Geltungsdauer Genesenenstatus

Anfrage an: Robert Koch-Institut

ich bin eine genesene Person im Sinne des §2 Nr. 4 Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV). Das erforderliche Zertifikat weist als Datum des ersten positiven Testergebnisses den 01.12.2021 aus und legt den 31.05.2022 als Ende des Gültigkeitszeitraumes fest. Wie ich aus den Medien (!) erfahren habe, wurde Ihre Behörde ermächtigt, die Gültigkeitsdauer des Genesenenstatus bedarfsweise anzupassen. Dies wurde auch umgehend in die Tat umgesetzt und die Gültigkeitsdauer von 6 Monaten auf 90 Tage (effektiv 62 Tage) verkürzt. Hierzu möchte ich gern um die Beantwortung folgender Fragen bitten:
1) Mein Genesenenstatus endet gemäß Zertifikat am 31.05.2022. Bin ich von der Neuregelung betroffen?
2) Falls ja, wie ist diese Schlechterstellung mit dem Rückwirkungsverbot gesetzlicher Regelungen zu vereinbaren?
3) Eine amtliche Bekanntmachung dieser Regelung ist bisher nicht erfolgt. Es liegen lediglich die Verlautbarungen der Medien hierüber vor. Welche rechtsbindende Wirkung hat diese Form der Bekanntmachung?
Da ich unmittelbar von der Regelung betroffen bin, die erheblich in meine Rechte der Art. 1-18 Grundgesetz eingreift, ersuche ich um Zustellung eines ordnungsgemäßen rechtsmittelfähigen Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung, um den Rechtsweg beschreiten zu können.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    19. Januar 2022
  • Frist
    22. Februar 2022
  • 9 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich bin eine gene…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Geltungsdauer Genesenenstatus [#238102]
Datum
19. Januar 2022 17:10
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich bin eine genesene Person im Sinne des §2 Nr. 4 Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV). Das erforderliche Zertifikat weist als Datum des ersten positiven Testergebnisses den 01.12.2021 aus und legt den 31.05.2022 als Ende des Gültigkeitszeitraumes fest. Wie ich aus den Medien (!) erfahren habe, wurde Ihre Behörde ermächtigt, die Gültigkeitsdauer des Genesenenstatus bedarfsweise anzupassen. Dies wurde auch umgehend in die Tat umgesetzt und die Gültigkeitsdauer von 6 Monaten auf 90 Tage (effektiv 62 Tage) verkürzt. Hierzu möchte ich gern um die Beantwortung folgender Fragen bitten: 1) Mein Genesenenstatus endet gemäß Zertifikat am 31.05.2022. Bin ich von der Neuregelung betroffen? 2) Falls ja, wie ist diese Schlechterstellung mit dem Rückwirkungsverbot gesetzlicher Regelungen zu vereinbaren? 3) Eine amtliche Bekanntmachung dieser Regelung ist bisher nicht erfolgt. Es liegen lediglich die Verlautbarungen der Medien hierüber vor. Welche rechtsbindende Wirkung hat diese Form der Bekanntmachung? Da ich unmittelbar von der Regelung betroffen bin, die erheblich in meine Rechte der Art. 1-18 Grundgesetz eingreift, ersuche ich um Zustellung eines ordnungsgemäßen rechtsmittelfähigen Bescheides mit Rechtsbehelfsbelehrung, um den Rechtsweg beschreiten zu können.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 238102 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238102/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 19.01.2022 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 19.01.2022
Datum
20. Januar 2022 15:10
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0004#0072. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 19.01.2022 - Az. 2.13.04/0004#0072 Sehr Antragsteller/in bezugnehmend auf Ihre Nachricht vom 19.…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 19.01.2022 - Az. 2.13.04/0004#0072
Datum
25. April 2022 11:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in bezugnehmend auf Ihre Nachricht vom 19.01.2022 hinsichtlich Ihrer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 27.01.2022 (Az. 2.13.04/0004#0072), teilen wir das Folgende mit: Für die förmliche Bescheidung benötigen wir Ihre vollständige postalische Anschrift. Bitte lassen Sie uns diese zukommen. Ungeachtet dessen können wir Ihnen in der o.g. Sache folgende allgemeine Informationen mitteilen: Die fachlichen Vorgaben für COVID-19-Genesenennachweise sind seit dem 19.03.2022 in einem formellen Gesetz geregelt, 22a Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach ist für einen Genesenennachweis erforderlich, dass die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt, § 22a Abs. 2 Nr. 2 IfSG. Abweichungen von diesen Vorgaben können (nur) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Forschung geregelt werden, § 22a Abs. 4 Satz 1, 2 Nr. 2 IfSG. Die zuvor geltenden fachlichen Vorgaben des Robert Koch-Instituts (RKI) für COVID-19-Genesenennachweise sind auf der Internetseite des RKI unter https://www.rki.de/covid-19-genesenen... im dortigen Archiv abrufbar. Bitte beachten Sie, dass das RKI aufgrund der klaren gesetzlichen Aufgabenzuweisung keine individuelle juristische Beratung vornehmen darf. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir Ihnen in dieser Angelegenheit darüber hinaus leider nicht weiterhelfen können. Mit freundlichen Grüßen