Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Sehr
<< Antragsteller:in >>
ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 01.09.2023, welche Sie über den Webservice "
fragdenstaat.de" versendet haben (Anfragenr: 287449). Sie bitten hierin um Zusendung des Genehmigungsbescheides nach BIschmG für den Schlachtbetrieb der Emil Färber GmbH Großschlächterei, Dresdner Straße 1, 04874 Belgern. Sie erklären im Wesentlichen, dass dies ein Antrag auf Informationen nach § 10 SächsTranspG, § 4 Abs. 1 SächsUIG bzw. § 2 UIG sowie VIG sei. Sie wünschen zudem eine Empfangsbestätigung und um eine Mitteilung hinsichtlich einer eventuellen Kostenpflicht Ihres Antrages.
Hiermit bestätige ich den Empfang Ihres Antrages auf Umweltinformationen vom 01.09.2023.
Die von Ihnen begehrten Umweltinformationen habe ich von dem zuständigen Sachgebiet erhalten. Konkret handelt es sich um den Genehmigungsbescheid gem. § 4 BImSchG vom 04.01.1995. Zudem liegen mir noch 2 nachträgliche Anordnungen nach § 17 BImSchG - mit denen Nebenbestimmungen geändert wurden - vor.
* Ich bitte Sie mir mitzuteilen, ob Sie diese ebenfalls als Umweltinformation i. S. d. § 4 beantragen.
* Außerdem bitte Sie um Mitteilung Ihrer Anschrift.
Diese benötige ich zur Erstellung des Bescheides. Ein Bescheid ist hier zu erlassen, da in diesem über Ihren Anspruch auf Zugang auf Umweltinformationen, eventuelle Beeinträchtigung/Beteiligung von Dritten sowie über die Kosten hierfür entschieden wird. Diese Prüfung wird erst mit Ihrer Anschrift abschließend erfolgen können.
Ihren Wunsch um eine Antwort in elektronischer Form, komme ich selbstredend nach. Sie erhalten dann Ihre Auskunft in Form eines Bescheides per E-Mail an <
<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> von mir. Oder möchten Sie, dass ich Ihnen den Bescheid an eine andere E-Mail-Adresse versende? Die gewünschten Umweltinformationen sende ich dann ebenfalls mit.
Zu den voraussichtlichen Verwaltungskosten ist derzeit festzustellen, dass grundsätzlich nach § 13 Abs. 1 S. 1 SächsUIG für die Übermittlung von Informationen aufgrund dieses Gesetzes Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte; vgl. § 13 Abs. 1 S. 2 SächsUIG. Der personelle und sachliche Verwaltungsaufwand ist vorliegend von geringen Aufwand. Sollte sich hieran etwas ändern, würde ich Sie entsprechend informieren.
Bitte beachten Sie, dass ich zur weiteren Bearbeitung Ihres Antrages Ihre Zuarbeit benötige. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte direkt an mich, so dass wir dieses Verfahren zeitnah beenden können.
Mit freundlichen Grüßen