Geltendmachung von Aufwendungen zuerst bei der Beihilfe and anschließend bei der Allianz Worldwide Healthcare
Mit einem Schreiben von der WBV Süd vom 20.11.2012 wurde mir mitgeteilt, dass aufgrund eines Gerichtsurteils des Verwaltungsgerichts Koblenz künftig zuerst Aufwendungen bei der Beihilfestelle geltend gemacht werden müssen und erst anschließend bei der NATO-Gruppenversicherung Allianz Worldwide Healthcare (AWC) zur weiteren Abrechnung eingereicht werden können.
Aus bisheriger Erfahrung und Kenntnis sehe ich, dass diese Mitteilung nur an den Personenkreis versandt worden ist, der auch für die Erstattung der offenen 10%, die nicht durch die AWC abgedeckt wurden, eine Kostenerstattung bei den Beihilfestellen geltend gemacht hat. Der Grossteil hat aus Geringfügigkeit auf die Erstattung der 10% (davon jedoch nur 70%) verzichtet und reicht nach wie vor seine Aufwendungen direkt bei der AWC ein.
Wann und wie gedenkt die dafür verantwortliche Dienststelle Massnahmen zu ergreifen um den Personenkreis, der beihilfeberechtigt ist, jedoch auch Ansprüche aus der AWC hat, anzuschreiben um zu verhindern, dass die NATO-Gruppenversicherung ungerechterweise belastet wird.
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum24. August 2013
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25. September 2013
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