Genesenen-Status, nach einem Monat

Anfrage an: Robert Koch-Institut

Ich wüsste gern, wieso der Genesenen-Status nicht mit der Negativ-Testung durch eine offizielle Stelle beginnt, sondern erst nach einem Monat. Dies stellt unter den Gesichtspunkten der geltenden 2G-Regelung eine Diskriminierung Genesener dar.

Zudem wüsste ich gern, wieso Sie aktuelle wissenschaftliche Ergebnisse ignorieren und die Gültigkeit des Genesenen-Status auf 5 Monate beschränken, während doch bereits klar nachgewiesen ist, dass Genesene eine Immunität in vorm von nachweisbaren Antikörpern für mindestens ein Jahr haben (z.B https://www.frontiersin.org/articles/10.3389/fmed.2021.684864/full).

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. Dezember 2021
  • Frist
    8. Januar 2022
  • 3 Follower:innen
Alex Hagedorn
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich wüsste gern, …
An Robert Koch-Institut Details
Von
Alex Hagedorn
Betreff
Genesenen-Status, nach einem Monat [#234578]
Datum
4. Dezember 2021 19:04
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich wüsste gern, wieso der Genesenen-Status nicht mit der Negativ-Testung durch eine offizielle Stelle beginnt, sondern erst nach einem Monat. Dies stellt unter den Gesichtspunkten der geltenden 2G-Regelung eine Diskriminierung Genesener dar. Zudem wüsste ich gern, wieso Sie aktuelle wissenschaftliche Ergebnisse ignorieren und die Gültigkeit des Genesenen-Status auf 5 Monate beschränken, während doch bereits klar nachgewiesen ist, dass Genesene eine Immunität in vorm von nachweisbaren Antikörpern für mindestens ein Jahr haben (z.B https://www.frontiersin.org/articles/10.3389/fmed.2021.684864/full).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Alex Hagedorn Anfragenr: 234578 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/234578/ Postanschrift Alex Hagedorn << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Alex Hagedorn
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 04.12.2021 Sehr geehrter Herr Hagedorn, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 04.12.2021
Datum
10. Dezember 2021 15:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Hagedorn, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0003#0501. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Sehr geehrter Herr Hagedorn, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die …
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 04.12.2021: Genesenen-Status, nach einem Monat [#234578] (Unser Zeichen: 2.13.04/0003#0501)
Datum
7. Januar 2022 16:43
Status
Sehr geehrter Herr Hagedorn, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 i.V.m. § 2 Nr.1 IFG, sondern auf Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Die von Ihnen eingereichte Anfrage wird von uns im Weiteren daher als allgemeine Bürgeranfrage bearbeitet. Das RKI informiert primär die Fachöffentlichkeit und verfügt leider nicht über die Kapazitäten, um auch die zahlreichen Anfragen aus der Bevölkerung jeweils individuell zu beantworten (siehe auch die Hinweise unter https://www.rki.de/DE/Service/Kontakt...). Für die individuelle Beratung sind primär die Hausärztinnen und Hausärzte sowie die örtlichen Gesundheitsämter verantwortlich. Gleichwohl stellen wir auf unserer Internetseite umfangreiche Informationen für Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung, insbesondere zu COVID-19 sowie zur Schutzimpfung gegen COVID-19 (www.rki.de/covid-19 und www.rki.de/covid-19-impfen). Sie können Ihre Anfrage an das hierfür eingerichtete Postfach <<E-Mail-Adresse>> (hier in CC) richten, wir bitten jedoch um Verständnis, dass hierauf aus den dargestellten Gründen ggf. nicht bzw. nur verzögert reagiert werden kann. Wir bitten vor diesem Hintergrund um Verständnis, dass Nachfragen zu dieser Anfrage an das Postfach <<E-Mail-Adresse>> aus den dargestellten Gründen nicht beantwortet werden. Darüber verweisen wir auf die allgemein zugänglichen Informationen wie die Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2 / Krankheit COVID-19 auf unserer Webseite, abrufbar unter https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCO.... Dort heißt es insbesondere: "Die COVID-19-Impfung schützt vor COVID-19. Auch durch eine COVID-19-Erkrankung kann man einen Schutz vor COVID-19 aufbauen. Für den Status "vollständig geimpft" und "genesen" gelten verschiedene Bedingungen. Diese werden u.a. in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (§ 2 Nummer 3 und 5 SchAusnahmV) festgelegt. [....] Als „genesen“ gelten in Deutschland: - Personen mit Nachweis einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die Testung durch Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt. Details siehe § 2 Nr. 5 SchAusnahmV. - Personen, die einmal geimpft wurden und nach der ersten Impfstoffdosis eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, die weniger als 6 Monate zurückliegt. Die Infektion muss durch einen direkten Erregernachweis (PCR) zum Zeitpunkt der Infektion nachgewiesen werden. *Die labordiagnostischen Befunde sollen in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein. Rechtliche Verordnungen obliegen den zuständigen Ministerien, werden ggf. vom Gesetzgeber verabschiedet und sind getrennt von den Empfehlungen der STIKO zu sehen, die als unabhängiges Gremium agieren und Impfempfehlungen mit Blick auf den Nutzen für das Individuum und die gesamte Bevölkerung ausspricht (siehe auch FAQ zum Impfschema und STIKO-Empfehlung)." Mit freundlichen Grüßen