Sehr geehrter Herr Schlicher,
Sie haben eine Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz an uns gerichtet und um Informationen zur Rallye Südliche Weinstraße gebeten. Diese dürfen wir Ihnen nachfolgend geben. Wir hoffen, Ihre Nachricht damit beantwortet zu haben. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Zu Ihren Fragen:
1. Welche Stellen und Behörden wurden im Rahmen des Genehmigungsverfahren gehört?
Bei der Rallye Südliche Weinstraße handelt es sich um eine erlaubnispflichtige motorsportliche Veranstaltung.
Nach Ziff. IV.1 der VwV zu § 29 StVO sind die Polizei, die Straßenverkehrsbehörden, die Behörden der Straßenbaulastträger, die Forstbehörden und die Naturschutzbehörden vor einer Erlaubniserteilung zu hören, soweit ihr Zuständigkeitsbereich berührt wird.
Gehört wurden im vorliegenden Fall:
Impfzentrum Landau (wegen Start in direkter Nähe), Stadtbauamt Landau, Kreisverwaltung SÜW, Kreisverwaltung DÜW, Stadt Neustadt an der Weinstraße, die Polizeidirektion Landau, das Forstamt Haardt, der Bezirksverband Pfalz, der Landesbetrieb für Mobilität sowie die Autobahn GmbH des Bundes.
Die jeweils internen oder neben der Straßenverkehrsbehörde zusätzlich von dort erforderlich gesehenen Anhörungen (Verbandsgemeinden sowie auch Stellungnahmen der zuständigen Naturschutzbehörden hat jede Gebietskörperschaft eigenständig zu veranlassen.)
2. Von welcher Seite kamen ablehnende Stellungnahmen?
Bedenken wurden seitens des Bezirksverbandes Pfalz bezüglich der im Biosphärenreservat liegenden Strecke geäußert. Die Stellungnahme des Bezirksverbands wurde an die für die Strecken innerhalb des Pfälzerwaldes zuständigen Gebietskörperschaften (SÜW, NW, DÜW) weitergeleitet mit der Bitte um abschließende Entscheidung der Naturschutzbehörden in eigener Zuständigkeit.
Anlässlich der Stellungnahme des Bezirksverbands Pfalz vom 27.01.2022 eröffnete die Naturschutzbehörde der Stadt Neustadt am 03.02.2022 ebenfalls Bedenken hinsichtlich des Schutzzwecks des Biosphärenreservats und der beantragten Veranstaltung. Nach Abwägung aller Belange gingen positive Stellungnahmen des Landkreises SÜW vom 14.02.2022 und DÜW vom 10.02.2022 ein. Unter anderem wurden diese damit begründet, dass die Wertungsprüfungen nicht in den besonders schützenswerten Stillezonen des Biosphärenreservates Pfälzerwald durchgeführt werden. Auf den beantragten und vom Schutzzweck des Biosphärenreservats besonders tangierten Streckenabschnitten wird rein nach Straßenverkehrsordnung gefahren, ein „Renncharakter“ eröffnet sich lediglich auf den hierzu eigens abgesperrten Bereichen. Zudem handelt es sich bei den Fahrzeugen um "normal" zugelassene Kraftfahrzeuge, welche die einschlägigen Zulassungskriterien zur Benutzung im Straßenraum zwingend einhalten müssen.
3. Inwieweit wurden ablehnende Stellungnahmen berücksichtigt bzw. mit welchen Argumenten fanden sie keine Berücksichtigung?
Die Streckenführung, zu welcher Bedenken geäußert wurden (Zuständigkeit der Stadt Neustadt) wurde aufgrund des fehlenden Einvernehmens der unteren Naturschutzbehörde der Stadt NW abgeändert und durch Absprache mit dem Antragsteller konnte noch eine kurzfristige und genehmigungsfähige Streckenänderung herbeigeführt werden. Auf Grundlage der Naturparkverordnung lagen für die geänderte Streckenführung lt. Stellungnahme der für die Erlaubnis maßgeblichen unteren Naturschutzbehörde SÜW (nun ausschließlich zuständig für die neue Strecke) vom 11.02.2022 letztendlich keine Ablehnungsgründe vor.
Für die Stadt Landau als Genehmigungsbehörde nach § 29 StVO lag somit kein Ablehnungsgrund zur Durchführung der Veranstaltung vor. Die Erlaubnis war zu erteilen, nachdem keine öffentlich rechtlichen Belange entgegenstanden. Alle Auflagen, insbesondere hinsichtlich des Naturschutzes und des Forstamtes Haardt wurden wie in den Jahren zuvor (von der wegen des Startpunktes im Landkreis SÜW bis dahin zuständige KV SÜW) in den Genehmigungsbescheid mit aufgenommen.
Mit freundlichen Grüßen