geförderten Projekte durch die Lotterie Rheinland-Pfalz

eine Auflistung aller durch Lotto Rheinland-Pfalz geförderten Projekte bzw Empfängerinnen und Empfänger im laufenden sowie im vergangenen Jahr.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    12. Oktober 2019
  • Frist
    16. November 2019
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: eine Auflistung a…
An Lotto Rheinland-Pfalz GmbH Details
Von
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Betreff
geförderten Projekte durch die Lotterie Rheinland-Pfalz [#168453]
Datum
12. Oktober 2019 22:45
An
Lotto Rheinland-Pfalz GmbH
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
eine Auflistung aller durch Lotto Rheinland-Pfalz geförderten Projekte bzw Empfängerinnen und Empfänger im laufenden sowie im vergangenen Jahr.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Lotto Rheinland-Pfalz GmbH
RE: Automatische Antwort auf Ihre E-Mail Lieber Antragsteller/in herzlichen Dank für Ihre Nachricht! Ihre E-Mail w…
Von
Lotto Rheinland-Pfalz GmbH
Betreff
RE: Automatische Antwort auf Ihre E-Mail
Datum
12. Oktober 2019 22:53
Status
Warte auf Antwort
Lieber Antragsteller/in herzlichen Dank für Ihre Nachricht! Ihre E-Mail wird in Kürze beantwortet bzw. an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet. Beachten Sie bitte, dass E-Mails ausschließlich an Werktagen bearbeitet werden können. Gerne können Sie sich von montags bis freitags auch telefonisch (0800-5688600 - kostenfrei aus dem deutschen Festnetz) an uns wenden. Fragen rund um das Spielen im Internet beantworten wir Ihnen samstags auch telefonisch unter 0180 / 35 688 606 (0,09 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz). Mit freundlichen Grüßen
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Telefonat mit Frau Czwalinna - Lotto Rheinland-Pfalz GmbH Sehr geehrteAntragsteller/in bezugnehmend auf das gest…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Telefonat mit Frau Czwalinna - Lotto Rheinland-Pfalz GmbH
Datum
22. Oktober 2019
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in bezugnehmend auf das gestrige Telefonat mit Herrn Antragsteller/in, ergänzen wir wie folgt: 1. Direktlink zu unserer Anfrage: https://fragdenstaat.de/anfrage/geforderten-projekte-durch-die-lotterie-rheinland-pfalz/ 2. Beigefügt als Anhang zu dieser E-Mail erhalten Sie den Anhang der Antwortmail (GlueXschmiede2018.pdf) von Lotto. Es handelt sich dabei um ein Prospekt. 3. Wir möchten von Lotto Rheinland-Pfalz gerne wissen, welche gemeinnützigen Projekte bzw. Vereine in 2018 und 2019 mit welchen Betrag aus welchem Grund gefördert bzw. begünstigt wurden. Aus dem Prospekt lassen sich diese Informationen nicht entnehmen. Mit freundlichen Grüßen
Lotto Rheinland-Pfalz GmbH
Ihre Anfrage gemäß LTranspG Sehr geehrteAntragsteller/in zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage und das damit v…
Von
Lotto Rheinland-Pfalz GmbH
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage gemäß LTranspG
Datum
30. Oktober 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in zunächst vielen Dank für Ihre Anfrage und das damit verbundene Interesse an der Arbeit der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH. Eine Auskunftspflicht gemäß § 2 LTranspG besteht nicht. Über die von Ihnen angesprochene Thematik berichten wir aber im Rahmen unseres Internetauftritts (www.lotto-rlp.de). Zu Ihrer weiteren Information haben wir auch unseren jährlichen Jahresrückblick beigefügt, der sich unter anderem auch auf Ihre Fragestellung bezieht. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an die LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH hier: g…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an die LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH hier: geförderte Projekte
Datum
30. Oktober 2019
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2247 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 30.10.2019 Gesch.Z.: 5.20.99.019:051 Ihr Zeichen: Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an die LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH hier: geförderte Projekte Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf Ihre Anfrage vom 21.10.2019, zu der ich hiermit aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht Stellung nehmen möchte. Bei der LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH handelt es sich um eine transparenzpflichtige Stelle im Sinne von § 3 Abs. 2 Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG). Hiernach ist bezüglich des Zugangs zu amtlichen Informationen Behörde und damit transparenzpflichtige Stelle im Sinne der Norm auch eine juristische Person des Privatrechts, soweit eine Behörde sich dieser zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben bedient oder dieser Person die Erfüllung