Genehmigung zur Nutzung des US-Anbieters "Zoom" am Privaten Franziskus-Gymnasium Nonnenwerth

1. sämtliche Schreiben Ihrer Behörde an das Franziskus Gymnasium Nonnenwerth in Remagen (FGN) mit Bezug zur Durchführung von Fernunterricht mittels Video-Konferenz-Diensten oder -Software seit 1. März 2020
und
2. alle darin referenzierten Schreiben des FGN an Sie.

Zum Hintergrund:

Auf den ersten Blick scheint eine Nutzung des Video-Konferenz-Anbieters Zoom (https://zoom.us) im Widerspruch zu den Auflagen des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) zu stehen. Das FGN verweist jedoch darauf, dass diese Form des Unterrichts durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) genehmigt worden sei.

Ich bitte zusätzlich um Beantwortung folgender Fragen:

a) Hat die ADD Schulen in ihrem Verantwortungsbereich die Verwendung von Zoom genehmigt?
b) Wenn ja, welche Auflagen wurden dabei gemacht und hat sie diese Genehmigung nach Urteil des EuGH zu US-Diensten im Sommer (Rechtssache C‑311/18, 16.07.2020) widerrufen, aufrechterhalten oder angepasst? Wie?

c) Hat die ADD gegenüber Schulen in ihrem Verantwortungsbereich in irgendeiner Weise die Vorgaben und Empfehlungen des LfDI für Schulen relativiert, außer Kraft gesetzt oder aber als Auflage erwähnt?
d) Wenn ja, wurden dabei konkrete Hinweise, Auflagen oder Dokumente des LfDI referenziert? Welche?

Ergebnis der Anfrage

Die ADD hat die Anfrage fristgerecht und vollumfänglich beantwortet:
- Die Nutzung von "Zoom" wurde nie für Schulen in Rheinland-Pfalz genehmigt.
- Die Auflagen des LfDI, die die Nutzung von US-Diensten wie Zoom verbieten, wurden nie durch die ADD relativiert oder gar aufgehoben.
- Das Bildungsministerium von Rheinland-Pfalz hat mit Schreiben vom 30.04.2020 an die Schulen explizit die Einhaltung der Auflagen des LfDI gefordert.
Fazit: Das Private Franziskus-Gymnasium Nonnenwerth darf Zoom nicht nutzen.

Abkürzungen:
LfDI - Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
ADD - Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    25. Oktober 2020
  • Frist
    28. November 2020
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. sämtliche Schreiben I…
An Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Genehmigung zur Nutzung des US-Anbieters "Zoom" am Privaten Franziskus-Gymnasium Nonnenwerth [#201653]
Datum
25. Oktober 2020 21:43
An
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr Antragsteller/in bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. sämtliche Schreiben Ihrer Behörde an das Franziskus Gymnasium Nonnenwerth in Remagen (FGN) mit Bezug zur Durchführung von Fernunterricht mittels Video-Konferenz-Diensten oder -Software seit 1. März 2020 und 2. alle darin referenzierten Schreiben des FGN an Sie. Zum Hintergrund: Auf den ersten Blick scheint eine Nutzung des Video-Konferenz-Anbieters Zoom (https://zoom.us) im Widerspruch zu den Auflagen des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz (LfDI) zu stehen. Das FGN verweist jedoch darauf, dass diese Form des Unterrichts durch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) genehmigt worden sei. Ich bitte zusätzlich um Beantwortung folgender Fragen: a) Hat die ADD Schulen in ihrem Verantwortungsbereich die Verwendung von Zoom genehmigt? b) Wenn ja, welche Auflagen wurden dabei gemacht und hat sie diese Genehmigung nach Urteil des EuGH zu US-Diensten im Sommer (Rechtssache C‑311/18, 16.07.2020) widerrufen, aufrechterhalten oder angepasst? Wie? c) Hat die ADD gegenüber Schulen in ihrem Verantwortungsbereich in irgendeiner Weise die Vorgaben und Empfehlungen des LfDI für Schulen relativiert, außer Kraft gesetzt oder aber als Auflage erwähnt? d) Wenn ja, wurden dabei konkrete Hinweise, Auflagen oder Dokumente des LfDI referenziert? Welche?
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 201653 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/201653/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rhe…
Von
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Rheinland-Pfalz
Betreff
AW: Genehmigung zur Nutzung des US-Anbieters "Zoom" am Privaten Franziskus-Gymnasium Nonnenwerth [#201653]
Datum
9. November 2020 12:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihrer Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz. Die Abteilung Schulen nimmt wie folgt Stellung: Seitens der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion wurden seit dem 01.03.2020 keinerlei Schreiben an das Franziskus-Gymnasium Nonnenwerth in Remagen mit Bezug zur Durchführung von Fernunterricht mittels Video-Konferenz-Diensten oder Video-Konferenz-Software übermittelt. Auch erfolgten keine diesbezüglichen Schreiben des Franziskus-Gymnasium Nonnenwerth an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Die weiteren Fragen unter den Buchstaben a) und c) werden mit "Nein" beantwortet. Die Antworten zu den Fragen unter den Buchstaben b) und d) entfallen mithin. Vielmehr wurden diesbezügliche Dokumente seitens des Ministeriums für Bildung an Schulen versendet. Diese können den beigefügten Anlagen entnommen werden. Dabei dürfte insbesondere ein Passus aus dem EPoS-Schreiben vom 30.04.2020 von Interesse sein: "Durch das Angebot des landeseigenen Webkonferenzsystems bleibt die Nutzung bereits in Betrieb befindlicher anderer Webkonferenzsysteme unberührt, sofern diese die Vorgaben des Landesbeauftragten für den Datenschutz erfüllen." Zu den Vorgaben des Landesbeauftragten für den Datenschutz wurden seitens des Bildungsressorts indessen keine Schreiben gefertigt. Gerne weise ich darauf hin, dass die Möglichkeit der Anrufung des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit besteht. Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (und § 43 Landesdatenschutzgesetz) finden Sie unter https://add.rlp.de/de/ueber-die-add/dat…. Mit freundlichen Grüßen