Genesen-Status deutlich verlängern!

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Eine aktualisierte Stellungnahme der Gesellschaft für Virologie vom September 21 erklärt die Immunität von genesenen für nachweislich von mindestens 12 Monaten. Man geht sogar von einer deutlich höheren Zeitspanne aus . Wann wird den genesenen diese Erkenntnis inform eines offiziellen genesenen Bescheides anerkannt durch eine Ausweitung ihres Genesenden Status? Offenbar bestehen auch größte Zweifel daran, trotz Immunität geimpft zu werden, was jedoch zu fatalen gesundheitlichen Folgen führen kann wenn Genesende glauben dass sie sich nach einem halben Jahr impfen lassen müssten.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    11. November 2021
  • Frist
    14. Dezember 2021
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Eine aktualisiert…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Genesen-Status deutlich verlängern! [#232814]
Datum
11. November 2021 23:51
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine aktualisierte Stellungnahme der Gesellschaft für Virologie vom September 21 erklärt die Immunität von genesenen für nachweislich von mindestens 12 Monaten. Man geht sogar von einer deutlich höheren Zeitspanne aus . Wann wird den genesenen diese Erkenntnis inform eines offiziellen genesenen Bescheides anerkannt durch eine Ausweitung ihres Genesenden Status? Offenbar bestehen auch größte Zweifel daran, trotz Immunität geimpft zu werden, was jedoch zu fatalen gesundheitlichen Folgen führen kann wenn Genesende glauben dass sie sich nach einem halben Jahr impfen lassen müssten.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 232814 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232814/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 11.11.2021 Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 11.11.2021
Datum
12. November 2021 16:57
Status
Warte auf Antwort
Sehr Antragsteller/in zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0438. Mit freundlichen Grüßen
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 11.11.2021 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0438) Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrag…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 11.11.2021 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0438)
Datum
3. Dezember 2021 14:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr Antragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage vom 11.11.2021, zu der wir Ihnen Folgendes mitteilen: Die von Ihnen angefragten Informationen sind öffentlich zugänglich. Die STIKO empfiehlt, dass eine Auffrischimpfung in der Regel im Abstand von 6 Monaten zur letzten Impfstoffdosis der Grundimmunisierung erfolgen soll. Eine Verkürzung des Impfabstandes auf 5 Monate kann im Einzelfall oder wenn genügend Kapazitäten vorhanden sind erwogen werden. Weitergehende Informationen sowie die dabei berücksichtigten Aspekte finden sich hier (unter der Frage „Warum empfiehlt die STIKO die Auffrischimpfung in der Regel 6 Monate nach der Grundimmunisierung durchzuführen?“): https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/COV... Ausführungen zur Immunität nach einer Infektion mit SARS-CoV-2, eingeschlossen Verweise auf wissenschaftliche Studien und Untersuchungen, sind überdies hier öffentlich abrufbare: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N... Diesen lässt sich entnehmen, dass unklar, ist zu welchem Grad die Antikörper-Titer mit einem Schutz vor einer Reinfektion oder schweren Erkrankung korrelieren und auch die Bedeutung der zellvermittelten Immunreaktion im Rahmen der komplexen Immunantwort gegen SARS-CoV-2 noch Gegenstand der Forschung ist. Gemäß der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung gelten dementsprechend in Deutschland folgende Personen „genesen“: * Personen, die eine gesicherte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, die weniger als 6 Monate zurückliegt. Der Nachweis einer gesicherten, durchgemachten Infektion muss durch einen direkten Erregernachweis (PCR) zum Zeitpunkt der Infektion erfolgen. * Personen, die einmal geimpft wurden und nach der ersten Impfstoffdosis eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, die weniger als 6 Monate zurückliegt. Die Infektion muss durch einen direkten Erregernachweis (PCR) zum Zeitpunkt der Infektion nachgewiesen werden. Weitergehende Informationen finden sich unter der Frage „Wer gilt laut rechtlichen Verordnungen als vollständig geimpft bzw. genesen?“ hier: https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCO... Die Gesellschaft für Virologie rät zudem in ihrer aktualisierten Stellungnahme zur Immunität von Genesenen vom 03.12.2021, die o.g. STIKO-Empfehlungen einzuhalten (siehe https://g-f-v.org/4841-2/). Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anfrage vom 11.11.2021 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0438) [#232814] Sehr geehrte Damen und Herren, Viele…
An Robert Koch-Institut Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 11.11.2021 (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0438) [#232814]
Datum
4. Dezember 2021 10:51
An
Robert Koch-Institut
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre Antwort. Mit der just am gestrigen Tag aktualisierten Stellungnahme ist natürlich meine Anfrage obsolet. Wären Sie abschließend aber bitte so freundlich und würden ihre Behauptung oder wissenschaftl. Erkenntnis zur hohen Häufigkeit der Neuinfektionen von Genesenen ohne Booster mit Zahlen belegen? Bzw. würden sie mir erläutern wo ich diese Zahlen überprüfen kann? Leider wurde ich diesbezüglich nicht fündig anhand der von ihnen übermittelten Verlinkungen zum RKI. Vielen Dank und Alles Gute für eine schöne Adventszeit. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 232814 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/232814/