Gemeinsames Akteneinsichtsportal des Bundes und der Länder

Unter der URL https://www.akteneinsichtsportal.de/ betreibt der Bund und die Länder ein gemeinsames Akteneinsichtsportal. Dem Unterzeichner fällt auf, dass Amts- und Landgerichte in NRW regelmäßig die Akte nicht über dieses Portal versenden. Die Gerichte geben an, dass dieses aus technischen Gründen nicht möglich sei.
Aufgrund dieses Hintergrundes wird angefragt, welche Gerichte in NRW Zugang zum Akteneinsichtsportal haben. Sollte es bei Gerichten unterschiedliche Möglichkeiten des Zugangs bei den Abteilungen geben, wird gebeten, dieses auf die einzelnen Abteilungen aufzugliedern.
Welche Gerichte in NRW führen ihre Akten digital? Sollten die Gerichte nur teilweise digitalisiert worden sein, wird um Mitteilung gebeten, um welche Abteilungen es sich jeweils handelt.
Wenn ein Gericht die Akten noch nicht digital führt, wann soll dieses umgesetzt werden? Sollte bei einem Gericht die Digitalisierung Abteilungsweise erfolgen, wird um Mitteilung gebeten, wann die einzelnen Abteilungen umgestellt werden.
Unter welchen Bedingungen können Akten in das Akteneinsichtsportal eingestellt werden, wann ist dieses nicht möglich? (Vorausgesetzt wird, dass das Gericht die Akte übermittel will)
Wie lange ist der Zeitraum von der Einstellung der Akte bei Gericht bis zur Möglichkeit der Akteneisicht durch den BVtroffenen?
In welchen Haftanstalten (z.B. Strafhaft, U-Haft, Abschiebehaft, Forensik, Psychiatrien) ist es den Betroffenen möglich, auf das Akteneinsichtsportal zuzugreifen?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. März 2024
  • Frist
    16. April 2024
  • Kosten dieser Information:
    41,25 Euro
  • 3 Follower:innen
Frank Gockel
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Un…
An Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
Frank Gockel
Betreff
Gemeinsames Akteneinsichtsportal des Bundes und der Länder [#303075]
Datum
13. März 2024 22:44
An
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unter der URL https://www.akteneinsichtsportal.de/ betreibt der Bund und die Länder ein gemeinsames Akteneinsichtsportal. Dem Unterzeichner fällt auf, dass Amts- und Landgerichte in NRW regelmäßig die Akte nicht über dieses Portal versenden. Die Gerichte geben an, dass dieses aus technischen Gründen nicht möglich sei. Aufgrund dieses Hintergrundes wird angefragt, welche Gerichte in NRW Zugang zum Akteneinsichtsportal haben. Sollte es bei Gerichten unterschiedliche Möglichkeiten des Zugangs bei den Abteilungen geben, wird gebeten, dieses auf die einzelnen Abteilungen aufzugliedern. Welche Gerichte in NRW führen ihre Akten digital? Sollten die Gerichte nur teilweise digitalisiert worden sein, wird um Mitteilung gebeten, um welche Abteilungen es sich jeweils handelt. Wenn ein Gericht die Akten noch nicht digital führt, wann soll dieses umgesetzt werden? Sollte bei einem Gericht die Digitalisierung Abteilungsweise erfolgen, wird um Mitteilung gebeten, wann die einzelnen Abteilungen umgestellt werden. Unter welchen Bedingungen können Akten in das Akteneinsichtsportal eingestellt werden, wann ist dieses nicht möglich? (Vorausgesetzt wird, dass das Gericht die Akte übermittel will) Wie lange ist der Zeitraum von der Einstellung der Akte bei Gericht bis zur Möglichkeit der Akteneisicht durch den BVtroffenen? In welchen Haftanstalten (z.B. Strafhaft, U-Haft, Abschiebehaft, Forensik, Psychiatrien) ist es den Betroffenen möglich, auf das Akteneinsichtsportal zuzugreifen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Frank Gockel Anfragenr: 303075 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/303075/ Postanschrift Frank Gockel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Frank Gockel
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen 1451E-Z.17/24 Mit freundlichen Grüßen
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen
Datum
22. März 2024 10:17
Status
Anfrage abgeschlossen
1451E-Z.17/24 Mit freundlichen Grüßen
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Mit freundlichen Grüßen
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW)
Datum
11. April 2024 13:46
Status
Mit freundlichen Grüßen

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Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Erhebung von Verwaltungsgebühren für eine Auskunft nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs von Informationen…
Von
Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Erhebung von Verwaltungsgebühren für eine Auskunft nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs von Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen
Datum
18. April 2024 08:55
Status
geschwärzt
1,7 MB
1451 E - Z. 17/24 Mit freundlichen Grüßen