Genehmigung Rallye Südliche Weinstraße

Die Stadtverwaltung Landau in der Pfalz hat für den 26. Februar 2022 das Autorennen „Rallye Südliche Weinstraße“ genehmigt, bei dem auch Sonderprüfungen im Bereich des besonders geschützten UNESCO-Biosphärenreservats Pfälzerwald-Nordvogesen abgehalten wurden. Welche Stellen und Behörden wurden im Rahmen des Genehmigungsverfahren gehört? Von welcher Seite kamen ablehnende Stellungnahmen? Inwieweit wurden ablehnende Stellungnahmen berücksichtigt bzw. mit welchen Argumenten fanden sie keine Berücksichtigung?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. März 2022
  • Frist
    12. April 2022
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Rolf Schlicher
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Stadtverwa…
An Stadtverwaltung Landau in der Pfalz Details
Von
Rolf Schlicher
Betreff
Genehmigung Rallye Südliche Weinstraße [#242922]
Datum
10. März 2022 12:23
An
Stadtverwaltung Landau in der Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Stadtverwaltung Landau in der Pfalz hat für den 26. Februar 2022 das Autorennen „Rallye Südliche Weinstraße“ genehmigt, bei dem auch Sonderprüfungen im Bereich des besonders geschützten UNESCO-Biosphärenreservats Pfälzerwald-Nordvogesen abgehalten wurden. Welche Stellen und Behörden wurden im Rahmen des Genehmigungsverfahren gehört? Von welcher Seite kamen ablehnende Stellungnahmen? Inwieweit wurden ablehnende Stellungnahmen berücksichtigt bzw. mit welchen Argumenten fanden sie keine Berücksichtigung?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Rolf Schlicher Anfragenr: 242922 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242922/ Postanschrift Rolf Schlicher << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Rolf Schlicher
Stadtverwaltung Landau in der Pfalz
Sehr geehrter Herr Schlicher, Sie haben eine Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz an uns gerichtet und um In…
Von
Stadtverwaltung Landau in der Pfalz
Betreff
AW: Genehmigung Rallye Südliche Weinstraße [#242922]
Datum
31. März 2022 15:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Schlicher, Sie haben eine Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz an uns gerichtet und um Informationen zur Rallye Südliche Weinstraße gebeten. Diese dürfen wir Ihnen nachfolgend geben. Wir hoffen, Ihre Nachricht damit beantwortet zu haben. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Zu Ihren Fragen: 1. Welche Stellen und Behörden wurden im Rahmen des Genehmigungsverfahren gehört? Bei der Rallye Südliche Weinstraße handelt es sich um eine erlaubnispflichtige motorsportliche Veranstaltung. Nach Ziff. IV.1 der VwV zu § 29 StVO sind die Polizei, die Straßenverkehrsbehörden, die Behörden der Straßenbaulastträger, die Forstbehörden und die Naturschutzbehörden vor einer Erlaubniserteilung zu hören, soweit ihr Zuständigkeitsbereich berührt wird. Gehört wurden im vorliegenden Fall: Impfzentrum Landau (wegen Start in direkter Nähe), Stadtbauamt Landau, Kreisverwaltung SÜW, Kreisverwaltung DÜW, Stadt Neustadt an der Weinstraße, die Polizeidirektion Landau, das Forstamt Haardt, der Bezirksverband Pfalz, der Landesbetrieb für Mobilität sowie die Autobahn GmbH des Bundes. Die jeweils internen oder neben der Straßenverkehrsbehörde zusätzlich von dort erforderlich gesehenen Anhörungen (Verbandsgemeinden sowie auch Stellungnahmen der zuständigen Naturschutzbehörden hat jede Gebietskörperschaft eigenständig zu veranlassen.) 2. Von welcher Seite kamen ablehnende Stellungnahmen? Bedenken wurden seitens des Bezirksverbandes Pfalz bezüglich der im Biosphärenreservat liegenden Strecke geäußert. Die Stellungnahme des Bezirksverbands wurde an die für die Strecken innerhalb des Pfälzerwaldes zuständigen Gebietskörperschaften (SÜW, NW, DÜW) weitergeleitet mit der Bitte um abschließende Entscheidung der Naturschutzbehörden in eigener Zuständigkeit. Anlässlich der Stellungnahme des Bezirksverbands Pfalz vom 27.01.2022 eröffnete die Naturschutzbehörde der Stadt Neustadt am 03.02.2022 ebenfalls Bedenken hinsichtlich des Schutzzwecks des Biosphärenreservats und