Geplantes Cannabisgesetz (CanG) - Fragen zu abgeschlossenen Urteilen zu Cannabisdelikten

Auswertungen der betroffenen Gerichte des CanG der freien Hansestadt Hamburg (HH) zu folgenden Fragen:

1. Wie viele Urteile (abgeschlossen) zu Cannabiskonsumdelikten fallen in HH voraussichtlich unter § 40 CanG "Tilgungsfähige Eintragungen im Bundeszentralregister"?

2. Mit wie vielen solcher Anfragen rechnet die Justiz in HH?

3. Wie hoch ist der geschätzte Arbeitsaufwand der betroffenen Gerichte (vom Amtsgericht bis zu den höchsten Gerichten in Hamburg) (Anzahl der Sachbearbeiter und geschätze Stunden)?

4. Drohen den Justizbeamten / -angestellten der Stadt Hamburg nicht zumutbare Mehrbelastungen auch im Zusammenhang mit möglicher Amnestie von Häftlingen?

Vielen Dank schon mal für Ihre Bemühungen!

Ergebnis der Anfrage

Händisch müssen ca. 4.000 potentiell betroffene Strafvollzugsverfahren geprüft werden, um ca. 700 vom CanG betroffene Fälle neu zu bewerten.

Auch ca. 300 Ermittlungsverfahren müssen ggf. anders bewertet werden. Der Arbeitsaufwand pro Fall ist nicht bekannt.

Noch ist auch nicht bekannt, wie viele Strafen (bei mehreren Straftaten) von Gerichten ggf. neu festgesetzt werden müssen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    11. März 2024
  • Frist
    13. April 2024
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Fo…
An Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Geplantes Cannabisgesetz (CanG) - Fragen zu abgeschlossenen Urteilen zu Cannabisdelikten [#302758]
Datum
11. März 2024 16:26
An
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Guten Tag, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Auswertungen der betroffenen Gerichte des CanG der freien Hansestadt Hamburg (HH) zu folgenden Fragen: 1. Wie viele Urteile (abgeschlossen) zu Cannabiskonsumdelikten fallen in HH voraussichtlich unter § 40 CanG "Tilgungsfähige Eintragungen im Bundeszentralregister"? 2. Mit wie vielen solcher Anfragen rechnet die Justiz in HH? 3. Wie hoch ist der geschätzte Arbeitsaufwand der betroffenen Gerichte (vom Amtsgericht bis zu den höchsten Gerichten in Hamburg) (Anzahl der Sachbearbeiter und geschätze Stunden)? 4. Drohen den Justizbeamten / -angestellten der Stadt Hamburg nicht zumutbare Mehrbelastungen auch im Zusammenhang mit möglicher Amnestie von Häftlingen? Vielen Dank schon mal für Ihre Bemühungen!
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 302758 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302758/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Sehr << Antragsteller:in >> Informationen im Sinne Ihrer Fragen liegen hier nicht bzw. nur teilweise …
Von
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Betreff
Geplantes Cannabisgesetz (CanG) - Fragen zu abgeschlossenen Urteilen zu Cannabisdelikten [#302758]
Datum
25. März 2024 13:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Informationen im Sinne Ihrer Fragen liegen hier nicht bzw. nur teilweise vor. Der Anspruch aus § 1 Absatz 2 HmbTG ist auf vorhandene Informationen beschränkt (OVG Hamburg, Beschluss vom 20. November 2012 - 5 Bs 246/12). Das Gesetz gewährt keinen Anspruch auf Erstellung neuer Informationen. Insbesondere die von Ihnen erbetenen Auswertungen der vom CanG betroffenen Gerichte im Sinne der Fragestellung liegen hier nicht vor. Die Staatsanwaltschaft Hamburg geht - ohne genaue Zahlen zu nennen - von einer großen Anzahl von Anträgen auf Tilgung von Eintragungen aus dem Bundeszentralregister und einem dadurch entstehenden erheblichen Mehraufwand für die Staatsanwaltschaft aus. Die Staatsanwaltschaft Hamburg hat zudem anlässlich der geplanten Amnestie-Regelung des CanG im Vollstreckungsbereich in den vergangenen Monaten fortlaufend mit großem Aufwand Verfahren händisch gesichtet und derzeit insgesamt ca. 4.000 potentiell betroffene Strafvollstreckungsverfahren herausgefiltert. Dies sind Verfahren, in denen eine Geld- oder Freiheitsstrafe vollstreckt wird und diese Vollstreckung bei Inkrafttreten des CanG noch nicht abgeschlossen sein wird. Diese Verfahren mussten bzw. müssen nunmehr sämtlich einer Einzelfallprüfung unterzogen werden, um zu entscheiden, ob das neue Gesetz wegen der geplanten Amnestie-Regelung des CanG auf die weitere Strafvollstreckung Auswirkungen haben könnte. Nach aktuellem Stand wird hier davon ausgegangen, dass das Gesetz auf die Strafvollstreckung in ca. 700 Verfahren Auswirkungen haben wird. Neben dem Vollstreckungsbereich sind aber auch laufende Ermittlungsverfahren in den Blick zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft hat insoweit eine niedrige dreistellige Zahl von Ermittlungsverfahren eruiert, die nunmehr darauf geprüft werden, ob das CanG auf die dort laufenden Maßnahmen Einfluss haben könnte. Die Gerichte müssen bei den nicht oder nicht vollständig vollstreckten Strafen nur dann tätig werden, wenn es um die Neufestsetzung von Strafen geht. Dazu kommt es nur bei Verurteilungen wegen mehrerer Taten, von denen eine oder mehrere nach dem neuen Recht nicht mehr strafbar sind. Derzeit ist nicht abschätzbar, wie viele solcher Vorgänge es am Ende sein werden. Zum Arbeitsaufwand pro Fall kann derzeit keine Einschätzung abgegeben werden. Das ist abhängig vom Aktenumfang und der konkreten Fallkonstellation. Im Übrigen liegen hier keine Informationen im Sinne Ihrer Fragestellung vor. Mit freundlichen Grüßen