Sehr
Antragsteller/in
haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 18.11.2021 (Az. 2.13.04/0003#0456), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Soweit die von Ihnen verlangten amtlichen Informationen dem Robert Koch-Institut (RKI) vorliegen, wurden sie bereits veröffentlich. Wir bitten Sie, diese selbstständig abzurufen. Bitte beachten Sie, dass das IFG keinen Anspruch Beantwortung konkreter Fragestellung gewährt. Derartige Fragen können nur im Rahmen einer Bürgeranfrage beantwortet werden. Bitte beachten Sie ferner, dass das RKI keine individuelle medizinische oder juristische Beratung durchführen kann oder darf. Wir legen Ihre Anfrage daher dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem RKI hinsichtlich "vollständigem Impfschutz" bei Erkrankung innerhalb kürzester Zeit nach der ersten Impfung vorliegen. Im Einzelnen:
Informationen zur Wirksamkeit der Impfung und dem Umfang des durch sie gewährleisteten Schutzes finden Sie auf der RKI-Homepage, beispielsweise unter:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... (unter die Überschrift "Wirksamkeit": "Wie wirksam sind die COVID-19-Impfstoffe?", "Kann es trotz COVID-19-Impfung zu einer COVID-19-Erkrankung kommen?", "Können Personen, die vollständig geimpft sind, das Virus weiterhin übertragen?")
Die Ständige Impfkommission am RKI (STIKO) rät derzeit bei Erkrankung nach einer (Erst-) Impfung dazu, eine weitere Impfung vorzunehmen. Auf der Website des RKI steht hierzu:
" Personen, die nach COVID-19-Impfung (unabhängig von der Anzahl der Impfstoffdosen) eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, sollen im Abstand von mindestens 3 Monaten nach Infektion ebenfalls eine Auffrischimpfung erhalten."
Abrufbar unter:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... ("Wem empfiehlt die STIKO eine Auffrischimpfung?")
Die vollständigen Aktualisierungen zur Impfempfehlung können Sie abrufen unter:
https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/...
Bitte beachten Sie jedoch, dass das RKI nicht für die gesetzliche Festlegung der Voraussetzungen für den Status "vollständig geimpft" zuständig ist. Dies ist Aufgabe des Gesetzgebers. Als vollständig geimpft gelten derzeit Personen, die mit einem in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoff geimpft wurden und bei denen nach Gabe der letzten Impfstoffdosis mindestens 14 Tage vergangen sind. Je nach Impfstoff sind für die Erlangung des vollständigen Impfschutzes eine (Vektor-basierter Impfstoff COVID-19 Vaccine Janssen von Janssen-Cilag International) oder zwei Impfdosen (Vektor-basierter Impfstoff Vaxzevria von AstraZeneca sowie mRNA-Impfstoff Spikevax von Moderna oder Comirnaty von BioNTech, inkl. heterologes Impfschema) notwendig. Ebenfalls als vollständig geimpft gelten Personen, die einmal geimpft wurden, nach der ersten Impfstoffdosis eine PCR-bestätigte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben und eine weitere Impfstoffdosis erhalten haben.
Diese Information können Sie abrufen unter:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... ("Wer gilt laut rechtlichen Verordnungen als vollständig geimpft bzw. genesen?" unter " Durchführung der COVID-19-Impfung")
Eine darüberhinausgehende Aufarbeitung liegt dem RKI nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen