Geltungsbereich JArbSchG im Ehrenamt

Umfasst der Geltungsbereich des Jugendarbeitsschutzgesetzes nach §1, Absatz 1, Punkt 3 (Geltungsbereich des Gesetzes bei "sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind") auch Tätigkeiten, die im ehrenamtlichen Rahmen erbracht werden?
Im speziellen Fall meine ich Tätigkeiten im Sanitätsdienst über anerkannte Hilfsorganisationen, welche dieselbe Arbeitsleistung erbringen wie private Anbieter im hauptamtlichen Rahmen. Mit der Arbeitsleistung wird zwar kein Lohn erwirtschaftet, durchaus aber eine nicht unbeträchtliche, mit dem anfordernden Veranstalter vertraglich geregelte Summe für die entsendende Hilfsorganisation.
Solche Tätigkeiten umfassen hier regelmäßig mehrere Stunden, und treten teilweise auch außerhalb der gesetzlichen Fristen von 6 bis 20 Uhr bei Jugendlichen auf, ebenso ist eine Dauer von weniger als 8 Stunden nicht immer der Fall. Sind ehrenamtliche Tätigkeiten dieser Form explizit aus dem JArbSchG ausgeschlossen oder werden diese durch besagten Passus mit erfasst?
Können diese Vorschriften durch eine Genehmigung der Erziehungsberechtigten umgangen werden?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    11. Februar 2024
  • Frist
    14. März 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Umfasst der Geltungsbereich des J…
An Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Geltungsbereich JArbSchG im Ehrenamt [#299880]
Datum
11. Februar 2024 22:08
An
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Umfasst der Geltungsbereich des Jugendarbeitsschutzgesetzes nach §1, Absatz 1, Punkt 3 (Geltungsbereich des Gesetzes bei "sonstigen Dienstleistungen, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind") auch Tätigkeiten, die im ehrenamtlichen Rahmen erbracht werden? Im speziellen Fall meine ich Tätigkeiten im Sanitätsdienst über anerkannte Hilfsorganisationen, welche dieselbe Arbeitsleistung erbringen wie private Anbieter im hauptamtlichen Rahmen. Mit der Arbeitsleistung wird zwar kein Lohn erwirtschaftet, durchaus aber eine nicht unbeträchtliche, mit dem anfordernden Veranstalter vertraglich geregelte Summe für die entsendende Hilfsorganisation. Solche Tätigkeiten umfassen hier regelmäßig mehrere Stunden, und treten teilweise auch außerhalb der gesetzlichen Fristen von 6 bis 20 Uhr bei Jugendlichen auf, ebenso ist eine Dauer von weniger als 8 Stunden nicht immer der Fall. Sind ehrenamtliche Tätigkeiten dieser Form explizit aus dem JArbSchG ausgeschlossen oder werden diese durch besagten Passus mit erfasst? Können diese Vorschriften durch eine Genehmigung der Erziehungsberechtigten umgangen werden?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 299880 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/299880/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales
Sehr << Antragsteller:in >> „Ehrenamtliche Tätigkeiten“ von Jugendlichen fallen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. …
Von
Hessisches Ministerium für Arbeit, Integration, Jugend und Soziales
Betreff
AW: Geltungsbereich JArbSchG im Ehrenamt [#299880]
Datum
1. März 2024 11:02
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> „Ehrenamtliche Tätigkeiten“ von Jugendlichen fallen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 JArbSchG grundsätzlich unter den Geltungsbereich des JArbSchG, wenn die Jugendlichen mit sonstigen Dienstleistungen beschäftigt werden, die der Arbeitsleistung von Arbeitnehmern oder Heimarbeitern ähnlich sind. Zu beachten sind auch die Ausnahmen vom Anwendungsbereich des JArbSchG nach § 1 Abs. 2 JArbSchG. Danach findet das Gesetz keine Anwendung auf geringfügige Hilfeleistungen, soweit sie gelegentlich aus Gefälligkeit, auf Grund familienrechtlicher Vorschriften, in Einrichtungen der Jugendhilfe oder zur Eingliederung Behinderter erbracht werden, sowie auf Beschäftigungen der Personensorgeberechtigten im Haushalt der Familie. Die in der Anfrage geschilderten Umstände der Tätigkeit im Sanitätsdienst über anerkannte Hilfsorganisationen sprechen aufgrund des Umfangs und des wirtschaftlichen Nutzens dafür, dass es sich hierbei um eine Beschäftigung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 JArbSchG handelt. Mangels näherer Angaben zur Ausgestaltung der ehrenamtlichen Tätigkeit, insbesondere zur Weisungsbefugnis, ist eine abschließende Einschätzung jedoch nicht möglich. Soweit die Tätigkeiten unter den Anwendungsbereich des JArbSchG fallen, können die Vorschriften des JArbSchG nicht durch eine Genehmigung der Erziehungsberechtigten (gemeint Personensorgeberechtigten) ausgehebelt werden. Insofern sind insbesondere § 8 JArbSchG zur Dauer der Arbeitszeit und § 14 JArbSchG zur Nachtruhe zu beachten. Diese Regelungen finden gemäß § 21 Abs. 1 JArbSchG nur ausnahmsweise keine Anwendung auf die Beschäftigung Jugendlicher mit vorübergehenden und unaufschiebbaren Arbeiten in Notfällen, soweit erwachsene Beschäftigte nicht zur Verfügung stehen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Schilderung des Falles durch den Anfragenden nicht konkret genug ist, um die Frage der Anwendung des JArbSchG beantworten zu können. Es kommt auf die jeweiligen Nuancen des Einzelfalls an, um beurteilen zu können, ob der Geltungsbereich des JArbSchG eröffnet ist oder nicht. Wäre die Aufsichtsbehörde (Regierungspräsidium) mit einem möglichen Verstoß gegen das JArbSchG konfrontiert, würde zunächst der genaue Sachverhalt ermittelt werden. Anschließend würde dann geprüft werden, ob das JArbSchG Anwendung findet und bejahendenfalls gegen dies verstoßen wurde. Die rechtliche Beurteilung der Geltung des JArbSchG ist vom konkreten Einzelfall abhängt. Mit freundlichen Grüßen