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Gemeinsames Konto aller Landes­rund­funk­anstalten

Gemeinsames Konto aller Landes­rund­funk­anstalten

Postbank Köln
Kontonummer: 123 456 503, Bankleitzahl: 370 100 50
IBAN: DE85 3701 0050 0123 4565 03, BIC: PBNKDEFFXXX
https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/bezahlung/bankverbindung/index_ger.html

Ist ZDF an diesem genanntem Konto mitbeteiligt?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. September 2017
  • Frist
    20. Oktober 2017
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gemeins…
An Zweites Deutsches Fernsehen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gemeinsames Konto aller Landes­rund­funk­anstalten [#24632]
Datum
18. September 2017 11:16
An
Zweites Deutsches Fernsehen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gemeinsames Konto aller Landes­rund­funk­anstalten Postbank Köln Kontonummer: 123 456 503, Bankleitzahl: 370 100 50 IBAN: DE85 3701 0050 0123 4565 03, BIC: PBNKDEFFXXX https://www.rundfunkbeitrag.de/buergerinnen_und_buerger/informationen/bezahlung/bankverbindung/index_ger.html Ist ZDF an diesem genanntem Konto mitbeteiligt?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Zweites Deutsches Fernsehen
Der Rundfunkbeitrag wird entweder per Lastschrift (SEPA-Mandat) eingezogen oder per Überweisung bezahlt. Hierbei i…
Von
Zweites Deutsches Fernsehen
Via
Briefpost
Betreff
Datum
19. September 2017
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Rundfunkbeitrag wird entweder per Lastschrift (SEPA-Mandat) eingezogen oder per Überweisung bezahlt. Hierbei ist entweder die jeweilige Landesrundfunkanstalt zuständig, d.h. wenn man in Rheinland-Pfalz wohnt, nutzt man das Konto des SWR, oder man zahlt den Beitrag auf das gemeinsame Konto aller Landesrundfunkanstalten ein. Das ist das von Ihnen angegebene Konto.
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