Genehmigung für nächtlichen Alkoholausschank

Anfrage an: Gemeinde Biberach

Alkoholausschankgenehmigung im Falles des Spätkauf in der Waaghausstraße 1, Biberach.

Kontext:
In Ihrer Kampagne „Geh doch nach Biberach“ zeigen Sie im Video <https://www.facebook.com/gehdochnachbiberach/videos/213812039088711/> ab Minute 5:20 einen Spätverkauf (berlinerisch „Späti“), vermutlich im Anwesen Waaghausstraße 1, Biberach. Dieser wirbt mit dem Slogan „rund um die Uhr für die Alkoholversorgung“.
Gleichzeitig besteht aber im "Ländle" ein striktes nächtliches Alkoholverkaufsverbot was, neben dem zwanghaften Putzzwang, viele Kinder ihres Landes ins ferne Berlin treibt.

Ich würde mich daher über eine Kopie der Genehmigung zum nächtlichen Alkoholausschank freuen, die beweist, dass Ihre Gemeinde sich z.B. gemäß § 3a Abs. 3 LadÖG beim Regierungspräsidium um eine Ausnahme für das nächtliche (mittelalterliche?) Alkoholverkaufsverbot bemüht hat.
Falls Sie diese nicht beantragt haben, freue ich mich über Kopien der Anträge von Gewerbetreibenden, die sich an Sie gewendet haben, um das Alkoholverkaufsverbot bei Ihrem Landesfürsten wenigstens in Biberach lokal aufzuheben.

Auch wenn die Angabe eines Grundes für eine IFG Anfrage nicht nötig ist, weise ich Sie daraufhin, dass es natürlich von Vorteil ist, solch eine Genehmigung zur Hand zu haben, wenn man hier in Berlin mit ausreiseunwilligen Schwaben zu kämpfen hat.

Anfrage wurde zurückgezogen

  • Datum
    14. Februar 2017
  • Frist
    16. März 2017
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alkoholausscha…
An Gemeinde Biberach Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Genehmigung für nächtlichen Alkoholausschank [#20331]
Datum
14. Februar 2017 11:28
An
Gemeinde Biberach
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LIFG/LUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alkoholausschankgenehmigung im Falles des Spätkauf in der Waaghausstraße 1, Biberach. Kontext: In Ihrer Kampagne „Geh doch nach Biberach“ zeigen Sie im Video <https://www.facebook.com/gehdochnachbiberach/videos/213812039088711/> ab Minute 5:20 einen Spätverkauf (berlinerisch „Späti“), vermutlich im Anwesen Waaghausstraße 1, Biberach. Dieser wirbt mit dem Slogan „rund um die Uhr für die Alkoholversorgung“. Gleichzeitig besteht aber im "Ländle" ein striktes nächtliches Alkoholverkaufsverbot was, neben dem zwanghaften Putzzwang, viele Kinder ihres Landes ins ferne Berlin treibt. Ich würde mich daher über eine Kopie der Genehmigung zum nächtlichen Alkoholausschank freuen, die beweist, dass Ihre Gemeinde sich z.B. gemäß § 3a Abs. 3 LadÖG beim Regierungspräsidium um eine Ausnahme für das nächtliche (mittelalterliche?) Alkoholverkaufsverbot bemüht hat. Falls Sie diese nicht beantragt haben, freue ich mich über Kopien der Anträge von Gewerbetreibenden, die sich an Sie gewendet haben, um das Alkoholverkaufsverbot bei Ihrem Landesfürsten wenigstens in Biberach lokal aufzuheben. Auch wenn die Angabe eines Grundes für eine IFG Anfrage nicht nötig ist, weise ich Sie daraufhin, dass es natürlich von Vorteil ist, solch eine Genehmigung zur Hand zu haben, wenn man hier in Berlin mit ausreiseunwilligen Schwaben zu kämpfen hat.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Gemeinde Biberach
Sehr geehrtAntragsteller/in vermutlich liegt hier eine Verwechslung vor. Sie haben die Nachricht an die Gemeindev…
Von
Gemeinde Biberach
Betreff
AW: Genehmigung für nächtlichen Alkoholausschank [#20331]
Datum
14. Februar 2017 14:04
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in vermutlich liegt hier eine Verwechslung vor. Sie haben die Nachricht an die Gemeindeverwaltung von 77781 Biberach/ Baden gesandt. Weder die Anschrift noch der von Ihnen genannte Spätkauf liegt bei uns im Gemeindegebiet. Bitte wenden Sie sich mit Ihrer Anfrage an die Stadtverwaltung von Biberach an der Riß. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr geehrt<< Anrede >> Danke für die schnelle Antwort. Sie haben natürlich Recht. Aus der Ferne hatt…
An Gemeinde Biberach Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: Genehmigung für nächtlichen Alkoholausschank [#20331]
Datum
14. Februar 2017 15:46
An
Gemeinde Biberach
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Danke für die schnelle Antwort. Sie haben natürlich Recht. Aus der Ferne hatte ich auf die Schnelle keinen Unterschied gesehen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20331 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>