Genesenenstatus bei nachweislicher Delta Infektion

Anfrage an: Robert Koch-Institut

ein Antwort auf folgende Frage:
Wenn man nachweislich mit der Delta Variante infiziert war, welcher Genesenen-Zeitraum gilt dann?
Sie beziehen sich in Ihrer Begründung zur Verkürzung von 180 auf 90 Tage auf die Omikron Variante.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    18. Januar 2022
  • Frist
    22. Februar 2022
  • 2 Follower:innen
Sibylle Schultheiß
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ein Antwort auf f…
An Robert Koch-Institut Details
Von
Sibylle Schultheiß
Betreff
Genesenenstatus bei nachweislicher Delta Infektion [#237924]
Datum
18. Januar 2022 12:54
An
Robert Koch-Institut
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ein Antwort auf folgende Frage: Wenn man nachweislich mit der Delta Variante infiziert war, welcher Genesenen-Zeitraum gilt dann? Sie beziehen sich in Ihrer Begründung zur Verkürzung von 180 auf 90 Tage auf die Omikron Variante.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sibylle Schultheiß Anfragenr: 237924 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/237924/
Mit freundlichen Grüßen Sibylle Schultheiß
Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 18.01.2022 Sehr geehrte Frau Schultheiß, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wi…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 18.01.2022
Datum
18. Januar 2022 15:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Schultheiß, zu Ihrer o. g. Anfrage auf Informationszugang teilen wir Ihnen Folgendes mit: Das Robert Koch-Institut (RKI) steht in besonderer Verantwortung, an zentraler Stelle an der Bewältigung der Krise durch die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mitzuwirken. Diese Auswirkungen betreffen unsere gesamte Gesellschaft und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des RKI in besonderem Maße. Wir bitten daher um Verständnis, falls Ihre Anfrage durch diese besonderen Umstände ggf. nicht innerhalb eines Monats beantwortet werden können sollte. Wir arbeiten mit Hochdruck an der Bearbeitung der Vielzahl der eingegangenen IFG-Anträge, die zumeist auch sehr umfangreich sind. Die für Ihre Anfrage zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auch gleichzeitig für die Bewältigung der Krisensituation durch COVID-19 zuständig. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass derzeit alle Kräfte gebündelt daran arbeiten, diese außergewöhnliche Situation zu bewältigen. Aus diesem Grunde müssen wir Sie noch um etwas Geduld bitten. Rückfragen hierzu bitte ausschließlich an das Funktionspostfach <<E-Mail-Adresse>> unter Angabe des Aktenzeichens: 2.13.04/0004#0058. Mit freundlichen Grüßen

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Robert Koch-Institut
Ihre Anfrage vom 18.01.2022 Sehr geehrte Frau Schultheiß, haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informations…
Von
Robert Koch-Institut
Betreff
Ihre Anfrage vom 18.01.2022
Datum
21. April 2022 15:57
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Schultheiß, haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 18.01.2022 (Az. 2.13.04/0004#0058), zu welchen wir Ihnen Folgendes mitteilen: Bitte beachten Sie, dass das IFG keinen Anspruch auf Beantwortung konkreter Einzelfragen, Begründungen oder Einschätzungen beinhaltet, sondern lediglich auf Zugang zu vorhandenen amtlichen Informationen. Daher legen wir Ihre Anfrage dahingehend aus, dass Sie diejenigen amtlichen Informationen wünschen, welche dem RKI hinsichtlich der Gültigkeit von Genesenennachweisen vorliegen. Im Einzelnen: Die fachlichen Vorgaben für COVID-19-Genesenennachweise sind seit dem 19.03.2022 in einem formellen Gesetz geregelt, 22a Abs. 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Danach ist für einen Genesenennachweis erforderlich, dass die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt, § 22a Abs. 2 Nr. 2 IfSG. Abweichungen von diesen Vorgaben können (nur) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Forschung geregelt werden, § 22a Abs. 4 Satz 1, 2 Nr. 2 IfSG. Die zuvor geltenden fachlichen Vorgaben des Robert Koch-Instituts (RKI) für COVID-19-Genesenennachweise sind auf der Internetseite des RKI unter https://www.rki.de/covid-19-genesenen... im dortigen Archiv abrufbar. Bitte beachten Sie, dass das RKI aufgrund der klaren gesetzlichen Aufgabenzuweisung keine individuelle juristische Beratung vornehmen darf. Wir bitten daher um Verständnis, dass wir Ihnen in dieser Angelegenheit darüber hinaus leider nicht weiterhelfen können. Eine darüber hinausgehende Aufarbeitung liegt dem RKI nicht als amtliche Information im Sinne von §§ 1 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 IFG vor. Ein Anspruch auf die Beschaffung oder Aufbereitung bestimmter Informationen folgt aus dem IFG nicht. Ebenso ergibt sich aus der objektiven Pflicht des RKI zur Information der Öffentlichkeit im Rahmen seiner Zuständigkeit gemäß § 4 Abs. 4 Gesetz über Nachfolgeeinrichtungen des Bundesgesundheitsamtes (BGA-Nachfolgegesetz) in Verbindung mit § 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) kein solcher Informationsbeschaffungsanspruch. § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG) und § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG) sind, mangels Bezug Ihrer Anfrage auf Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG bzw. Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG, nicht einschlägig. Mit freundlichen Grüßen