Geldleistungen an Mitglieder der Monopolkommission

Anfrage an: Monopolkommission

- Übersicht über Regelungen zu Geldleistungen an Mitglieder der Monopolkommission, wie beispielsweise Gehälter, Aufwandsentschädigungen oder andere Zahlungen
- dafür gezahlte Summen in den Jahren 2020 und 2021

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    27. September 2022
  • Frist
    29. Oktober 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Übersicht über …
An Monopolkommission Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Geldleistungen an Mitglieder der Monopolkommission [#259732]
Datum
27. September 2022 13:17
An
Monopolkommission
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Übersicht über Regelungen zu Geldleistungen an Mitglieder der Monopolkommission, wie beispielsweise Gehälter, Aufwandsentschädigungen oder andere Zahlungen - dafür gezahlte Summen in den Jahren 2020 und 2021
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259732 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259732/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Monopolkommission
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte, obwohl die Monopo…
Von
Monopolkommission
Betreff
Geldleistungen an Mitglieder der Monopolkommission [#259732]
Datum
5. Oktober 2022 17:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworte, obwohl die Monopolkommission als unabhängige, nicht in die Organisation eines Bundesministeriums eingegliederte Sachverständigenkommission kein Adressat des IFG ist. Nach § 46 Abs. 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) erhalten die Mitglieder der Monopolkommission eine pauschale Entschädigung sowie Ersatz ihrer Reisekosten. Diese werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie festgesetzt. Die Kosten der Monopolkommission trägt der Bund. Die Höhe der jährlichen Aufwandsentschädigung ergibt sich aus dem Bundeshaushaltsplan. Für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 finden Sie die Angaben hier: Haushaltsjahr 2020 https://www.bundeshaushalt.de/static/daten/2020/soll/Epl_Gesamt_mit_HG_und_Vorspann.pdf Einzelplan 09 17 Bundeskartellamt Titelgruppe 0911 - S. 1152 bzw. S. 92 in der Titelgruppe Haushaltsjahr 2021 https://www.bundeshaushalt.de/static/daten/2021/soll/BHH%202021%20gesamt.pdf Einzelplan 09 17 Bundeskartellamt Titelgruppe 0911 - S. 1189 bzw. S. 101 in der Titelgruppe Bei der Abrechnung der Reisekosten kommt die so genannte Beiräterichtlinie (RdSchr. des BMF vom 31.10.2001 (GMBl 2002 S. 92)) zur Anwendung. Hiernach richtet sich die Abrechnung im Wesentlichen nach Maßgabe des Bundesreisekostengesetzes für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte. Freundliche Grüße