Gemeinsames Akteneinsichtsportal des Bundes und der Länder
Unter der URL https://www.akteneinsichtsportal.de/ betreibt der Bund und die Länder ein gemeinsames Akteneinsichtsportal. Dem Unterzeichner fällt auf, dass Amts- und Landgerichte in NRW regelmäßig die Akte nicht über dieses Portal versenden. Die Gerichte geben an, dass dieses aus technischen Gründen nicht möglich sei.
Aufgrund dieses Hintergrundes wird angefragt, welche Gerichte in NRW Zugang zum Akteneinsichtsportal haben. Sollte es bei Gerichten unterschiedliche Möglichkeiten des Zugangs bei den Abteilungen geben, wird gebeten, dieses auf die einzelnen Abteilungen aufzugliedern.
Welche Gerichte in NRW führen ihre Akten digital? Sollten die Gerichte nur teilweise digitalisiert worden sein, wird um Mitteilung gebeten, um welche Abteilungen es sich jeweils handelt.
Wenn ein Gericht die Akten noch nicht digital führt, wann soll dieses umgesetzt werden? Sollte bei einem Gericht die Digitalisierung Abteilungsweise erfolgen, wird um Mitteilung gebeten, wann die einzelnen Abteilungen umgestellt werden.
Unter welchen Bedingungen können Akten in das Akteneinsichtsportal eingestellt werden, wann ist dieses nicht möglich? (Vorausgesetzt wird, dass das Gericht die Akte übermittel will)
Wie lange ist der Zeitraum von der Einstellung der Akte bei Gericht bis zur Möglichkeit der Akteneisicht durch den BVtroffenen?
In welchen Haftanstalten (z.B. Strafhaft, U-Haft, Abschiebehaft, Forensik, Psychiatrien) ist es den Betroffenen möglich, auf das Akteneinsichtsportal zuzugreifen?
Anfrage erfolgreich
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Datum13. März 2024
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16. April 2024
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Kosten dieser Information:41,25 Euro
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