Sehr geehrte Frau Schultheiß,
haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 18.01.2022 (Az. 2.13.04/0004#0058), zu welchen wir Ihnen Folgendes mitteilen:
Bitte beachten Sie, dass das IFG keinen Anspruch auf Beantwortung konkreter Einzelfragen, Begründungen oder Einschätzungen beinhaltet, sondern lediglich auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen. Daher legen wir Ihre Anfrage dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem RKI hinsichtlich der Gültigkeit von Genesenennachweisen vorliegen. Im Einzelnen:
Die fachlichen Vorgaben für COVID-19-Genesenennachweise sind seit dem 19.03.2022 in einem formellen Gesetz geregelt, 22a Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach ist für einen Genesenennachweis erforderlich, dass die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt, § 22a Abs. 2 Nr. 2 IfSG. Abweichungen von diesen Vorgaben können (nur) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Forschung geregelt werden, § 22a Abs. 4 Satz 1, 2 Nr. 2 IfSG.
Die zuvor geltenden fachlichen Vorgaben des Robert Koch-Instituts (RKI) für COVID-19-Genesenennachweise sind auf der Internetseite des RKI unter
https://www.rki.de/covid-19-genesenen... im dortigen Archiv abrufbar.
Bitte beachten Sie, dass das RKI aufgrund der klaren gesetzlichen Aufgabenzuweisung keine individuelle juristische Beratung vornehmen darf. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir Ihnen in dieser Angelegenheit darüber hinaus leider nicht weiterhelfen können.
Eine darüber hinausgehende Aufarbeitung liegt dem RKI nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch.
§ 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig.
Mit freundlichen Grüßen