Genehmigung für mobilen Toilettenwagen am Rheinufer Köln-Rodenkirchen

Braucht man als Privatperson eine Genehmigung, um einen mobilen Toilettenwagen für eine Feier unten am Rheinufer (Nähe Haltestelle Rodenkirchen) aufstellen zu können?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    1. Juli 2019
  • Frist
    3. August 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir …
An Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Genehmigung für mobilen Toilettenwagen am Rheinufer Köln-Rodenkirchen [#153852]
Datum
1. Juli 2019 15:39
An
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrteAntragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Braucht man als Privatperson eine Genehmigung, um einen mobilen Toilettenwagen für eine Feier unten am Rheinufer (Nähe Haltestelle Rodenkirchen) aufstellen zu können?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
mobiler Toilettenwagen Sehr geehrteAntragsteller/in mit mail vom 01.07.2019 erkundigten Sie sich nach einer Geneh…
Von
Ordnungs- und Verkehrsdienst der Stadt Köln
Betreff
mobiler Toilettenwagen
Datum
8. Juli 2019 13:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in mit mail vom 01.07.2019 erkundigten Sie sich nach einer Genehmigung für das Aufstellen eines mobilen Toilettenwagens für eine Feier am Rheinufer in Köln-Rodenkirchen. Bezüglich Ihrer Anfrage muss ich Ihnen mitteilen, dass die öffentlichen Grünflächen im Kölner Stadtgebiet in zunehmenden Maße für derartige Nutzungen - im vorliegenden Fall eine private Veranstaltung incl. Aufstellen eines Toilettenwagens - angefragt werden. Im Falle einer Erlaubniserteilung - zum Beispiel an Sie - entsteht unmittelbar ein Rechtsanspruch aller anderen Interessenten/Antragsteller. Unter Berücksichtigung der Vielzahl derartiger Anfragen wäre damit eine massive Überbeanspruchung dieser im Focus der Öffentlichkeit stehenden Grünflächen gegeben, die jeglichen Gemeingebrauch ausschließen würde. Die widmungsgemäße Bestimmung der öffentlichen Grünanlagen in einem urbanen Ballungsraum wie der Stadt Köln als Freizeit- und Erholungsfläche für die gesamte Bevölkerung wäre somit nicht mehr zu gewährleisten. Im Hinblick auf den eigentlichen Zweck der Grünflächen kann einer solchen Öffnung bzw. Freigabe für derartige Veranstaltungen nicht zugestimmt werden. Das Abstellen eines mobilen Toilettenwagens alternativ auf öffentlichem Straßenland stell eine über den Gemeingebrauch der Straße hinausgehende genehmigungsbedürftige Sondernutzungen gemäß § 18 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein -Westfalen in Verbindung mit § 2 der Sondernutzungssatzung der Stadt Köln dar. Eine Überschreitung des Gemeingebrauchs liegt in der Regel dann vor, wenn öffentlicher Straßenraum zu privaten Zwecken, wie von Ihnen beantragt, genutzt wird. Über die Erteilung dieser Sondernutzungserlaubnis ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Bei der Ermessensausübung muss in erster Linie die Auswirkungen der beabsichtigten Nutzung auf den widmungsgemäßen Nutzungszweck der Straße, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Ausgleichs- und Verteilungsfunktion sowie auch die sonstigen sachlichen und rechtlichen Erwägungen einbezogen und beachtet werden. Darüber hinaus sind hier jedoch andere Gesichtspunkte, insbesondere die Ausgleichs- und Verteilungsfunktion, stadtgestalterische Aspekte sowie die präjudizierende (Aus-)Wirkung von Entscheidungen über Nutzungen im öffentlichen Raum bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens von maßgeblicher Bedeutung. Für den gesamten Stadtbereich werden regelmäßig eine Vielzahl von Anträgen auf Nutzung für private Veranstaltungen aller Art gestellt. Vor diesem Hintergrund kommt dem gemäß Artikel 3 Grundgesetz zu berücksichtigenden Gleichheitsgrundsatz, nachdem gleichgelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt werden dürfen, besondere Bedeutung zu. Um ein Ausufern insbesondere der privaten Nutzungen grundsätzlich auszuschließen, macht der sich aus der Vielzahl der vorliegenden Anträge entstehende Nutzungsdruck somit eine stringente und einheitliche Steuerung der auf öffentlichem Straßenland zulässigen Nutzungen erforderlich. Ein öffentliches Bedürfnis für die Durchführung Ihrer Veranstaltung auf öffentlichem Straßenland liegt nicht vor. Ich bitte daher um Ihr Verständnis, dass Ihnen unter Berücksichtigung der oben dargestellten Aspekte für Ihr Vorhaben keine Genehmigung erteilt werden kann. Mit freundlichen Grüßen