Genehmigung für Betrieb von Sanicum-Teststellen an Schulen

Anfrage an: Gesundheitsamt Bonn

die Genehmigung für den Betrieb von Sanicum-Teststellen an Schulen, über die im Artikel „Der achtmal teurere Coronatest“ [1] der Tagesschau berichtet wird.

[1] https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/coronatests-katholische-privatschulen-101.html

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. April 2022
  • Frist
    7. Mai 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Gesundheitsamt Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Genehmigung für Betrieb von Sanicum-Teststellen an Schulen [#245529]
Datum
4. April 2022 23:31
An
Gesundheitsamt Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Genehmigung für den Betrieb von Sanicum-Teststellen an Schulen, über die im Artikel „Der achtmal teurere Coronatest“ [1] der Tagesschau berichtet wird. [1] https://www.tagesschau.de/investigativ/ndr-wdr/coronatests-katholische-privatschulen-101.html
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 245529 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/245529/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Gesundheitsamt Bonn
Ihr IFG-Antrag vom 04.04.2022 (Teststellen an Schulen) Sehr Antragsteller/in Ihr o.g. Antrag nach dem Information…
Von
Gesundheitsamt Bonn
Betreff
Ihr IFG-Antrag vom 04.04.2022 (Teststellen an Schulen)
Datum
5. April 2022 16:33
Status
Warte auf Antwort
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5,2 KB
image002.png
20,9 KB


Sehr Antragsteller/in Ihr o.g. Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, dessen Eingang ich Ihnen hiermit bestätige, wurde mir zuständigkeitshalber weitergeleitet. Ich weise rein vorsorglich darauf hin, dass im Fall einer positiven Bescheidung je nach Verwaltungsaufwand Gebühren erhoben werden. Dies ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW i.V. mit § 1 Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW i.V. mit der jeweiligen Tarifstelle des dazugehörigen Gebührentarifs. Die Ablehnung eines Antrags auf Informationszugang ist demgegenüber gebührenfrei (§ 11 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW). Über die Höhe des voraussichtlichen Verwaltungsaufwands und den damit verbundenen Kosten kann zum derzeitigen Zeitpunkt keine Auskunft gegeben werden. Nachdem ich Rückmeldung von den einzubeziehenden Fachämtern erhalten habe, erhalten Sie vom Amt für Recht und Versicherung weiteren Bescheid. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Gesundheitsamt Bonn
30-1 465/22 Ihr IFG-Antrag vom 04.04.2022 (Teststellen an Schulen) Sehr << Antragsteller:in >> bezugn…
Von
Gesundheitsamt Bonn
Betreff
30-1 465/22 Ihr IFG-Antrag vom 04.04.2022 (Teststellen an Schulen)
Datum
2. Mai 2022 12:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> bezugnehmend auf Ihren o.g. Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW nehmen Sie bitte beiliegenden Bescheid zur Kenntnis. Die Beauftragung vom 26.04.2021 (04170+04222 Sanicum_Geschwärzt.pdf) erfolgte mit folgender Begleitmail: "Sie beantragen mit untenstehender Email die Einrichtung einer Teststelle an den Standorten * Königstraße 17-19, 53113 Bonn (Liebfrauenschule) und * Elsa-Branström-Straße 71-91, 53227 Bonn (Kardinal-Frings-Gymnasium) Vorab sende ich Ihnen per E-Mail Ihre Beauftragung. Das Original erhalten Sie unterzeichnet mit der Post. Ihre Teststellennummer für den Standort Liebfrauenschule lautet 0404170 und für den Standort Kardinal-Frings-Gymnasium 04222. Bitte teilen sie mir eine gesonderte E-Mail Adresse für jede Teststelle mit, damit diese auf dem Meldeportal Corona Bürgertestungen NRW registriert werden kann. Sie erhalten dann im Anschluss je einen Registrierungslink, welcher 72 Stunden gültig ist. Dem Portal melden sie bitte täglich die Anzahl der durchgeführten Tests je Teststelle. Separat übermitteln Sie bitte dem Gesundheitsamt täglich die Kontaktdaten von positiven Tests mithilfe der angefügten Excel Tabelle an <<E-Mail-Adresse>>, ebenfalls für jede Teststelle getrennt. Bitte beachten Sie, dass seit Anfang April keine Anschubfinanzierung für die Errichtung eines Testzentrums mehr bewilligt werden kann. Sollten Sie auf der Homepage der Bundesstadt Bonn veröffentlicht werden wollen, so senden Sie mir bitte die Genehmigung mit den zu veröffentlichenden Kontaktdaten. Bitte beachten Sie die beigefügten Unterlagen, insbesondere die Mindestanforderungen an Teststellen zur Anwendung von SARS-CoV-2 PoC-Antigen-Schnelltests." Ich weise ergänzend darauf hin, dass mit den beiliegenden Schreiben das Gesundheitsamt der Stadt Bonn einen Dritten mit der Durchführung von Bürgertestungen i.S. der Coronavirus-Testverordnung beauftragt hat. Die Beauftragung bezieht sich demgegenüber nicht auf die Durchführung von Schultestungen nach der damals geltenden Coronabetreuungsverordnung NRW. Für diese sind allein die jeweiligen Schulen verantwortlich. An welchen Standorten die Bürgertestungen durchgeführten werden - öffentliche Verkehrsflächen oder Privatgrundstücke (z.B. Parkplätze etc.) - ist für die Beauftragung nicht von Relevanz (soweit eine Erreichbarkeit für Bürgerinnen und Bürgern möglich ist) und kann im Einzelfall auch nicht stets überprüft werden. Die Teststellen haben insoweit dafür Sorge zu tragen, dass gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nur solche Leistungen abgerechnet werden, für die die Voraussetzungen der Bürgertestung vorliegen. Dies gilt unabhängig von der Beauftragung durch das Gesundheitsamt der Stadt Bonn. Im vorliegenden Fall wurden die beauftragten Teststellen allerdings von den Schulgrundstücken auf in der Nähe befindliche öffentlich zugängliche Flächen versetzt. Ich würde Sie bitten, mir den Empfang dieses Schreiben kurz zu bestätigen! Mit freundlichen Grüßen