Geltungsbereich JArbSchG im Ehrenamt
Umfasst der Geltungsbereich des Jugendarbeitsschutzgesetzes nach §1, Absatz 1, Punkt 3 (Geltungsbereich des Gesetzes bei "sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind") auch Tätigkeiten, die im ehrenamtlichen Rahmen erbracht werden?
Im speziellen Fall meine ich Tätigkeiten im Sanitätsdienst über anerkannte Hilfsorganisationen, welche dieselbe Arbeitsleistung erbringen wie private Anbieter im hauptamtlichen Rahmen. Mit der Arbeitsleistung wird zwar kein Lohn erwirtschaftet, durchaus aber eine nicht unbeträchtliche, mit dem anfordernden Veranstalter vertraglich geregelte Summe für die entsendende Hilfsorganisation.
Solche Tätigkeiten umfassen hier regelmäßig mehrere Stunden, und treten teilweise auch außerhalb der gesetzlichen Fristen von 6 bis 20 Uhr bei Jugendlichen auf, ebenso ist eine Dauer von weniger als 8 Stunden nicht immer der Fall. Sind ehrenamtliche Tätigkeiten dieser Form explizit aus dem JArbSchG ausgeschlossen oder werden diese durch besagten Passus mit erfasst?
Können diese Vorschriften durch eine Genehmigung der Erziehungsberechtigten umgangen werden?
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum11. Februar 2024
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14. März 2024
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