Sehr geehrtAntragsteller/in
hiermit bestätigen wir den Eingang Ihres per E-Mail vom 6. Juli 2018
gestellten Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz
Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) zu Genehmigungskriterien für die
Verwendung des Rostocker Stadtwappens und danken Ihnen für Ihr Interesse
an unserer Arbeit. Ihre Anfrage hatte uns zunächst nicht erreicht, wurde
uns aber nach Ihrer u.a. Erinnerung zur Bearbeitung übergeben.
Auf dem elektronischen Postweg (E-Mail) ist ein Antrag auf der Basis
des IFG M-V nur zulässig, wenn ein Zugang eröffnet ist und der Antrag
mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen ist. Diese
Voraussetzung ist in diesem Fall nicht gegeben. Dennoch beantworten wir
Ihre Frage im Rahmen des uns zur Verfügung stehenden Rechtsrahmens und
in Analogie zu den Regelungen des IFG M-V.
Die entsprechende interne Geschäftsanweisung über die Verwendung des
Wappens der Hansestadt Rostock vom 23. Januar 2004 enthält dazu folgende
Aussagen:
6.2 Genehmigungsfreie Nutzung (sogenannte stillschweigende
Genehmigung)
Die Genehmigung zum Verwenden des Wappens gilt als stillschweigend
allgemein erteilt, wenn dessen Gebrauch ordnungsgemäß (heraldisch
richtig) erfolgt und im Interesse der Hansestadt Rostock liegt.
Die genehmigungsfreie Nutzung gilt für:
Schmuckartikel, Warenpackungen, Reiseandenken und Zierfähnchen, ferner
für Vereinsfahnen, -banner oder -abzeichen sowie Vereinssportbekleidung,
wenn das Wappen gemeinsam mit dem Vereinsnamen verwendet wird;
das Führen des Wappens auf privaten Kraftfahrzeugen;
private Wappensammlungen;
die Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen der Bürgerschaft der
Hansestadt Rostock oder deren Mitglieder;
dienstliche Zwecke, wie für das Gestalten von Schildern, Inventar, der
Dienstkleidung etc.
Die stillschweigende Genehmigung kann im Einzelfall jederzeit
widerrufen werden, insbesondere dann, wenn das Wappen nicht in der
heraldisch richtigen Form wiedergegeben wird oder der Eindruck entsteht,
dass die Hansestadt Rostock organisatorisch, geschäftlich oder zumindest
hinsichtlich einer einzelnen Aufgabendurchführung mit der Wappennutzerin
oder dem Wappennutzer in Verbindung gebracht wird.
6.3 Genehmigung bzw. Versagung der Genehmigung
Es besteht seitens der Hansestadt Rostock keine Verpflichtung, den
Gebrauch des Wappens zu gestatten.
Die Genehmigung wird erteilt:
nur für den genannten Zweck;
unter dem Vorbehalt des jederzeitigen entschädigunglosen Widerrufs;
mit der Auflage der heraldisch richtigen Wiedergabe:
a) mehrfarbige Wiedergabe
Die Festlegung der Farben erfolgte auf der Grundlage des HKS-Kataloges
(eine europaweite Einheitsnorm im Druckbereich für Druckfarben;
entwickelt von Hostmann-Steinberg/K+E/Schmincke).
Blau - HKS 43
Rot - HKS 13
Gelb - HKS 5
b) zweifarbige Wiedergabe
Blau - quergestreift
Rot - längsgestreift
Gelb - gepunktet
ggf. für eine limitierte Auflage;
unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes;
wenn sie im Interesse der Hansestadt Rostock liegt,
ggf. mit der Auflage, das Wappen so verändert darzustellen, dass es mit
dem für dienstliche Zwecke benutzten Wappen nicht verwechselt werden
kann. Für diese Darstellung wird gegenüber dem Original über dem
Wappenschild ein Balken mit der Inschrift ”ROSTOCK” gestaltet.
Die Verwendung des Wappens wird u. a. genehmigt für:
andere Behörden (z. B. Bundeswehr, Landesvermessungsamt);
Körperschaften, Vereinigungen oder Stiftungen, die gemeinnützigen oder
mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen*);
Wappenmuseen;
Verlage zur Verwendung in Schulatlanten, Lexika oder auf Stadtplänen;
Beteiligungsgesellschaften der Hansestadt Rostock;
Präsentationen auf nationalen Veranstaltungen;
Flaggenhersteller;
Adressbücher;
Bugwappen für Schiffe mit Heimathafen Rostock;
Tages- oder Wochenzeitungen für die optische Unterlegung von
Regionalnachrichten aus der Hansestadt Rostock;
Durchfüh
ren von Veranstaltungen in Mecklenburg-Vorpommern oder in der
Hansestadt Rostock unterstützt von Körperschaften, Vereinigungen oder
Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des
Steuerrechts dienen*);
Herkunftsbezeichnungen, als Hinweis auf den örtlichen Sitz oder
Wirkungsbereich der Wappennutzerin oder des Wappennutzers, wie bei
Vereinen, kulturellen oder sozialen Gruppen, Wohnungsbaugenossenschaften
u. ä. Vereinigungen,
Textilien (z. B. Jacken) mit der Ortsbezeichnung Rostock und dem Wappen
(Anlage 3)
Nicht genehmigt wird generell bei:
unzulässiger Verknüpfung mit den kommunalen Interessen;
sittlich anstößigen Produkten;
parteipolitischen Themen;
Drucksachen, die als eingetragene Firmen- oder Warenzeichen bzw. als
Teil davon oder im Zusammenhang mit einem Text Verwendung finden
sollen;
Gestaltung von privaten oder gewerblichen Internetseiten oder
Homepages.
*) Soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft (gilt auch für Parteien und
Gewerkschaften). Die steuerliche Behandlung als gemeinnützig oder
mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes
(Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen