Genehmigungsbescheid (Stromnetzentgelte) der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2006, aufgehoben vom Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 2.5.2007 (1 W 24/06 (EnWG))

Genehmigungsbescheid (Stromnetzentgelte) der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2006, aufgehoben vom Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 2.5.2007 (1 W 24/06 (EnWG))

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    30. August 2016
  • Frist
    1. Oktober 2016
  • 0 Follower:innen
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Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: G…
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Genehmigungsbescheid (Stromnetzentgelte) der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2006, aufgehoben vom Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 2.5.2007 (1 W 24/06 (EnWG)) [#17727]
Datum
30. August 2016 13:09
An
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Genehmigungsbescheid (Stromnetzentgelte) der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2006, aufgehoben vom Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 2.5.2007 (1 W 24/06 (EnWG))
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre nachstehende E-Mail an das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitali…
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Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt
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WG: Genehmigungsbescheid (Stromnetzentgelte) der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2006, aufgehoben vom Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 2.5.2007 (1 W 24/06 (EnWG)) [#17727]
Datum
31. August 2016 15:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre nachstehende E-Mail an das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt wurde zuständigkeitshalber an die dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie zugeordnete Landesregulierungsbehörde abgegeben. Ich bestätige hiermit den Eingang Ihres Antrages, der hier in Anwendung des Informationszugangsgesetzes Sachsen-Anhalt (IZG LSA) bearbeitet wird. Sie haben vorab um Mitteilung über mögliche Gebühren für den Informationszugang gebeten. Diese richten sich nach § 10 IZG LSA i. V. m. der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO). Der dort vorgesehene Gebührenrahmen beträgt 0 bis 2000 EUR, die Bemessung erfolgt nach dem angefallenen Zeitaufwand , soweit nicht im Einzelfall von einer Gebührenfestsetzung wegen Geringfügigkeit des Aufwands abgesehen wird. Sie beantragen die Übersendung eines Genehmigungsbescheides eines Netzbetreibers in Sachsen-Anhalt. Dieser ist Dritter im Sinne der §§ 6 ff IZG LSA und daher im Rahmen der Vorschriften anzuhören, insbesondere zum Vorliegen von schutzwürdigen Interessen am Ausschluss des Informationszugangs. Das Ergebnis der Anhörung ist zu prüfen und in die dann schriftliche Entscheidung mit einzubeziehen. Durch dieses Verfahren entsteht ein nennenswerter Zeitaufwand, so dass kein Fall der Geringfügigkeit vorliegt und hier Gebühren zu erheben sind. Die Größenordnung hängt vom Verlauf des Verfahrens ab. Bitte teilen sie mir mit, ob vor diesem Hintergrund der Antrag weiter verfolgt werden soll, damit ich ggf. das Anhörungsverfahren des Netzbetreibers einleiten kann. Dabei weise ich bereits jetzt darauf hin, dass die Monatsfrist für den Informationszugang nach § 7 Abs. 5 IZG LSA in den Fällen des § 8 IZG LSA bei Beteiligung Dritter keine Anwendung findet. Soweit im weiteren Fortgang des Verfahrens Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 6 IZG LSA festgestellt werden, weise ich auf § 7 Abs. 1 S. 3 IZG LSA hin. Soweit Sie in den Fällen, in denen Belange Dritter berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden sind, bitte ich um entsprechende Mitteilung (§ 7 Abs. 2 S. 2 IZG LSA). Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die Eingangsbestätigung und Ihre Hinweise. Soweit Sie in Ih…
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AW: WG: Genehmigungsbescheid (Stromnetzentgelte) der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2006, aufgehoben vom Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 2.5.2007 (1 W 24/06 (EnWG)) [#17727]
Datum
1. September 2016 19:39
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Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für die Eingangsbestätigung und Ihre Hinweise. Soweit Sie in Ihrem Schreiben ankündigen, dass mein Antrag vom 30.8.2016 eine nach Ihrer Auffassung (noch) durchzuführende Drittbeteiligung nach § 8 IZG LSA eine Gebührenpflicht meinerseits zur Folge hat, lege ich vorsorglich W i d e r s p r u c h ein. Mein Antrag auf Informationszugang hat eine amtliche Information zum Gegenstand, die aufgrund § 74 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) bereits einer gesetzlichen Veröffentlichungspflicht unterliegt. Nach dieser Vorschrift sind sämtliche Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teiles 3 des EnWG – und somit auch die vorliegend ersuchte Entscheidung – auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Adressatin in Bezug auf die meinerseits begehrte Genehmigungsentscheidung ist die Landesregulierungsbehörde Sachsen- Anhalt, der es mithin obliegt, diese Entscheidung in gesetzeskonformer Weise zu veröffentlichen. Erforderlich ist mein Antrag allein deswegen, weil die Landesregulierungsbehörde ihrer gesetzlichen Verpflichtung nach § 74 EnWG nicht nachgekommen ist und, so ist Ihre gestrige Mitteilung implizit zu verstehen, nicht nachzukommen beabsichtigt. Hat die Behörde –wie es vorliegend der Fall zu sein scheint– es aber entgegen § 74 EnWG bislang unterlassen, die Genehmigungsentscheidung in eine Fassung zu überführen, die eine gesetzeskonforme Veröffentlichung ermöglicht, ist sie nach Landesrecht daran gehindert, den hierfür erforderlichen Aufwand im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gebührenrechtlich auf mich als Antragsteller abzuwälzen. Es würde sich nämlich um Kosten handeln, die aufgrund unrichtiger behördlicher Behandlung der Sache entstanden sind. Gemäß § 12 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) sind solche Kosten zu erlassen. Würde die Landesregulierungsbehörde Aufwand in Rechnung stellen, der alleine aufgrund eigener behördlicher Versäumnisse, nämlich infolge Verstoßes gegen die Veröffentlichungspflicht nach § 74 EnWG, entsteht, wäre dies im Übrigen unbillig im Sinne von § 12 Abs. 5 VwKostG LSA. An meinem Antrag vom 30.8.2016 halte ich fest. In Anbetracht der Ihrerseits versäumten Veröffentichung des antragsgegenständichen Genehmigungsbescheides bitte ich um unverzügliche Bearbeitung. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17727 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Ansicht zur Veröffentlichungspflicht von Entscheidungen, die Betriebs- und Ges…
