Geplante Kampagne gegen Sexualisierte Gewalt an Kindern
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Konzept der Aufklärungs- und Sensibilisierungskampagne gegen Missbrauch im Herbst 2022.
Die Beauftragte für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs hat auf Ihrer Antrittspressekonferenz eine gemeinsam mit dem BMFSFJ für den Herbst geplante Kampagne angekündigt. (https://beauftragte-missbrauch.de/presse/artikel?tx_news_pi1%5Baction%5D=detail&tx_news_pi1%5Bcontroller%5D=News&tx_news_pi1%5Bnews%5D=639&cHash=fa87ad32cce4c26e979430cc3afd0d26)
Ich gehe davon aus, dass es für eine solche Kampagne ein Konzept gibt, welches u. a. die Ziele der Kampagne definiert. Bei der UBSKM heißt es, sie soll "Lösungen aufgezeigen und Netzwerke vor Ort stärken". All dies müsste in einem Konzept beschrieben sein, auch um dies einer Betroffenenbeteiligung zugänglich zu machen.
Eine wesentliche Frage ist aus meiner Sicht zu vermeiden, dass die Zielgruppe ins möglicherweise nur unvollständig vorhandene Hilfesystem geleitet wird und so die kontraindizierte Erfahrung macht, dass es bei dem Thema besser ist, sich nicht aufklären und sensibilisieren zu lassen. Es gibt keine Rechtsanspruch auf unabhängige Beratung, noch gibt es ausreichend Beratungsstellen noch ist gesichert, dass Jugendämter diese Aufgabe wahrnehmen wollen und können! Da Jugendämter die Letztverantwortlichen im Kinderschutz sind müsste ein Kampagnenkonzept auch klären, dass Jugendämter ihre Aufgabe im Rahmen der Kampagne auch verlässlich wahrnehmen. Ich will daran erinnern, dass im Fall Staufen eine Lehrerin und ein Schulleiter das Jugendamt informiert hatten, ohne dass das Jugendamt daraufhin aktiv wurde.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.
Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.
Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.
Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung.
Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage abgelehnt
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Datum16. Juli 2022
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20. August 2022
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