der beantragten Veranstaltung. Nach Abwägung aller Belange gingen positive Stellungnahmen des Landkreises SÜW vom 14.02.2022 und DÜW vom 10.02.2022 ein. Unter anderem wurden diese damit begründet, dass die Wertungsprüfungen nicht in den besonders schützenswerten Stillezonen des Biosphärenreservates Pfälzerwald durchgeführt werden. Auf den beantragten und vom Schutzzweck des Biosphärenreservats besonders tangierten Streckenabschnitten wird rein nach Straßenverkehrsordnung gefahren, ein „Renncharakter“ eröffnet sich lediglich auf den hierzu eigens abgesperrten Bereichen. Zudem handelt es sich bei den Fahrzeugen um "normal" zugelassene Kraftfahrzeuge, welche die einschlägigen Zulassungskriterien zur Benutzung im Straßenraum zwingend einhalten müssen. 3. Inwieweit wurden ablehnende Stellungnahmen berücksichtigt bzw. mit welchen Argumenten fanden sie keine Berücksichtigung? Die Streckenführung, zu welcher Bedenken geäußert wurden (Zuständigkeit der Stadt Neustadt) wurde aufgrund des fehlenden Einvernehmens der unteren Naturschutzbehörde der Stadt NW abgeändert und durch Absprache mit dem Antragsteller konnte noch eine kurzfristige und genehmigungsfähige Streckenänderung herbeigeführt werden. Auf Grundlage der Naturparkverordnung lagen für die geänderte Streckenführung lt. Stellungnahme der für die Erlaubnis maßgeblichen unteren Naturschutzbehörde SÜW (nun ausschließlich zuständig für die neue Strecke) vom 11.02.2022 letztendlich keine Ablehnungsgründe vor. Für die Stadt Landau als Genehmigungsbehörde nach § 29 StVO lag somit kein Ablehnungsgrund zur Durchführung der Veranstaltung vor. Die Erlaubnis war zu erteilen, nachdem keine öffentlich rechtlichen Belange entgegenstanden. Alle Auflagen, insbesondere hinsichtlich des Naturschutzes und des Forstamtes Haardt wurden wie in den Jahren zuvor (von der wegen des Startpunktes im Landkreis SÜW bis dahin zuständige KV SÜW) in den Genehmigungsbescheid mit aufgenommen. Mit freundlichen Grüßen
Rolf Schlicher
Sehr geehrte Damen und Herren, Guten Tag Frau Fast-Lahmert, besten Dank für Ihre ausführliche und freundliche Ant…
An Stadtverwaltung Landau in der Pfalz Details
Von
Rolf Schlicher
Betreff
AW: Genehmigung Rallye Südliche Weinstraße [#242922]
Datum
5. April 2022 10:30
An
Stadtverwaltung Landau in der Pfalz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Guten Tag Frau Fast-Lahmert, besten Dank für Ihre ausführliche und freundliche Antwort. Und für Ihr Angebot für Rückfragen, auf das ich heute zurückkommen will. Sie schreiben: „Auf den beantragten und vom Schutzzweck des Biosphärenreservats besonders tangierten Streckenabschnitten wird rein nach Straßenverkehrsordnung gefahren, ein „Renncharakter“ eröffnet sich lediglich auf den hierzu eigens abgesperrten Bereichen.“ Das könnte man so verstehen, als hätte es im Bereich des Biosphärenreservats keine Streckenführung mit Renncharakter gegeben. Dies war aber bei der Rallye Südliche Weinstraße genau im Bereich der Kalmit gleich mehrfach der Fall. Dieser Abschnitt liegt in einer Entwicklungszone des Biosphärenreservats. Besonderer Schutzzweck der Entwicklungszonen ist es laut Landesverordnung, „modellhafte Projekte zur Nachhaltigkeit im Sinne des MAB-Programms der UNESCO insbesondere zur Schaffung von regionalen Wirtschaftskreisläufen, zur Energie- und Ressourceneffizienz, zur Vermarktung von regionalen Produkten und zur touristischen Entwicklung zu ermöglichen. Ziel ist es, eine dauerhaft umweltgerechte Entwicklung zu etablieren, die den Ansprüchen der Menschen generationenübergreifend gerecht wird und gleichzeitig Natur und Umwelt schont.“ Für mich ergeben sich daraus noch ein paar Fragen: - Inwieweit stellt nach Auffassung der Stadtverwaltung Landau als Genehmigungsbehörde die Rallye Südliche Weinstraße „ein modellhaftes Projekt zur Nachhaltigkeit“ dar? - Und inwieweit hat die Rallye Südliche Weinstraße nach Auffassung der Stadt Landau zur touristischen Entwicklung beigetragen, wo doch explizit keine Zuschauer zugelassen waren und andererseits Wanderer und Besucher von Zielen im Umfeld der Strecke ausgesperrt wurden? Dazu noch zwei weitere Rückfragen zu Ihren Ausführungen: - Um welchen ursprünglich vorgesehenen Streckenabschnitt in der Zuständigkeit der Stadt Neustadt hat es sich konkret gehandelt? Welche Rennaktivitäten waren dort im Rahmen der Rallye Südliche Weinstraße vorgesehen? - Welche konkreten Auflagen hinsichtlich des Naturschutzes wurden in dem Genehmigungsbescheid gemacht? Was waren die Auflagen des Forstamtes Haardt? Mit freundlichen Grüßen Rolf Schlicher Anfragenr: 242922 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/242922/