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AW: WG: Genehmigungsbescheid (Stromnetzentgelte) der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2006, aufgehoben vom Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 2.5.2007 (1 W 24/06 (EnWG)) [#17727]
Datum
7. September 2016 16:39
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Sehr geehrtAntragsteller/in Ihre Ansicht zur Veröffentlichungspflicht von Entscheidungen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, teile ich nicht. Selbst wenn man Ihrer Argumentation folgen würde, ist damit aus meiner Sicht das detailliert vorgesehene Verfahren zur Beteiligung des Dritten aus dem IZG LSA nicht obsolet. Im vorliegenden Fall kommt es darauf aber gar nicht an, da der von Ihnen zur Übersendung erbetene Bescheid vom 29.06.2006 durch das OLG Naumburg rückwirkend aufgehoben wurde. Eine zu veröffentlichende Entscheidung liegt daher gar nicht vor. Außerdem weise ich darauf hin, dass Ihr Antrag auf uneingeschränkte Übersendung des vollständigen Bescheides gerichtet ist, so dass schon aus diesem Grund der betroffene Netzbetreiber als Dritter zu beteiligen ist. Zwar haben Sie auch auf meine Nachfrage bisher nicht ausdrücklich erklärt, dass Sie sich ggf. mit einer Unkenntlichmachung von Informationen einverstanden erklären, aus Ihrer letzten Mail schließe ich allerdings, dass Ihnen dieses aber möglicherweise ausreichen würde. Zur Vereinfachung der Angelegenheit habe ich daher vorsorglich den betroffenen Netzbetreiber formlos gebeten, die aus seiner Sicht enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schwärzen und mir mitzuteilen, ob er mit einer Übersendung an einen Anfragesteller außerhalb eines IZG-Verfahrens einverstanden ist. Soweit Ihrerseits die Schwärzungen beanstandet werden sollten oder aber ein Bescheid begehrt wird, wäre allerdings ein förmliches Verfahren nach § 8 IZG LSA unumgänglich. Bitte teilen Sie mir mit, ob ggf. aus Ihrer Sicht so verfahren werden könnte. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrt<< Anrede >> mein Antrag auf Informationszugang richtet sich auf den Beschluss vom 29.6.20…
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AW: AW: WG: Genehmigungsbescheid (Stromnetzentgelte) der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2006, aufgehoben vom Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 2.5.2007 (1 W 24/06 (EnWG)) [#17727]
Datum
8. September 2016 09:53
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Sehr geehrt<< Anrede >> mein Antrag auf Informationszugang richtet sich auf den Beschluss vom 29.6.2006 in seiner Fassung gemäß § 74 EnWG und nicht - wie Sie jedoch unzutreffend schreiben - "auf uneingeschränkte Übersendung des vollständigen Bescheides". Liegt der Beschluss aber - so verstehe ich Sie - in der Fassung gemäß § 74 EnWG nicht vor, fordere ich Sie auf, mir gemäß § 9 Abs. 1 IZG LSA ("unverzüglich") Ihre Ablehnung meines Antrags mitzuteilen. Vorsorglich widerspreche ich ausdrücklich einer gebührenpflichtigen Beteiligung Dritter zur Herbeiführung einer den gesetzlichen Anforderungen nach § 74 EnWG entsprechenden Fassung Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17727 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrtAntragsteller/in entgegen Ihren Ausführungen vermag ich in Ihrer Mail vom 30.08.2016 keine Bezugnahm…
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AW: AW: WG: Genehmigungsbescheid (Stromnetzentgelte) der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2006, aufgehoben vom Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 2.5.2007 (1 W 24/06 (EnWG)) [#17727]
Datum
12. September 2016 13:06
Status
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Sehr geehrtAntragsteller/in entgegen Ihren Ausführungen vermag ich in Ihrer Mail vom 30.08.2016 keine Bezugnahme auf § 74 EnWG oder sonstige Einschränkungen zu erkennen. Unabhängig von der Auslegung des § 74 EnWG und dem Verhältnis zu den Rechten des Dritten nach dem IZG LSA, liegt hier aber, wie bereits in meiner Mail vom 07.09.2016 mitgeteilt, auch schon gar kein Fall des § 74 EnWG vor, da der Bescheid vom 29.06.2006 aufgehoben wurde. Eine "Fassung gemäß § 74 EnWG" kann es daher nicht geben. Gleichwohl ist mit dem Einverständnis des Netzbetreibers in der Anlage eine in Teilen geschwärzte Fassung des Bescheides beigefügt. Der Netzbetreiber hat diese, wie bereits mitgeteilt, ohne Einleitung eines förmlichen Verfahrens nach dem IZG LSA freiwillig erstellt. Ich weise darauf hin, dass keine Prüfung der Zulässigkeit der Schwärzungen stattgefunden hat, diese wäre Bestandteil des gebührenpflichtigen IZG-Verfahrens mit zwingender Drittbeteiligung. Ich hoffe, dass die Angelegenheit in diesem Sinne einer Erledigung zugeführt werden kann. Mit weiteren Verfahrenshandlungen könnte aus hiesiger Sicht die Schwelle zu einer Gebührenpflicht überschritten sein, da nicht mehr von einer einfachen Auskunft ausgegangen werden kann. Mit freundlichen Grüßen
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Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom heutigen Tag. Ich erbitte einen beschwerde…
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AW: AW: AW: WG: Genehmigungsbescheid (Stromnetzentgelte) der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2006, aufgehoben vom Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 2.5.2007 (1 W 24/06 (EnWG)) [#17727]
Datum
12. September 2016 13:34
An
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihr Schreiben vom heutigen Tag. Ich erbitte einen beschwerdefähigen Bescheid. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17727 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrtAntragsteller/in ich verweise auf meine bisherigen Ausführungen. Sie haben eine kostenlose Informati…
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AW: AW: AW: WG: Genehmigungsbescheid (Stromnetzentgelte) der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2006, aufgehoben vom Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 2.5.2007 (1 W 24/06 (EnWG)) [#17727]
Datum
12. September 2016 15:50
Status
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Sehr geehrtAntragsteller/in ich verweise auf meine bisherigen Ausführungen. Sie haben eine kostenlose Information erhalten. Ihr weiteres Anliegen ist nicht nachvollziehbar dargelegt und zudem wird ein weiteres möglicherweise gebührenpflichtiges Verfahren von Ihnen ausgeschlossen. Eine Beschwer ist daher für mich nicht ersichtlich. Ich betrachte die Angelegenheit insoweit als erledigt. Soweit Sie die Fortführung des Verfahrens unter Drittbeteiligung wünschen, bitte ich um Nachricht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> eine Beschwer liegt vor, da Sie mir den Zugang zu dem antragsgegenständlichen…
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AW: AW: AW: AW: WG: Genehmigungsbescheid (Stromnetzentgelte) der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2006, aufgehoben vom Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 2.5.2007 (1 W 24/06 (EnWG)) [#17727]
Datum
13. September 2016 18:31
An
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> eine Beschwer liegt vor, da Sie mir den Zugang zu dem antragsgegenständlichen Genehmigungsbescheid in seiner Fassung nach § 74 EnWG nicht gewähren, obwohl Ihnen diese Fassung vorliegt. Ich bitte nochmals um Zustellung eines beschwerdefähigen Bescheids. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17727 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre mehrfache Bitte wird hier ein Bescheid nach dem IZG LSA vorbereitet. Na…
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Betreff
AW: AW: AW: AW: WG: Genehmigungsbescheid (Stromnetzentgelte) der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2006, aufgehoben vom Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 2.5.2007 (1 W 24/06 (EnWG)) [#17727]
Datum
16. September 2016 09:12
Status
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Sehr geehrtAntragsteller/in auf Ihre mehrfache Bitte wird hier ein Bescheid nach dem IZG LSA vorbereitet. Nach derzeitigem Prüfungsstand stellt sich die Sach- und Rechtslage zusammengefasst wie folgt dar: Ihnen wurden Informationen zur Verfügung gestellt. § 74 EnWG ist hier nicht einschlägig, eine "Fassung nach §74 EnWG" des antragsgegenständlichen Bescheides liegt hier auch nicht vor. Eine Drittbeteiligung wird von Ihnen im Hinblick auf die Gebührenpflicht ausgeschlossen, so dass das entsprechende IZG-Verfahren nicht durchgeführt werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise ich auf den bisherigen Mailverkehr. Soweit Ihr Antrag über die bereits übersandten Informationen hinaus auf Zuleitung weiterer Informationen gerichtet ist, wäre er daher abzulehnen. Der Bescheid wäre gebührenpflichtig. Im Wege der Anhörung gebe ich Ihnen bis zum 21.09.2016 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit freundlichen Grüßen
Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt
Ihr Antrag nach dem IZG LSA vom 30.08.2016 gerichtet auf die Zusendung des Genehmigungsbescheides (Stromnetzentgel…
Von
Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt
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Briefpost
Betreff
Ihr Antrag nach dem IZG LSA vom 30.08.2016 gerichtet auf die Zusendung des Genehmigungsbescheides (Stromnetzentgelte) der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29.06.2006, aufgehoben vom OLG Naumburg mit Beschluss vom 02.05
Datum
22. September 2016
Status
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In dem Verwaltungsverfahren nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen Anhalt (IZG LSA) vom 19.06.2008 (GVBI. LSA S. 242) zu o. g. Betreff auf Antrag vom 30.08.2016 [Antragsteller] – im Folgenden Antragsteller – ergeht folgender Bescheid: 1. Dem Antragsteller wurde durch E-Mail der Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt (LRB) eine teilweise geschwärzte Fassung des antragsgegenständlichen Bescheides zur Verfügung gestellt. Sein weitergehender Antrag auf Informationszugang wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten werden auf 313,50 € festgesetzt. I. Mit E-Mail vom 30.08.2016 hat sich der Antragsteller an die Pressestelle des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung des Landes Sachsen-Anhalt gewandt. Darin führt er folgendes aus: „Bitte senden Sie mir Folgendes zu: Genehmigungsbescheid (Stromnetzentgelte) der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2006, aufgehoben vom Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 2.5.2007 (1 W 24/06 (EnWG)) Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben." Dieser Antrag wurde zuständigkeitshalber an die dem Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Energie des Landes Sachsen-Anhalt zugeordnete LRB weitergeleitet. Diese hat dem Antragsteller durch E-Mail vom 31.08.2016 mitgeteilt, dass sich die Gebühren nach der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO — GVBI. LSA 2008, S. 302) richten und deren Größenordnung vom Verlauf des Verfahrens abhängt. Dem Antragsteller wurde erläutert, dass hier der betroffenen Netzbetreiber als Dritter im Sinne der §§ 6 ff IZG LSA anzusehen ist, der im Verfahren nach dem IZG LSA zu beteiligen wäre. Dieses würde eine Gebührenpflicht auslösen. Außerdem wurde der Antragsteller auf die Regelungen des § 7 Abs. 1 S. 3 IZG LSA sowie § 7 Abs. 2 S. 2 IZG LSA hingewiesen. Der Antragsteller hat daraufhin durch E-Mail vom 01.09.2016 einer