Gemeinsame Einrichtungen Innenrevision

Die Berichte nach § 49 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) betreffend das Jobcenter Baden-Baden (gE) für die Zeitspanne 01.01.2019 - 01.03.2023.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    8. März 2023
  • Frist
    12. April 2023
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Berichte nach § 49 Abs. 1 Zweites…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gemeinsame Einrichtungen Innenrevision [#272391]
Datum
8. März 2023 11:44
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Berichte nach § 49 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) betreffend das Jobcenter Baden-Baden (gE) für die Zeitspanne 01.01.2019 - 01.03.2023.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 272391 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/272391/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gemeinsame Einrichtungen Innenrevision“ vom 08.03.2023 (#272391) w…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Gemeinsame Einrichtungen Innenrevision [#272391]
Datum
23. Mai 2023 13:08
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, meine Informationsfreiheitsanfrage „Gemeinsame Einrichtungen Innenrevision“ vom 08.03.2023 (#272391) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 42 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr << Antragsteller:in >> bitte entschuldigen Sie die versäumte Frist zur Beantwortung ihres Antrag…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
WG: AW: Gemeinsame Einrichtungen Innenrevision [#272391]
Datum
25. Mai 2023 14:13
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> bitte entschuldigen Sie die versäumte Frist zur Beantwortung ihres Antrages. Die Innenrevision der gemeinsamen Einrichtungen wird durch die Bundesagentur für Arbeit durchgeführt. Die Revisionsthemen werden hierfür zunächst mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales abgestimmt und anschließend durch das Ministerium gebilligt. Grundsätzlich führt die Interne Revision der Bundesagentur für Arbeit zwei verschiedene Arten von Revisionen durch, die vertikale und die horizontale Revision. Vertikale Revisionen werden abhängig vom Prüfrhythmus grundsätzlich in allen gemeinsamen Einrichtungen durchgeführt. Gegenstand des vertikalen Prüfansatzes ist sowohl die am erwerbsfähigen Leistungsberechtigten orientierte als auch die ordnungsgemäße Erledigung von Aufgaben in den gemeinsamen Einrichtungen. Insbesondere wird die Qualität der erbrachten Leistungen betrachtet. Der Prüfrhythmus ist abhängig von der Größe der gemeinsamen Einrichtung und beträgt 1 bis 5 Jahre. Nach Beendigung der vertikalen Revisionen eines Halbjahres werden die wesentlichen Erkenntnisse aus diesen Revisionen in einem Revisionsbericht zusammengefasst. Diese Berichte werden durch die Bundesagentur für Arbeit proaktiv im Internet veröffentlicht, sofern keine Ausnahmetatbestände nach dem IFG entgegenstehen. Ist eine Veröffentlichung möglich, erfolgt diese 6 Monate nach Zuleitung des Berichts an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Mit dem horizontalen Prüfungsansatz wird risikoorientiert in ausgewählten gemeinsamen Einrichtungen oder ausgehend von einer bundesweiten oder regionalen Datenbasis einer Fragestellung bzw. einem Fragenkomplex zu einem eingegrenzten Thema nachgegangen. In horizontale Revisionen werden in der Regel mindestens vier gemeinsame Einrichtungen einbezogen, deren Auswahl ausgerichtet am Thema risikoorientiert erfolgt. Das bedeutet, das zu prüfende Thema muss in der zu prüfenden gemeinsamen Einrichtung auch relevant sein. Aus allen in Frage kommenden gemeinsamen Einrichtungen erfolgt dann eine zufällige Auswahl. Auch für horizontale Revisionen wird ein die wesentlichen Erkenntnisse aus den einzelnen gemeinsamen Einrichtungen zusammenfassender Bericht erstellt. Hinsichtlich der Berichtsveröffentlichung im Internet gilt das Vorgehen wie bei der vertikalen Revision entsprechend. Das Jobcenter Baden-Baden wird alle 5 Jahre in die vertikale Revision einbezogen, zuletzt im Jahr 2021. Ansonsten war das Jobcenter im Zeitraum vom 01.01.2019 - 01.03.2023 in keine weitere, vertikale oder horizontale, Revision einbezogen. Mit freundlichen Grüßen