geplante Abschaffung des Schulgeldes (= durch Übernahme seitens der Allgemeinheit?) für die Ausbildung zum Altenpfleger an privaten Ersatzschulen
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA
Sehr geehrte Damen und Herren,
laut einem Artikel im Ärzteblatt will Ihr Ministerium die Schulgeldzahlungen der Eltern abschaffen?
Damit ist sicher nicht ein Verzicht der Privatschulträger gemeint, sondern eine Verlagerung der Schulgeldzahlungen auf die Allgemeinheit/die Steuerzahler.
Auszug aus dem Ärzteblatt-Artikel "Sachsen-Anhalts Sozialministerin will Schulgeld für Altenpflege schnell abschaffen" vom 9.5.2018:
"... Bundesweit solle das Schulgeld 2020 abgeschafft werden. „Wenn wir bis dahin warten, riskieren wir, dass in den nächsten zwei Jahren die Schülerzahlen einbrechen“, sagte Grimm-Benne. Sie wolle das nötige Geld für die sofortige Abschaffung im Land aus dem Etat ihres Ministeriums zur Verfügung stellen, erklärte Grimm-Benne weiter. Aktuell werde das Thema im Landtag diskutiert." https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/95066/Sachsen-Anhalts-Sozialministerin-will-Schulgeld-fuer-Altenpflege-schnell-abschaffen
Begründet wird der Vorschlage mit der Absicht, dadurch mehr Menschen für die Ausbildung zur Altenpflege zu begeistern.
(Wie) Werden Sie sich auch für eine bessere Entlohnung und bessere Arbeitsbedingungen der ausgebildeten Altenpfleger einsetzen, um diese anschließend auch für die weitere Tätigkeit in der Altenpflege zu begeistern?
Die Feststellung der Kölner Richter (10 K 7404/01 Rn. 47, v. 14.2.2008), dass DIE Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern "nicht ernst nehmen", wurde bisher von keinem Bundesland, auch nicht von Sachsen-Anhalt, widerlegt.
Auch hier* finden sich keine Vorgaben, wonach die Behörden nachvollziehbar gewährleisten, dass sie KEINE Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördern. (Ob die Privatschulen die Förderung nutzen würde, um mit dem Ziel "Mehreinnahmen" höhere Schulgelder zu verlangen, oder mit dem Ziel, die Schülerschaft aus einer bestimmten (reichen) Klientel zusammenzusetzen, ist zunächst unerheblich. Entscheidend ist, dass Behörden KEINE Sonderung fördern dürfen, sofern sie Ersatzschulen genehmigen wollen.)
*https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/2017/neues-schulgesetz-im-ausschuss-diskutiert/ , https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp7/drs/d1992lge.pdf
Die Feststellung des FG Köln, wird vielmehr durch die aktuellen Untersuchungen des Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB, Prof. Wrase, Prof. Helbig) bestätigt:
"Übersicht über die Vorgaben zur Einhaltung des
Sonderungsverbots in den Bundesländern
Aktualisierte und ergänzte Fassung auf der
Grundlage der in NVwZ 2016 entwickelten
Kriterien" https://bibliothek.wzb.eu/pdf/2017/p17-004.pdf
Auch die Erwiderung seitens des VDP vom 9.12.2016 reicht nicht aus, um die Einhaltung des GG Art. 7 seitens der Behörden nachzuweisen:
Die Frage ist daher, welche Schülerkosten das Sozialministerium übernehmen wird?
Von welchen (unterschiedlichen) anzuerkennenden Schülerkosten gehen Sie an privaten und staatlichen beruflichen Schulen (zur Altenpflege) aus?
Werden Sie eventuelle Unterschiede, z.B. in der sozialen Zusammensetzung und den Personalkosten berücksichtigen?
Werden Sie auch die Eigenleistungen (Schulgeld) derjenigen übernehmen, die eigentlich über ausreichende Besitzverhältnisse verfügen, um nicht aus finanziellen Gründen auf eine Ausbildung zum Altenpfleger(in) zu verzichten?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben.
Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage abgelehnt
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Datum15. Mai 2018
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16. Juni 2018
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Kosten dieser Information:140,00 Euro
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