Gemeinderatsbeschluss Nichttolerierung Gehwegparken Hauptstraße
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG
Guten Tag,
derzeit ist ja Pfinztal sehr häufig in der Presse wegen der plötzlichen Nichttolerierung des Gehwegparkens ohne ein funktionierendes Parkkonzept, das ja seit Jahren in Planung ist, aber nicht zum Fliegen kommt.
Siehe hierzu auch die älteren Anfragen unter https://fragdenstaat.de/anfrage/parkraumkonzept-ablauf-und-folgen-die-zweite-und-tolerierte-restbreite-bis-zur-nichtmehrtolierung-gehwegparken und https://fragdenstaat.de/anfrage/sachstand-markierungen-parkflaechen-bockstalstrasse-etc
In den BNN Artikel, z.B.
https://bnn.de/karlsruhe/pfinztal/parkproblem-die-ruhe-in-pfinztal-duerfte-nur-von-kurzer-dauer-sein
ist immer wieder die Rede davon, dass es einen Gemeinderatsbeschluss gibt, wo die Verwaltung aufgerufen wird, Gehwegparken an der Hauptstraße nicht mehr zu tolerieren. Auch von einem Schreiben, unterzeichnet von allen Fraktionen, gäbe es, wo die Bürgermeisterin aufgefordert wird, das bitte durchzusetzen.
Es wäre für die Allgemeinheit interessant, warum politische Gremien eine Verwaltung auffordern müssen, geltenes Recht durchzusetzen. Denn Gehwegparken ist ja bekanntlich nicht erlaubt und spätestens seit dem Erlass des Verkehrsministeriums, der ja auch der Gemeinde Pfinztal zuging (siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/umsetzung-des-erlass-zur-uberwachung-und-sanktionierung-von-ordnungswidrigkeiten-im-ruhenden-verkehr), hätte die Gemeinde handeln müssen.
Zumal es ja auch eine Fachaufsichtsbeschwerde beim Landratsamt Karlsruhe gegen die offensichtliche Tolerierung gab.
Es ist daher für die Allgemeinheit wissenswert, welche Inhalte der Beschluss und der Brief der Fraktionen hat. Bitte senden Sie mir daher Folgendes zu:
* den Beschluss des Gemeinderats (der leider nicht in den Sitzungsprotokollen der Gemeinde veröffentlich ist)
* den Brief der Fraktionen zu diesem Thema
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Antwort verspätet
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Datum13. März 2024
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16. April 2024
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