Gerichtsverfahren in den Jahren 2022 und 2023

Angaben zur Anzahl sämtlicher Gerichtsverfahren Ihrer Einrichtung mit Verfahrensbeginn in den Jahren 2022 und 2023.

Bitte teilen Sie jeweils Jahr des Verfahrensbeginns, zuständiges Gericht sowie Aktenzeichen mit und geben dazu an, ob Sie Klägerin bzw. Beklagte waren.

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    6. März 2024
  • Frist
    9. April 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Angaben zur Anzahl sämtlicher Ger…
An Hessen Kassel Heritage Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gerichtsverfahren in den Jahren 2022 und 2023 [#302206]
Datum
6. März 2024 19:43
An
Hessen Kassel Heritage
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Angaben zur Anzahl sämtlicher Gerichtsverfahren Ihrer Einrichtung mit Verfahrensbeginn in den Jahren 2022 und 2023. Bitte teilen Sie jeweils Jahr des Verfahrensbeginns, zuständiges Gericht sowie Aktenzeichen mit und geben dazu an, ob Sie Klägerin bzw. Beklagte waren.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 302206 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/302206/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Hessen Kassel Heritage
Sehr << Antragsteller:in >> in Anbetracht der steigenden Anzahl an Anträgen nach dem Informationsfreih…
Von
Hessen Kassel Heritage
Betreff
AW: Gerichtsverfahren in den Jahren 2022 und 2023 [#302206]
Datum
13. März 2024 09:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> in Anbetracht der steigenden Anzahl an Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und dem damit verbundenen Mehraufwand in der laufenden Sachbearbeitung (auch infolge von Rückfragen nach deren Beantwortung) haben wir uns unter Berücksichtigung aller Rechtsgrundlagen entschieden, je nach Verwaltungsaufwand zukünftig Gebühren und Auslagen für Auskünfte i. S. d. IFG/HDSIG zu verlangen. Nach § 88 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) ist die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte kostenfrei. Für sonstige Amtshandlungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) erhoben. Auch § 10 Abs. 1 S. 1 IFG ordnet an, dass Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die auf Grund von § 10 Abs. 3 IFG erlassene Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung – IFGGebV) enthält weitere Details und die einzelnen Gebühren- und Auslagentatbestände. Das allgemeine Gebührenrecht, insbesondere das Bundesgebührengesetz, gilt ergänzend. Wann eine einfache Auskunftserteilung und damit Kostenfreiheit vorliegt, ist nicht legaldefiniert. Wir gehen davon aus, dass unter anderem Anfragen, - für deren Bearbeitung der Verwaltungsaufwand einen zeitlichen Rahmen von 20 Minuten übersteigt oder - mehrere Abteilungen im Haus in die Beantwortung involviert werden müssen oder - Auskünfte vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur (HMWK), in dessen Geschäftsbereich wir tätig sind, eingeholt werden müssen oder - Rechte und Belange Dritter betroffen sind oder - Unterlagenschwärzungen (z. B. bei Betriebsgeheimnissen) vorgenommen werden müssen oder - drei und mehr Anfragen halbjährlich von ein und demselben Antragsteller gestellt werden, in der Regel nicht mehr als „einfach“ beantwortet gelten und damit mit einer Gebühr verbunden werden können. Im Rahmen der vorliegenden Anfrage muss für die Beantwortung auch eine Auskunft vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur (HMWK) eingeholt werden. Dies übersteigt den Rahmen einer einfachen Antwort, so dass wir unter Abwägung aller Einzelfall-relevanter Aspekte eine Gebühr in Höhe von 75 € erheben werden. Die Anlage zur IFGGebV sieht unter 1.2 für eine Auskunftserteilung einen Gebührenrahmen von 30 bis 250€ vor. Nr. 111 der Anlage zur AllgVwKostO, die nach § 88 HDSIG zur Anwendung gelangt, sieht einen Rahmen von 50 bis 1000 € vor. Das heißt, um das Verfahren weiter fortzuführen, benötigen wir Ihren Klarnamen und für die Übersendung des Bescheides eine postalische Anschrift. Im Übrigen möchten wir Sie darauf hinweisen, dass ein Antrag nach § 80 HDSIG auch ohne Gebührenerhebung grundsätzlich durch einen entsprechend den Regeln des Verwaltungsrechts gültigen Bescheid samt Rechtsbehelfsbelehrung abzuschließen ist und nur an eine natürliche oder juristische Person gerichtet sein kann, mithin nicht an einen anonymen Unbekannten. Daher erwarten wir zukünftig von Antragstellern, dass ein ernsthaftes Begehren unter einem Klarnamen mit ladungsfähiger Anschrift vorzubringen ist. Ein Verwaltungsverfahren, wie es durch einen Antrag auf Zugang auf Informationen begonnen wird, kann nicht „aus dem Verborgenen heraus“ geführt werden. (vgl. bspw. VGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Oktober 2017). Mit freundlichen Grüßen

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<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, besten Dank für Ihre Rückmeldung vom 13.3. An meinem Antrag halte ich fest. Mit einer Gebührenerhebun…
An Hessen Kassel Heritage Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Gerichtsverfahren in den Jahren 2022 und 2023 [#302206]
Datum
27. März 2024 12:46
An
Hessen Kassel Heritage
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, besten Dank für Ihre Rückmeldung vom 13.3. An meinem Antrag halte ich fest. Mit einer Gebührenerhebung im Rahmen der gesetzlichen Regelungen bin ich grundsätzlich einverstanden, soweit diese sich am konkreten Aufwand des einzelnen Antrags bemisst. Bei den hier gewünschten Angaben zu Verfahrensbeginn, zuständigem Gericht und Aktenzeichen Ihrer Gerichtsverfahren der Jahre 2022 und 2023 dürfte es sich allerdings um einfache schriftliche Auskünfte im Sinne von § 88 HDSIG handeln. Die gewünschten Personendaten habe ich Ihnen eben über ein anderes E-mail-Konto zugestellt, da mein Fragdenstaat-Account aus Gründen des Datenschutzes anonym genutzt wird; bitte beachten Sie die dort mitgeteilten Hinweise zur Personendatenverarbeitung. Langwierige Antragsverfahren mit „Rückfragen“ oder gar anschließenden Gerichtsverfahren mitsamt dem allen Beteiligten dadurch entstehenden Aufwand lassen sich übrigens am Besten durch zügige Herausgabe aller antragsrelevanten Informationen vermeiden, wie z.B. hier https://fragdenstaat.de/a/285331. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>