öffentlicher Aufgaben übertragen wurde. Der Begriff der öffentlichen Aufgabe ist weit auszulegen. Es genügt, dass sich die Behörde einer juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgaben bedient. Es ist nicht erforderlich, dass die Erledigung dieser Aufgaben der Behörde durch Rechtssatz zugewiesen ist bzw. eine konkrete spezialgesetzliche Verpflichtung der Behörde zur Aufgabenerfüllung besteht. Nach den mir vorliegenden Informationen ist das Land Rheinland-Pfalz mit 51% am Stammkapital der LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH beteiligt. Des Weiteren bestehen spezialgesetzliche Verpflichtungen in Bezug auf die Durchführung von Glücksspielen durch die Länder. Die Länder sind nach § 10 Abs. 1 S. 1 Staatsvertrag zum Glücksspielwesen (GlüStV) mit der Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots betraut. Nach § 4 Abs. 1 des Landesglücksspielgesetz (LGlüG) werden in Rheinland-Pfalz zur Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 GlüStV die erforderlichen öffentlichen Glücksspiele, soweit nicht § 4a Abs. 1 S. 1 GlüStV Anwendung findet, vom Land selbst unmittelbar oder mittelbar über die GKL Gemeinsame Kassenlotterie der Länder veranstaltet. Die Erfüllung dieser Aufgabe obliegt dem für das Lotteriewesen zuständigen Ministerium; dieses kann sich zur Durchführung der unmittelbar vom Land veranstalteten öffentlichen Glücksspiele einer privatrechtlichen Gesellschaft bedienen, die vom Land beherrscht wird. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen werden die vom Land unmittelbar veranstalteten öffentlichen Glücksspiele von der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH geführt. Nach 4 Abs. 2 LGlüG ist das Land ermächtigt, ungeachtet des § 4 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 LGlüG die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH mit der Durchführung der unmittelbar vom Land veranstalteten öffentlichen Glücksspiele hoheitlich zu beleihen. Eine entsprechende Beleihung wurde nach den mir vorliegenden Informationen ausgesprochen, so dass gegenüber der LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH als Beliehene nach § 11 Abs. 3 Hs. 2 LTranspG ein direkter Informationsanspruch besteht. Sie haben daher aus § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 1 LTranspG einen Anspruch auf die bei der LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH vorhandenen Informationen, soweit und solange Ihrem Auskunftsbegehren keine in den §§ 14-16 LTranspG normierten Belange entgegenstehen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage gemäß LTranspG Sehr geehrteAntragsteller/in anbei übersende ich Ihnen die Stellungnahme des Land…
An Lotto Rheinland-Pfalz GmbH Details
Von
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Briefpost
Betreff
AW: Ihre Anfrage gemäß LTranspG
Datum
30. Oktober 2019
An
Lotto Rheinland-Pfalz GmbH
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in anbei übersende ich Ihnen die Stellungnahme des Landesbeauftragten für Datenschutz und die Informationsfreiheit. Laut der Behörde ist die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH transparenzpflichtig. Wir möchten Sie vor diesem Hintergrund bitten, die von uns erfragten Informationen mitzuteilen.
Lotto Rheinland-Pfalz GmbH
AW: Ihre Anfrage gemäß LTranspG Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Zusendung. Wir werden un…
Von
Lotto Rheinland-Pfalz GmbH
Via
Briefpost
Betreff
AW: Ihre Anfrage gemäß LTranspG
Datum
30. Oktober 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Zusendung. Wir werden unter Berücksichtigung der Ansicht des Landesbeauftragten Ihre Anfrage erneut prüfen. Mit freundlichen Grüßen
Lotto Rheinland-Pfalz GmbH
Ihre Anfrage gemäß LTransG Sehr geehrteAntragsteller/in anbei sende ich Ihnen das Antwortschreiben bezüglich I…
Von
Lotto Rheinland-Pfalz GmbH
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage gemäß LTransG
Datum
6. November 2019
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrteAntragsteller/in anbei sende ich Ihnen das Antwortschreiben bezüglich Ihrer Anfrage. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Zeichen: 5.20.99.019:051 Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrtAntragsteller/in bezugnehmend auf die vorbe…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
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Briefpost
Betreff
Ihr Zeichen: 5.20.99.019:051
Datum
6. November 2019
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrtAntragsteller/in bezugnehmend auf die vorbezeichnete Kommunikation (5.20.99.019:051) übersende ich Ihnen anbei die Stellungnahme der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH. Wir legen hiermit offiziell Beschwerde gegen die verweigerte Auskunft ein und bitte Ihre Behörde um rechtliche Würdigung des Sachverhalts.
