Geimpft und dann gensesen

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Gibt es Informationen darüber ob man vollständigen Impfschutz besitzt, wenn man erst geimpft (1mal) und dann innerhalb von kürzester Zeit an Corona erkrankt ist?
Oder gilt dies ausschließlich für erst genesen und dann geimpft?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. November 2021
  • Frist
    21. Dezember 2021
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gibt es Informati…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Geimpft und dann gensesen [#233253]
Datum
18. November 2021 20:49
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gibt es Informationen darüber ob man vollständigen Impfschutz besitzt, wenn man erst geimpft (1mal) und dann innerhalb von kürzester Zeit an Corona erkrankt ist? Oder gilt dies ausschließlich für erst genesen und dann geimpft?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 233253 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/233253/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 18.11.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 18.11.2021
Datum
19. November 2021 13:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0456. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 18.11.2021 - Az. 2.13.04/0003#0456 Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anf…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 18.11.2021 - Az. 2.13.04/0003#0456
Datum
23. Dezember 2021 17:07
Status
Sehr Antragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre o.g. Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 18.11.2021 (Az. 2.13.04/0003#0456), zu welcher wir Ihnen Folgendes mitteilen: Soweit die von Ihnen verlangten amtlichen Informationen dem Robert Koch-Institut (RKI) vorliegen, wurden sie bereits veröffentlich. Wir bitten Sie, diese selbstständig abzurufen. Bitte beachten Sie, dass das IFG keinen Anspruch Beantwortung konkreter Fragestellung gewährt. Derartige Fragen können nur im Rahmen einer Bürgeranfrage beantwortet werden. Bitte beachten Sie ferner, dass das RKI keine individuelle medizinische oder juristische Beratung durchführen kann oder darf. Wir legen Ihre Anfrage daher dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem RKI hinsichtlich "vollständigem Impfschutz" bei Erkrankung innerhalb kürzester Zeit nach der ersten Impfung vorliegen. Im Einzelnen: Informationen zur Wirksamkeit der Impfung und dem Umfang des durch sie gewährleisteten Schutzes finden Sie auf der RKI-Homepage, beispielsweise unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... (unter die Überschrift "Wirksamkeit": "Wie wirksam sind die COVID-19-Impfstoffe?", "Kann es trotz COVID-19-Impfung zu einer COVID-19-Erkrankung kommen?", "Können Personen, die vollständig geimpft sind, das Virus weiterhin übertragen?") Die Ständige Impfkommission am RKI (STIKO) rät derzeit bei Erkrankung nach einer (Erst-) Impfung dazu, eine weitere Impfung vorzunehmen. Auf der Website des RKI steht hierzu: " Personen, die nach COVID-19-Impfung (unabhängig von der Anzahl der Impfstoffdosen) eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, sollen im Abstand von mindestens 3 Monaten nach Infektion ebenfalls eine Auffrischimpfung erhalten." Abrufbar unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... ("Wem empfiehlt die STIKO eine Auffrischimpfung?") Die vollständigen Aktualisierungen zur Impfempfehlung können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/... Bitte beachten Sie jedoch, dass das RKI nicht für die gesetzliche Festlegung der Voraussetzungen für den Status "vollständig geimpft" zuständig ist. Dies ist Aufgabe des Gesetzgebers. Als vollständig geimpft gelten derzeit Personen, die mit einem in der EU zugelassenen COVID-19-Impfstoff geimpft wurden und bei denen nach Gabe der letzten Impfstoffdosis mindestens 14 Tage vergangen sind. Je nach Impfstoff sind für die Erlangung des vollständigen Impfschutzes eine (Vektor-basierter Impfstoff COVID-19 Vaccine Janssen von Janssen-Cilag International) oder zwei Impfdosen (Vektor-basierter Impfstoff Vaxzevria von AstraZeneca sowie mRNA-Impfstoff Spikevax von Moderna oder Comirnaty von BioNTech, inkl. heterologes Impfschema) notwendig. Ebenfalls als vollständig geimpft gelten Personen, die einmal geimpft wurden, nach der ersten Impfstoffdosis eine PCR-bestätigte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben und eine weitere Impfstoffdosis erhalten haben. Diese Information können Sie abrufen unter: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... ("Wer gilt laut rechtlichen Verordnungen als vollständig geimpft bzw. genesen?" unter " Durchführung der COVID-19-Impfung") Eine darüberhinausgehende Aufarbeitung liegt dem RKI nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen