II 6-01a01.23-04-24/007
Sehr geehrter Herr Kempfer,
mit E-Mail vom 19. Februar 2024 haben Sie nach § 80 Abs. 1 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) beantragt, Ihnen Auskunft auf Fragen zur Verteilung und zum Einsatz der vom Bund den Ländern zur Verfügung gestellten Gerätewagen Dekontamination Personal (Dekon P) zu erteilen.
Die Hessische Landesregierung hat in den vergangenen Jahren die Rekordsumme von knapp 80 Millionen Euro in die umfängliche Ausstattung und technische Modernisierung des hessischen Katastrophenschutzes investiert. Dank dieser Ausstattungsoffensive hat das Land die Zahl der Landesfahrzeuge im Katastrophenschutz seit dem Jahr 2008 von 278 auf knapp 800 mehr als verdoppelt. Hiervon sind 26,5 Mio. Euro in die Ausstattung der Sanitäts- und Betreuungszüge sowie über 2,5 Mio. Euro in die Ausstattung der Wasserrettungseinheiten geflossen.
Neben den Fahrzeugen des Landes für den Katastrophenschutz werden auch durch den Bund Fahrzeuge für Zwecke des Zivilschutzes beschafft und den Ländern zugewiesen. Die Fahrzeuge (LF KatS, SW-KatS, GW-CBRN Erkundung, GW-Dekon P, GW-San, KTW-B, GW-Bt, MTW-Bt) werden den Aufgabenbereichen Brandschutz, GABC-Abwehr, Sanitätswesen und Betreuungsdienst zugeordnet.
Dem Land Hessen sind insgesamt 26 GW-Dekon-P zugewiesen, die bei kommunalen Feuerwehren in den Zuständigkeitsbereichen der unteren KatS-Behörden (Landkreise und kreisfreie Städte) stationiert sind. Die Verteilung der Fahrzeuge ist aus der Anlage zu ersehen.
Die überörtliche allgemeine Hilfe wird im Hessischen Gesetz über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Hessisches Brand- und Katastrophenschutzgesetz - HBKG) geregelt.
• § 4 Abs. 1 Nr.4 HBKG (Planungen der Aufgaben der Landkreise für den überörtlichen Brandschutz und die überörtliche Allgemeine Hilfe im Land Hessen)
• § 4 Abs. 2 HBKG (allgemeine Regelung zur organisatorischen Zusammenfassung der Aufgaben des überörtlichen Brandschutzes, der überörtlichen Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes)
Da in jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt ein GW-Dekon P stationiert ist, obliegt die Alarmierung der bei den unteren KatS-Behörden eingerichteten örtlich zuständigen Zentralen Leitstelle (Integrierte Leitstelle). Dieses Verfahren erfolgt gleichermaßen bei örtlichen und überörtlichen Einsätzen. Einsätze im Rahmen der landesweiten und länderübergreifenden Hilfe werden durch das Innenministerium als oberste KatS-Behörde veranlasst. Grundlage hierfür ist der Sonderschutzplan „Landesweite und länderübergreifende Hilfe“. In diesem Sonderschutzplan ist u.a. geregelt, dass Einsätze der länderübergreifenden Hilfe die Anforderung über das im Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) eingerichtete gemeinsame Lagezentrum des Bundes und der Länder (GMLZ) koordiniert werden.
Mit freundlichen Grüßen