sondern ihr Dezernat 3, diesmal das Amt für Verkehr (660.1), als weitere Verwaltungsabteilung, sich eigenständig, qualifiziert und ohne weitere Nachfrage äußert. Erst dann sollte der Vorgang auch ihrerseits erledigt sein. Mit freundlichen Grüßen Burkhard Herbach Anfragenr: 288824 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288824/ Postanschrift Burkhard Herbach << Adresse entfernt >>
Kommunalverwaltung Bielefeld
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Herbach, ich komme heute auf Ihren Antrag nach dem Informations…
Von
Kommunalverwaltung Bielefeld
Betreff
Ihr Antrag nach IFG NRW vom 21.09.2023 - geförderter Glasfaserausbau, Programm "weiße Flecken" und Programm "graue Flecken"
Datum
17. Oktober 2023 14:28
Status
Warte auf Antwort
image001.png
22,6 KB


Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Herbach, ich komme heute auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 21.09.2023 zurück. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW haben sie als natürliche Person einen Anspruch auf Zugang zu den bei mir vorhandenen amtlichen Informationen. Die Anfragen über die A.C.A. GmbH als juristische Person, die von diesem Gesetz nicht erfasst ist, werde ich unter dem Blickwinkel, dass Sie diese jederzeit auch als Privatperson stellen könnten, mitbeantworten. Nach Prüfung aller zu würdigenden Aspekte kann ich Ihnen die nachfolgenden Auskünfte zu Ihren Fragen geben: Frage 1: Welche Verträge existieren zu den genannten Glasfaser-Ausbau-Förderprogrammen? Antwort 1: Die Beauftragung der technischen Beratungsleistung im Rahmen des Ausbauförderprogramms 'Weiße Flecken' ist 2016 durch die WEGE im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens mit Hinweis auf das zugrundeliegende Leistungsverzeichnis an das Unternehmen MICUS Strategieberatung GmbH erfolgt. Die Unterlagen dazu liegen in Anlage bei. Ebenso ist die Stadt Bielefeld bei der erneuten Beraterausschreibung in 2017 und der Vergabe an den technischen Berater LAN Consult Hamburg GmbH und die Kanzlei Muth&Partner verfahren (hier Beauftragung durch 660). Ebenso ist die Stadt Bielefeld bei der erneuten Beraterausschreibung in 2019 und der Vergabe an den technischen Berater MRK MEDIA AG und die Kanzlei Muth&Partner verfahren (hier Beauftragung durch 660). Ebenso ist die Stadt Bielefeld bei der erneuten Beraterausschreibung in 2022 und der Vergabe an den technischen Berater TÜV Rheinland Consulting und die Kanzlei WIRTSCHAFTSRAT RECHT verfahren (hier Beauftragung durch 660). Aufgrund der Ergebnisse hat die Stadt für die Projekte "weiße Flecken" und "Gewerbegebiete" Förderbescheide für die Bundes- und Landesförderung beantragt und bewilligt bekommen. Daraufhin wurde jeweils ein Zuwendungsvertrag und jeweils eine Nachtragsvereinbarung mit den Stadtwerken Bielefeld für den geförderten Ausbau und Netzbetrieb in den jeweiligen Förderprojekten für die bewilligten Adressen abgeschlossen. Zu dem Förderprogramm "graue Flecken" existieren noch keine Zuwendungsverträge, da bislang noch keine Förderbescheide vorliegen. Frage 2: Wer hat festgelegt, welche Standorte in welches Programm fallen? Antwort 2: Die zeitliche Abfolge der Förderprogramme hat dazu geführt, dass im Jahr 2016 die Adressen, die im damaligen Förderprogramm "weiße Flecken" (Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland" / vom 22. Oktober 2015 - erste überarbeitete Version vom 20.06.2016) förderfähig waren, in die Förderung aufgenommen wurden (siehe dazu auch die Erläuterungen im bisherigen Schriftverkehr). Wie bereits im vorherigen Schriftwechsel erläutert, erfolgte die Auswahl der förderfähigen Adressen auf Grundlage der Versorgungs- und Ausbaumeldungen der Netzbetreiber im Rahmen eines Markterkundungsverfahrens. Die Auswertung der von den Netzbetreibern mitgeteilten Daten erfolgte durch das beauftragte Beratungsunternehmen MICUS Strategieberatung GmbH im Rahmen der zugehörigen Förderrichtlinien. Im Rahmen des aktuellen Förderprogramms zu den grauen Flecken (Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" vom 31.03.2023) werden die Adressen, die derzeit gemäß den Vorgaben der Förderrichtlinie förderfähig sind, in den Förderantrag aufgenommen. Auch hier erfolgt die Auswahl der förderfähigen Adressen auf Grundlage der Versorgungs- und Ausbaumeldungen der Netzbetreiber im Markterkundungsverfahren. Die Auswertung der von den Netzbetreibern mitgeteilten Daten erfolgt hier durch das beauftragte Beratungsunternehmen TÜV Rheinland Consulting GmbH. Frage 3: Und wer hat entschieden, das obwohl der backbone-Ausbau bis auf wenige Meter vor einem Objekt liegt, dieses auf den letzten Metern dann doch nicht zu versorgen? Antwort 3: Wie bereits im bisherigen Schriftverkehr mehrfach erläutert, durften Förderprogramm 'Weiße Flecken' nur Adressen mit einer Versorgung unter 30 Mbit/s und ohne eine eigenwirtschaftliche Ausbauperspektive als förderfähige Adressen in den Antrag aufgenommen werden. Eine nachträgliche Änderung der Förderrichtlinien ermöglichte den Anschluss zusätzlicher, an den Trassen liegender Adressen (Vortrieb auf Basis von Reservekapazitäten). Grundlage dafür ist jedoch das Vorhandensein freier Faser- und Leerrohrkapazitäten. Durch "Vortrieb" dürfen nur so viele zusätzliche Adressen angeschlossen werden, dass gemäß Fördervorgaben mindestens 15 % Kapazitätsreserven frei bleiben ("Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus"). Das bedeutet, dass nur eine limitierte Anzahl an Adressen zusätzlich angeschlossen werden kann. Die Auswahl der Adressen, die unter Einhaltung der Vortriebskriterien angeschlossen werden durften, erfolgte durch die Stadtwerke Bielefeld auf Grundlage der oben beschriebenen für Vortrieb zur Verfügung stehenden freien Faser- und Leerrohrkapazitäten in den jeweiligen Bereichen. Frage 4: Wer hat die Aufgreifschwellen festgelegt und gbf. geprüft? Antwort 4: Die Richtlinie zur "Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland" / vom 22. Oktober 2015 - erste überarbeitete Version vom 20.06.2016" basiert auf der NGA-Rahmenregelung vom 15.06.2015 ("Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung"). Darin wird auf Seite 1 aufgeführt: "Rechtlicher Umsetzungsmaßstab für die Bundesförderung zu den weißen Flecken sind dabei die Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (Breitbandleitlinien). (...) Solche Maßnahmen müssen vor ihrer Umsetzung von der Europäischen Kommission genehmigt werden, die diese am Maßstab der Breitbandleitlinien prüft. Für die Programme der Gemeinschaftsaufgaben des Bundes sowie für die Maßnahmen einzelner Länder bestehen beihilferechtlich genehmigte Regelungen. Diese beziehen sich entweder auf die Förderung der sog. "Wirtschaftlichkeitslücke" der Betreiber von Breitbandnetzen in sog. "weißen Flecken" der Grundversorgung oder der Betreiber von NGA-Netzen in weißen NGA-Flecken. (...) Vgl. Randnummer (58) der Breitbandleitlinie. Beim jetzigen Stand der Marktentwicklung und der Technik handelt es sich bei NGA-Netzen um: i) FTTx-Netze (glasfaserbasierte Zugangsnetze einschließlich FTTC, FTTN, FTTP, FTTH und FTTB), ii) hochleistungsfähige modernisierte Kabelnetze mindestens unter Verwendung des Kabelmodemstandards DOCSIS 3.0 oder iii) bestimmte hochleistungsfähige drahtlose Zugangsnetze, die jedem Teilnehmer zuverlässig mind. 30 Mbit/s bieten. "Weiße NGA-Flecken" sind Gebiete, in denen es diese Netze gegenwärtig noch nicht gibt und die in den kommenden drei Jahren von privaten Investoren wahrscheinlich auch nicht