geplante Abschaffung des Schulgeldes (= durch Übernahme seitens der Allgemeinheit?) für die Ausbildung zum Altenpfleger an privaten Ersatzschulen

Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA

Sehr geehrte Damen und Herren,

laut einem Artikel im Ärzteblatt will Ihr Ministerium die Schulgeldzahlungen der Eltern abschaffen?
Damit ist sicher nicht ein Verzicht der Privatschulträger gemeint, sondern eine Verlagerung der Schulgeldzahlungen auf die Allgemeinheit/die Steuerzahler.

Auszug aus dem Ärzteblatt-Artikel "Sachsen-Anhalts Sozialministerin will Schulgeld für Altenpflege schnell abschaffen" vom 9.5.2018:
"... Bundesweit solle das Schulgeld 2020 abgeschafft werden. „Wenn wir bis dahin warten, riskieren wir, dass in den nächsten zwei Jahren die Schülerzahlen einbrechen“, sagte Grimm-Benne. Sie wolle das nötige Geld für die sofortige Abschaffung im Land aus dem Etat ihres Ministeriums zur Verfügung stellen, erklärte Grimm-Benne weiter. Aktuell werde das Thema im Landtag diskutiert." https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/95066/Sachsen-Anhalts-Sozialministerin-will-Schulgeld-fuer-Altenpflege-schnell-abschaffen

Begründet wird der Vorschlage mit der Absicht, dadurch mehr Menschen für die Ausbildung zur Altenpflege zu begeistern.

(Wie) Werden Sie sich auch für eine bessere Entlohnung und bessere Arbeitsbedingungen der ausgebildeten Altenpfleger einsetzen, um diese anschließend auch für die weitere Tätigkeit in der Altenpflege zu begeistern?

Die Feststellung der Kölner Richter (10 K 7404/01 Rn. 47, v. 14.2.2008), dass DIE Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern "nicht ernst nehmen", wurde bisher von keinem Bundesland, auch nicht von Sachsen-Anhalt, widerlegt.

Auch hier* finden sich keine Vorgaben, wonach die Behörden nachvollziehbar gewährleisten, dass sie KEINE Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördern. (Ob die Privatschulen die Förderung nutzen würde, um mit dem Ziel "Mehreinnahmen" höhere Schulgelder zu verlangen, oder mit dem Ziel, die Schülerschaft aus einer bestimmten (reichen) Klientel zusammenzusetzen, ist zunächst unerheblich. Entscheidend ist, dass Behörden KEINE Sonderung fördern dürfen, sofern sie Ersatzschulen genehmigen wollen.)

*https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/2017/neues-schulgesetz-im-ausschuss-diskutiert/ , https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp7/drs/d1992lge.pdf

Die Feststellung des FG Köln, wird vielmehr durch die aktuellen Untersuchungen des Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB, Prof. Wrase, Prof. Helbig) bestätigt:
"Übersicht über die Vorgaben zur Einhaltung des
Sonderungsverbots in den Bundesländern
Aktualisierte und ergänzte Fassung auf der
Grundlage der in NVwZ 2016 entwickelten
Kriterien" https://bibliothek.wzb.eu/pdf/2017/p17-004.pdf

Auch die Erwiderung seitens des VDP vom 9.12.2016 reicht nicht aus, um die Einhaltung des GG Art. 7 seitens der Behörden nachzuweisen:

https://www.vdp-sachsen-anhalt.de/images/PDF-Dokumente/Aktuelles_Information/Aktuelle-Themen/Erwiderung_zu_Aufsatz_Wrase-Helbig_-_Umsetzung_des_Sonderungsverbotes_in_S-A_09.12.16.pdf

Die Frage ist daher, welche Schülerkosten das Sozialministerium übernehmen wird?
Von welchen (unterschiedlichen) anzuerkennenden Schülerkosten gehen Sie an privaten und staatlichen beruflichen Schulen (zur Altenpflege) aus?

Werden Sie eventuelle Unterschiede, z.B. in der sozialen Zusammensetzung und den Personalkosten berücksichtigen?

Werden Sie auch die Eigenleistungen (Schulgeld) derjenigen übernehmen, die eigentlich über ausreichende Besitzverhältnisse verfügen, um nicht aus finanziellen Gründen auf eine Ausbildung zum Altenpfleger(in) zu verzichten?

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben.

Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    15. Mai 2018
  • Frist
    16. Juni 2018
  • Kosten dieser Information:
    140,00 Euro
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, laut einem Artikel im Ärzteblatt will…
An Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
geplante Abschaffung des Schulgeldes (= durch Übernahme seitens der Allgemeinheit?) für die Ausbildung zum Altenpfleger an privaten Ersatzschulen [#29811]
Datum
15. Mai 2018 17:46
An
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IZG LSA/UIG LSA/VIG AG LSA Sehr geehrte Damen und Herren, laut einem Artikel im Ärzteblatt will Ihr Ministerium die Schulgeldzahlungen der Eltern abschaffen? Damit ist sicher nicht ein Verzicht der Privatschulträger gemeint, sondern eine Verlagerung der Schulgeldzahlungen auf die Allgemeinheit/die Steuerzahler. Auszug aus dem Ärzteblatt-Artikel "Sachsen-Anhalts Sozialministerin will Schulgeld für Altenpflege schnell abschaffen" vom 9.5.2018: "... Bundesweit solle das Schulgeld 2020 abgeschafft werden. „Wenn wir bis dahin warten, riskieren wir, dass in den nächsten zwei Jahren die Schülerzahlen einbrechen“, sagte Grimm-Benne. Sie wolle das nötige Geld für die sofortige Abschaffung im Land aus dem Etat ihres Ministeriums zur Verfügung stellen, erklärte Grimm-Benne weiter. Aktuell werde das Thema im Landtag diskutiert." https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/95066/Sachsen-Anhalts-Sozialministerin-will-Schulgeld-fuer-Altenpflege-schnell-abschaffen Begründet wird der Vorschlage mit der Absicht, dadurch mehr Menschen für die Ausbildung zur Altenpflege zu begeistern. (Wie) Werden Sie sich auch für eine bessere Entlohnung und bessere Arbeitsbedingungen der ausgebildeten Altenpfleger einsetzen, um diese anschließend auch für die weitere Tätigkeit in der Altenpflege zu begeistern? Die Feststellung der Kölner Richter (10 K 7404/01 Rn. 47, v. 14.2.2008), dass DIE Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern "nicht ernst nehmen", wurde bisher von keinem Bundesland, auch nicht von Sachsen-Anhalt, widerlegt. Auch hier* finden sich keine Vorgaben, wonach die Behörden nachvollziehbar gewährleisten, dass sie KEINE Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördern. (Ob die Privatschulen die Förderung nutzen würde, um mit dem Ziel "Mehreinnahmen" höhere Schulgelder zu verlangen, oder mit dem Ziel, die Schülerschaft aus einer bestimmten (reichen) Klientel zusammenzusetzen, ist zunächst unerheblich. Entscheidend ist, dass Behörden KEINE Sonderung fördern dürfen, sofern sie Ersatzschulen genehmigen wollen.) *https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/2017/neues-schulgesetz-im-ausschuss-diskutiert/ , https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp7/drs/d1992lge.pdf Die Feststellung des FG Köln, wird vielmehr durch die aktuellen Untersuchungen des Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB, Prof. Wrase, Prof. Helbig) bestätigt: "Übersicht über die Vorgaben zur Einhaltung des Sonderungsverbots in den Bundesländern Aktualisierte und ergänzte Fassung auf der Grundlage der in NVwZ 2016 entwickelten Kriterien" https://bibliothek.wzb.eu/pdf/2017/p17-004.pdf Auch die Erwiderung seitens des VDP vom 9.12.2016 reicht nicht aus, um die Einhaltung des GG Art. 7 seitens der Behörden nachzuweisen: https://www.vdp-sachsen-anhalt.de/images/PDF-Dokumente/Aktuelles_Information/Aktuelle-Themen/Erwiderung_zu_Aufsatz_Wrase-Helbig_-_Umsetzung_des_Sonderungsverbotes_in_S-A_09.12.16.pdf Die Frage ist daher, welche Schülerkosten das Sozialministerium übernehmen wird? Von welchen (unterschiedlichen) anzuerkennenden Schülerkosten gehen Sie an privaten und staatlichen beruflichen Schulen (zur Altenpflege) aus? Werden Sie eventuelle Unterschiede, z.B. in der sozialen Zusammensetzung und den Personalkosten berücksichtigen? Werden Sie auch die Eigenleistungen (Schulgeld) derjenigen übernehmen, die eigentlich über ausreichende Besitzverhältnisse verfügen, um nicht aus finanziellen Gründen auf eine Ausbildung zum Altenpfleger(in) zu verzichten? Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Informationen nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (IZG LSA) sowie hilfsweise dem Umweltinformationsgesetz des Landes (UIG LSA), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind bzw. nach dem Verbraucherinformationsgesetz (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der voraussichtlichen Kosten anzugeben. Nach § 7 Abs. 5 IZG LSA bzw. § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG oder § 5 Abs. 2 VIG möchte ich Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Zusendung. Ich bitte Sie um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Sehr geehrter Antragsteller/in, die von Ihnen gewünschte Auskunft wird einen Bearbeitungsaufwand von ca. 1-2 St…
Von
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Betreff
WG: geplante Abschaffung des Schulgeldes (= durch Übernahme seitens der Allgemeinheit?) für die Ausbildung zum Altenpfleger an privaten Ersatzschulen [#29811]
Datum
22. Mai 2018 09:34
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Antragsteller/in, die von Ihnen gewünschte Auskunft wird einen Bearbeitungsaufwand von ca. 1-2 Stunden verursachen. Nach der Verordnung über die Kosten nach dem Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Ziff. 4 der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt beträgt der hier anzusetzende Stundensatz für Beamte der Laufbahngruppe 2 zweites Einstiegsamt 71 Euro. Bei der Beantwortung eines IZG-Antrages handelt es sich um einen Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Voraussetzung für eine weitere Bearbeitung Ihres Informationsbegehrens ist daher die Mitteilung Ihres Namen und Ihrer Anschrift. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> da fraglich ist, ob die von Behörden rechtswidrig erteilten Genehmigungen übe…
An Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: WG: geplante Abschaffung des Schulgeldes (= durch Übernahme seitens der Allgemeinheit?) für die Ausbildung zum Altenpfleger an privaten Ersatzschulen [#29811]
Datum
23. Mai 2018 09:46
An
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> da fraglich ist, ob die von Behörden rechtswidrig erteilten Genehmigungen überhaupt rechtswirksam sind, stellt sich ja zunächst die GRUNDSÄTZLICHE Frage, ob ihr Ministerium Schulgeldforderungen von Privatschulen nachkommen wird, OBWOHL die Schulen rechtswidrig genehmigt wurden. Ich gehe davon aus, dass Ihr Ministerium diese grundsätzliche und hier entscheidende Frage ohne großen und zu berechnenden Zeitwand beantworten kann. Schließlich liegt die Antwort im Interesse der Allgemeinheit. (Sie finanzieren doch ansonsten nur diejenigen, deren Antrag auf SGB-II-Leistungen, ... zu Recht genehmigt wurde?!) (Das GG (Art. 7 IV 3) erlaubt die Genehmigung einer Ersatzschule nur dann, wenn ... und eine Sonderung der Schüler nicht GEFÖRDERT wird.) Allein durch die bekannte und bisher unwiderlegte Tatsache, dass "die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen NICHT ernst nehmen",* wird/wurde (seitens der Behörden) jedoch GEFÖRDERT, dass Privatschulen ihre Schüler auch nach den Besitzverhältnissen der Eltern auswählen/sondern! Die Behörden hätten also nie Genehmigungen erteilen dürfen, und zwar unabhängig davon, ob der Schulträger damals Schulgeld verlangen wollte! (*FG Köln, Urteil 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47) (Zum FG-Urteil s.a. Artikel v. 26.3.08: "Das FG Köln begründete seine abweichende Entscheidung damit, dass dieses "Sonderungsverbot" in der Anerkennungspraxis der Bundesländer nicht Ernst genommen werde." https://web.archive.org/web/20180523063436/https://www.stb-web.de/news/article.php/id/2682). Solange die Behörden die Höhe der Schulgeldeinnahmen NICHT begrenzen, können Privatschulträger durch die "Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern" mehr Schulgeldeinnahmen erzielen, als sie zur Finanzierung des "normalen" Pflichtschulbetriebes benötigen. Wettbewerbsvorteile liegen im Interesse der Privatschulträger. Da die Behörden auch die von Gerichten* geforderte "Abgrenzung zwischen Schulgeld und Spenden" nicht ernst nehmen, lassen sich Wettbewerbsvorteile oder andere Ziele derzeit nicht nur durch Spenden etc, sondern bisher auch mit ("überschüssigen") Schulgeldern finanzieren. Solange die Behörden die geforderte Abgrenzung nicht ernst nehmen, ist es für Privatschulträger effektiver, das verpflichtend zu zahlende Schulgeld zu erhöhen, als um freiwillige Spendenzahlungen oder Vereinsbeiträge zu bitten.) (*Lt. Stgh Ba-Wü. 1 VB 130/13, u. zu BFH 20.07.2006, XI B 51/05 sind mit Schulentgelt NUR die Kosten für den "normalen" Schulbetrieb zu decken. Eine bessere Ausstattung u. Zusatzangebote sind mit Spenden o.a. zu finanzieren. https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Abgrenzung-Schulgeld-und-Spenden_77683 ). In Erwartung Ihrer kurzfristigen kostenfreien Antwort verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 29811 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Sehr geehrter Antragsteller/in, zu Ihrer grundsätzlichen Frage vom 23.05.2018 teile ich Ihnen mit, dass das Min…
Von
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Betreff
AW: WG: geplante Abschaffung des Schulgeldes (= durch Übernahme seitens der Allgemeinheit?) für die Ausbildung zum Altenpfleger an privaten Ersatzschulen [#29811]
Datum
6. Juni 2018 11:40
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Antragsteller/in, zu Ihrer grundsätzlichen Frage vom 23.05.2018 teile ich Ihnen mit, dass das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt lediglich im Vorgriff auf den bundesweiten Wegfall des Schulgeldes für die Altenpflegeausbildung ab dem Jahr 2020 eine Kostenübernahme bereits ab diesem Jahr erwägt und, dass diese Frage im Landtag des Landes Sachsen-Anhalt entschieden wird. Für Fragen zu schulrechtlichen Angelegenheiten im Allgemeinen und Privatschulen im Speziellen ist im Land Sachsen-Anhalt im Übrigen das Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt Turmschanzenstraße 32 39114 Magdeburg Tel.: 0391/ 567 - 01 (Zentrale) E-Mail: poststelle(at)min.mb.sachsen-anhalt.de zuständig. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, Aha, dann will ich hoffen, dass der Landtag keine Verschwendung von Steuergeldern…
An Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: WG: geplante Abschaffung des Schulgeldes (= durch Übernahme seitens der Allgemeinheit?) für die Ausbildung zum Altenpfleger an privaten Ersatzschulen [#29811]
Datum
6. Juni 2018 12:25
An
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Aha, dann will ich hoffen, dass der Landtag keine Verschwendung von Steuergeldern beschließt, sondern vorher genau prüft und die bekannten Missstände klärt und beendet. Wann ist denn mit einer Entscheidung zu rechnen? Bitte informieren Sie mich dann über diese Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 29811 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „geplante Abschaffung des Schulgeldes (= durch …
An Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: AW: WG: geplante Abschaffung des Schulgeldes (= durch Übernahme seitens der Allgemeinheit?) für die Ausbildung zum Altenpfleger an privaten Ersatzschulen [#29811]
Datum
20. Juni 2018 23:12
An
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „geplante Abschaffung des Schulgeldes (= durch Übernahme seitens der Allgemeinheit?) für die Ausbildung zum Altenpfleger an privaten Ersatzschulen“ vom 15.05.2018 (#29811) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 5 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 29811 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in