Gebührenpflicht widersprochen. Er ist der Ansicht, es handele sich hier um eine nach § 74 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) veröffentlichungspflichtige Entscheidung der LRB. Da die LRB ihrer Veröffentlichungspflicht nicht nachgekommen sei, könnten auch keine Gebühren nach dem IZG erhoben werden. Durch die LRB wurde dem Antragsteller durch E-Mail vom 07.09.2016 u. a. mitgeteilt, dass nach hiesiger Ansicht keine Entscheidung nach § 74 EnWG vorläge, da der erbetene Bescheid durch das OLG Naumburg aufgehoben worden sei. Zudem sei der betroffene Dritte schon deshalb zu beteiligen, weil der Antragsteller eine Übersendung des vollständigen Bescheides einfordere. Außerdem wurde der Antragsteller informiert, dass der Netzbetreiber formlos gebeten wurde, die aus seiner Sicht im Bescheid enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schwärzen und sein Einverständnis mit einer Übersendung an den Antragsteller zu erklären. Durch E-Mail vom 08.09.2016 teilt der Antragsteller mit, sein Antrag sei nicht auf uneingeschränkte Übersendung des vollständigen Bescheides, sondern auf „den Beschluss vom 29.06.2006 in seiner Fassung gemäß § 74 EnWG" gerichtet. Wenn der Beschluss in dieser Fassung nicht vorliege, werde die LRB aufgefordert die Ablehnung des Antrags gemäß § 9 Abs. 1 IZG LSA mitzuteilen. Vorsorglich werde ausdrücklich einer gebührenpflichtigen Beteiligung Dritter zur Herbeiführung einer den gesetzlichen Anforderungen nach § 74 EnWG entsprechenden Fassung widersprochen. Durch E-Mail der LRB vom 12.09.2016 wurde dem Antragsteller nochmals die Rechtsauffassung der LRB erläutert. Außerdem wurde ihm eine in Teilen durch den Netzbetreiber (Stadtwerke Weißenfels GmbH) geschwärzte Fassung des Bescheides vom 29.06.2006 zur Verfügung gestellt. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass durch die LRB keine Prüfung der Zulässigkeit der Schwärzungen stattgefunden habe, da diese Bestandteil des gebührenpflichtigen IZG-Verfahrens mit zwingender Drittbeteiligung wäre. Außerdem wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass bei weiteren Verfahrenshandlungen die Schwelle zu einer Gebührenpflicht überschritten sein könnte. Daraufhin hat der Antragsteller mit E-Mails vom 12.09.2016 und 13.09.2016 um Zustellung eines „beschwerdefähigen Bescheids" gebeten. Seine Beschwer sieht er darin, dass „Sie mir den Zugang zu dem antragsgegenständlichen Genehmigungsbescheid in seiner Fassung nach § 74 EnWG nicht gewähren, obwohl Ihnen diese Fassung vorliegt". Die LRB hat den Antragsteller dazu durch E-Mails vom 12.09.2016 und 16.09.2016 zum Inhalt eines möglichen Bescheides angehört und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 21.09.2016 gegeben. Eine Stellungnahme ist dazu nicht eingegangen. II. Der Antrag war in dem im Tenor Ziffer 1 genannten Umfang abzulehnen. Der Antrag vom 30.08.2016 ist zulässig. Er ist auf den Zugang zu amtlichen Informationen i. S. v. § 1 Abs. 1 IZG LSA gerichtet. Die LRB ist zur Verfügung über den gegenständlichen Bescheid vom 29.06.2006 berechtigt und damit auch für zuständig für die Entscheidung über den Antrag. Bei dem Bescheid vom 29.06.2006 handelt es sich um eine amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung und damit um eine amtliche Information. Diese ist auch bei der LRB vorhanden. Ausschlussgründe nach §§ 3 und 4 IZG LSA liegen nicht vor. Anhaltspunkte für das Vorliegen personenbezogener Daten nach § 5 IZG LSA sind ebenfalls nicht ersichtlich. Der Antrag des Antragstellers vom 30.08.2016 enthält keinerlei Einschränkungen und ist daher auf Zusendung des kompletten Bescheides gerichtet. Der Bescheid enthält betriebswirtschaftliche Daten eines Dritten (Stadtwerke Weißenfels GmbH). Dabei könnte es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i. S. v. § 6 IZG LSA handeln. Es liegen daher Anhaltspunkte vor, dass der Dritte ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs hat, so dass ihm nach § 8 Abs. 1 IZG LSA Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und nach § 8 Abs. 2 IZG LSA eine schriftliche Entscheidung auch bekannt zu geben ist. Mit diesem Verfahren handelt es sich hier nicht mehr um eine einfache Auskunft, so dass Gebühren nach dem IZG LSA zu erheben sind. Der Antragsteller hat einer Drittbeteiligung im Hinblick auf die Gebührenpflicht in seinen E-Mails vom 01.09.2016 und 08.09.2016 ausdrücklich widersprochen. Er hat damit eine ordnungsgemäße Fortführung des Verfahrens selbst verhindert, so dass sein Antrag auf Informationszugang, soweit er noch nicht befriedigt ist, abzulehnen ist. Gleichzeitig hat er auf der Erteilung eines Bescheides bestanden und spätestens damit eine Gebührenpflicht ausgelöst. Daran ändern auch die Ausführungen des Antragstellers zu § 74 EnWG nichts. Der Antragsteller hat entgegen seinem Antrag vom 30.08.2016 in seinen Mails vom 01.09.2016, 08.09.2016 und 13.09.2016 nunmehr die Zusendung des gegenständlichen Bescheides „in der Fassung gemäß § 74 EnWG" erbeten. Eine nähere Konkretisierung, welche Daten der Antragsteller in der übersandten Fassung des Bescheides vermisst, hat er nicht vorgenommen. Dieser Vortrag wird hier als Änderung bzw. Einschränkung des bisherigen Antrags verstanden. Auf die Frage, ob dieser Antrag das Informationsbegehren überhaupt hinreichend konkret benennt, da er letztlich eine Verknüpfung mit einer rechtlichen Wertung vornimmt, soll hier nicht näher eingegangen werden. Der Antrag ist jedenfalls in mehrfacher Hinsicht abzulehnen. Zum einen wurde der Bescheid vom 29.06.2006 durch Beschluss des OLG Naumburg vom 02.05.2007 (mit Wirkung für die Vergangenheit) aufgehoben. Es liegt daher mangels Wirksamkeit schon gar keine „Entscheidung" i. S. d. § 74 EnWG vor, so dass der Vortrag des Antragstellers dazu in keiner Weise relevant ist. Selbst wenn man dem nicht folgt, so liegt in der LRB über die dem Antragsteller übersandte, teilweise geschwärzte Fassung des Bescheides hinaus jedenfalls keine weitere „Fassung nach § 74 EnWG" vor. Die LRB hat Entscheidungen zu Netzentgelten und Erlösobergrenzen im Hinblick auf die potentiell enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse lediglich als Liste mit den Namen der Netzbetreibers und dem jeweiligen Datum der Bescheide veröffentlicht. Eine Veröffentlichung mit kompletten oder teilweise geschwärzten Bescheiden erfolgte nicht. Dem Antragsteller wurde mit dem Einverständnis des Netzbetreibers eine in Teilen geschwärzte Fassung des Bescheides vom 29.06.2006 zur Verfügung gestellt, diese kommt insoweit einer „Fassung nach § 74 EnWG" gleich. Eine darüber hinausgehende Fassung des Bescheides, die durch die LRB etwa zur Vorbereitung einer Veröffentlichung erstellt wurde und ohne weitere Prüfung veröffentlicht werden könnte, liegt hier nicht vor und kann daher auch nicht übersandt werden. Die weitere Argumentation des Antragstellers, für die Beteiligung des Dritten könnten hier keine Gebühren geltend gemacht werden, da diese Beteiligung ja nur deswegen nötig sei, weil die LRB es bisher unterlassen habe, die Genehmigungsentscheidung in eine gesetzeskonforme Fassung zu überführen, geht ebenfalls fehl. Zunächst ist auch hier darauf zu verweisen, dass § 74 EnWG nicht anwendbar ist (s. o.). Zudem gewährt auch § 74 EnWG kein subjektives Recht auf Veröffentlichung von Bescheiden oder die Herstellung einer veröffentlichungsfähigen Fassung. Aus dem IZG LSA folgt ebenfalls keine Informationsbeschaffungs- oder Informationsgenerierungspflicht (vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, LT-Drs. 5/748). Letztlich begehrt der Antragsteller aber eine Information, die hier in dieser Form nicht vorliegt. Schließlich wurde dem Antragsteller eine in Teilen geschwärzte Fassung des Bescheides zur Verfügung gestellt, die über eine Veröffentlichung etwa des Tenors einer Entscheidung hinausgeht. Abgesehen davon, dass es sich dabei nach den obigen Ausführungen wegen der Aufhebung durch das OLG Naumburg zwar nicht um eine „Entscheidung" i. S. d. § 74 EnWG handelt, ist gleichwohl nicht ersichtlich, warum dem Anliegen des Antragstellers damit nicht entsprochen ist. Wenn er dennoch auf einer Fortführung des Verfahrens einschließlich Bescheidung besteht, hat er auch die Gebühren zu tragen. Der durch den Antragsteller hilfsweise geltend gemachte Informationszugang nach dem Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA) bzw. dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist ebenfalls abzulehnen. Die genannten Vorschriften sind schon nicht anwendbar, da keine Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind. Zudem würden auch hier die obigen Erwägungen entsprechend gelten. III. Kostenentscheidung Für das Verfahren werden Kosten nach § 10 IZG LSA i. V. m. der IZG LSA KostVO erhoben, die der Antragsteller zu tragen hat (s. dazu auch die obigen Ausführungen zu II.). Nach der Anlage zur IZG LSA KostVO, Teil A Ziffer 3 können Gebühren von 0 bis 2000 € erhoben werden. In der entsprechenden Fußnote dazu wird geregelt, dass die Bemessung nach dem jeweiligen Zeitaufwand erfolgt, soweit nicht im Einzelfall von einer Gebührenfestsetzung wegen Geringfügigkeit des Aufwandes abgesehen wird. Eine solche Geringfügigkeit liegt hier nicht vor. Für das Verfahren ist in der LRB ein Zeitaufwand von 5,5 Stunden angefallen (u. a. Ermittlung des Netzbetreibers an Hand des zitierten Urteils und Heraussuchen des Bescheides, Mailverkehr, rechtliche Bewertung, Erstellung des Bescheides). Zu Gunsten des Antragstellers wurde der Aufwand für die Abstimmung mit den Stadtwerken Weißenfels nicht eingerechnet. Die Stundensätze bestimmen sich nach § 3 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AIIGO LSA) vom 10.10.2012 (GVBI. LSA 2012, S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 09.06.2016 (GVBI. LSA 2016, S. 203). Zu Gunsten des Antragstellers wurde dabei der Stundensatz von 57 € aus § 3 Abs. 1 Ziffer 3 AIIGO LSA angesetzt, obwohl die Bearbeitung überwiegend durch einen Beamten gemäß Ziffer 4 erfolgte. Die Gebühr war danach auf 313,50 € festzusetzen (in Worten: dreihundertdreizehn Euro und fünfzig Cent) und ist bis zum 17.10.2016 an die Landeshauptkasse Sachsen-Anhalt zu überweisen: bei: Deutsche Bundesbank, Filiale Magdeburg IBAN DE21810000000081001500 BIC MARKDEF1810 Verwendungszweck: 2102-275747-2 IV. Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt Leipziger Straße 58 39112 Magdeburg einzulegen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Bezug nehmend auf den Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 22.9.2016 (https:…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Genehmigungsbescheid (Stromnetzentgelte) der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29. Juni 2006, aufgehoben vom Oberlandesgericht Naumburg mit Beschluss vom 2.5.2007 (1 W 24/06 (EnWG))“ [#17727]
Datum
5. Oktober 2016 22:43
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Bezug nehmend auf den Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 22.9.2016 (https://fragdenstaat.de/a/17727#nachricht-54820) rufe ich Sie gemäß § 12 Abs.1 IZG LSA an. Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/17727 Ich bin der Meinung, die Kostenentscheidung im o.g. Bescheid (313,50 Euro) ist rechtswidrig ergangen, weil § 12 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) unberücksichtigt geblieben ist. Mein Antrag auf Informationszugang hatte eine amtliche Information zum Gegenstand, die aufgrund § 74 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) bereits einer gesetzlichen Veröffentlichungspflicht unterliegt. Mein Antrag war allein deswegen erforderlich, weil die Landesregulierungsbehörde ihrer Pflicht gemäß § 74 EnWG nicht nachgekommen war (und bis heute nicht nachkommt). Wenn die Behörde nun mir den Aufwand für die Herbeiführung einer veröffentlichungsfähigen Fassung der antragsgegenständlichen Entscheidung in Rechnung stellt, handelt es ich um eine unrichtige Behandlung der Sache, da sie diesen Aufwand aufgrund von § 74 EnWG bereits von Amts wegen zu erbringen verpflichtet war bzw. verpflichtet ist. Kosten aber, die dadurch entstanden sind, daß die Behörde die Sache unrichtig behandelt hat, sind zu erlassen (§ 12 Abs. 1 VwKostG LSA). Bei richtiger Behandlung der Sache (= Bereitstellung