errichtet werden." Die Definition "weißer Fleck" bzw. die Festlegung der Aufgreifschwellen erfolgt somit durch die Europäische Kommission. Auch die Aufgreifschwelle für das Förderprogramm "graue Flecken" fußt auf den Festlegungen der EU (aktuelle Breitbandleitlinien / Mitteilung der Kommission vom 26.1.2013: Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau, 2013/C 25/01) und der aktuellen "Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in "grauen Flecken"" vom 13.11.2020. Ich nehme an, Sie meinen mit der Frage nach der "Prüfung von Aufgreifschwellen", welche Adressen gemäß den Fördervorgaben (u.a. Einhaltung von Aufgreifschwellen) förderfähig sind. Wie bereits mitgeteilt, erfolgt die Einstufung als förderfähig auf Grundlage der aktuellen Versorgung sowie der Versorgungs- und Ausbaumeldungen der Netzbetreiber für die kommenden drei Jahre im Markterkundungsverfahren. Die Auswertung der von den Netzbetreibern mitgeteilten Daten erfolgte durch das jeweilige beauftragte technische Beratungsunternehmen auf Grundlage der jeweils geltenden Förderbestimmungen. Eine Überprüfung der von den Netzbetreibern zur Verfügung gestellten Versorgungsdaten ist, wie bereits im bisherigen Schriftverkehr mitgeteilt, nicht möglich. Frage 5: Antrag auf Weiterleitung der Antworten des Rechtsamtes auf meine Anfragen Antwort 5: Die Übersendung der betreffenden Unterlagen werde ich gemäß § 7 Abs. 2 Buchstabe 1 IFG NRW nicht vornehmen, da es sich hierbei um Unterlagen bezüglich des Willensbildungsprozesses innerhalb und zwischen öffentlichen Stellen handelt. Frage 6: Bitte um Übersendung der Geschäftsverteilungspläne, Organigramme ... aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Antwort 6: Diesbezüglich verweise ich auf Verwaltungsorganisation | Bielefeld<https://www.bielefeld.de/verwaltungsorganisation>. Hier finden Sie alle Angaben zum Dezernatsverteilungs- sowie Verwaltungsgliederungsplan. Ich hoffe, dass Ihnen diese zusätzlichen Angaben weiterhelfen, zumal die Zuständigkeiten aus dem bisherigen Schriftverkehr allen direkt Beteiligten klar sind. Die Befassung des Umweltamtes mit Ihrem Antrag beruht auf der Nennung des UIG im Betreff Ihres Antrages vom 21.09.2023. Frage 7: Aktueller Stand zur Adresse 'Dornberger Straße 398'. Antwort 7: Nach aktuellem Stand ist für den Bereich, in dem die Adresse "Dornberger Str. 398" liegt, durch ein Telekommunikationsunternehmen eine Vorvermarktungsabfrage im Rahmen eines Markterkundungsverfahren angekündigt, von dem auch diese Adresse profitieren würde. Da das Unternehmen die Vorvermarktung bislang nicht gestartet und somit einen sog. "Meilenstein" gemäß den Vorgaben des Markterkundungsverfahrens nicht erfüllt hat, wurde mit den Fördermittelgebern vereinbart, dass die Ausbaumeldung dieses Netzbetreibers nicht gewertet wird und die Adressen in den Ausbaugebieten dieses Netzbetreibers als förderfähig ausgewiesen und in den Förderantrag für die sog. Grauen Flecken aufgenommen werden. Dies betrifft u.a. auch Ihre Adresse. Frage 8: Gebührenpflicht? Antwort 8: Diese Antwort auf Ihren Antrag vom 21.09.2023 ergeht gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 IFG NRW gebührenfrei. Hinweis gemäß § 5 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 13 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz NRW: Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die Anschrift lautet: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Bielefeld
Rietdorf, Detlef (660.1) möchte die Nachricht "Ihr Antrag nach IFG NRW vom 21.09.2023 - geförderter Glasfaser…
Von
Kommunalverwaltung Bielefeld
Betreff
Rückruf: Ihr Antrag nach IFG NRW vom 21.09.2023 - geförderter Glasfaserausbau, Programm "weiße Flecken" und Programm "graue Flecken"
Datum
17. Oktober 2023 14:31
Status
Warte auf Antwort
Rietdorf, Detlef (660.1) möchte die Nachricht "Ihr Antrag nach IFG NRW vom 21.09.2023 - geförderter Glasfaserausbau, Programm "weiße Flecken" und Programm "graue Flecken" " zurückrufen.
Kommunalverwaltung Bielefeld
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Herbach, ich komme heute auf Ihren Antrag nach dem Informations…
Von
Kommunalverwaltung Bielefeld
Betreff
Ihr Antrag nach IFG NRW vom 21.09.2023 - geförderter Glasfaserausbau, Programm "weiße Flecken" und Programm "graue Flecken"
Datum
17. Oktober 2023 14:33
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrter Herr Herbach, ich komme heute auf Ihren Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 21.09.2023 zurück. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW haben sie als natürliche Person einen Anspruch auf Zugang zu den bei mir vorhandenen amtlichen Informationen. Die Anfragen über die A.C.A. GmbH als juristische Person, die von diesem Gesetz nicht erfasst ist, werde ich unter dem Blickwinkel, dass Sie diese jederzeit auch als Privatperson stellen könnten, mitbeantworten. Nach Prüfung aller zu würdigenden Aspekte kann ich Ihnen die nachfolgenden Auskünfte zu Ihren Fragen geben: Frage 1: Welche Verträge existieren zu den genannten Glasfaser-Ausbau-Förderprogrammen? Antwort 1: Die Beauftragung der technischen Beratungsleistung im Rahmen des Ausbauförderprogramms 'Weiße Flecken' ist 2016 durch die WEGE im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens mit Hinweis auf das zugrundeliegende Leistungsverzeichnis an das Unternehmen MICUS Strategieberatung GmbH erfolgt. Die Unterlagen dazu liegen in Anlage bei. Ebenso ist die Stadt Bielefeld bei der erneuten Beraterausschreibung in 2017 und der Vergabe an den technischen Berater LAN Consult Hamburg GmbH und die Kanzlei Muth&Partner verfahren (hier Beauftragung durch 660). Ebenso ist die Stadt Bielefeld bei der erneuten Beraterausschreibung in 2019 und der Vergabe an den technischen Berater MRK MEDIA AG und die Kanzlei Muth&Partner verfahren (hier Beauftragung durch 660). Ebenso ist die Stadt Bielefeld bei der erneuten Beraterausschreibung in 2022 und der Vergabe an den technischen Berater TÜV Rheinland Consulting und die Kanzlei WIRTSCHAFTSRAT RECHT verfahren (hier Beauftragung durch 660). Aufgrund der Ergebnisse hat die Stadt für die Projekte "weiße Flecken" und "Gewerbegebiete" Förderbescheide für die Bundes- und Landesförderung beantragt und bewilligt bekommen. Daraufhin wurde jeweils ein Zuwendungsvertrag und jeweils eine Nachtragsvereinbarung mit den Stadtwerken Bielefeld für den geförderten Ausbau und Netzbetrieb in den jeweiligen Förderprojekten für die bewilligten Adressen abgeschlossen. Zu dem Förderprogramm "graue Flecken" existieren noch keine Zuwendungsverträge, da bislang noch keine Förderbescheide vorliegen. Frage 2: Wer hat festgelegt, welche Standorte in welches Programm fallen? Antwort 2: Die zeitliche Abfolge der Förderprogramme hat dazu geführt, dass im Jahr 2016 die Adressen, die im damaligen Förderprogramm "weiße Flecken" (Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland" / vom 22. Oktober 2015 - erste überarbeitete Version vom 20.06.2016) förderfähig waren, in die Förderung aufgenommen wurden (siehe dazu auch die Erläuterungen im bisherigen Schriftverkehr). Wie bereits im vorherigen Schriftwechsel erläutert, erfolgte die Auswahl der förderfähigen Adressen auf Grundlage der Versorgungs- und Ausbaumeldungen der Netzbetreiber im Rahmen eines Markterkundungsverfahrens. Die Auswertung der von den Netzbetreibern mitgeteilten Daten erfolgte durch das beauftragte Beratungsunternehmen MICUS Strategieberatung GmbH im Rahmen der zugehörigen Förderrichtlinien. Im Rahmen des