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Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Sehr geehrter Antragsteller/in, mit Zwischennachricht vom 22.05.2018 wurden Sie darauf hingewiesen, dass die vo…
Von
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt
Betreff
AW: AW: AW: WG: geplante Abschaffung des Schulgeldes (= durch Übernahme seitens der Allgemeinheit?) für die Ausbildung zum Altenpfleger an privaten Ersatzschulen [#29811]
Datum
21. Juni 2018 08:26
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Antragsteller/in, mit Zwischennachricht vom 22.05.2018 wurden Sie darauf hingewiesen, dass die von Ihnen gewünschte Auskunft einen Bearbeitungsaufwand von ca. 1-2 Stunden verursachen würde. Zur ordnungsgemäßen Zustellung eines Kostenbescheides wurden Sie um Angabe von Name und Adresse gebeten. In Ihrer Antwort vom 23.05.2018 haben Sie bewusst weiterhin auf die Angabe von Name und Adresse verzichtet. Im Übrigen haben Sie Ihre Anfrage vom 15.05.2018 dahingehend modifiziert, dass Sie nunmehr Auskunft begehren zu der „GRUNDSÄTZLICHE(n) Frage, ob ihr Ministerium Schulgeldforderungen von Privatschulen nachkommen wird, OBWOHL die Schulen rechtswidrig genehmigt wurden.“ Zu dieser grundsätzlichen Frage habe ich Ihnen am 06.06.2018 mitgeteilt, dass das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt lediglich im Vorgriff auf den bundesweiten Wegfall des Schulgeldes für die Altenpflegeausbildung ab dem Jahr 2020 eine Kostenübernahme bereits ab diesem Jahr erwägt und, dass diese Frage im Landtag des Landes Sachsen-Anhalt entschieden wird. Die angesprochene Entscheidung hat der Landtag von Sachsen-Anhalt am 20.06.2018 getroffen. Die vorgeschlagene Änderung des Schulgesetzes wurde verabschiedet. Zu den Landtagsdokumenten: Landtag Sachsen-Anhalt: 24. Sitzungsperiode<https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/plenarsitzungen/24-sitzungsperiode/#/?accordion=0&accordionPlenar=6&accordionVideo=0> (TOP 14) Landtag Sachsen-Anhalt Drs. 7/3011<https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/files/drs/wp7/drs/d3011rae.pdf> Im Übrigen möchte ich meinen Hinweis vom 06.06.2018 erneuern, dass für Fragen zu schulrechtlichen Angelegenheiten im Allgemeinen und Privatschulen im Speziellen im Land Sachsen-Anhalt das Ministerium für Bildung des Landes Sachsen-Anhalt Turmschanzenstraße 32 39114 Magdeburg Tel.: 0391/ 567 - 01 (Zentrale) E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> und E-Mail-Adresse>> zuständig ist. Mit freundlichen Grüßen