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an die LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH hier: F…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
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Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an die LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH hier: Fördermaßnahmen - Ablehnung Ihres Antrags
Datum
20. November 2019
Status
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Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: [geschwärzt] Telefon: (06131) 208 2247 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 20.11.2019 Gesch.Z.: 4.03.19.098 Ihr Zeichen: Ottmar Jung [geschwärzt] Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an die LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH hier: Fördermaßnahmen - Ablehnung Ihres Antrags Sehr [geschwärzt], Ihre Beschwerde habe ich am 06.11.2019 erhalten. Der Vorgang wird hier unter dem o. g. Geschäftszeichen geführt. Ich werde die Angelegenheit aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht überprüfen. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dies etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Ich werde auf die Angelegenheit unaufgefordert zurückkommen. Bitte beachten Sie Folgendes: Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (LfDI) ist nach § 19 Abs. 1 LTranspG dafür zuständig für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes Sorge zu tragen und die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes zu kontrollieren. In diesem Zusammenhang wird er vermittelnd zwischen der anrufenden Person und der öffentlichen Stelle tätig und teilt dieser seine Rechtsauffassung mit, sofern er eine andere als diese vertritt. Er ist den transparenzpflichtigen Stellen gegenüber jedoch nicht weisungsbefugt. Die Anrufung des LfDI hat keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der öffentlichen Stellen. Eine Ablehnung kann daher trotz Anrufung des LfDI bestandskräftig werden. Um eine Überprüfung der Ablehnung zu erreichen, müssen daher immer Widerspruch bzw. Klage erhoben werden. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an die LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH hier: F…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
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Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an die LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH hier: Fördermaßnahmen - Ablehnung Ihres Antrags
Datum
3. Dezember 2019
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2247 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 03.12.2019 Gesch.Z.: 4.03.19.098 Ihr Zeichen: Herr Ottmar Jung <<E-Mail-Adresse>> Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an die LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH hier: Fördermaßnahmen - Ablehnung Ihres Antrags Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe Ihre Beschwerde vom 06.11.2019 aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht geprüft und möchte Ihnen hiermit das Ergebnis mitteilen. Die LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH hat Ihre Anfrage bezüglich der von dort geförderten Projekte unter Bezugnahme auf das Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie des Schutzes personenbezogener Daten abgelehnt. Sofern die LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH im Rahmen Ihrer Förderung Einzelpersonen unterstützt, stehen Ihrem Auskunftsbegehren die in § 16 Abs. 1 Nr. 2 LTranspG normierten Belange entgegen, wonach der Antrag auf Informationszugang abzulehnen ist, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten Dritter offenbart würden, es sei denn die Betroffenen haben eingewilligt, die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Diese Bestimmung gilt nicht, wenn die transparenzpflichtige Stelle durch Unkenntlichmachung oder auf andere Weise den Schutz der personenbezogenen Daten wahrt. Nach Artikel 4 Nr. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bezeichnet der Ausdruck "personenbezogene Daten" alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Bei der Angabe von Fördergeldern an private Einzelpersonen handelt es sich demnach unzweifelhaft um personenbezogene Daten im Sinne der Datenschutzgrundverordnung. Eine Rechtsvorschrift, die die Offenbarung der von Ihnen gewünschten Informationen normiert ist nicht ersichtlich. Im vorliegenden Fall wäre es gegebenenfalls möglich die personenbezogenen Daten durch Unkenntlichmachung zu schützen, wenn Ihnen - Ihr Einverständnis vorausgesetzt - die LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH z.B. lediglich die Einzelbeträge, die an Privatpersonen geflossen sind benennen würde ohne Namensnennung. Sofern Sie die Nennung der jeweiligen Einzelpersonen jedoch wünschen, könnte die LOTTO GmbH Rheinland-Pfalz dies meiner Ansicht nach nur tun, wenn die Fördergeldempfänger/innen im Rahmen eines Drittbeteiligungsverfahrens nach § 13 LTranspG in den Informationszugang einwilligen. Ein überwiegendes öffentliches Interesse, das die Interessen der Einzelpersonen am Schutz Ihrer personenbezogenen Daten übersteigt, ist im vorliegenden Fall im Rahmen der Interessensabwägung nach § 17 LTranspG aus hiesiger Sicht eher nicht anzunehmen. Des Weiteren lehnt die LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH Ihre Informationsanfrage zum Schutz der eigenen Betriebsgeheimnisse ab. Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 LTranspG ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information, Rechte an Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen verletzt würden, es sei denn, die Betroffenen haben eingewilligt, die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt oder das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Begriff "Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse" ist im Landestransparenzgesetz legal definiert. Nach § 5 Abs. 6 sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Norm alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger Schaden zuzufügen. Der Geheimschutz nach § 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 LTranspG greift für die öffentliche Hand üblicherweise nur, wenn diese sich erwerbswirtschaftlich betätigt und damit unternehmerisch im Wettbewerb mit privaten Unternehmen steht. Dies ist aufgrund des derzeit bestehenden Glücksspielmonopols im vorliegenden Fall zumindest fraglich. Des Weiteren muss die preiszugebende Information geeignet sein, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder geeignet sein, dem Geheimnisträger Schaden zuzufügen. Da im vorliegenden Fall die Verteilung von Fördergeldern angefragt wurde, ist aus dem Schreiben der LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH nicht ersichtlich, inwiefern eine diese Voraussetzungen erfüllt sein soll. Im online zu findenden Geschäftsbericht der LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH wird der Gesamtbetrag an Destinatäre genannt, so dass es erläuterungsbedürftig ist inwiefern eine Übersicht über die Verteilung der Fördermittel ein Betriebsgeheimnis ist. Sofern Sie dies wünschen, wende ich mich vermittelnd an die LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH und teile dieser meine Rechtsauffassung mit und bitte diese in diesem Zusammenhang darum, ihre ablehnende Entscheidung nochmals zu überprüfen. Bitte teilen Sie mir kurz schriftlich mit, ob Sie dies wünschen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
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Aw: Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an die LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH Seh…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
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Briefpost
Betreff
Aw: Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an die LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH
Datum
3. Dezember 2019
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen lieben Dank für die ausführliche Rückmeldung. Sofern sich unser Auskunftsersuchen auf natürliche Personen richtet möchten anmerken, dass ausweislich des Förderantrags der Lotto Rheinland-Pfalz GmbH (https://www.lotto-rlp.de/imperia/md/images/pfe-rlp/_der_stiftung.pdf) die Empfängerinnen und Empfänger von Zuwendungen gemäß Punkt 9 lit. 5 verpflichtet sind auf Zuwendungen durch selbige öffentlich hinzuweisen. Die Ablehnung unseres Auskunftsersuchens mit Verweis auf den Datenschutz scheint uns vorgeschoben; sie widerspricht jedenfalls dem objektiven Erklärungsinhalt der von der Lotto Rheinland-Pfalz festgelegten und verschriftlichen Fördermittelrichtlinie, nach dem die Informationen sowie zuveröffentlichen sind. Im Ergebnis macht es keinen Unterschied ob die geförderte natürliche Person sich zwangsweise selbst offenbart (Fördermittelrichtlinie) oder die Lotto Rheinland-Pfalz dies im Rahmen einer Anfrage wie unserer tut.  Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie vermittelnd auf die Lotto Rheinland-Pfalz GmbH zugehen und Ihre Rechtsauffassung mitteilen. Sollte dies sodann keine Früchte tragen, werden wir über FragdenStaat auf Herausgabe klagen.  Mit besten Grüßen
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an die LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH hier: F…
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Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
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Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an die LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH hier: Fördermaßnahmen - Ablehnung Ihres Antrags
Datum
9. Dezember 2019
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2247 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 09.12.2019 Gesch.Z.: 4.03.19.098 Ihr Zeichen: Herr Ottmar Jung <<E-Mail-Adresse>> Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an die LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH hier: Fördermaßnahmen - Ablehnung Ihres Antrags Sehr geehrteAntragsteller/in ich habe der LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH meine Rechtsauffassung mitgeteilt und diese gebeten, die gegenüber Herrn Antragsteller/in ergangene ablehnende Entscheidung nochmals zu überprüfen. In diesem Zusammenhang habe ich die LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH gebeten, mir bis zum 06.01.2020 mitzuteilen, ob sie dem Informationsbegehren des Herrn Antragsteller/in nicht doch ganz oder teilweise entsprechen kann. Bezüglich Ihres Hinweises auf die Angaben im Förderantrag der informationspflichtigen Stelle hinsichtlich der Verpflichtung der Zuwendungsempfängerinnen und- empfänger auf die fördernde Stelle hinzuweisen bzw. der LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH das Recht zur Berichterstattung einzuräumen, weise ich darauf hin, dass sich daraus meiner Rechtsauffassung nach nicht das Recht oder die Pflicht für die transparenzpflichtige Stelle ableiten lässt, im Rahmen eines Antrags auf Informationszugangs nach dem Landestransparenzgesetz personenbezogene Daten an eine antragstellende Person herauszugeben ohne den in § 16 Abs. 1 Nr. 2 LTranspG normierten entgegenstehenden Belang zu würdigen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an die LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH hier: F…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
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Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an die LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH hier: Fördermaßnahmen - Ablehnung Ihres Antrags
Datum
9. Januar 2020
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2247 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 09.01.2020 Gesch.Z.: 4.03.19.098 Ihr Zeichen: Herr Ottmar Jung <<E-Mail-Adresse>> Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an die LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH hier: Fördermaßnahmen - Ablehnung Ihres Antrags Sehr geehrteAntragsteller/in ich nehme Bezug auf meine E-Mail vom 09.12.2019 und teile Ihnen mit, dass der Rechtsbeistand der LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH mit Schreiben vom 18.12.2019 um Verlängerung der Frist zur Stellungnahme, ob dem Antrag des Herrn Antragsteller/in nicht doch ganz oder teilweise entsprochen werden kann, bis zum 20.01.2020 gebeten hat. Dieser Bitte wurde von hier entsprochen. Ich komme unaufgefordert auf Ihre Beschwerde zurück, sobald mit die Stellungnahme vorliegt. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an die LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH hier: F…
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Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
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Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an die LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH hier: Fördermaßnahmen - Ablehnung Ihres Antrags
Datum
12. Februar 2020
Status
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2247 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 12.02.2020 Gesch.Z.: 4.03.19.098 Ihr Zeichen: Herrn Ottmar Jung <<E-Mail-Adresse>> Ihre Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) an die LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH hier: Fördermaßnahmen - Ablehnung Ihres Antrags Sehr geehrteAntragsteller/in nach nochmaliger Fristverlängerung bis zum 31.01.2020 liegt mir mit Datum vom 31.01.2020 die Stellungnahme des Rechtsbeistands der LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH bezüglich der Ablehnung Ihres Informationsantrags vor. Der Rechtsbeistand hat mir in dem beigefügten Schreiben mitgeteilt, dass seine Mandantin im Ergebnis die ablehnende Entscheidung vom 05.11.2019 Aufrecht erhält. Ich übersende Ihnen auch meine Stellungnahme vom 09.12.2019 an die LOTTO Rheinland-Pfalz GmbH, welche Sie gerne in einem möglichen Verwaltungsrechtsstreitverfahren verwenden können. Ich bedauere, Ihnen keine andere Mitteilung geben zu können. Für Rückfragen stehe ich ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Schreiben vom 05 November 2019 - Widerspruch Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrtAntragsteller/in bezugne…
An Lotto Rheinland-Pfalz GmbH Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Schreiben vom 05 November 2019 - Widerspruch
Datum
24. August 2020
An
Lotto Rheinland-Pfalz GmbH
Status
geschwärzt
331,9 KB
Sehr geehrteAntragsteller/in sehr geehrtAntragsteller/in bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 05 November 2019 übersende ich Ihnen anbei folgendes Schreiben zu Ihrer geschätzten Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen
Lotto Rheinland-Pfalz GmbH
RE: Automatische Antwort auf Ihre E-Mail Lieber Antragsteller/in herzlichen Dank für Ihre Nachricht! Ihre E-Mail w…
Von
Lotto Rheinland-Pfalz GmbH
Via
Briefpost
Betreff
RE: Automatische Antwort auf Ihre E-Mail
Datum
24. August 2020
Status
Lieber Antragsteller/in herzlichen Dank für Ihre Nachricht! Ihre E-Mail wird in Kürze beantwortet bzw. an die zuständige Fachabteilung weitergeleitet. Beachten Sie bitte, dass E-Mails ausschließlich an Werktagen bearbeitet werden können. Gerne können Sie sich von montags bis freitags auch telefonisch (0800-5688600 - kostenfrei aus dem deutschen Festnetz) an uns wenden. Fragen rund um das Spielen im Internet beantworten wir Ihnen samstags auch telefonisch unter 0180 / 35 688 606 (0,09 Euro pro Minute aus dem deutschen Festnetz). Mit freundlichen Grüßen

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Lotto Rheinland-Pfalz GmbH
Ihr Schreiben vom 24. August 2020
Von
Lotto Rheinland-Pfalz GmbH
Via
Briefpost
Betreff
Ihr Schreiben vom 24. August 2020
Datum
26. August 2020
Status
geschwärzt
459,7 KB