Sehr << Antragsteller:in >>
im Rahmen der Prüfung Ihres Antrages wurde festgestellt, dass Dritte i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürTG betroffen sein dürften.
Dritter i. S. d. § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürTG ist jede natürliche oder juristische Person, über die Informationen, insbesondere personenbezogene Daten, vorliegen. Im vorliegenden Fall dürften die Stadt Jena sowie die jeweiligen Begünstigten geschützte Dritte in diesem Sinne sein.
1. Die Rechte Dritter werden durch § 13 ThürTG geschützt. Nach § 13 ThürTG sind personenbezogene Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse umfasst. Sofern ein Dritter in diesem Sinne betroffen ist, hat ihm die öffentliche Stelle, bei der der Antrag auf Informationszugang gestellt wurde, schriftlich die Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben, es sei denn ein schutzwürdiges Interesse kann ausgeschlossen werden, § 10 Abs. 4 Satz 1 ThürTG. Die behördliche Unterrichtung muss den Dritten dabei über den Antrag und dessen Umfang informieren und dem Dritten auch die Begründung des Antragstellers für den Informationszugang mitteilen. Wird danach beabsichtigt, dem Antrag stattzugeben, weil schutzwürdige Belange des Dritten nicht entgegenstehen oder das Informationsinteresse das Interesse des Dritten an der Geheimhaltung überwiegt, ist dem Dritten die Möglichkeit zu geben, sich innerhalb von zwei Wochen zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern.
2. Vor diesem Hintergrund weisen wir Sie im Rahmen der behördlichen Beratungspflicht darauf hin, dass ein Antrag, der wie hier Daten Dritter i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 5 ThürTG betrifft, gem. § 9 Abs. 3 ThürTG begründet und in den Fällen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 ThürTG ein rechtliches Interesse geltend gemacht werden muss. Weiterhin sollen die besonderen Umstände des Einzelfalls dargelegt werden, aufgrund derer ein überwiegendes Offenbarungsinteresse geltend gemacht wird.
Zwar führt eine fehlende Begründung bei Drittbetroffenheit nicht zur Unzulässigkeit des Antrags auf Informationszugang. Das Fehlen einer Begründung kann sich aber auf die Interessenabwägung auswirken. Denn die Begründung soll die Behörde in den Stand versetzen, eine sachgerechte Interessenabwägung vorzunehmen und den Dritten darüber zu informieren, wer an seinen geschützten Informationen welches Interesse hat (zum insoweit gleichlaufenden § 7 Abs. 1 S. 4 IFG OVG NRW, Urt. v. 16.06.2015 – 8 A 2429, juris Rn. 37; Schoch, IFG, 2. Aufl. 2016, § 7 Rn. 29).
Wir geben Ihnen die Möglichkeit, bis zum 19.01.2024 Ihren Antrag vom 08.12.2023 zu begründen.
3. Aufgrund der Notwendigkeit der Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens nach § 10 Abs. 4 ThürTG und da Ihnen zunächst noch die Möglichkeit zur Begründung Ihres Antrags eingeräumt werden muss, wird die Entscheidungsfrist hiermit gem. § 10 Abs. 3 Satz 2 ThürTG bis einschließlich 08.04.2024 verlängert.
Für Rückfragen und weitere Informationen stehe ich Ihnen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen