Sehr geehrter Herr Krause,
ich kann Ihnen gerne Informationen bezüglich der ÖPNV Linien 154, 423, 515 und SB56 zur Verfügung stellen.
Genehmigungsurkunden kann ich Ihnen jedoch nicht übersenden, da diese ausschließlich den Genehmigungsinhabern erteilt werden.
Die Urkunden enthalten gemäß § 17 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Daten, die schützenswert sind.
Darüber hinaus kann ich Ihnen keine behördliche Urkunde zur Verfügung stellen, da diese ausschließlich für Unternehmen ausgestellt werden, die die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 PBefG erfüllen.
Die Genehmigungsurkunde enthält gemäß § 17 (PBefG) folgende Daten:
1.Name, Wohn- und Betriebssitz des Unternehmers,
2.Bezeichnung der Verkehrsart, für die die Genehmigung erteilt wird, im Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen auch der Verkehrsform,
3.Geltungsdauer der Genehmigung,
4.etwaige Bedingungen und Auflagen,
5.Bezeichnung der Aufsichtsbehörde,
6.bei Straßenbahn- oder Obusverkehr die Linienführung und im Falle des § 28 Abs. 4 einen Hinweis auf den Vorbehalt,
7.bei Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen die Linienführung oder bei Linienbedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr betrieben wird,
8.bei Gelegenheitsverkehr mit Personenkraftwagen die amtlichen Kennzeichen der einzusetzenden Kraftfahrzeuge und ergänzend bei einem gebündelten Bedarfsverkehr das Gebiet, in dem der Verkehr durchgeführt wird.
Gemäß § 8 IFG NRW ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der Information ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstehen würde. Entsprechendes gilt für Informationen, die wegen ihrer volkswirtschaftlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse geheim zu halten sind. Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Allgemeinheit ein überwiegendes Interesse an der Gewährung des Informationszugangs hat und der eintretende Schaden nur geringfügig wäre. Im Zweifelsfall ist der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Betroffen sein kann auch eine öffentliche Stelle.
Gerne erteile ich Ihnen jedoch Auskunft über die der ÖPNV Linien 154, 423, 515 und SB56.
Bitte konkretisieren Sie Ihre Anfrage, damit ich näher darauf eingehen kann.
Darüber hinaus verweise ich Sie auf meine Internetseite: Übersicht über die bestehenden ÖPNV Liniengenehmigungen im Regierungsbezirk Köln<
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/system/files/media/document/file/kommunales_planung_bauen_und_verkehr_mobilitaet_und_verkehr_verkehre_uebersicht_linienkonzessionen.xlsx> – (Downloads)
auf der Seite
https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/kommunales-planung-bauen-und-verkehr/mobilitaet-und-verkehr/nationale-und-internationale
Mit freundlichen Grüßen