der antragsgegenständlichen Entscheidung ohne unzulässige Schwärzungen auf der Internetseite der Landesregulierungsbehörde gemäß § 74 EnWG) wäre mein Antrag von vorneherein nicht erforderlich gewesen. Soweit im Übrigen die Landesregulierungsbehörde die Auffassung vertritt, für die antragsgegenständliche Entscheidung sei mit ihrer Aufhebung durch das OLG Naumburg die Veröffentlichungspflicht entfallen, ist dies unbeachtlich. Ob inzwischen aufgehoben oder nicht: Die Entscheidung vom 29. Juni 2006 ist unstreitig ergangen und liegt somit vor. Eine -wohl unstreitig jedenfalls bis zur Aufhebung durch das OLG Naumburg- veröffentlichungspflichtige Entscheidung zur Verfügung zu stellen, kann bei richtiger Behandlung der Sache keinen Aufwand auslösen, der die Geringfügigkeitsschwelle überschreitet. Gemäß der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA KostVO) ist aber bei Geringfügigkeit des Aufwands von einer Gebührenfestsetzung abzusehen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Vielen Dank im Voraus für Ihre Mühen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17727 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Bescheid vom 22.9.2016 [#17727] Sehr geehrt<< Anrede >> Ihren Bescheid vom 22.9.2016 habe ich heu…
An Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Ihr Bescheid vom 22.9.2016 [#17727]
Datum
5. Oktober 2016 23:08
An
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> Ihren Bescheid vom 22.9.2016 habe ich heute (5.10.2016) erhalten. Gemäß § 12 Abs. 1 IZG LSA habe ich den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit angerufen. Vor diesem Hintergrund BEANTRAGE ich hiermit die Aussetzung der Vollziehung der Kostenentscheidung gemäß Ziffer III. des Bescheides vom 22.9.2016 solange dieser noch keine formelle Bestandskraft erlangt hat. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17727 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung [#17727] Sehr geehrt<< Anrede >> in Anbetracht der laufenden Wi…
An Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung [#17727]
Datum
6. Oktober 2016 18:24
An
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> in Anbetracht der laufenden Widerspruchsfrist bitte ich um unverzügliche Entscheidung über meinen Antrag vom 5.10.2016 auf Aussetzung der Vollziehung. Bitte teilen Sie mir mit, wann ich mit Ihrer Entscheidung rechnen darf. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17727 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt
AW: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung [#17727] Sehr geehrtAntragsteller/in aus terminlichen Gründen wird üb…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt
Betreff
AW: Antrag auf Aussetzung der Vollziehung [#17727]
Datum
7. Oktober 2016 13:22
Status
Warte auf Antwort
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2,9 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in aus terminlichen Gründen wird über Ihren Antrag voraussichtlich am 17.10.2016 entschieden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Mein Schreiben vom 5.10.2016 (Anrufung gemäß § 12 Abs.1 IZG LSA) [#17727] Sehr geehrte Damen und Herren, Bezug ne…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mein Schreiben vom 5.10.2016 (Anrufung gemäß § 12 Abs.1 IZG LSA) [#17727]
Datum
10. Oktober 2016 16:58
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, Bezug nehmend auf mein Schreiben vom 5.10.2016 (Anrufung gemäß § 12 Abs.1 IZG LSA) bitte ich angesichts der laufenden Widerspruchsfrist höflichst um Mitteilung, wann ich mit einer Antwort Ihrerseits rechnen darf. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17727 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt
Returned mail: see transcript for details The original message was received at Mon, 10 Oct 2016 17:08:21 +0200 fro…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt
Betreff
Returned mail: see transcript for details
Datum
10. Oktober 2016 17:08
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
anfrage_17727.zip
7,2 MB
The original message was received at Mon, 10 Oct 2016 17:08:21 +0200 from lsa-serv.lsa-net.de [11.41.12.33]
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung Sehr geehrtAntragsteller/in ihr Antrag wurde hier geprüft. Da aus hiesige…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt
Betreff
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
Datum
17. Oktober 2016 13:36
Status
Warte auf Antwort
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2,9 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in ihr Antrag wurde hier geprüft. Da aus hiesiger Sicht keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen und durch eine Vollziehung der Kostenentscheidung angesichts des relativ geringen Betrages keine unbillige Härte ersichtlich ist, kommt eine Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 22.09.2016 nicht in Betracht. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Mein Antrag nach IZG / UIG / VIG LSA auf Informationszugang zu dem Geneh-migungsbescheid der Landesregulierungsbeh…
An Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Mein Antrag nach IZG / UIG / VIG LSA auf Informationszugang zu dem Geneh-migungsbescheid der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29.06.2006 [...] // Ihr Bescheid vom 22.9.2016, LRB-32512 [#17727]
Datum
6. November 2016 13:12
An
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt
Status
