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Geltendmachung von Aufwendungen zuerst bei der Beihilfe and anschließend bei der Allianz Worldwide Healthcare

Mit einem Schreiben von der WBV Süd vom 20.11.2012 wurde mir mitgeteilt, dass aufgrund eines Gerichtsurteils des Verwaltungsgerichts Koblenz künftig zuerst Aufwendungen bei der Beihilfestelle geltend gemacht werden müssen und erst anschließend bei der NATO-Gruppenversicherung Allianz Worldwide Healthcare (AWC) zur weiteren Abrechnung eingereicht werden können.
Aus bisheriger Erfahrung und Kenntnis sehe ich, dass diese Mitteilung nur an den Personenkreis versandt worden ist, der auch für die Erstattung der offenen 10%, die nicht durch die AWC abgedeckt wurden, eine Kostenerstattung bei den Beihilfestellen geltend gemacht hat. Der Grossteil hat aus Geringfügigkeit auf die Erstattung der 10% (davon jedoch nur 70%) verzichtet und reicht nach wie vor seine Aufwendungen direkt bei der AWC ein.
Wann und wie gedenkt die dafür verantwortliche Dienststelle Massnahmen zu ergreifen um den Personenkreis, der beihilfeberechtigt ist, jedoch auch Ansprüche aus der AWC hat, anzuschreiben um zu verhindern, dass die NATO-Gruppenversicherung ungerechterweise belastet wird.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    24. August 2013
  • Frist
    25. September 2013
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mit einem Schrei…
An Wehrbereichsverwaltung Süd Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Geltendmachung von Aufwendungen zuerst bei der Beihilfe and anschließend bei der Allianz Worldwide Healthcare
Datum
24. August 2013 18:41
An
Wehrbereichsverwaltung Süd
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Mit einem Schreiben von der WBV Süd vom 20.11.2012 wurde mir mitgeteilt, dass aufgrund eines Gerichtsurteils des Verwaltungsgerichts Koblenz künftig zuerst Aufwendungen bei der Beihilfestelle geltend gemacht werden müssen und erst anschließend bei der NATO-Gruppenversicherung Allianz Worldwide Healthcare (AWC) zur weiteren Abrechnung eingereicht werden können. Aus bisheriger Erfahrung und Kenntnis sehe ich, dass diese Mitteilung nur an den Personenkreis versandt worden ist, der auch für die Erstattung der offenen 10%, die nicht durch die AWC abgedeckt wurden, eine Kostenerstattung bei den Beihilfestellen geltend gemacht hat. Der Grossteil hat aus Geringfügigkeit auf die Erstattung der 10% (davon jedoch nur 70%) verzichtet und reicht nach wie vor seine Aufwendungen direkt bei der AWC ein. Wann und wie gedenkt die dafür verantwortliche Dienststelle Massnahmen zu ergreifen um den Personenkreis, der beihilfeberechtigt ist, jedoch auch Ansprüche aus der AWC hat, anzuschreiben um zu verhindern, dass die NATO-Gruppenversicherung ungerechterweise belastet wird.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Wehrbereichsverwaltung Süd
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei die Antwort zu ihrer Anfrage per Mail: Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Th…
Von
Wehrbereichsverwaltung Süd
Betreff
Antwort: WG: Geltendmachung von Aufwendungen zuerst bei der Beihilfe and anschließend bei der Allianz Worldwide Healthcare
Datum
28. August 2013 12:05
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
233,4 KB
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei die Antwort zu ihrer Anfrage per Mail: Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag Thum WG: Geltendmachung von Aufwendungen zuerst bei der Beihilfe and anschließend bei der Allianz Worldwide Healthcare Von: WBV SÜD, gesendet von Harald Möhl, RAI, BwDLZ Bruchsal Campusservice Stuttgart, Tel.: 5200 2180 26.08.2013 06:52 Uhr An: BADV Beihilfe <<E-Mail-Adresse>> ----- Weitergeleitet von Harald Möhl/BMVg/BUND/DE am 26.08.2013 06:52 ----- Geltendmachung von Aufwendungen zuerst bei der Beihilfe and anschließend bei der Allianz Worldwide Healthcare Antragsteller/in An: WBVSued 24.08.2013 18:59 Von: Antragsteller/in <<Name und E-Mail-Adresse>> An: <<E-Mail-Adresse>> Bitte Antwort an Antragsteller/in <<Name und E-Mail-Adresse>> Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Mit einem Schreiben von der WBV Süd vom 20.11.2012 wurde mir mitgeteilt, dass aufgrund eines Gerichtsurteils des Verwaltungsgerichts Koblenz künftig zuerst Aufwendungen bei der Beihilfestelle geltend gemacht werden müssen und erst anschließend bei der NATO-Gruppenversicherung Allianz Worldwide Healthcare (AWC) zur weiteren Abrechnung eingereicht werden können. Aus bisheriger Erfahrung und Kenntnis sehe ich, dass diese Mitteilung nur an den Personenkreis versandt worden ist, der auch für die Erstattung der offenen 10%, die nicht durch die AWC abgedeckt wurden, eine Kostenerstattung bei den Beihilfestellen geltend gemacht hat. Der Grossteil hat aus Geringfügigkeit auf die Erstattung der 10% (davon jedoch nur 70%) verzichtet und reicht nach wie vor seine Aufwendungen direkt bei der AWC ein. Wann und wie gedenkt die dafür verantwortliche Dienststelle Massnahmen zu ergreifen um den Personenkreis, der beihilfeberechtigt ist, jedoch auch Ansprüche aus der AWC hat, anzuschreiben um zu verhindern, dass die NATO-Gruppenversicherung ungerechterweise belastet wird. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind Ausschlussgründe liegen m.E. nicht vor. M.E. handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.