aktuellen Förderprogramms zu den grauen Flecken (Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" vom 31.03.2023) werden die Adressen, die derzeit gemäß den Vorgaben der Förderrichtlinie förderfähig sind, in den Förderantrag aufgenommen. Auch hier erfolgt die Auswahl der förderfähigen Adressen auf Grundlage der Versorgungs- und Ausbaumeldungen der Netzbetreiber im Markterkundungsverfahren. Die Auswertung der von den Netzbetreibern mitgeteilten Daten erfolgt hier durch das beauftragte Beratungsunternehmen TÜV Rheinland Consulting GmbH. Frage 3: Und wer hat entschieden, das obwohl der backbone-Ausbau bis auf wenige Meter vor einem Objekt liegt, dieses auf den letzten Metern dann doch nicht zu versorgen? Antwort 3: Wie bereits im bisherigen Schriftverkehr mehrfach erläutert, durften Förderprogramm 'Weiße Flecken' nur Adressen mit einer Versorgung unter 30 Mbit/s und ohne eine eigenwirtschaftliche Ausbauperspektive als förderfähige Adressen in den Antrag aufgenommen werden. Eine nachträgliche Änderung der Förderrichtlinien ermöglichte den Anschluss zusätzlicher, an den Trassen liegender Adressen (Vortrieb auf Basis von Reservekapazitäten). Grundlage dafür ist jedoch das Vorhandensein freier Faser- und Leerrohrkapazitäten. Durch "Vortrieb" dürfen nur so viele zusätzliche Adressen angeschlossen werden, dass gemäß Fördervorgaben mindestens 15 % Kapazitätsreserven frei bleiben ("Vorgaben für die Dimensionierung passiver Infrastruktur im Rahmen des geförderten Breitbandausbaus"). Das bedeutet, dass nur eine limitierte Anzahl an Adressen zusätzlich angeschlossen werden kann. Die Auswahl der Adressen, die unter Einhaltung der Vortriebskriterien angeschlossen werden durften, erfolgte durch die Stadtwerke Bielefeld auf Grundlage der oben beschriebenen für Vortrieb zur Verfügung stehenden freien Faser- und Leerrohrkapazitäten in den jeweiligen Bereichen. Frage 4: Wer hat die Aufgreifschwellen festgelegt und gbf. geprüft? Antwort 4: Die Richtlinie zur "Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland" / vom 22. Oktober 2015 - erste überarbeitete Version vom 20.06.2016" basiert auf der NGA-Rahmenregelung vom 15.06.2015 ("Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung"). Darin wird auf Seite 1 aufgeführt: "Rechtlicher Umsetzungsmaßstab für die Bundesförderung zu den weißen Flecken sind dabei die Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (Breitbandleitlinien). (...) Solche Maßnahmen müssen vor ihrer Umsetzung von der Europäischen Kommission genehmigt werden, die diese am Maßstab der Breitbandleitlinien prüft. Für die Programme der Gemeinschaftsaufgaben des Bundes sowie für die Maßnahmen einzelner Länder bestehen beihilferechtlich genehmigte Regelungen. Diese beziehen sich entweder auf die Förderung der sog. "Wirtschaftlichkeitslücke" der Betreiber von Breitbandnetzen in sog. "weißen Flecken" der Grundversorgung oder der Betreiber von NGA-Netzen in weißen NGA-Flecken. (...) Vgl. Randnummer (58) der Breitbandleitlinie. Beim jetzigen Stand der Marktentwicklung und der Technik handelt es sich bei NGA-Netzen um: i) FTTx-Netze (glasfaserbasierte Zugangsnetze einschließlich FTTC, FTTN, FTTP, FTTH und FTTB), ii) hochleistungsfähige modernisierte Kabelnetze mindestens unter Verwendung des Kabelmodemstandards DOCSIS 3.0 oder iii) bestimmte hochleistungsfähige drahtlose Zugangsnetze, die jedem Teilnehmer zuverlässig mind. 30 Mbit/s bieten. "Weiße NGA-Flecken" sind Gebiete, in denen es diese Netze gegenwärtig noch nicht gibt und die in den kommenden drei Jahren von privaten Investoren wahrscheinlich auch nicht errichtet werden." Die Definition "weißer Fleck" bzw. die Festlegung der Aufgreifschwellen erfolgt somit durch die Europäische Kommission. Auch die Aufgreifschwelle für das Förderprogramm "graue Flecken" fußt auf den Festlegungen der EU (aktuelle Breitbandleitlinien / Mitteilung der Kommission vom 26.1.2013: Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau, 2013/C 25/01) und der aktuellen "Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in "grauen Flecken"" vom 13.11.2020. Ich nehme an, Sie meinen mit der Frage nach der "Prüfung von Aufgreifschwellen", welche Adressen gemäß den Fördervorgaben (u.a. Einhaltung von Aufgreifschwellen) förderfähig sind. Wie bereits mitgeteilt, erfolgt die Einstufung als förderfähig auf Grundlage der aktuellen Versorgung sowie der Versorgungs- und Ausbaumeldungen der Netzbetreiber für die kommenden drei Jahre im Markterkundungsverfahren. Die Auswertung der von den Netzbetreibern mitgeteilten Daten erfolgte durch das jeweilige beauftragte technische Beratungsunternehmen auf Grundlage der jeweils geltenden Förderbestimmungen. Eine Überprüfung der von den Netzbetreibern zur Verfügung gestellten Versorgungsdaten ist, wie bereits im bisherigen Schriftverkehr mitgeteilt, nicht möglich. Frage 5: Antrag auf Weiterleitung der Antworten des Rechtsamtes auf meine Anfragen Antwort 5: Die Übersendung der betreffenden Unterlagen werde ich gemäß § 7 Abs. 2 Buchstabe 1 IFG NRW nicht vornehmen, da es sich hierbei um Unterlagen bezüglich des Willensbildungsprozesses innerhalb und zwischen öffentlichen Stellen handelt. Frage 6: Bitte um Übersendung der Geschäftsverteilungspläne, Organigramme ... aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Antwort 6: Diesbezüglich verweise ich auf Verwaltungsorganisation | Bielefeld<https://www.bielefeld.de/verwaltungsorganisation>. Hier finden Sie alle Angaben zum Dezernatsverteilungs- sowie Verwaltungsgliederungsplan. Ich hoffe, dass Ihnen diese zusätzlichen Angaben weiterhelfen, zumal die Zuständigkeiten aus dem bisherigen Schriftverkehr allen direkt Beteiligten klar sind. Die Befassung des Umweltamtes mit Ihrem Antrag beruht auf der Nennung des UIG im Betreff Ihres Antrages vom 21.09.2023. Frage 7: Aktueller Stand zur Adresse 'Dornberger Straße 398'. Antwort 7: Nach aktuellem Stand ist für den Bereich, in dem die Adresse "Dornberger Str. 398" liegt, durch ein Telekommunikationsunternehmen eine Vorvermarktungsabfrage im Rahmen eines Markterkundungsverfahren angekündigt, von dem auch diese Adresse profitieren würde. Da das Unternehmen die Vorvermarktung bislang nicht gestartet und somit einen sog. "Meilenstein" gemäß den Vorgaben des Markterkundungsverfahrens nicht erfüllt hat, wurde mit den Fördermittelgebern vereinbart, dass die Ausbaumeldung dieses Netzbetreibers nicht gewertet wird und die Adressen in den Ausbaugebieten dieses Netzbetreibers als förderfähig ausgewiesen und in den Förderantrag für die sog. Grauen Flecken aufgenommen werden. Dies betrifft u.a. auch Ihre Adresse. Frage 8: Gebührenpflicht? Antwort 8: Diese Antwort auf Ihren Antrag vom 21.09.2023 ergeht gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 IFG NRW gebührenfrei. Hinweis gemäß § 5 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 13 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz NRW: Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die Anschrift lautet: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf. Mit freundlichen Grüßen
Burkhard Herbach
AW: Ihr Antrag nach IFG NRW vom 21.09.2023 - geförderter Glasfaserausbau, Programm weiße Flecken und Programm grau…
An Kommunalverwaltung Bielefeld Details
Von
Burkhard Herbach
Betreff
AW: Ihr Antrag nach IFG NRW vom 21.09.2023 - geförderter Glasfaserausbau, Programm weiße Flecken und Programm graue Flecken [#288824]
Datum
18. Oktober 2023 22:45
An
Kommunalverwaltung Bielefeld
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> entgegen Ihrer Auskunft vom 13.10.2022, bei der Sie angeblich umfassend und im Rahmen Ihrer Möglichkeiten geantwortet haben wollen, ist dies damals offensichtlich nicht der Fall gewesen. Zunächst mal ist festzustellen, das das Rechtsamt Sie nunmehr überzeugen konnte die Vorgaben des IFG anzuerkennen. Leider ist Ihnen dies noch nicht vollständig gelungen. Das Sie die Auskünfte des Rechtsamtes als behördliche Willensbildung betrachten und dies offensichtlich mit Ihrer persönlichen Willensbildung verwechseln, deren Ausnahme vom IFG nicht gedeckt ist, erwartete ich natürlich die Ihnen vom Rechtsamt mitgeteilten Offenlegungen der Rechtslage. Das Ihnen der Unterschied zwischen persönlicher und innerbehördlicher Willensbildung nicht präsent ist liegt vermutlich auch daran, das Sie Anfragen nach dem IFG als Antrag bezeichnen, so als wenn etwas von Ihnen genehmigt werden müsste. In dieses Bild passt auch, das das IFG von Ihnen als Argument bezeichnet wird. Auch hier liegen Sie natürlich falsch. Das IFG ist eindeutig und kein zu bewertendes Argument. Und auf Ihre persönliche, offensichtlich noch nicht abgeschlossene Willensbildung wurde bereits hingewiesen. Allerdings wäre zu erwarten gewesen, das ein Beamter - davon gehe ich aus - in Ihrer Position sich auch ohne mehrfache Nachfrage gesetzeskonform verhält. Und auch die Mitarbeiter seiner Abteilung dazu anhält. Schließlich wird das auch von jedem Bürger erwartet der im gegenteiligen Fall sofort mit Sanktionen belegt wird. Hier also nochmals die Aufforderung die beiden Auskünfte des Rechtsamtes mitzuteilen. zu Antwort 1: Leider sind die im Anhang hinterlegten Unterlagen unvollständig. Ich bitte um die vollständigen Unterlagen : - MICUS Strategieberatung GmbH, nichtgrafische, sondern schriftliche Ergebnisse - Dto. für LAN Consult ff., Beraterausschreibung 2017 - Dto. für MRK MEDIA AG ff., Beraterausschreibung 2019 - sowie dto. TüV Rheinland Consulting ff., Beraterausschreibung 2022 - Die Förderanträge und Förderbescheide Bund und Land NRW mit aufgenommen Adressen - Zuwendungsvertrag mit Nachtragsvereinbarung mit den Stadtwerken Bielefeld sowie die Liste der bewilligten Adressen und Angabe deren Anzahl zu Antwort 2: Soweit man sich auf eine Standard-Signatur der Telekom zur Geheimhaltung bezieht um Marktteilnehmer keinen Wettbewerbsvorteil zu gewähren ist festzustellen, das : - die Abteilung der Telekom (Netzbetreiber) aufgrund des zugunsten der Stadt Bielefeld und deren Unternehmen ausgegangenen Ausschreibungsverfahren vor langer Zeit bereits aufgelöst wurde, also offensichtlich keine Geheimhaltung mehr bestehen kann - die Stadt Bielefeld bzw. deren Unternehmen selbst Wettbewerber waren und diesen die angeblich geheimen Information trotz der Signatur durch die Telekom als Netzbetreiber selbst mitgeteilt wurde und daher keine Wirkung mehr entfalten kann - das in Frage kommende Verfahren ist längst abgeschlossen ist - und vor allen Dingen solche Standard-Signaturen keine unendliche Wirkung entfalten können - die damaligen von der Telekom zur Verfügung gestellten Daten offensichtlich, zumindest für den Standort Dornberger Str. 398, falsch waren und mittlerweile insgesamt als überholt einzustufen sind und deshalb wettbewerblich keine Relevanz mehr besitzen können Aus diesen Gründen kann keine Geheimhaltung mehr geltend gemacht werden. Bei dem Verfahren zu den grauen Flecken (Richtlinie Förderung vom 31.03.2023) bitte ich ebenfalls um : - den/die Förderantrag/e, ebenfalls nebst aufgenommener Adressen - die Mitteilung wer als Netzbetreiber und Ansprechpartner angefragt wurde - die Mitteilung wer beim TüV Rheinland Consulting GmbH Ansprechpartner ist zu Antwort 3 : - Wer ist Ansprechpartner bei den Stadtwerken (Netzbetreiber) bzgl. Adressauswahl unter Einhaltung der Vortriebskriterien und welche sind das ? zu Antwort 4 : Da laut Ihrer Aussage die zur Verfügung stehenden Angaben zum Netzausbau vom Netzbetreiber geliefert werden und diese mit den Aufgreifschwellen eine Föderfähigkeit bestimmen, aber andererseits die Netzbetreiberangaben nicht der Realität entsprechen müssen, ist es notwendig diese Netzbetreiberangabe zu validieren. Weil Ihrer Aussage nach aber keine Verpflichtung zur Validierung besteht, will ich sicherstellen das beim aktuellen Programm graue Flecken nicht erneut der gleiche Fehler zu einem unberechtigten Ausschluß des Standortes Dornberger Str. 398 führt. Auf dieser Grundlage bin ich bereit die notwendige Validierung selbst vorzunehmen und dazu die Breitbandmessung der Bundesnetzagentur heranzuziehen, damit diese Ergebnisse statt einer wiederholt evtl. falschen Netzbetreibermeldung in das Ergebnis der Förderung eingeht. zu Antwort 5 : siehe einleitenden Text oben zu Antwort 7 : durch welches Telekommunikationsunternehmen wurde eine Vorvermarktungsanfrage im Rahmen einer Markterkundung angekündigt ? Mit freundlichen Grüßen Burkhard Herbach Anfragenr: 288824 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288824/ Postanschrift Burkhard Herbach << Adresse entfernt >>
Kommunalverwaltung Bielefeld
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Kommunalverwaltung Bielefeld
Betreff
Betreff versteckt
Datum
18. Oktober 2023 22:50
Status
Warte auf Antwort

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Kommunalverwaltung Bielefeld
AW: Ihr Antrag nach IFG NRW vom 21.09.2023 - geförderter Glasfaserausbau, Programm weiße Flecken und Programm grau…
Von
Kommunalverwaltung Bielefeld
Betreff
AW: Ihr Antrag nach IFG NRW vom 21.09.2023 - geförderter Glasfaserausbau, Programm weiße Flecken und Programm graue Flecken [#288824]
Datum
19. Oktober 2023 14:33
Status
Sehr geehrter Herr Herbach, hiermit bestätige ich wunschgemäß den Eingang Ihrer Mail vom 18.10.2023. Mit freundlichen Grüßen
Burkhard Herbach
AW: Ihr Antrag nach IFG NRW vom 21.09.2023 - geförderter Glasfaserausbau, Programm weiße Flecken und Programm grau…
An Kommunalverwaltung Bielefeld Details
Von
Burkhard Herbach
Betreff
AW: Ihr Antrag nach IFG NRW vom 21.09.2023 - geförderter Glasfaserausbau, Programm weiße Flecken und Programm graue Flecken [#288824]
Datum
20. Oktober 2023 09:21
An
Kommunalverwaltung Bielefeld
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Bitte den mail-Empfang über eine Lesebestätigung zu quittieren haben Sie richtig wahrgenommen. Auch habe ich Ihnen erklärt, das die Ausrede das Outlook nur einmal während der gewählten Abwesenheitszeit an den Empfänger automatisch eine Empfangsbestätigung sendet nicht greift, weil Sie die mail nachweislich zugestellt bekamen und keine Antwort, auch keine automatische, erfolgte. So ist es auch in diesem Fall. Ich bin nicht Absender dieser mail, sondern lediglich für den Inhalt verantwortlich. Wenn Sie denn eine Lesebestätigigung absetzen reicht es völlig, wenn Sie dies an den mail-Absender tun, wenn er sie angefordert hat (wie gesagt der mail-Absender, nicht ich). Ich gehe davon aus, das "Frag den Staat" selbst über entsprechende Mittel und Wege verfügt den Versand zu kontrollieren. Die auf Ihrer Seite vorhandene Konfusion, wo mails quasi im Minutentakt gesendet, zurückgerufen und wieder versendet werden, oder fehlende Lesebestätigungen mit Ausreden erklärt werden, haben Sie selbst verursacht. Ihre persönliche Willensbildung spielt in diesem Fall überhaupt keine Rolle. Sie haben sich an die gesetzlichen Vorgaben zu halten und die werden von Ihnen nicht eingehalten oder einer unzulässigen Interpretation unterworfen. Ihnen sollte klar sein, das ein scheinbares, freundlich klingendes "wunschgemäß", im krassen Gegensatz zu Ihrem Verhalten steht. Das Mauern mit Informationen verstärkt massiv den Eindruck das Sie etwas zu verbergen haben, was "Frag den Staat" sicher interessieren wird. Es reicht völlig wenn Sie mails mit einer Lesebestätigung quittieren, wenn diese angefordert wurde. Mit freundlichen Grüßen Burkhard Herbach Anfragenr: 288824 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288824/
Burkhard Herbach
AW: Ihr Antrag nach IFG NRW vom 21.09.2023 - geförderter Glasfaserausbau, Programm weiße Flecken und Programm grau…
An Kommunalverwaltung Bielefeld Details
Von
Burkhard Herbach
Betreff
AW: Ihr Antrag nach IFG NRW vom 21.09.2023 - geförderter Glasfaserausbau, Programm weiße Flecken und Programm graue Flecken [#288824]
Datum
29. November 2023 13:19
An
Kommunalverwaltung Bielefeld
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „geförderter Glasfaserausbau, Programm "weiße Flecken" und Programm "graue Flecken"“ vom 21.09.2023 (#288824) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 37 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Burkhard Herbach
Burkhard Herbach
AW: Ihr Antrag nach IFG NRW vom 21.09.2023 - geförderter Glasfaserausbau, Programm weiße Flecken und Programm grau…
An Kommunalverwaltung Bielefeld Details
Von
Burkhard Herbach
Betreff
AW: Ihr Antrag nach IFG NRW vom 21.09.2023 - geförderter Glasfaserausbau, Programm weiße Flecken und Programm graue Flecken [#288824]
Datum
29. November 2023 13:23
An
Kommunalverwaltung Bielefeld
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „geförderter Glasfaserausbau, Programm "weiße Flecken" und Programm "graue Flecken"“ vom 21.09.2023 (#288824) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 37 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Burkhard Herbach
Kommunalverwaltung Bielefeld
AW: Ihr Antrag nach IFG NRW vom 21.09.2023 - geförderter Glasfaserausbau, Programm weiße Flecken und Programm grau…
Von
Kommunalverwaltung Bielefeld
Betreff
AW: Ihr Antrag nach IFG NRW vom 21.09.2023 - geförderter Glasfaserausbau, Programm weiße Flecken und Programm graue Flecken [#288824]
Datum
29. November 2023 15:59
Status
Sehr geehrter Herr Herbach, zu Ihrer heutigen Erinnerung, dass ich Ihren Antrag vom 21.09.2023 noch nicht beantwortet hätte, möchte ich Sie an meine Antwortmail vom 13.10.2023 erinnern. Dass Sie daraufhin weiteren Informationsbedarf hatten, teilten Sie mir per Mail vom 18.10.2023 mit, auf die ich heute zurückkomme. Ich bitte um Entschuldigung, dass ich aufgrund von Krankheitsausfällen und der notwendigen Recherchezeiten erst heute mit leichter Verzögerung auf Ihre erweiterte Anfrage vom 18.10.2023 antworte. Bezüglich Ihrer Bitte zu Antwort 1, die genannten Unterlagen zu vervollständigen, werde ich diese Unterlagen aufgrund des Umfanges unter der genannten Adresse (https://fragdenstaat.de/a/288824/) zeitnah hochladen. Zu Ihren Fragen zu Antwort 2 habe ich Ihnen in den übersandten Unterlagen zwei Screenshots mit den damaligen Angaben der Telekom bezgl. der Ausbauabsichten sowie der aktuell und zukünftig zur Verfügung stehenden Bandbreite für die Adresse 'Dornberger Straße 398' beigefügt. Danach wurde von der Telekom für Ihre Adresse für ein Zeitfenster von drei Jahren eine Ausbauabsicht mit 90 Mbit/s Downloadgeschwindigkeit angegeben und im angegebenen Zeitraum auch umgesetzt. Meines Wissens ist Ihre Adresse seit dieser Zeit mit 105 Mbit versorgt. Daher lag sie außerhalb der Aufgreifschwelle und war damit damals nicht förderfähig. Ich verweise diesbezüglich auch auf die bereits geführte Korrespondenz. Da die angeforderten Unterlagen auch Informationen zu Netzplänen, Zukunftsplanungen und strategischen Zielen und damit noch aktuelle Betriebsgeheimnisse enthalten, kann ich die kompletten Unterlagen nicht herausgeben (siehe § 8 IFG NRW). Es steht Ihnen offen, eine Anfrage nach IFG direkt bei der Telekom zu stellen, die Herrin der Daten ist. Außerdem wollten Sie wissen, wer Ansprechpartner beim TÜV Rheinland ist. Ansprechpartner dort ist Herr Lars Köster, mail: <<E-Mail-Adresse>> ; Tel. 0221/8064638. Zu Ihrer Bitte zu Antwort 3 kann ich Ihnen als Ansprechpartner bei den Stadtwerken Bielefeld Herr Kurt Sträter , mail: <<E-Mail-Adresse>> , Tel. 0521/514226, nennen. Die Kriterien für die Berücksichtigung von Adressen für den Vortrieb sind meines Wissens die Entfernung zu vorhandener Infrastruktur sowie die Berücksichtigung, dass im geförderten Ausbau bestimmte Kontingente an freien Leerrohrkapazitäten freibleiben müssen. Herr Sträter wird Ihnen das sicherlich für Ihre Adresse gern genauer erläutern können. Entsprechend Ihrer Einlassung zu Frage 4 steht es Ihnen natürlich frei, anhand der Breitbandmessung des Bundes das Ergebnis des MEV für die Grauen Flecken im Rahmen des angekündigten Ausbauzeitraums (3 Jahre) zu validieren. Da Ihre Adresse aber in der Liste der förderfähigen Adressen für das Programm 'Graue Flecken' aufgenommen ist, dürfte sich das nach meiner Einschätzung erübrigen. Zu Ihrer Einlassung zu Antwort 5 teile ich Ihnen mit, dass ich Ihrer Forderung zur Mitteilung meiner Mailkorrespondenz mit meinem Rechtsamt zur innerbetrieblichen Meinungsbildung über die Zulässigkeit der Weitergabe der gewünschten Inhalte nicht nachkomme. Die Gründe habe ich Ihnen bereits erläutert. Zu Ihrer Frage zu Antwort 7 kann ich Ihnen mitteilen, dass die Vorvermarktungsanfrage von der Deutsche Giganetz GmbH, Schauenburgerstraße 27, 20095 Hamburg, durchgeführt werden soll. Wie ich Ihnen bereits mitteilte, wird diese Anfrage nicht fristgerecht durchgeführt werden können, so dass die davon betroffenen Adressen (unter anderem auch Ihre Adresse) in die Liste der förderungsfähigen Adressen für das Breitbandprojekt 'Graue Flecken' aufgenommen wurden (siehe auch übersandte Datei der Adressliste für die Grauen Flecken). Zwischenzeitlich ist am 28.11.2023 die Förderzusage des Bundes auf den Antrag der Stadt Bielefeld zum Programm 'Graue Flecken' eingegangen. Bezüglich der Kofinanzierung des Landes NRW gibt es noch kein Ergebnis. Ich hoffe, dass ich Ihren zusätzliochen Informationsbedarf erfüllen konnte. Falls das nicht der Fall sein sollte, gebe ich hier insbesondere zur Einlassung zur Antwort 5 nochmals den Hinweis auf § 5 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 13 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz NRW: Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die Anschrift lautet: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf. Mit freundlichen Grüßen
Kommunalverwaltung Bielefeld
Kein Nachrichtentext
Von
Kommunalverwaltung Bielefeld
Via
Upload
Betreff
Datum
29. November 2023 16:03
Status
Burkhard Herbach
Fehlende Begründung und unvollständige Informationen [#288824]
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „gef…
An Kommunalverwaltung Bielefeld Details
Von
Burkhard Herbach
Betreff
Fehlende Begründung und unvollständige Informationen [#288824]
Datum
22. Dezember 2023 16:04
An
Kommunalverwaltung Bielefeld
