Sehr geehrte/r Frau/Herr Nasab,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Sie fragen unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), Umweltinformationsgesetz (UIG) bzw. Verbraucherinformationsgesetz (VIG) nach der Höhe der Ruhegehaltsbezüge des Staatssekretärs Patrick Graichen. Da es sich hierbei nicht um amtliche Informationen im Sinne des IFG, UIG und/oder VIG handelt, wäre Ihr Antrag abzulehnen. Gerne beantworten wir Ihr Anliegen jedoch als einfaches Auskunftsersuchen im Sinne einer kostenfreien Bürgeranfrage:
Ein in den einstweiligen Ruhestand versetzter Beamter erhält gem. § 4 BBesG für den Monat, in dem ihm die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand mitgeteilt worden ist, und für die folgenden drei Monate die Bezüge weiter, die ihm am Tag vor der Versetzung zustanden. Danach besteht nach allgemeinen beamtenversorgungsrechtlichen Regeln Anspruch auf ein sog. erhöhtes Ruhegehalt für den Zeitraum, in dem das Amt eines Staatssekretärs wahrgenommen wurde, längstens für drei Jahre, danach wird das endgültige Ruhegehalt berechnet.
Die Versagung von Pensionsansprüchen erfolgt ausschließlich im Zusammenhang mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist als disziplinarische Maßnahme nur dann gerechtfertigt, wenn das Verhalten des Beamten zu einem schwerwiegenden Vertrauensverlust auf Seiten des Dienstherrn geführt hat. Zu den disziplinarrechtlichen Folgen für Herrn Graichen können wir Ihnen mitteilen, dass hier die Regelungen des Beamtenrechts gelten. Zu Einzelheiten nimmt das BMWK aus Gründen des Personendatenschutzes keine Stellung.
Sollten Sie gleichwohl eine förmliche Behandlung Ihrer Anfrage als Antrag nach § 1 Absatz 1 IFG wünschen, bitten wir um Mitteilung. Wir weisen allerdings darauf hin, dass diese kostenpflichtig sein kann und ggf. aus o.g. Gründen abzulehnen ist.
Mit freundlichen Grüßen