Genehmigte Bürgschaften Stadt Jena

- die Genehmigungsbescheide für die Bestellung von Sicherheiten zugunsten Dritter durch die Stadt Jena nach §64 Abs. 3 ThürKO aus den Jahren 2022 und 2023, sofern in diesem Zeitraum Genehmigungen erteilt oder versagt wurden.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    8. Dezember 2023
  • Frist
    10. Januar 2024
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die Genehmigungsbescheide f…
An Thüringer Landesverwaltungsamt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Genehmigte Bürgschaften Stadt Jena [#294448]
Datum
8. Dezember 2023 14:05
An
Thüringer Landesverwaltungsamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürTG/ThürUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- die Genehmigungsbescheide für die Bestellung von Sicherheiten zugunsten Dritter durch die Stadt Jena nach §64 Abs. 3 ThürKO aus den Jahren 2022 und 2023, sofern in diesem Zeitraum Genehmigungen erteilt oder versagt wurden.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 9 Abs. 1 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 10 Abs. 3 ThürTG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 294448 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/294448/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Thüringer Landesverwaltungsamt
Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 08.12.2023 haben Sie beim Thüringer Landesverwaltungsamt e…
Von
Thüringer Landesverwaltungsamt
Betreff
AW: Genehmigte Bürgschaften Stadt Jena [#294448]
Datum
11. Dezember 2023 10:39
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
thrtgvwkosto2022.pdf
169,3 KB
image001.png
17,2 KB


Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 08.12.2023 haben Sie beim Thüringer Landesverwaltungsamt einen Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen gem. § 9 des Thüringer Transparenzgesetzes (ThürTG) gestellt. Hiermit bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihres Antrags, der unter dem Aktenzeichen 140-1096-21/23 bearbeitet wird. Auf Folgendes möchten wir schon vorab hinweisen: Sofern ein Dritter im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürTG betroffen ist, so ist ihm gemäß § 10 Abs. 4 ThürTG die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben. Dritter i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürTG ist jede natürliche oder juristische Person, deren Rechte nach § 13 ThürTG geschützt werden. Erfasst sind damit Datenschutzrechte sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Inhaber der Schutzrechte können auch öffentliche Stellen sowie Amtsträger sein. Über eventuell entstehende Kosten im Falle einer Stattgabe Ihres Antrages kann derzeit – mangels exakter Kenntnis des Informationsbeschaffungsaufwands – noch nicht genau informiert werden. Zur grundsätzlichen Orientierung möchten wir jedoch diesbezüglich schon jetzt auf folgende Kostenregelungen hinweisen: a) nach Zeitaufwand: 18,00 Euro je 15 min (Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte - Nr. 1.4.1.2 Anlage zur Thüringer Allgemeine Verwaltungskostenordnung [ThürAllgVwKostO]) b) Kopierkosten nach Nr. 2.1 der Anlage zur Verwaltungskostenordnung zum ThürTG (ThürTGVwKostO): - bis einschließlich DIN A4: Ø 0,10 Euro je Seite (schwarz-weiß) Ø 0,20 Euro je Seite (farbig) - DIN A3: Ø 0,20 Euro je Seite (schwarz-weiß) Ø 0,40 Euro je Seite (farbig) - größer als DIN A3: Ø In voller Höhe Die Gebühr darf den Betrag von 500 Euro nicht übersteigen, bei geringfügigem Aufwand sind die öffentlichen Leistungen verwaltungskostenfrei (§ 15 Abs. 1 Sätze 3 und 4 ThürTG). Ergänzend verweise ich auf § 4 ThürTGVwKostO (beigefügt). Für Rückfragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Thüringer Landesverwaltungsamt
Sehr << Antragsteller:in >> im Rahmen der Prüfung Ihres Antrages wurde festgestellt, dass Dritte i.S.…
Von
Thüringer Landesverwaltungsamt
Betreff
AW: Genehmigte Bürgschaften Stadt Jena [#294448], hier: Antragsbegründung, Drittbeteiligung und Fristverlängerung
Datum
5. Januar 2024 11:07
Status
image001.png
17,2 KB


Sehr << Antragsteller:in >> im Rahmen der Prüfung Ihres Antrages wurde festgestellt, dass Dritte i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürTG betroffen sein dürften. Dritter i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürTG ist jede natürliche oder juristische Person, über die Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, vorliegen. Im vorliegenden Fall dürften die Stadt Jena sowie die jeweiligen Begünstigten geschützte Dritte in diesem Sinne sein. 1. Die Rechte Dritter werden durch § 13 ThürTG geschützt. Nach § 13 ThürTG sind personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfasst. Sofern ein Dritter in diesem Sinne betroffen ist, hat ihm die öffentliche Stelle, bei der der Antrag auf Informationszugang gestellt wurde, schriftlich die Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben, es sei denn ein schutzwürdiges Interesse kann ausgeschlossen werden, § 10 Abs. 4 Satz 1 ThürTG. Die behördliche Unterrichtung muss den Dritten dabei über den Antrag und dessen Umfang informieren und dem Dritten auch die Begründung des Antragstellers für den Informationszugang mitteilen. Wird danach beabsichtigt, dem Antrag stattzugeben, weil schutzwürdige Belange des Dritten nicht entgegenstehen oder das Informationsinteresse das Interesse des Dritten an der Geheimhaltung überwiegt, ist dem Dritten die Möglichkeit zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. 2. Vor diesem Hintergrund weisen wir Sie im Rahmen der behördlichen Beratungspflicht darauf hin, dass ein Antrag, der wie hier Daten Dritter i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürTG betrifft, gem. § 9 Abs. 3 ThürTG begründet und in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ThürTG ein rechtliches Interesse geltend gemacht werden muss. Weiterhin sollen die besonderen Umstände des Einzelfalls dargelegt werden, aufgrund derer ein überwiegendes Offenbarungsinteresse geltend gemacht wird. Zwar führt eine fehlende Begründung bei Drittbetroffenheit nicht zur Unzulässigkeit des Antrags auf Informationszugang. Das Fehlen einer Begründung kann sich aber auf die Interessenabwägung auswirken. Denn die Begründung soll die Behörde in den Stand versetzen, eine sachgerechte Interessenabwägung vorzunehmen und den Dritten darüber zu informieren, wer an seinen geschützten Informationen welches Interesse hat (zum insoweit gleichlaufenden § 7 Abs. 1 S. 4 IFG OVG NRW, Urt. v. 16.06.2015 – 8 A 2429, juris Rn. 37; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 29). Wir geben Ihnen die Möglichkeit, bis zum 19.01.2024 Ihren Antrag vom 08.12.2023 zu begründen. 3. Aufgrund der Notwendigkeit der Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens nach § 10 Abs. 4 ThürTG und da Ihnen zunächst noch die Möglichkeit zur Begründung Ihres Antrags eingeräumt werden muss, wird die Entscheidungsfrist hiermit gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 ThürTG bis einschließlich 08.04.2024 verlängert. Für Rückfragen und weitere Informationen stehe ich Ihnen zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Thüringer Landesverwaltungsamt
Sehr << Antragsteller:in >> nach Prüfung Ihres Antrags und Durchsicht der begehrten Informationen sin…
Von
Thüringer Landesverwaltungsamt
Betreff
AW: Genehmigte Bürgschaften Stadt Jena [#294448]
Datum
26. Januar 2024 12:23
Status
image001.png
17,2 KB


Sehr << Antragsteller:in >> nach Prüfung Ihres Antrags und Durchsicht der begehrten Informationen sind wir zu dem Ergebnis gelangt, dass das Thüringer Landesverwaltungsamt nicht für die Entscheidung über Ihren Antrag zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ThürTG entscheidet über den Antrag auf Informationszugang die öffentliche Stelle, die zur Verfügung über die begehrten Informationen berechtigt ist. Das ist vorliegend die Stadt Jena selbst. Dieser wurden die Genehmigungen ausgestellt, entsprechend entscheidet sie auch über deren Veröffentlichung und ist zur Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens verpflichtet. Hiermit teilen wir Ihnen i. S. d. § 10 Abs. 1 Satz 2 ThürTG mit, dass die zuständige Stelle für Ihren Antrag die Stadt Jena, vertreten durch den Herrn Oberbürgermeister Dr. Thomas Nitzsche, Am Anger 15, 07743 Jena, ist. Sie müssten Ihren Antrag entsprechend noch einmal bei der zuständigen Stelle stellen. Mit freundlichen Grüßen