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „geförderter Glasfaserausbau, Programm "weiße Flecken" und Programm "graue Flecken"“ vom 21.09.2023 (#288824) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 60 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Sehr << Anrede >> zunächst möchte ich mich für nunmehr offensichtlich begründeten Anlass bedanken, endlich die Landesbeauftrage für Datenschutz und der Informationsfreiheit einschalten zu können. Mit Ihren Ausführungen, Zitat : "Zu Ihrer Einlassung zu Antwort 5 teile ich Ihnen mit, dass ich Ihrer Forderung zur Mitteilung meiner Mailkorrespondenz mit meinem Rechtsamt zur innerbetrieblichen Meinungsbildung über die Zulässigkeit der Weitergabe der gewünschten Inhalte nicht nachkomme. Die Gründe habe ich Ihnen bereits erläutert." haben Sie erstmals offen die Informationsverweigerung belegt. Ihre Anfragen beim Rechtsamt und vor allem erst dessen Antworten, haben Ihre Blockadehaltung lockern können. Genau aus diesem Grund sind die Antworten von hohem öffentlichen Interesse. Entgegen ihrer Behauptung das Sie "Gründe" erläutert hätten ist in der geführten Korrespondenz lediglich die Behauptung aufgestellt worden, das es sich um eine "innerbehördliche Meinungsbildung" handelt. Eine Begründung der Ablehnung der Auskunft, wird nicht gegeben. Eine Behauptung ersetzt keine Begründung. Es ist leicht einsehbar, das eine innerbehördliche Kommmunikation sonst immer als innerbehördlich Meinungsbildung deklariert werden könnte und damit das IFG und dessen Sinn konterkariert wird. Unstrittig dürfte außerdem sein, das eine "innerbehördliche Meinungsbildung" niemals zu gesetzliche Vorgaben, hier des IFG, notwendig ist. Das Sie sich nicht an das IFG gebunden fühlen haben Sie mehr ausreichend dokumentiert. Genauso wenig wie Sie Fristen einhalten. Falls eine Fristeinhaltung nicht möglich ist, wäre es der guten Form halber mindestens geboten hier tätig zu sein und die Fristüberschreitung proaktiv mitzuteilen. Was gerade in einem Krankheitsfall möglich wäre. Stattdessen müssen Sie erinnert werden. Inhaltlich ist noch notwendig zwei Dokumente zu komplettieren. Die Sreencopies (Dokument 2-100-weisse.... und 2-200-weisse .... sind leider unvollständig und nur abgeschnitten wieder gegeben. Ich bitte um Ergänzung. Aber ganz besonders wird die Aufarbeitung sein, wenn es darum geht die Standortlisten für die weissen Flecken zu bearbeiten. Hier wurde in früheren Anfragen behauptet, das diese nicht existieren würden !!! Darauf wird man also zurückkommen müssen, genauso wie die den Umstand, das Anfragen offensichtlich erst dann ernst genommen werden, wenn eine größere Öffentlichkeit, wie Frag den Staat hinter der Anfrage steht. Auch hier wird durch die Beauftragte zu klären sein, warum die gleichen Mitarbeiter und auch Sie selbst identische Anfragen ohne diesen Hintergrund nicht oder in völlig anderer Weise bearbeitet haben. Hier ist zu klären ob Anfragen von Ihnen nur dann beantwortet werden wenn ein Bezug zum IFG hergestellt wird. Auch dieses widerspricht meiner Ansicht nach dem IFG. Anfragen müssen immer gemäß des IFG beantwortet werden, sonst wäre das IFG überflüssig. Mit freundlichen Grüßen Burkhard Herbach
Kommunalverwaltung Bielefeld
AW: Fehlende Begründung und unvollständige Informationen [#288824] Sehr geehrter Herr Herbach, ich bedanke mich …
Von
Kommunalverwaltung Bielefeld
Betreff
AW: Fehlende Begründung und unvollständige Informationen [#288824]
Datum
18. Januar 2024 09:42
Status
Sehr geehrter Herr Herbach, ich bedanke mich auch hier nochmals für Ihre proaktive Erinnerung über Ihren privaten Mailaccount bzgl. der aus Ihrer Sicht noch ausstehenden Unterlagen, die ich gerne zusätzlich auch auf diesem Kommunikationskanal mit gleichem Inhalt beantworte. Ich teile Ihnen mit, dass ich aus den dargelegten Gründen keine über die in der bisherigen Kommunikation übersandten Unterlagen hinausgehende Informationen übersenden kann. Die Ihnen übersandten Sreencopies (Dokument 2-100-weisse.... und 2-200-weisse .... enthalten die für Ihre Adresse zutreffenden Informationen über zum damaligen Zeitpunkt gemeldete Ausbauvorhaben der Telekommunikationsanbieter. Wie gesetzlich vorgeschrieben gebe ich hier gern nochmals den Hinweis auf § 5 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 13 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz NRW: Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die Anschrift lautet: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf. Mit freundlichen Grüßen
Burkhard Herbach
AW: Fehlende Begründung und unvollständige Informationen [#288824] Guten Tag << Anrede >> Sie wissen …
An Kommunalverwaltung Bielefeld Details
Von
Burkhard Herbach
Betreff
AW: Fehlende Begründung und unvollständige Informationen [#288824]
Datum
18. Januar 2024 14:49
An
Kommunalverwaltung Bielefeld
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Anrede >> Sie wissen das ich Ihnen im Umgang mit Formalien gerne behilflich bin. Insbesondere der Hinwies das Sie gemäß des IFG NRW Informationen zu erteilen haben, hat Ihnen offensichtlich weiter geholfen. Trotzdem unterlaufen Ihnen da immer noch Fehler. Ich spreche jetzt nicht weiter von in der Vergangenheit liegenden Fristversäumnissen. Es fehlt noch die Auskunft der mit der Stadt Bielefeld bei der Ausschreibung "Weisse Flecken" konkurrierenden Telekom, die ja ihre Ausbauabsicht kundgetan haben soll, was angeblich zum Ausschluß meines Standortes im Rahmen der "Weissen Flecken" geführt haben soll. Der BiTel ist wohl ebenfalls von einem zu erfolgenden Ausbau ausgegangen. Weshalb ich auch diesen mail-Verkehr ihres AMtes mit der BiTel bzgl. der Standort-Revidierung zur Kenntnis hätte. Und letztendlich hat jemand die Telekom beauftragt meinen Standort an eine Vermittlungsstelle anzuschliessen, die ein Vektoring ermöglicht. Zu Ihrer Erklärung : Vektoring ist ein Verfahren zur Bandbreitenerhöhung auf Kupferadern. Leider kann kein anderes Unternehmen als die Telekom dieses anbieten. Es ist damit in Fremdverträgen von der Telekom zu mieten oder anderweitig zu bezahlen. Insbesondere stellt eine Anschaltung an eine Vermittlungsstelle die Vektorring bietet keinen Ausbau dar. So ist eine Verlegung von Kabeln genauso wenig notwendig, wie die Installation von Digitaltechnik. Es wurde in meinem Fall nur der Leitungsweg zur Vermittlungsstelle neu geschaltet. Wer und warum hat den Auftrag dazu erteilt ? Auch wenn Sie, wie in der Vergangenheit, immer wieder gerne den Schlußsatz das Auskünfte bereits erteilt wurden, verwenden, ist das nachweisbar nicht der Fall. Insbesondere fehlt die immer Referenz darauf. Insofern muß ich Sie erneut auffordern auch die erteilte Information der Telekom beizubringen. Gerne dürfen Sie das auch deutlich vor dem Fristablauf tun. Mit freundlichen Grüßen Burkhard Herbach Anfragenr: 288824 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288824/
Burkhard Herbach
AW: Fehlende Begründung und unvollständige Informationen [#288824] Guten Tag << Anrede >> meine Infor…
An Kommunalverwaltung Bielefeld Details
Von
Burkhard Herbach
Betreff
AW: Fehlende Begründung und unvollständige Informationen [#288824]
Datum
29. Januar 2024 10:15
An
Kommunalverwaltung Bielefeld
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „geförderter Glasfaserausbau, Programm "weiße Flecken" und Programm "graue Flecken"“ vom 21.09.2023 (#288824) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 98 Tage überschritten. A. Bitte übersenden Sie die vollständige Liste als Excel-Datei und nicht nur eine "screencopy" einer einzelnen Adresse. B. Darüber hinaus handelt es sich in der zweiten Angelegenheit um die Entscheidung der Position welche Sie einzunehmen haben und wie Sie mit dem IFG NRW zu verfahren haben. Es handelt sich eben nicht um eine Willensbildung, sondern eine Entscheidung ! Diese ist gemäß IFG NRW offen zu legen, bzw. bei der Verweigerung der Offenlegung die Gründe für die Verweigerung zu nennen. Das haben Sie wieder versäumt ! Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Burkhard Herbach
Kommunalverwaltung Bielefeld
AW: Fehlende Begründung und unvollständige Informationen [#288824] Sehr geehrter Herr Herbach, ich verweise in B…
Von
Kommunalverwaltung Bielefeld
Betreff
AW: Fehlende Begründung und unvollständige Informationen [#288824]
Datum
29. Januar 2024 11:08
Status
Sehr geehrter Herr Herbach, ich verweise in Bezug auf die Fragen zu A und B auf meine Ausführungen in dem hier nicht mehr angefügten bisherigen Mailverkehr seit dem 21.09.2023. Zu Ihrer noch offene Fragestellung aus Ihrer Mail vom 18.01.2024 möchte ich Ihnen mitteilen, dass meinerseits kein Auftrag an die Telekom erteilt werden kann (und auch nicht erteilt wurde), Ihren Standort an eine Vermittlungsstelle anzuschließen, die eine höhere Bandbreite ermöglicht. Ich gehe davon aus, dass die Telekom ihre angekündigte Netzertüchtigung auf diese Weise eigenverantwortlich umgesetzt hat. Auskünfte dazu kann Ihnen nur die Telekom selbst erteilen. Wie gesetzlich vorgeschrieben gebe ich hier nochmals gern den Hinweis auf § 5 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 13 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz NRW: Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die Anschrift lautet: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf. Mit freundlichen Grüßen
Burkhard Herbach
AW: Fehlende Begründung und unvollständige Informationen [#288824] Guten Tag << Anrede >> ein Verweis…
An Kommunalverwaltung Bielefeld Details
Von
Burkhard Herbach
Betreff
AW: Fehlende Begründung und unvollständige Informationen [#288824]
Datum
30. Januar 2024 11:22
An
Kommunalverwaltung Bielefeld
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Anrede >> ein Verweis auf eine fehlende Begründung für die Ablehnung der vollständigen Liste (Exceldatei) ersetzt diese nicht. Genauso wenig wie die fehlende Begründung der Ablehnung zur Offenlegung des mail-Verkehres der Entscheidung dem IFG NRW folge zu leisten. Ich fordere Sie auf die beiden Ablehnungen (zu A und B) zu begründen, wie es das IFG NRW vorschreibt. Mit freundlichen Grüßen Burkhard Herbach Anfragenr: 288824 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288824/
Kommunalverwaltung Bielefeld
AW: Fehlende Begründung und unvollständige Informationen [#288824] Sehr geehrter Herr Herbach, vielen Dank für Ih…
Von
Kommunalverwaltung Bielefeld
Betreff
AW: Fehlende Begründung und unvollständige Informationen [#288824]
Datum
30. Januar 2024 15:15
Status
Sehr geehrter Herr Herbach, vielen Dank für Ihre heutige Mail. Hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich Ihnen die Begründung der Ablehnung der Übersendung der vollständigen Liste (Exceldatei) in meiner Mail vom 29.11.2023 (16:00 Uhr) gegeben habe. Die Ablehnung der Offenlegung der internen Abstimmung mit meinem Rechtsamt begründete ich in meiner Mail vom 21.09.2023. Hierauf verwies ich auch in meiner Mail vom 29.11.2023 auf Ihre nochmalige Nachfrage vom 18.10.2023. Der Form halber gebe ich hier nochmals den Hinweis auf § 5 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 13 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz NRW: Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die Anschrift lautet: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf. Mit freundlichen Grüßen
Burkhard Herbach
AW: Fehlende Begründung und unvollständige Informationen [#288824] Guten Tag << Anrede >> am 29.11.20…
An Kommunalverwaltung Bielefeld Details
Von
Burkhard Herbach
Betreff
AW: Fehlende Begründung und unvollständige Informationen [#288824]
Datum
2. Februar 2024 11:01
An
Kommunalverwaltung Bielefeld
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Anrede >> am 29.11.2023 haben Sie folgendes angegeben : ==== Zu Ihren Fragen zu Antwort 2 habe ich Ihnen in den übersandten Unterlagen zwei Screenshots mit den damaligen Angaben der Telekom bezgl. der Ausbauabsichten sowie der aktuell und zukünftig zur Verfügung stehenden Bandbreite für die Adresse 'Dornberger Straße 398' beigefügt. Danach wurde von der Telekom für Ihre Adresse für ein Zeitfenster von drei Jahren eine Ausbauabsicht mit 90 Mbit/s Downloadgeschwindigkeit angegeben und im angegebenen Zeitraum auch umgesetzt. Meines Wissens ist Ihre Adresse seit dieser Zeit mit 105 Mbit versorgt. Daher lag sie außerhalb der Aufgreifschwelle und war damit damals nicht förderfähig. Ich verweise diesbezüglich auch auf die bereits geführte Korrespondenz. Da die angeforderten Unterlagen auch Informationen zu Netzplänen, Zukunftsplanungen und strategischen Zielen und damit noch aktuelle Betriebsgeheimnisse enthalten, kann ich die kompletten Unterlagen nicht herausgeben (siehe § 8 IFG NRW). Es steht Ihnen offen, eine Anfrage nach IFG direkt bei der Telekom zu stellen, die Herrin der Daten ist. ==== Inhaltlich falsch ist hierin das überhaupt ein Ausbau stattgefunden. Es hat überhaupt kein Ausbau, weder innerhalb der 3-Jahresfrist noch danach stattgefunden. Somit sind auch die die Angaben über die Bandbreiten falsch. Es ist noch zu klären wer - und evtl. auch warum - die Telekom beauftragt hat den Anschluß an der Dornberger Str. an eine andere Ortsvermittlungsstelle zu schalten die über eine Vektoring-Technik verfügt. Dies stellt bei weitem keinen Ausbau dar, sondern lediglich ein Umschaltung. Sie haben mitgeteilt das dieser Auftrag an die Telekom nicht von Ihnen veranlasst wurde. Wer hat den Telekomauftrag veranlasst. Da die BiTel diesen Anschluß zur Verfügung stellt bitte ich Sie dies dort in Erfahrung zu bringen. Auch um die Korrektur Ihrer Angaben (s.o.) zur Bandbreite zu veranlassen. Als Hinweis : Selbst nach Umschaltung auf das Vektoringverfahren über eine alternative Ortsvermittlungsstelle steht keine eine Aufgreifschwelle übersteigende Bandbreite zur Verfügung. Ein Ausbau wäre deshalb allein durch die Stadt Bielefeld bzw. deren Unternehmen im Rahmen der Förderungen vorzunehmen (gewesen). Darüberhinaus haben sie weder vorher noch nachher die Korresspondenz (vermutlich eine mail) mit der Telekom mitgeteilt. 1. Ich erwarte die Offenlegung dieser Korrespondenz. Wenn es so wäre, das die Telekom "Herrin der Daten" wäre hätten Sie mit der Herausgabe des einzelnen Datensatzes bereits einen Verstoß begangen. 2. Bitte begründen Sie, warum das nicht der Fall ist. 3. Wenn die Herausgabe eines einzelnen Datensatzes keinen Verstoß darstellt, bitte ich um die Übermittelung der einzelnen Datensätze. Da es sehr aufwändig wäre dieses als mittels screenshoots zu tun, schlage ich vor dieses als exportiertes CSV-Format oder einzelne Exceldatei zu erledigen. Alternativ müssen Sie als Empfänger und Marktbegleiter im Ausbau jedoch selbst bei der Telekom anfragen, ob überhaupt noch eine Relevanz für eine angebliche Geheimhaltung vorliegt. Das ist selbstverständlich eine behördliche Aufgabe und kann nicht auf den Anfragenden übertragen werden. Bitte begründen Sie warum Sie solche Dinge auf den Anfragenden übertragen wollen und ob das überhaupt möglich ist. Mit freundlichen Grüßen Burkhard Herbach Anfragenr: 288824 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288824/
Kommunalverwaltung Bielefeld
AW: Fehlende Begründung und unvollständige Informationen [#288824] Sehr geehrter Herr Herbach, die Telekom hat o…
Von
Kommunalverwaltung Bielefeld
Betreff
AW: Fehlende Begründung und unvollständige Informationen [#288824]
Datum
7. Februar 2024 09:39
Status
Sehr geehrter Herr Herbach, die Telekom hat offensichtlich im Rahmen des eigenwirtschaftlichen Ausbaus den für Ihren Bereich zuständigen Kabelverzweiger auf Vektoring umgestellt und damit die im Rahmen des damaligen Markterkundungsverfahren mitgeteilte 'Ertüchtigung' im Zeitrahmen umgesetzt. Dadurch stand und steht eine Bandbreite zur Verfügung, die oberhalb der damaligen Aufgreifschwelle liegt. Hierbei muss es sich nicht unbedingt um Baumaßnahmen handeln; auch ein geänderter Technologieeinsatz führt zu besseren Bandbreiten. Eine Kommunikation dazu zwischen mir und der Telekom dazu hat nicht stattgefunden. Zu Ihrem Vertragsverhältnis mit der BiTel kann ich leider nichts beitragen. Sie haben von mir die Kontaktdaten des dortigen Ansprechpartners bekommen, mit dem Sie sich in Verbindung setzen könnten. Bezüglich der Weitergabe der Daten aus dem Markterkundungsverfahren habe ich bezüglich des §8 IFG schon mehrfach Stellung genommen. Die Weitergabe des einzelnen Datensatzes für Ihre persönliche Adresse ist in diesem Zusammenhang möglich, da dadurch keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Netzbetreibers, beispielsweise zu strategischen Planungen, erkennbar werden. Der Vollständigkeit halber verweise ich nochmals auf § 5 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 13 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz NRW: Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die Anschrift lautet: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf. Mit freundlichen Grüßen
Burkhard Herbach
AW: Fehlende Begründung und unvollständige Informationen [#288824] Guten Tag << Anrede >> die Telekom …
An Kommunalverwaltung Bielefeld Details
Von
Burkhard Herbach
Betreff
AW: Fehlende Begründung und unvollständige Informationen [#288824]
Datum
8. Februar 2024 14:10
An
Kommunalverwaltung Bielefeld
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Anrede >> die Telekom hat nicht im Eigeninteresse den infrage kommenden "Kabelverzweiger" auf Vectoring umgestellt. Woher beziehen Sie ihr Wissen für diese Behauptung ? Und was heisst offensichtlich ? Fakt ist : Der ausführende Mitarbeiter hat mir mitgeteilt, das er im Auftrage der BiTel eine Leitungswegumschaltung an eine Vectoring-fähige Station vorgenommen hat. Also statt des ursprünglichen Leitungsweges, einen anderen Leitungsweg geschaltet der zu einer Vectoring-fähigen Anschlußstelle führt. Damit hat weder ein Ausbau stattgefunden noch war der vorherige Anschluß Vectoring-fähig. Eine eigenständige "Ertüchtigung" durch die Telekom ist damit nicht erfolgt, sondern ist durch die Stadt Bielefeld oder einer verbundenen Gesellschaft veranlasst worden. Was einen erheblichen Unterschied in der Bewertung der Aufgreifschwelle macht. Unabhängig davon ist die Aufgreifschwelle immer noch unterschritten. Was die Testmessung ja auch bestätigt hat. Damit ist eine Förderfähigkeit nach wie vor gegeben. Ich bitte um die Bestätigung der Förderfähigkeit und um Mitteilung wann eine Umsetzung erfolgt. Mit freundlichen Grüßen Burkhard Herbach Anfragenr: 288824 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288824/
Kommunalverwaltung Bielefeld
AW: Fehlende Begründung und unvollständige Informationen [#288824] Sehr geehrter Herr Herbach, ich kann Ihnen ei…
Von
Kommunalverwaltung Bielefeld
Betreff
AW: Fehlende Begründung und unvollständige Informationen [#288824]
Datum
9. Februar 2024 14:50
Status
Sehr geehrter Herr Herbach, ich kann Ihnen eine Förderfähigkeit Ihres Anschlusses aus dem Projekt 'Weiße Flecken' nicht bestätigen, da die Adresse gemäß der damaligen Förderrichtlinien nicht förderfähig war. Wie bereits mitgeteilt, ist Ihre Adresse in das Förderprojekt 'Graue Flecken' aufgenommen worden. Das Ausschreibungsverfahren für dieses Projekt befindet sich in Vorbereitung. Der Form halber gebe ich hier den Hinweis auf § 5 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 13 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz NRW: Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die Anschrift lautet: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf. Mit freundlichen Grüßen
Burkhard Herbach
AW: Fehlende Begründung und unvollständige Informationen [#288824] Guten Tag << Anrede >> Sie haben d…
An Kommunalverwaltung Bielefeld Details
Von
Burkhard Herbach
Betreff
AW: Fehlende Begründung und unvollständige Informationen [#288824]
Datum
10. Februar 2024 21:06
An
Kommunalverwaltung Bielefeld
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Anrede >> Sie haben die Frage nicht beantwortet woher Sie das „offensichtliche“ Wissen beziehen, das die Telekom im „Eigeninteresse“ gehandelt hat. Haben Sie das geprüft ? Wie kommen Sie zu der Aussage ? Haben Sie sich geirrt ? Wieviele und welche Standorte sind im Rahmen der „Weißen Flecken“ ausgebaut worden und verfügen über Verträge mit der BiTel ? Warum werden in anderen Bereichen der Stadt Bielefeld Gebäude mit Glasfaser ohne Anschlußgebühren, also kostenfrei angebunden, obwohl kein Glasfaser-Vertrag für die Versorgung abgeschlosssen wurde und die bereits auf Kupferbasis mit 1 Gbit versorgt sind ? Mit freundlichen Grüßen Burkhard Herbach Anfragenr: 288824 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/288824/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Kommunalverwaltung Bielefeld
AW: Fehlende Begründung und unvollständige Informationen [#288824] Sehr geehrter Herr Herbarch, zu Ihrer Mail ka…
Von
Kommunalverwaltung Bielefeld
Betreff
AW: Fehlende Begründung und unvollständige Informationen [#288824]
Datum
14. Februar 2024 15:42
Status
Sehr geehrter Herr Herbarch, zu Ihrer Mail kann ich Ihnen folgende Antworten geben: Frage: Sie haben die Frage nicht beantwortet woher Sie das „offensichtliche“ Wissen beziehen, das die Telekom im „Eigeninteresse“ gehandelt hat. Haben Sie das geprüft ? Wie kommen Sie zu der Aussage ? Haben Sie sich geirrt ? Antwort: Nach meiner Kenntnis ist Ihre Anschlussadresse aufgrund der eigenwirtschaftlichen Ertüchtigung der Telekom mit einer Bandbreite ausgestattet, die deutlich oberhalb der Aufgreifschwelle der damaligen Förderrichtlinie des Ausbauprogramms 'Weiße Flecken' von 30 Mbit liegt. Ob Sie eine entsprechende Bandbreite auch tatsächlich beauftragt haben, entzieht sich allerdings meiner Kenntnis. Frage: Wieviele und welche Standorte sind im Rahmen der „Weißen Flecken“ ausgebaut worden und verfügen über Verträge mit der BiTel ? Antwort: Stand Mai 2023 hatten 1.888 Adressen einen geförderten Glasfaseranschluss im Projekt „Weiße Flecken“ beauftragt. (Zu den Standorten kann ich Ihnen keine Auskunft geben und verweise hier auf die Begründungen im bisherigen Mailverkehr.) Wieviele dieser Adressen über Verträge mit der BiTel verfügen, entzieht sich meiner Kenntnis und Zuständigkeit. Frage: Warum werden in anderen Bereichen der Stadt Bielefeld Gebäude mit Glasfaser ohne Anschlußgebühren, also kostenfrei angebunden, obwohl kein Glasfaser-Vertrag für die Versorgung abgeschlosssen wurde und die bereits auf Kupferbasis mit 1 Gbit versorgt sind ? Antwort: Diese Gebäude sind nicht aus dem Förderprojekt 'Weiße Flecken' realisiert worden. Falls es diese Fälle gegeben haben sollte, könnte es sich um eine eigenwirtschaftliche Aktivität eines Netzbetreibers handeln, welche aber nicht in meinen Zuständigkeitsbereich fällt. Der Vollständigkeit halber verweise ich wiederum auf § 5 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 13 Abs. 2 Informationsfreiheitsgesetz NRW: Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die Anschrift lautet: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf. Mit freundlichen Grüßen