Genehmigungsfristen der Krankenkassen nach § 13 Absatz 3a Satz 1 SGB V

Der oben genannte Gesetzestext besagt:

"Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden."

Dürfen gesetzliche Krankenkassen einen Antrag innerhalb der Frist ablehnen mit folgender Begründung?

"Um über Ihren Antrag entscheiden zu können, haben wir ein Gutachten durch den MDK in Auftrag gegeben. Dieses liegt uns bis heute nicht vor.
Da derzeit nicht nachgewiesen ist, dass die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, kann eine Kostenübernahme durch uns nicht erfolgen. Wir sichern aber zu, dass wir die Leistungsvoraussetzungen nochmals prüfen, sobald uns das Gutachten vorliegt."

Sollte dieses Vorgehen der Krankenkassen legitim sein bitte ich um Übersendung entsprechender Unterlagen, die Ausnahmen wie diese bestätigen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    11. August 2020
  • Frist
    15. September 2020
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Daniela Joachim
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu: Der oben ge…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Daniela Joachim
Betreff
Genehmigungsfristen der Krankenkassen nach § 13 Absatz 3a Satz 1 SGB V [#194940]
Datum
11. August 2020 09:21
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<< Anrede >> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der oben genannte Gesetzestext besagt: "Die Krankenkasse hat über einen Antrag auf Leistungen zügig, spätestens bis zum Ablauf von drei Wochen nach Antragseingang oder in Fällen, in denen eine gutachtliche Stellungnahme, insbesondere des Medizinischen Dienstes, eingeholt wird, innerhalb von fünf Wochen nach Antragseingang zu entscheiden." Dürfen gesetzliche Krankenkassen einen Antrag innerhalb der Frist ablehnen mit folgender Begründung? "Um über Ihren Antrag entscheiden zu können, haben wir ein Gutachten durch den MDK in Auftrag gegeben. Dieses liegt uns bis heute nicht vor. Da derzeit nicht nachgewiesen ist, dass die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind, kann eine Kostenübernahme durch uns nicht erfolgen. Wir sichern aber zu, dass wir die Leistungsvoraussetzungen nochmals prüfen, sobald uns das Gutachten vorliegt." Sollte dieses Vorgehen der Krankenkassen legitim sein bitte ich um Übersendung entsprechender Unterlagen, die Ausnahmen wie diese bestätigen.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Daniela Joachim Anfragenr: 194940 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/194940/ Postanschrift Daniela Joachim << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Daniela Joachim
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrte Frau Joachim, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen üb…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Genehmigungsfristen der Krankenkassen nach § 13 Absatz 3a Satz 1 SGB V [#194940]
Datum
12. August 2020 10:36
Status
Anfrage abgeschlossen

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrte Frau Joachim, wie gewünscht bestätige ich den Eingang Ihrer unten stehenden Mail. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministeriu…. Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrte Frau Joachim, zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannt…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
AW: Genehmigungsfristen der Krankenkassen nach § 13 Absatz 3a Satz 1 SGB V [#194940]
Datum
12. August 2020 13:59
Status
Sehr geehrte Frau Joachim, zu Ihrer unten stehenden Anfrage teile ich Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig: Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf Antworten auf konkrete Fragestellungen richtet. Trotz dessen weise ich Sie darauf hin, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) aus rechtsstaatlichen Gründen nicht berechtigt ist, über die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften im Einzelfall zu entscheiden. Dies ist Aufgabe der zuständigen Kranken- bzw. Pflegekasse, auf die das BMG keinen Einfluss hat. Die Kranken- und Pflegekassen wenden das Recht der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung eigenverantwortlich an. Das BMG ist nicht zur Rechtsberatung befugt. Wenden Sie sich gegebenenfalls an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Sollten Sie mit einer Entscheidung Ihrer Kranken- bzw. Pflegekasse nicht einverstanden sein, können Sie Widerspruch einlegen und nach dem Widerspruchsverfahren Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erheben. Sie haben zudem die Möglichkeit, eine Überprüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu veranlassen. Falls Sie eine aufsichtsrechtliche Prüfung durchführen lassen möchten, wäre für die bundesunmittelbaren Krankenkassen, wie zum Beispiel die BARMER Ersatzkasse, die Techniker Krankenkasse oder die IKK classic, das Bundesamt für soziales Sicherung, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, Fax: 0228 619-1870, E-Mail: <<E-Mail-Adresse>>, zuständig. Bundesunmittelbar sind die Krankenkassen, deren Zuständigkeitsbereich sich über mehr als drei Bundesländer erstreckt. Krankenkassen, deren Tätigkeitsgebiet auf bis zu drei Bundesländer beschränkt ist, unterliegen der Landesaufsicht. Für die landesunmittelbaren Krankenkassen, wie zum Beispiel die Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK), ist Aufsichtsbehörde das entsprechende Landesministerium für Arbeit und Soziales oder Gesundheit. Die Adresse der zuständigen Aufsichtsbehörde erfahren Sie von Ihrer Krankenkasse. Mit freundlichen Grüßen