Genehmigen des Zerstörens der Schutzssache "Historische Ladenfassade Hauptstrasse 101 in Heidelberg".

Anfrage an: Stadt Heidelberg

Hiermit ist vollständiger Aktenzugang beantragt zum "öffentlichen Interesse" (§ 2 Abs. 1 DSchG) für Nachvollziehen der Gründe des Erforderns des Zerstörens dieses Baudenkmals: Die mit aufwendigste historische, 100 Jahre alte Ladenfassade in der Heidelberger Hauptstrasse 101 wurde auf Verlangen des Amtes für Baurecht und/oder deren Genehmigens vollständig entfernt - einhergehend damit die in der Denkmaltopographie benannte Stuckdecke sowie Holztäfelungen. Die gesamte Schutzssache erscheint jetzt so monoton wie jedes moderne Ladengeschäft in den kriegszerstörten Städten Deutschlands. Heidelberg war unzerstört aus diesem Grunde gutacherlich bestätigte Anwärterin für das "UNESCO-Weltkulturerbe". "Heidelberg Hauptstrasse 101" unterlag seit 1976 nicht nur dem

1.
Schutz des Denkmalschutzgesetzes (DSchG BW), sondern auch noch weitergehenden
2.
Schutz der "Erhaltungssatzung Altstadt Heidelberg" (GASS), der
3.
Aufsicht der Höheren und Oberen Denkmalschutzbehörden beim Regierungspräsidium Karlsruhe und Stuttgart, dem
4.
Satzungsinteresse des Altstadtbeirates Heidelberg, sowie der
5.
kunsthistorischen Betreuung durch das Fachamt "Landesamt für Denkmalpflege" Baden-Württemberg" in Esslingen, das zu beteiligen war. Das Baudenkmal ist nicht nur lokal verzeichnet in der
6.
"Denkmalliste Heidelberg", sondern bundesweit in der
7.
"Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland".

Noch mehr sog. "Schutz" ist kaum denkbar, und auch dieses öffentliche Interesse verschwindet wieder entweder i.A. der Heidelberger Denkmalschutzbehörde oder deren Genehmigens wie alle ständigen Verluste jeweils ohne Ankündigung sowie ohne Erklärung der Gründe danach. Es besteht auch hier wieder keine demokratische Kontrolle i.S. Art. 20 GG, sondern das Prinzip "reiner Verwaltung" (Auskunft Stadtparlament) i.S. hergebracher Grundsätze, welche an den sog. "starken" (geheimen) Staat eines Carl Schmitt oder Thomas Hobbes erinnern - und gerade nicht an Prinzipien in Art. 1 GG, zu denen sich die Staatsgewalten verpflichten. Einzige Möglichkeit eines "checks and balance" bietet die gesetzliche Informationsfreiheit Deutschlands, welche "ihren Zweck erfüllt" (Auskunft Bundeskanzleramt) i.S. in Deutschland bestehender "Anspruchsberechtigung" (Auskunft Bundespräsdialamt Abt. Verfassungsrecht) - sofern nicht im vorgeblichen Rechtsweg den zu finden "den Berechtigten selbst zuzumuten ist", dann letztlich seitens der Staatsanwaltschaft mit Betrachten der Tatbestände schwerwiegenden Zerstörens unersetzlicher Schutzgüter - sofern sie den Antrag annimmt: Im vorherigen dort vorgetragenen Fall erkannte Staatsanwaltschaft "erwiesener Rechtsmittelmißbrauch" sowie die Stadt Heidelberg "Querulieren mit Informationsfreiheitsanträgen" mit der Folge eines "Betreuungsverfahren" beim Amtsgericht in sog. "Prioritätstufe hoch" zur Entrechtung des sog. Informationsquerulanten. Diese Praxis des "starken Staates" (siehe u.a.: "Grundgesetz in leichter Sprache" Landeszentrale für politische Bildung BW, oder: "Thomas Hobbe: Moral und starker Staat", Ethikunterricht 9. Klasse BW) erscheint bei Carl Schmitts als Postulat: „Zur Demokratie gehört notwendigerweise erstens Homogenität und zweitens - nötigenfalls - Ausscheidung und Vernichtung des Heterogenen.“

Unter Anwenden der Meinungs- und Infofreiheit LIFG ist hiermit Aktenzugang beansprucht zu allen Aufzeichnungen des Heidelberger Baurechtsamtes in dieser Sache einschließlich

I.
geheimer Verfahrensweisen und nicht-öffentliche Interna wie sog.
II.
"Zumutbarkeitsberechnungen" und deren
III.
Entscheidungskriterien, zu den Stellungnahmen der
IV.
Oberen und Höheren Schutzbehörden, zu den Stellungnahmen des
V.
Fachamtes Landesamt für Denkmalpflege (LASD BW) - sofern auch hier wieder "rein mündlich" dann in die
VI.
Schriftprotokolle der mündlicher Aktenführung, zu den Stellungnahmen des
VII.
GASS-Beirates zur "Altstadt-Gesamtanlagenschutzsatzung", und den Stellungnahmen des
VIII.
Heidelberger Altstadtbeirates, zu den Stellungnahmen des
IX.
Stadtparlamentes Heidelberg welches die Verwaltung unter OB Würzner wiederholt aufforderte ständiges Genehmigen des Zerstörens von Schutzgütern zu unterlassen oder anzukündigen, in den
X.
Baufreigabeschein ("Roter Punkt") welcher das Vorhaben hätte ankündigen können aber nicht oder nicht sichtbar angebracht war, in die vollständige
XI.
historische Bauakte, in alle Akten aus denen eine
XII.
sog. "Arisierung" des Gebäudes zu ersehen sein könnte wie denen des Baurechts- und Liegtenschaftsamtes der Stadt Heidelberg, in die
XIII.
Fotodokumentation des nicht wieder herstellbaren Baudenkmals, in die Akten aller zu beteiligenden Stellen zum Schutz der Sache oder zumindest deren Dokumentierens für die Nachwelt wie dem
XIV.
Stadtarchiv Heidelberg, sowie Datum und Ort der Beteiligung der
XV.
Öffentlichkeit, die über den Verlust des öffentlichen Schutzinteresses vorab informiert wurde.

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  • Datum
    16. Dezember 2023
  • Frist
    20. Januar 2024
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Andreas Zoeltner
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Hiermit ist vollständiger Aktenzug…
An Stadt Heidelberg Details
Von
Andreas Zoeltner
Betreff
Genehmigen des Zerstörens der Schutzssache "Historische Ladenfassade Hauptstrasse 101 in Heidelberg". [#295026]
Datum
16. Dezember 2023 19:13
An
Stadt Heidelberg
Status
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Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hiermit ist vollständiger Aktenzugang beantragt zum "öffentlichen Interesse" (§ 2 Abs. 1 DSchG) für Nachvollziehen der Gründe des Erforderns des Zerstörens dieses Baudenkmals: Die mit aufwendigste historische, 100 Jahre alte Ladenfassade in der Heidelberger Hauptstrasse 101 wurde auf Verlangen des Amtes für Baurecht und/oder deren Genehmigens vollständig entfernt - einhergehend damit die in der Denkmaltopographie benannte Stuckdecke sowie Holztäfelungen. Die gesamte Schutzssache erscheint jetzt so monoton wie jedes moderne Ladengeschäft in den kriegszerstörten Städten Deutschlands. Heidelberg war unzerstört aus diesem Grunde gutacherlich bestätigte Anwärterin für das "UNESCO-Weltkulturerbe". "Heidelberg Hauptstrasse 101" unterlag seit 1976 nicht nur dem 1. Schutz des Denkmalschutzgesetzes (DSchG BW), sondern auch noch weitergehenden 2. Schutz der "Erhaltungssatzung Altstadt Heidelberg" (GASS), der 3. Aufsicht der Höheren und Oberen Denkmalschutzbehörden beim Regierungspräsidium Karlsruhe und Stuttgart, dem 4. Satzungsinteresse des Altstadtbeirates Heidelberg, sowie der 5. kunsthistorischen Betreuung durch das Fachamt "Landesamt für Denkmalpflege" Baden-Württemberg" in Esslingen, das zu beteiligen war. Das Baudenkmal ist nicht nur lokal verzeichnet in der 6. "Denkmalliste Heidelberg", sondern bundesweit in der 7. "Denkmaltopographie Bundesrepublik Deutschland". Noch mehr sog. "Schutz" ist kaum denkbar, und auch dieses öffentliche Interesse verschwindet wieder entweder i.A. der Heidelberger Denkmalschutzbehörde oder deren Genehmigens wie alle ständigen Verluste jeweils ohne Ankündigung sowie ohne Erklärung der Gründe danach. Es besteht auch hier wieder keine demokratische Kontrolle i.S. Art. 20 GG, sondern das Prinzip "reiner Verwaltung" (Auskunft Stadtparlament) i.S. hergebracher Grundsätze, welche an den sog. "starken" (geheimen) Staat eines Carl Schmitt oder Thomas Hobbes erinnern - und gerade nicht an Prinzipien in Art. 1 GG, zu denen sich die Staatsgewalten verpflichten. Einzige Möglichkeit eines "checks and balance" bietet die gesetzliche Informationsfreiheit Deutschlands, welche "ihren Zweck erfüllt" (Auskunft Bundeskanzleramt) i.S. in Deutschland bestehender "Anspruchsberechtigung" (Auskunft Bundespräsdialamt Abt. Verfassungsrecht) - sofern nicht im vorgeblichen Rechtsweg den zu finden "den Berechtigten selbst zuzumuten ist", dann letztlich seitens der Staatsanwaltschaft mit Betrachten der Tatbestände schwerwiegenden Zerstörens unersetzlicher Schutzgüter - sofern sie den Antrag annimmt: Im vorherigen dort vorgetragenen Fall erkannte Staatsanwaltschaft "erwiesener Rechtsmittelmißbrauch" sowie die Stadt Heidelberg "Querulieren mit Informationsfreiheitsanträgen" mit der Folge eines "Betreuungsverfahren" beim Amtsgericht in sog. "Prioritätstufe hoch" zur Entrechtung des sog. Informationsquerulanten. Diese Praxis des "starken Staates" (siehe u.a.: "Grundgesetz in leichter Sprache" Landeszentrale für politische Bildung BW, oder: "Thomas Hobbe: Moral und starker Staat", Ethikunterricht 9. Klasse BW) erscheint bei Carl Schmitts als Postulat: „Zur Demokratie gehört notwendigerweise erstens Homogenität und zweitens - nötigenfalls - Ausscheidung und Vernichtung des Heterogenen.“ Unter Anwenden der Meinungs- und Infofreiheit LIFG ist hiermit Aktenzugang beansprucht zu allen Aufzeichnungen des Heidelberger Baurechtsamtes in dieser Sache einschließlich I. geheimer Verfahrensweisen und nicht-öffentliche Interna wie sog. II. "Zumutbarkeitsberechnungen" und deren III. Entscheidungskriterien, zu den Stellungnahmen der IV. Oberen und Höheren Schutzbehörden, zu den Stellungnahmen des V. Fachamtes Landesamt für Denkmalpflege (LASD BW) - sofern auch hier wieder "rein mündlich" dann in die VI. Schriftprotokolle der mündlicher Aktenführung, zu den Stellungnahmen des VII. GASS-Beirates zur "Altstadt-Gesamtanlagenschutzsatzung", und den Stellungnahmen des VIII. Heidelberger Altstadtbeirates, zu den Stellungnahmen des IX. Stadtparlamentes Heidelberg welches die Verwaltung unter OB Würzner wiederholt aufforderte ständiges Genehmigen des Zerstörens von Schutzgütern zu unterlassen oder anzukündigen, in den X. Baufreigabeschein ("Roter Punkt") welcher das Vorhaben hätte ankündigen können aber nicht oder nicht sichtbar angebracht war, in die vollständige XI. historische Bauakte, in alle Akten aus denen eine XII. sog. "Arisierung" des Gebäudes zu ersehen sein könnte wie denen des Baurechts- und Liegtenschaftsamtes der Stadt Heidelberg, in die XIII. Fotodokumentation des nicht wieder herstellbaren Baudenkmals, in die Akten aller zu beteiligenden Stellen zum Schutz der Sache oder zumindest deren Dokumentierens für die Nachwelt wie dem XIV. Stadtarchiv Heidelberg, sowie Datum und Ort der Beteiligung der XV. Öffentlichkeit, die über den Verlust des öffentlichen Schutzinteresses vorab informiert wurde.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner Anfragenr: 295026 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/295026/ Postanschrift Andreas Zoeltner << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Andreas Zoeltner

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