Empfangsbestätigung
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Frankfurt (Oder), 08.11.2023
Ihre Anfragenr.: 289246
Ihr Antrag auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Tesla Manufacturing Brandenburg SE in 15537 Grünheide (Mark), Tesla Straße 1
hier: Ihre Schreiben vom 28.09.2023, 15.10.2023 und 18.10.2023 Meine Schreiben vom 10.10.2023, 17.10.2023 und 19.10.2023
Sehr << Antragsteller:in >>
auf Ihren vorbezeichneten Antrag ergeht folgender
Bescheid
I.
1. Ihrem Antrag auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Tesla Manufacturing Brandenburg SE, konkret in die Meldungen zu Umweltvorfällen in der Tesla Gigafactory Berlin-Brandenburg seit Bestehen der Fabrik, wird teilweise stattgegeben. Von Ihren Akteneinsichtsgesuch sind folgende Dokumente betroffen:
• 22 ausführliche Meldeberichte
• 2 telefonische Meldungen
• 2 Meldungen per E-Mail
2. Die Gewährung der Einsicht in die unter Nr. 1.1 genannten Unterlagen, in Form der Übersendung per E-Mail, erfolgt, soweit diese keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder persönliche Daten enthalten.
3. Die Gebühren für das Verfahren und die Auslagen für die Übermittlung der Unterlagen werden in einem separaten Bescheid festgesetzt.
II.
Gründe
1. Sachverhalt
Mit Schreiben vom 28.09.2023 begehrten Sie auf Grundlage des Umweltinformationsrechts (§ 3 des Umweltinformationsgesetzes – UIG) Akteneinsicht in die Unterlagen der Tesla Manufacturing Brandenburg SE, konkret in die die Meldungen zu Umweltvorfällen in der Tesla Gigafactory Berlin-Brandenburg seit Bestehen der Fabrik.
Mit Schreiben vom 10.10.2023 habe ich Ihnen den Eingang Ihres Akteneinsichtsgesuches bestätigt.
Die Tesla Manufacturing Brandenburg SE wurde ebenfalls am 10.10.2023 formell hinsichtlich der einer Herausgabe der Dokumente entgegenstehenden Belange angehört. Die Stellungnahme der Tesla Manufacturing Brandenburg SE ist, nach einmaliger Fristverlängerung am 19.10.2023, fristgerecht am 07.11.2023 beim Landesamt für Umwelt eingegangen. Die Tesla Manufacturing Brandenburg hat die Zustimmung zur Einsicht in eine geschwärzte Fassung (Schwärzung von personenbezogenen Daten der Mitarbeiter und Geschäftspartner) der angeforderten Unterlagen erteilt.
2. Rechtliche Würdigung
Ihrem Antrag vom 28.09.2023 in dem unter den Punkten I.1 und 1.2 dieses Bescheides benannten Umfang ist stattzugeben.
Rechtsgrundlage für Ihr Akteneinsichtsbegehren ist § 3 Abs. 1 UIG i. V. m. § 1 BbgUIG. Danach hat jede Person Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 UIG verfügt, ohne ein rechtliches Interesse darlegen zu müssen.
Gemäß § 2 Nr. 1 Satz 1 BbgUIG sind informationspflichtige Stellen die Regierung und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung. Das Landesamt für Umwelt ist nach § 10 des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG) vom 24.05.2004 eine Landesoberbehörde, welche die Fach- und Vollzugsaufgaben in dem Bereich Umwelt des Landes Brandenburg wahrnimmt, mithin also als Stelle der Öffentlichen Verwaltung informationspflichtig.
Die von Ihnen mit der Akteneinsichtnahme begehrten Auskünfte stellen Umweltinformationen dar.
Umweltinformationen sind nach § 2 Abs. 3 UIG alle Daten über den Zustand der Umwelt, über Tätigkeiten und Maßnahmen, die diesen Zustand beeinträchtigen oder beeinträchtigen können sowie Informationen über Tätigkeiten und Maßnahmen zum Schutz der Umwelt, einschließlich verwaltungstechnischer Maßnahmen und Programme zum Umweltschutz. |
Unter Berücksichtigung des weitzufassenden Informationsbegriffs enthalten die von Ihnen beantragten Unterlagen allesamt Umweltinformationen, da diese den Betrieb einer Anlage für den Bau und die Montage von Elektrofahrzeugen und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Umwelt betreffen.
Nach §§ 8 und 9 UIG i. V. m. & 1 BbgUIG kann der Antrag auf Akteneinsicht aber abgelehnt werden, wenn dies zum Schutz von öffentlichen und sonstigen Belangen erforderlich ist.
Einschränkungen nach § 8 UIG (öffentliche-Belange) sind vorliegend nicht ersichtlich.
