Genehmigen des Zerstörens der Schutzssache "Historische Ladenfassade Hauptstrasse 101 in Heidelberg".
Hiermit ist vollständiger Aktenzugang beantragt zum "öffentlichen Interesse" (§ 2 Abs. 1 DSchG) für Nachvollziehen der Gründe des Erforderns des Zerstörens dieses Baudenkmals: Die mit aufwendigste historische, 100 Jahre alte Ladenfassade in der Heidelberger Hauptstrasse 101 wurde auf Verlangen des Amtes für Baurecht und/oder deren Genehmigens vollständig entfernt - einhergehend damit die in der Denkmaltopographie benannte Stuckdecke sowie Holztäfelungen. Die gesamte Schutzssache erscheint jetzt so monoton wie jedes moderne Ladengeschäft in den kriegszerstörten Städten Deutschlands. Heidelberg war unzerstört aus diesem Grunde gutacherlich bestätigte Anwärterin für das "UNESCO-Weltkulturerbe". "Heidelberg Hauptstrasse 101" unterlag seit 1976 nicht nur dem
1.
Schutz des Denkmalschutzgesetzes (DSchG BW), sondern auch noch weitergehenden
2.
Schutz der "Erhaltungssatzung Altstadt Heidelberg" (GASS), der
3.
Aufsicht der Höheren und Oberen Denkmalschutzbehörden beim Regierungspräsidium Karlsruhe und Stuttgart, dem
4.
Satzungsinteresse des Altstadtbeirates Heidelberg, sowie der
5.
kunsthistorischen Betreuung durch das Fachamt "Landesamt für Denkmalpflege" Baden-Württemberg" in Esslingen, das zu beteiligen war. Das Baudenkmal ist nicht nur lokal verzeichnet in der
6.
"Denkmalliste Heidelberg", sondern bundesweit in der
7.
"Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland".
Noch mehr sog. "Schutz" ist kaum denkbar, und auch dieses öffentliche Interesse verschwindet wieder entweder i.A. der Heidelberger Denkmalschutzbehörde oder deren Genehmigens wie alle ständigen Verluste jeweils ohne Ankündigung sowie ohne Erklärung der Gründe danach. Es besteht auch hier wieder keine demokratische Kontrolle i.S. Art. 20 GG, sondern das Prinzip "reiner Verwaltung" (Auskunft Stadtparlament) i.S. hergebracher Grundsätze, welche an den sog. "starken" (geheimen) Staat eines Carl Schmitt oder Thomas Hobbes erinnern - und gerade nicht an Prinzipien in Art. 1 GG, zu denen sich die Staatsgewalten verpflichten. Einzige Möglichkeit eines "checks and balance" bietet die gesetzliche Informationsfreiheit Deutschlands, welche "ihren Zweck erfüllt" (Auskunft Bundeskanzleramt) i.S. in Deutschland bestehender "Anspruchsberechtigung" (Auskunft Bundespräsdialamt Abt. Verfassungsrecht) - sofern nicht im vorgeblichen Rechtsweg den zu finden "den Berechtigten selbst zuzumuten ist", dann letztlich seitens der Staatsanwaltschaft mit Betrachten der Tatbestände schwerwiegenden Zerstörens unersetzlicher Schutzgüter - sofern sie den Antrag annimmt: Im vorherigen dort vorgetragenen Fall erkannte Staatsanwaltschaft "erwiesener Rechtsmittelmißbrauch" sowie die Stadt Heidelberg "Querulieren mit Informationsfreiheitsanträgen" mit der Folge eines "Betreuungsverfahren" beim Amtsgericht in sog. "Prioritätstufe hoch" zur Entrechtung des sog. Informationsquerulanten. Diese Praxis des "starken Staates" (siehe u.a.: "Grundgesetz in leichter Sprache" Landeszentrale für politische Bildung BW, oder: "Thomas Hobbe: Moral und starker Staat", Ethikunterricht 9. Klasse BW) erscheint bei Carl Schmitts als Postulat: „Zur Demokratie gehört notwendigerweise erstens Homogenität und zweitens - nötigenfalls - Ausscheidung und Vernichtung des Heterogenen.“
Unter Anwenden der Meinungs- und Infofreiheit LIFG ist hiermit Aktenzugang beansprucht zu allen Aufzeichnungen des Heidelberger Baurechtsamtes in dieser Sache einschließlich
I.
geheimer Verfahrensweisen und nicht-öffentliche Interna wie sog.
II.
"Zumutbarkeitsberechnungen" und deren
III.
Entscheidungskriterien, zu den Stellungnahmen der
IV.
Oberen und Höheren Schutzbehörden, zu den Stellungnahmen des
V.
Fachamtes Landesamt für Denkmalpflege (LASD BW) - sofern auch hier wieder "rein mündlich" dann in die
VI.
Schriftprotokolle der mündlicher Aktenführung, zu den Stellungnahmen des
VII.
GASS-Beirates zur "Altstadt-Gesamtanlagenschutzsatzung", und den Stellungnahmen des
VIII.
Heidelberger Altstadtbeirates, zu den Stellungnahmen des
IX.
Stadtparlamentes Heidelberg welches die Verwaltung unter OB Würzner wiederholt aufforderte ständiges Genehmigen des Zerstörens von Schutzgütern zu unterlassen oder anzukündigen, in den
X.
Baufreigabeschein ("Roter Punkt") welcher das Vorhaben hätte ankündigen können aber nicht oder nicht sichtbar angebracht war, in die vollständige
XI.
historische Bauakte, in alle Akten aus denen eine
XII.
sog. "Arisierung" des Gebäudes zu ersehen sein könnte wie denen des Baurechts- und Liegtenschaftsamtes der Stadt Heidelberg, in die
XIII.
Fotodokumentation des nicht wieder herstellbaren Baudenkmals, in die Akten aller zu beteiligenden Stellen zum Schutz der Sache oder zumindest deren Dokumentierens für die Nachwelt wie dem
XIV.
Stadtarchiv Heidelberg, sowie Datum und Ort der Beteiligung der
XV.
Öffentlichkeit, die über den Verlust des öffentlichen Schutzinteresses vorab informiert wurde.
Antwort verspätet
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Datum16. Dezember 2023
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20. Januar 2024
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