Sehr
[geschwärzt],
Ihre UIG-Anfrage vom
[geschwärzt] ist am 03.05.2021 in der Landesdirektion Sachsen als der für das Kraftwerk Lippendorf zuständigen Genehmigungsbehörde eingegangen.
Hierzu gebe ich folgende Hinweise:
Gemäß § 4 SächsUIG besitzt jede Person nach Maßgabe des Sächsischen Umweltinformationsgesetztes einen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Hierfür bedarf es keiner Darlegung eines besonderen Interesses.
Die Landesdirektion Sachsen als informationspflichtige Stelle erteilt Auskunft, gewährt Akteneinsicht oder eröffnet in sonstiger Weise den Zugang zu Umweltinformationen. Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs beantragt, entspricht die informationspflichtige Stelle diesem Antrag, es sei denn, die informationspflichtige Stelle kann die Informationen in einer anderen Form oder einem anderen Format mit geringerem Verwaltungsaufwand zugänglich machen.
Wird die Bekanntgabe von Umweltinformationen beantragt, muss die informationspflichtige Stelle nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsUIG prüfen, ob die Betroffenen (hier: Lausitz Energie Kraftwerke AG – LEAG) in die Bekanntgabe der Umweltinformationen einwilligt oder ob – bei Nichteinwilligung – durch die Bekanntgabe von Umweltinformationen personenbezogende Daten im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679, offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, ob Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, verletzt würden oder ob Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder Informationen zugänglich gemacht würden, die dem Steuer- oder Statistikgeheimnis unterliegen, es sei denn, es liegt ein überwiegendes Interesse an der an der Bekanntgabe vor. Da ich Ihrem Vorbringen kein überwiegendes Interesse an der Bekanntgabe von Umweltinformationen entnehmen kann, ist die LEAG zur Frage der Einwilligung in die Bekanntgabe bzw. vor Entscheidung über etwaige Ablehnungsgründe nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SächsUIG anzuhören, § 6 Abs. 1 Satz 2 SächsUIG. Ich weise darauf hin, dass bei Anhörung des Betroffenen Ihre Daten mitgeteilt werden. Denn das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Prinzip der Waffengleichheit gebietet es grundsätzlich, dem Betroffenen Name und Anschrift des Antragstellers mitzuteilen (Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, 58. EL, § 9 UIG, Rn. 36). Denn wenn in einem staatlich organisierten Verfahren des Informationszugangs Informationen preisgegeben werden sollen, die Belange Dritter berühren können, muss der Betroffene zumindest wissen, wer diese Informationen über ihn und sein Unternehmen erhält. Ebenfalls muss er Betroffene die Möglichkeit haben, im Falle eines Missbrauchs der erteilten Informationen, z.B. bei unzulässiger kommerzieller Nutzung, dagegen vorzugehen oder Schadenersatz zu verlangen (Reidt/Schiller a.a.O.).
Da Sie der Weitergabe Ihrer Daten widersprochen haben ist Ihr Auskunftsbegehren bis auf weiteres nicht bearbeitungsfähig und wird daher zunächst ausgesetzt. Sie haben Gelegenheit sich binnen einer Frist von zwei Wochen zu äußern, ob Sie entgegen des bisherigen Vorbringens mit der Weitergabe Ihrer Daten an die LEAG einverstanden sind. Bejahendenfalls wird die Bearbeitung fortgesetzt, anderenfalls wird Ihr Auskunftsbegehren abgelehnt.
Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsUIG sind für die Übermittlung von Informationen aufgrund des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes Kosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) erhoben. Dies gilt nicht für die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte, die Einsichtnahme in Umweltinformationen vor Ort, Maßnahmen nach § 11 Abs. 2, die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 12 sowie die Ablehnung, Zurücknahme oder Erledigung eines Antrags. Gemäß 13 Abs. 1 Satz 3 SächsUIG ist das Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) anzuwenden. Gemäß § 4 Abs. 1 richtet sich die Höhe der Verwaltungsgebühr nach lfd. Nr. 94, Tarifstelle 1 des geltenden Kostenverzeichnisses. Die lfd. Nr. 94 Tarifstelle 1 bestimmt folgende Verwaltungsgebühren als Rahmengebühren:
94
Umwelt- und Verbraucherinformation
Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz<
https://beck-online.beck.de/?typ=refe...> – VIG<
https://beck-online.beck.de/?typ=refe...>)
Umweltinformationsgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Umweltinformationsgesetz – SächsUIG)<
https://beck-online.beck.de/?typ=refe...>
1.
Sächsisches Umweltinformationsgesetz
1.1
Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft nach § 4<
https://beck-online.beck.de/?typ=refe...> Abs. 2<
https://beck-online.beck.de/?typ=refe...> Satz 1 SächsUIG
10 bis 410
1.2
Zurverfügungstellung von Akten oder sonstigen Informationsträgern nach § 4<
https://beck-online.beck.de/?typ=refe...> Abs. 2<
https://beck-online.beck.de/?typ=refe...> Satz 1 SächsUIG
10 bis 500
1.3
Übermittlung oder Zurverfügungstellung von Informationen in besonders aufwendigen Fällen, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen, nach § 4<
https://beck-online.beck.de/?typ=refe...> Abs. 2<
https://beck-online.beck.de/?typ=refe...> Satz 1 SächsUIG
300 bis 2 000
Bei Rahmengebühren ist gemäß § 6 i.V.m. § 4 Abs. 2 SächsVwKG das Kostendeckungsgebot und die Bedeutung der Angelegenheit für den Auskunftsbegehrenden für die Ermittlung der Gebühr maßgeblich. Es ist darauf hinzuweisen, dass Ihr UIG-Begehren im Falle einer schriftlichen Auskunftserstattung umfassend erfolgen muss und ggf. auch als besonders aufwendiger Fall in Betracht kommen könnte. Es kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass bei Bemessung nach dem Kostendeckungsgebot die genannten Gebührenrahmen in voller Höhe auszuschöpfen sind. Zur Vermeidung möglicher Kostenfolgen erscheint es deshalb überlegenswert, ob hier die Umweltinformation durch Einsichtnahme vor Ort erlangen werden sollten. Auch zu diesem Vorschlag erhalten Sie Gelegenheit, sich innerhalb der gesetzten Frist von 2 Wochen zu äußern.
Mit freundlichen Grüßen
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