++++++++++++++++++++++ VORBEMERKUNG: DIES IST EINE DOKUMENTATION DES SCHRIFTLICH PER FAX AM 4.11.2016 EINGELEGTEN WIDERSPRUCHS ++++++++++++++++++++++ Betr.: Mein Antrag nach IZG / UIG / VIG LSA auf Informationszugang zu dem Genehmigungsbescheid der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29.06.2006 zu den Stromnetzentgelten der Stadtwerke Weißenfels GmbH hier: Ihr Bescheid vom 22.9.2016, LRB-32512 Sehr geehrte Damen und Herren, gegen den Bescheid vom 22.9.2016, LRB-32512 (nachfolgend „Bescheid“), mir zugestellt am 5.10.2016, lege ich Widerspruch ein sowohl bzgl. der Entscheidung in der Sache (dazu unter I.), als auch gegen die Kostenent-scheidung (dazu unter II.). I. Die Verweigerung meines mit Schreiben vom 30.8.2016 beantragten und am 1.9.2016 bzgl. § 74 EnWG präzisierten Informationszugangs ist rechtswidrig. Die antragsgegenständliche Information liegt der Landesregulierungsbehörde vor. Ausschlussgründe, insbesondere solche nach § 6 IZG LSA (Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse), sind nicht gegeben. 1. Antragsgegenständliche Information liegt vor Gegenstand meines Antrags ist der Genehmigungsbescheid der Landesregulierungsbehörde Sachsen-Anhalt vom 29.06.2006 zu den Stromnetzentgelten der Stadtwerke Weißenfels GmbH in seiner Fassung gemäß § 74 EnWG. Soweit die Landesregulierungsbehörde geltend macht, eine Entscheidung i.S.d. § 74 EnWG läge nicht vor, weil der Bescheid durch Beschluss des OLG Naumburg vom 2.5.2007 aufgehoben wurde, ist dies ohne Relevanz für meinen Antrag. § 74 EnWG bestimmt eine Veröf-fentlichungspflicht, die mit Erlass der Entscheidung eintritt. Soweit eine Entscheidung (später) einer gerichtlichen Überprüfung zugeführt und – wie vorliegend – aufgehoben wird, bleibt die Pflicht nach § 74 EnWG unberührt. Sie verliert ihren Charakter als Entscheidung nicht (VG Minden, 11 K 32/05, Entscheidung vom 25.5.2005). Aber selbst wenn – wie die Landesregulierungsbehörde zu glauben scheint – die Veröffentli-chungspflicht einer Entscheidung mit ihrer gerichtlichen Aufhebung erlösche, hätte wenigstens in dem Zeitraum zwischen Erlass der Entscheidung (29.06.2006) und ihrer Aufhebung (2.5.2007) eine „Fassung nach § 74 EnWG“ vorgelegen, da die Veröffentlichungspflicht nach einhelliger Kommentierung unverzüglich nach Erlass der Entscheidung zu erfolgen hat. Diese Fassung liegt der Landesregulierungsbehörde weiterhin vor: Es handelt sich um jene Fassung, die dem betroffenen Netzbetreiber, den Stadtwerken Weißenfels GmbH, bekannt gegeben wurde und mithin Teil der Verfahrensakte ist. 2. Keine Ausschlussgründe, insb. keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Monopol Ausschlussgründe, aufgrund derer die Landesregulierungsbehörde daran gehindert wäre, Zugang zu der Entscheidung in der Fassung, wie sie er nach Erlass der Stadtwerke Weißenfels GmbH bekannt gegeben wurde, zu gewähren, waren und sind nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Betriebs- und Geschäftsge-heimnisse alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge zu verstehen sind, die (a) nicht offenkundig, sondern (b) nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und (c) an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat (BVerfG, Beschluss vom 14.3.2006, 1 BvR 2087/03, Rz. 87). Gegen ein etwaiges berechtigtes Interesse eines Netzbetreibers an der Geheimhaltung der behördlichen Entscheidungen nach Teil 3 des EnWG spricht bereits die Tatsache, dass es sich bei einem Stromnetzbetreiber um einen Monopolisten handelt: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass dem Begriff des Betriebs- und Geschäftsgeheimnisses das Erfordernis einer Wettbewerbsrelevanz der betreffenden Information immanent ist (VG Köln, Urteil vom 25.2.2016 - 13 K 5017/13, nrwe.de-Randziffer 78 u. 79; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 16.1.2014 - OVG 12 B 50.09, juris Randziffer 48; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.3.2015 – 10 A 10472/14.OVG; grundsätzlich: BVerfG, 1 BvR 2087/03, Rz. 82; Schoch IFG-Kommentar, 2. Aufl., § 6 Rn.94). Vorliegend betrifft die antragsgegenständliche Entscheidung den Stromnetzbetrieb der Stadtwerke Weißenfels GmbH und somit ein MONOPOL. Fehlt aber jeglicher Wettbewerb, kann es im Rechtssinne keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegeben (VG Köln, Urteil vom 25.2.2016 - 13 K 5017/13, nrwe.de-Randziffer 78). Soweit die Landesregulierungsbehörde am 12.9.2016 eine teilgeschwärzte Fassung der antragsgegenständlichen Entscheidung zur Verfügung gestellt hat, ist offenkundig, dass dort ausschließlich solche Daten geschwärzt sind, die das MONOPOL DES STROMNETZBETRIEBS betreffen. Derartige Schwärzungen waren im Hinblick auf § 74 EnWG aber bereits bei Erlass der Entscheidung unzulässig, da es an einem schutzwürdigen Geheimhaltungsinteresse fehlte. Davon abgesehen: Selbst bei unrichtiger Annahme eines „Wettbewerbs“ im Monopol würde es sich zehn (!) Jahre nach Erlass der Entscheidung bei den geschwärzten Informationen längst um „totes Wissen“ handeln, das für die aktuelle Markt- und Wettbewerbssituation ohne Bedeutung ist und für welches ein schutzwürdiges Interesse ohne weiteres negiert werden kann (VG Köln, Urteil vom 25.2.2016 - 13 K 5017/13, nrwe.de-Randziffer 67; VG Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2012, VG 27 L 259.12, Randziffer 41, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 20 F 13/10 -, zitiert nach Juris, Rz. 18; VG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2012 – 27 K 6.09 – zitiert nach Juris, Rz. 31). II. Die Kostenentscheidung über 313,50 Euro ist bereits aus formalen Gründen rechtswidrig, da sie nach IZG LSA und nicht nach dem Umweltinformationsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (UIG LSA) ergangen ist. Rechtsgrundlage meines Antrags aber ist neben dem IZG LSA auch das UIG LSA. Die antragsgegenständliche Information nach der Legaldefinition gemäß § 2 Abs, 3 Nr. 2 UIG i.V.m. § 2 Abs, 3 Nr. 3a UIG eine Umweltinformation. Denn die Genehmigungsentscheidung über die Preise der Stromnetznutzung wirkt sich unmittelbar auf den Faktor Energie (nämlich Strom) und seine Nutzung aus – und zwar nicht nur wahrscheinlich, sondern tatsächlich. Der Umweltbezug des Stromtransportes ergibt sich auch aus § 1 Abs. 1 EnWG, denn ausdrückliches Ziel des Energiewirtschaftsgesetzes ist es u.a., eine möglichst umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas, die zunehmend auf erneuerbaren Energien beruht, sicherzustellen. Nach UIG LSA aber war die Kostenentscheidung der Landesregulierungsbehörde rechtswidrig, da gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 UIG LSA für die Ablehnung eines Antrags auf Zugang zu Umweltinformationen Kosten nicht erhoben werden. Aber selbst wenn – wie es die Landesregulierungsbehörde geltend macht – die Kostenentscheidung ausschließlich nach IZG LSA zu erfolgen hätte, wäre der Kostenbescheid der Höhe nach rechtswidrig. Denn soweit die Landesregulierungsbehörde in ihrer Kostenentscheidung geltend macht, für das Verfahren sei ein Zeitaufwand von 5,5 Stunden angefallen für „u.a. Ermittlung des Netzbetreibers an Hand des zitierten Urteils und Heraus¬suchen des Bescheides, Mailverkehr, rechtliche Bewertung, Erstel-lung des Bescheides“ (Bescheid, S.6), ist dies ganz wesentlich auf die unrichtige Behandlung der Sache zurückzuführen, nämlich die unrichtige Verweigerungshaltung der Landesregulierungsbehörde. Kosten jedoch, die dadurch entstanden sind, dass die Behörde die Sache unrichtig behandelt hat, sind gemäß § 12 Abs. 1 VwKostG LSA. zu erlassen. Mit freundlichen Grüßen [Antragsteller] Anfragenr: 17727 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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Laufende Prüfung durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt [#17727] Sehr geehrt<< Anre…
An Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Laufende Prüfung durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt [#17727]
Datum
15. Dezember 2016 11:41
An
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> im Hinblick auf die Bescheidung meines Widerspruchs vom 4.11.2016 möchte ich Sie vorsorglich bitten, den Abschluss der laufende Prüfung durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt abzuwarten. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 17727 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Re: Az.: IF 142-3.162 Sehr geehrtAntragsteller/in für Ihre E-Mail in o.g. Angelegenheit danke ich Ihnen. Ich hab…
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt
Via
Briefpost
Betreff
Re: Az.: IF 142-3.162
Datum
20. Januar 2017
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in für Ihre E-Mail in o.g. Angelegenheit danke ich Ihnen. Ich habe der Landesregulierungsbehörde mitgeteilt, dass ich die Behandlung Ihres Informationszugangsantrags, insbes. auch die erfolgte Erhebung der Gebühren, für rechtlich bedenklich halte. In meiner Bitte um Stellungnahme habe ich die Behörde gebeten, den Vorgang unter Beachtung meiner Rechtsauffassung erneut zu prüfen und mir das Ergebnis ihrer Prüfung mitzuteilen. Ich gehe daher davon aus, dass die Behörde über Ihren Widerspruch erst dann entscheiden wird, wenn sie diese Prüfung vorgenommen hat. Ihrer Annahme, dass eine Behörde innerhalb einer Frist von drei Monaten verpflichtet sei, über einen Widerspruch zu entscheiden, dürfte ein Missverständnis zugrunde liegen. Die Regelfrist von 3 Monaten aus § 75 VwGO, auf die Sie sich wahrscheinlich beziehen, besagt lediglich dass ein Widerspruchsführer, über dessen Widerspruch in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde, im Regelfall vor Ablauf dieser Frist keine Untätigkeitsklage erheben kann. Aus dieser Vorschrift lässt sich jedoch nicht ableiten, dass eine Behörde gezwungen wäre, innerhalb dieser Frist auch tatsächlich eine Entscheidung zu treffen. Dementsprechend ist die Landesregulierungsbehörde nicht verpflichtet, bis zu dem von Ihnen genannten Stichtag, eine Entscheidung zu treffen. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt
AW: Ihr Bescheid vom 22.9.2016, LRB-32512 // Meine Eingabe beim LFD, AZ: IF 142-3.162 Sehr geehrtAntragsteller/i…
Von
Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten Sachsen-Anhalt
Via
Briefpost
Betreff
AW: Ihr Bescheid vom 22.9.2016, LRB-32512 // Meine Eingabe beim LFD, AZ: IF 142-3.162
Datum
14. Juni 2017
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in vor einigem Tagen habe ich nunmehr gegenüber dem Landesbeauftragten für den Datenschutz Stellung genommen. Ich bin dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass nach hiesiger Auffassung, auch unter Würdigung der Ausführungen des Datenschutzbeauftragten, die erfolgte Bescheidung des Antrags zumindest rechtlich gut vertretbar erscheint. Durch das mittlerweile vorliegende Urteil des VG Mainz (Az. 1 K 1480/15.MZ) sehe ich mich in dieser Auffassung bestärkt. Ihr Widerspruch wäre danach zurückzuweisen. Angesichts des typischerweise dennoch gegebenen Prozessrisikos bei derart ungewöhnlichen Fallkonstellationen, der hier ansonsten bestehenden prioritären Arbeitsaufgaben, dem geringen Gebührenwert und dem bei einem Gerichtsverfahren drohenden nicht unerheblichen Arbeitsaufwand in dieser Angelegenheit, besteht hier allerdings ein Interesse an einer gütlichen Beilegung des Verfahrens. Nach dem bisherigen Schriftverkehr besteht nunmehr wohl Einigkeit darüber, dass ein Bescheid in der „Fassung nach § 74 EnWG“, also in veröffentlichungsreifer Form, nicht vorliegt. Da auch keine Pflicht zur Generierung neuer Informationen besteht, wäre der Antrag, so entnehme ich es auch den Ausführungen des Datenschutzbeauftragten, in jedem Fall abzulehnen gewesen. Es kann daher eigentlich nur noch um die Gebührenforderung gehen. Insoweit würde ich Ihnen zur gütlichen Beilegung den Vorschlag unterbreiten, dass bei einer Rücknahme des Widerspruchs im Gegenzug die Gebührenforderung niedergeschlagen wird. Ich hoffe, dass auf diesem Wege eine einvernehmliche Beendigung der Angelegenheit erfolgen kann. Bitte teilen sie mir mit, ob so verfahren werden kann. In diesem Fall bitte ich Sie, ausdrücklich die Rücknahme des Widerspruchs zu erklären. Mit freundlichen Grüßen

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AW: Ihr Bescheid vom 22.9.2016, LRB-32512 // Meine Eingabe beim LFD, AZ: IF 142-3.162 Sehr geehrtAntragsteller/i…
An Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt Details
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Betreff
AW: Ihr Bescheid vom 22.9.2016, LRB-32512 // Meine Eingabe beim LFD, AZ: IF 142-3.162
Datum
20. Juni 2017
An
Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt
Status
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei schicke ich Ihnen vorab per E-Mail mein Schreiben vom heutigen Tag, mit dem ich die Rücknahme meines Widerspruchs erkläre gegen Niederschlagung Ihrer Gebührenforderung erkläre. Mit freundlichen Grüßen