Es könnten jedoch schutzwürdige sonstige Belange nach § 9 UIG bestehen. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 UIG ist ein Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden. Gemäß 8 9 Abs. 1 Nr. 2 UIG ist ein Antrag abzulehnen, soweit Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen von Umweltinformationen verletzt würden. Laut § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG ist ein Antrag abzulehnen, soweit durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen.
Die Ausschlussgründe greifen nicht, wenn die Betroffenen zugestimmt haben oder das Öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis sind alle Tatsachen, Umstände und Vorgänge anzusehen, die im Zusammenhang mit einem wirtschaftlichen Geschäfts- betrieb stehen, nicht offenkundig, das heißt einem nur begrenzten Personenkreis bekannt sind, nach dem (ausdrücklichen oder konkludenten) Willen des Unternehmers geheim gehalten werden sollen und den Gegenstand eines berechtigten wirtschaftlichen Interesses des Unternehmers bilden.
Diese müssen auch nicht etwa neu oder eigentümlich im Sinne des Patentechtes sein, ausreichend ist, dass es sich um technisches bzw. geschäftliches Wissen handelt, das dem Durchschnittsfachmann nicht ohne weiteres zur Verfügung steht.
Ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung besteht dann, wenn ein verständiger Unternehmer Informationen dieser Art geheim halten würde. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Offenlegung der betreffenden Informationen geeignet wäre, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des betroffenen Unternehmens nachteilig zu beeinflussen.
Die Unterlagen wurden auf das Vorhandensein von personenbezogenen Daten, Belangen des Urheberrechtes und von Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geprüft. Im Ergebnis der Prüfung waren die personenbezogenen Daten von der Akteneinsicht durch Vornahme einer Schwärzung herauszunehmen. Nach Abwägung der öffentlichen Interessen an einer Offenbarung der Informationen gegen- über den Interessen an deren Geheimhaltung überwiegt das Interesse zur Geheimhaltung der Angaben.
Gemäß der Stellungnahme der Tesla Manufacturing Brandenburg SE vom 28.06.2023 enthalten die von Ihnen angeforderten Unterlagen keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse.
Es ist festzuhalten, dass Ihnen Akteneinsicht in die begehrten Unterlagen gemäß § 3 Abs. 1 UIG i. V. m. & 1 BbgUIG zu gewähren ist.
Das von Ihnen in der Anfrage genannte Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) ist nicht anwendbar. Das Gesetz enthält auch keine Rechtsgrundlage, die einen weitergehenden Zugang zu den Informationen gewähren könnte.
Das AIG gewährt gemäß § 1 die Akteneinsicht soweit keine anderen Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten. Da es sich bei den o. g. Unterlagen um Umweltinformationen handelt, wird das allgemeinere AIG durch das speziellere UIG verdrängt, welches ebenfalls jeder Person die Akteneinsicht gewährt.
Gemäß § 3 Abs. 2 UIG i. V. m. & 1 BbgUIG darf, sofern eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt wird, dieser nur aus gewichtigen Gründen auf andere Art eröffnet werden. Als gewichtiger Grund gilt insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand. Dies ist hier nicht der Fall. Die Übermittlung der angeforderten Daten erfolgt nach Bestandskraft dieses Bescheides per E-Mail.
III.
Um der Tesla Manufacturing Brandenburg SE als Betroffener einen effektiven Rechtsschutz zu ermöglichen, wird die Tesla Manufacturing Brandenburg SE über diesen Bescheid informiert und ihr die Möglichkeit eingeräumt, gegebenenfalls Rechtsmittel gegen diesen Bescheid einzulegen.
IV. Rechtsgrundlagen
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes- Immissionsschutzgesetz - BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. | S. 1274; 2021 | S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 | Nr. 202)
Umweltinformationsgesetz (UIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. | S. 1643), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Februar 2021 (BGBl. | S. 306)
Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIG) vom 26. März 2007 (GVBl. | S. 74), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2015 (GVBl. I Nr. 19)
Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung (Landesorganisationsgesetz - LOG) vom 24. Mai 2004 (GVBI.l/O4, [Nr. 09], S.186) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBI.1/22, [Nr. 18], 5.5)
Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG) vom 10. März 1998 (GVBI. | S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Mail 2018 (GVBI. | Nr. 7)
V.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch beim Landesamt für Umwelt mit Sitz in Potsdam erhoben werden.
VI.
Hinweise
1. Die Akteneinsicht ist erst nach Bestandskraft dieser Entscheidung möglich.Seite 6 von 6 Landesamt für Umwelt Abteilung Technischer Umweltschutz 2
2. Eine Weitergabe, Vervielfältigung und Verbreitung der Meldeberichte über diese Akteneinsicht hinaus, ist ohne ausdrückliche Zustimmung der Tesla Manufacturing Brandenburg SE (Urheber) nicht zulässig.
Mit freundlichen Grüßen