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Stadtverwaltung Landau in der Pfalz
Sehr geehrter Herr Schlicher, da die von Ihnen gestellten Fragen zur Nachhaltigkeit und zum Tourismus nicht in d…
Von
Stadtverwaltung Landau in der Pfalz
Betreff
AW: Genehmigung Rallye Südliche Weinstraße [#242922]
Datum
7. April 2022 17:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Schlicher, da die von Ihnen gestellten Fragen zur Nachhaltigkeit und zum Tourismus nicht in den Aufgabenbereich unserer Straßenverkehrsbehörde als Genehmigungsbehörde fallen, bitten wir Sie, Fragen zu diesen Themen an die zuständige Naturschutzbehörde (Kreisverwaltung Südliche Weinstraße, Abteilung Bauen und Umwelt, Untere Naturschutzbehörde) zu richten. Zu Ihren weiteren Fragen möchten wir wie folgt Stellung nehmen: Frage: Um welchen ursprünglich vorgesehenen Streckenabschnitt in der Zuständigkeit der Stadt Neustadt hat es sich konkret gehandelt? Welche Rennaktivitäten waren dort im Rahmen der Rallye Südliche Weinstraße vorgesehen? Hierzu erhalten Sie anbei die Vergleiche der Ursprungsstrecke (Route verläuft zum Großteil durch Gemarkung Neustadt an der Weinstraße, teilweise hatte sich auch die rot gekennzeichnete Wertungsprüfung auf Neustadter Gemarkung befunden). Es handelte sich dabei um sogenannte "Sprintprüfungen". Frage: Welche konkreten Auflagen hinsichtlich des Naturschutzes wurden in dem Genehmigungsbescheid gemacht? Was waren die Auflagen des Forstamtes Haardt? Notwendige Plakate, Markierungen, Bild- oder Schrifttafeln dürfen nur für die Dauer der Veranstaltung angebracht oder aufgestellt werden. Das Plakatieren von Bäumen oder das Aufhängen von Werbeplakaten im Vorfeld der Veranstaltung ist nicht zulässig. Es ist sicherzustellen, dass angrenzende Biotopflächen und pauschal geschützte Flächen (insbesondere Feuchtwiesen und Quellbäche) nicht durch parkende Kraftfahrzeuge oder Zuschauer beeinträchtigt werden. Der Veranstalter ist für die Beseitigung des durch die Teilnehmer und eventuelle Schaulustige zurückgelassenen Abfalls verantwortlich. Dem Forstamt Haardt (Tel. 06341 92780, E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>) ist rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung eine verantwortliche Person zu benennen, die sich um die Müllentsorgung nach der Veranstaltung kümmert und auf Kosten des Veranstalters den ggf. angefallenen Müll entsorgt. Gleiches gilt auch bei evtl. Havarien von Fahrzeugen. Erforderlichenfalls erfolgt eine Beseitigung durch das zuständige Forstamt oder die Gemeinde auf Kosten des Veranstalters. Bei Schäden durch Havarien von Fahrzeugen und sonstige Schäden, die durch die Veranstaltung verursacht werden, z. B. an Waldbäumen und ggf. Einrichtungen der Waldbesitzer, ist der Verursacher zwecks Schadensausgleich vom Veranstalter unaufgefordert dem Forstamt zu benennen. Bei anhaltender Trockenheit sind Maßnahmen zu treffen, um einer eventuellen Brandgefahr entgegen zu wirken. Landschaftsschäden, die als Folge der motorsportlichen Veranstaltung entstehen, müssen nach Beendigen der Veranstaltung unverzüglich beseitigt werden. Die Vorschriften des Naturschutzgesetzes sind zu beachten. Zu Ihrer Anmerkung zum "Aussperren" von Wanderern von den Hütten weist unsere Straßenverkehrsbehörde darauf hin, dass der Antragsteller - wie in den vergangenen Jahren auch - Kontakt und Absprachen mit den Hüttenbetreibern gehalten hatte. Dies wird regelmäßig auch als behördliche Auflage mit in die Erlaubnis aufgenommen. Wir hoffen, Ihre Rückfragen hiermit beantwortet zu haben. Mit freundlichen Grüßen