Sehr geehrter Herr Hagedorn,
zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit:
Die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften (§ 1 IFG, § 3 UIG, § 1 VIG) sind nicht einschlägig. Die Anwendungsbereiche des Umweltinformationsgesetzes und des Verbraucherinformationsgesetzes sind nicht eröffnet. Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ist nicht betroffen, da sich Ihr Antrag nicht auf Zugang zu amtlichen Informationen im Sinne des § 1 Abs.1 S.1 i.V.m. § 2 Nr.1 IFG, sondern auf Antworten zu konkreten Fragestellungen richtet. Die von Ihnen eingereichte Anfrage wird von uns im Weiteren daher als allgemeine Bürgeranfrage bearbeitet.
Das RKI informiert primär die Fachöffentlichkeit und verfügt leider nicht über die Kapazitäten, um auch die zahlreichen Anfragen aus der Bevölkerung jeweils individuell zu beantworten (siehe auch die Hinweise unter
https://www.rki.de/DE/Service/Kontakt...). Für die individuelle Beratung sind primär die Hausärztinnen und Hausärzte sowie die örtlichen Gesundheitsämter verantwortlich. Gleichwohl stellen wir auf unserer Internetseite umfangreiche Informationen für Bürgerinnen und Bürger zur Verfügung, insbesondere zu COVID-19 sowie zur Schutzimpfung gegen COVID-19 (
www.rki.de/covid-19 und
www.rki.de/covid-19-impfen). Sie können Ihre Anfrage an das hierfür eingerichtete Postfach
<<E-Mail-Adresse>> (hier in CC) richten, wir bitten jedoch um Verständnis, dass hierauf aus den dargestellten Gründen ggf. nicht bzw. nur verzögert reagiert werden kann.
Wir bitten vor diesem Hintergrund um Verständnis, dass Nachfragen zu dieser Anfrage an das Postfach
<<E-Mail-Adresse>> aus den dargestellten Gründen nicht beantwortet werden.
Darüber verweisen wir auf die allgemein zugänglichen Informationen wie die Antworten auf häufig gestellte Fragen zum Coronavirus SARS-CoV-2 / Krankheit COVID-19 auf unserer Webseite, abrufbar unter
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCO.... Dort heißt es insbesondere:
"Die COVID-19-Impfung schützt vor COVID-19. Auch durch eine COVID-19-Erkrankung kann man einen Schutz vor COVID-19 aufbauen. Für den Status "vollständig geimpft" und "genesen" gelten verschiedene Bedingungen. Diese werden u.a. in der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (§ 2 Nummer 3 und 5 SchAusnahmV) festgelegt.
[....]
Als „genesen“ gelten in Deutschland:
- Personen mit Nachweis einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, wenn die Testung durch Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt. Details siehe § 2 Nr. 5 SchAusnahmV.
- Personen, die einmal geimpft wurden und nach der ersten Impfstoffdosis eine SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, die weniger als 6 Monate zurückliegt. Die Infektion muss durch einen direkten Erregernachweis (PCR) zum Zeitpunkt der Infektion nachgewiesen werden.
*Die labordiagnostischen Befunde sollen in einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein.
Rechtliche Verordnungen obliegen den zuständigen Ministerien, werden ggf. vom Gesetzgeber verabschiedet und sind getrennt von den Empfehlungen der STIKO zu sehen, die als unabhängiges Gremium agieren und Impfempfehlungen mit Blick auf den Nutzen für das Individuum und die gesamte Bevölkerung ausspricht (siehe auch FAQ zum Impfschema und STIKO-Empfehlung)."
Mit freundlichen Grüßen
Eine wichtige Kennzahl wäre die Anzahl der Re-Infektionen, welche bei guter natürlicher Immunität gering sein sollte. Das RKI bekommt es nicht geregelt, solche Daten zu erfassen und bereitzustellen. Ein Blick in die Schweiz zeigt, dass es wohl möglich ist ( https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bil… )
Ich frage mich, warum >6M genesene Menschen in Deutschland einfach ignoriert werden...