Geplantes Gewerbegebiet an der B293

Anfrage an: Stadt Schwaigern

Für das geplante Gewerbegebiet an der B293 hat die Stadtverwaltung als Grundlage einen Bedarf von 6,3 Hektar angegeben, der aus einer Umfrage unter den örtlichen Gewerbetreibenden stammt. Hieraus ergeben sich folgende Fragen:
-wann wurde diese Umfrage durchgeführt?
-welche konkreten Bedarfe mit eindeutiger Bauabsicht ergeben sich daraus?
-wie verändert sich der aktuelle Bedarf im Zuge der Corona-Pandemie (Home-Office, Internethandel usw) oder weil Firmen inzwischen in Konkurs gegangen oder verkauft worden sind. Wird das neu berechnet?
-in welchem Ausmaß (Hektarzahl) gibt es in Schwaigern unbebaute Gewerbeflächen und leerstehende Gewerbebetriebe?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    26. Januar 2022
  • Frist
    1. März 2022
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Karin Dr Haug
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Für das geplan…
An Stadt Schwaigern Details
Von
Karin Dr Haug
Betreff
Geplantes Gewerbegebiet an der B293 [#238889]
Datum
26. Januar 2022 11:26
An
Stadt Schwaigern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Für das geplante Gewerbegebiet an der B293 hat die Stadtverwaltung als Grundlage einen Bedarf von 6,3 Hektar angegeben, der aus einer Umfrage unter den örtlichen Gewerbetreibenden stammt. Hieraus ergeben sich folgende Fragen: -wann wurde diese Umfrage durchgeführt? -welche konkreten Bedarfe mit eindeutiger Bauabsicht ergeben sich daraus? -wie verändert sich der aktuelle Bedarf im Zuge der Corona-Pandemie (Home-Office, Internethandel usw) oder weil Firmen inzwischen in Konkurs gegangen oder verkauft worden sind. Wird das neu berechnet? -in welchem Ausmaß (Hektarzahl) gibt es in Schwaigern unbebaute Gewerbeflächen und leerstehende Gewerbebetriebe?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Karin Dr Haug Anfragenr: 238889 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/238889/ Postanschrift Karin Dr Haug << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Karin Dr Haug

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Stadt Schwaigern
Ihre Anfrage Sehr geehrte Frau Dr. Haug, beigefügt erhalten Sie eine Stellungnahme zu Ihrer Anfrage. Gerne stehe …
Von
Stadt Schwaigern
Betreff
Ihre Anfrage
Datum
23. Februar 2022 17:20
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrte Frau Dr. Haug, beigefügt erhalten Sie eine Stellungnahme zu Ihrer Anfrage. Gerne stehe ich weiterhin für ein persönliches Gespräch zur Verfügung. Sie können mich bei Rückfragen auch gerne anrufen. Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend. Mit freundlichen Grüßen