Geldstrafen, Geldbußen, Verwarnungsgelder - Haushaltsplan und Haushaltsrechnung 2018-2022

1) eine jahresweise Aufstellung der (summierten) Geldstrafen, Geldbußen und Verwarnungsgelder, die Ihre Behörde 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 hätte voraussichtlich einnehmen sollen (lt. Haushaltsplan Ihres Bundeslandes) und wie viele Geldstrafen, Geldbußen und Verwarnungsgelder Ihre Behörde in diesen Jahren tatsächlich eingenommen hat (lt. Haushaltsrechnung Ihres Bundeslandes).

2) sofern verfügbar: die jahresweise Anzahl der einzelnen Geldstrafen, Geldbußen und Verwarnungsgelder (z.B. "5 Geldstrafen in 2018").

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    1. Januar 2023
  • Frist
    4. Februar 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1) eine jahresweise Aufstellung de…
An Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Geldstrafen, Geldbußen, Verwarnungsgelder - Haushaltsplan und Haushaltsrechnung 2018-2022 [#266716]
Datum
1. Januar 2023 18:31
An
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wird verschickt...
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) eine jahresweise Aufstellung der (summierten) Geldstrafen, Geldbußen und Verwarnungsgelder, die Ihre Behörde 2018, 2019, 2020, 2021 und 2022 hätte voraussichtlich einnehmen sollen (lt. Haushaltsplan Ihres Bundeslandes) und wie viele Geldstrafen, Geldbußen und Verwarnungsgelder Ihre Behörde in diesen Jahren tatsächlich eingenommen hat (lt. Haushaltsrechnung Ihres Bundeslandes). 2) sofern verfügbar: die jahresweise Anzahl der einzelnen Geldstrafen, Geldbußen und Verwarnungsgelder (z.B. "5 Geldstrafen in 2018").
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 266716 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/266716/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Ihre Anfrage vom 01.01.2023; Az. 195-7 Sehr << Antragsteller:in >> ich bedanke mich für Ihre Nachrich…
Von
Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz
Betreff
Ihre Anfrage vom 01.01.2023; Az. 195-7
Datum
20. Januar 2023 12:31
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> ich bedanke mich für Ihre Nachricht vom 1. Januar 2023. Bitte beachten Sie, dass der gegenüber bayerischen öffentlichen Stellen bestehende Informationszugangsanspruch aus Art. 39 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG) gemäß Art. 39 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayDSG keine Anwendung auf den Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz als Aufsichtsbehörde im Sinne des Art. 51 Datenschutz-Grundverordnung (vgl. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BayDSG) findet. Gleichwohl teile ich Ihnen gerne mit, dass in dem von Ihnen aufgeführten Zeitraum keine Geldstrafen, Geldbußen oder Verwarngelder verhängt wurden. Gegen bayerische öffentliche Stellen dürfen nach Art. 22 BayDSG Geldbußen nur verhängt werden, soweit sie als Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen (andere Bundesländer haben vergleichbare Regelungen). In Betracht kommen hier etwa Stadtwerke. Dieser – eher kleine – Teil des öffentlichen Sektors ist von vergleichsweise wenigen Beschwerden sowie Meldungen von Datenpannen betroffen, die grundsätzlich Anlässe für die Durchführung von Bußgeldverfahren bilden. Im Jahr 2022 waren in allen Fällen andere datenschutzaufsichtliche Maßnahmen der Verhängung eines Bußgelds vorzuziehen. Soweit Sie auf Haushaltspläne des Freistaats Bayern Bezug nehmen, sind diese auf der Internetseite des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat https://www.stmfh.bayern.de in der Rubrik „Themen“, „Haushalt“ abrufbar. Im Haushaltsplan finden Sie Kapitel 01 04 für den Landesbeauftragten für den Datenschutz im Einzelplan 01 – Landtag. Der Sie interessierende Titel 112 01-4 (Geldstrafen, Geldbußen, Verwarnungsgelder) weist für die Jahre 2018 bis 2022 keine Einnahmen aus. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen