Sehr << Antragsteller:in >>
in Anbetracht der steigenden Anzahl an Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) und dem damit verbundenen Mehraufwand in der laufenden Sachbearbeitung (auch infolge von Rückfragen nach deren Beantwortung) haben wir uns unter Berücksichtigung aller Rechtsgrundlagen entschieden, je nach Verwaltungsaufwand zukünftig Gebühren und Auslagen für Auskünfte i. S. d. IFG/HDSIG zu verlangen.
Nach § 88 Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) ist die Erteilung mündlicher und einfacher schriftlicher Auskünfte kostenfrei. Für sonstige Amtshandlungen werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungskostenordnung (AllgVwKostO) erhoben. Auch § 10 Abs. 1 S. 1 IFG ordnet an, dass Gebühren und Auslagen erhoben werden. Die auf Grund von § 10 Abs. 3 IFG erlassene Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung – IFGGebV) enthält weitere Details und die einzelnen Gebühren- und Auslagentatbestände. Das allgemeine Gebührenrecht, insbesondere das Bundesgebührengesetz, gilt ergänzend.
Wann eine einfache Auskunftserteilung und damit Kostenfreiheit vorliegt, ist nicht legaldefiniert. Wir gehen davon aus, dass unter anderem Anfragen,
- für deren Bearbeitung der Verwaltungsaufwand einen zeitlichen Rahmen von 20 Minuten übersteigt oder
- mehrere Abteilungen im Haus in die Beantwortung involviert werden müssen oder
- Auskünfte vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur (HMWK),
in dessen Geschäftsbereich wir tätig sind, eingeholt werden müssen oder
- Rechte und Belange Dritter betroffen sind oder
- Unterlagenschwärzungen (z. B. bei Betriebsgeheimnissen) vorgenommen werden müssen oder
- drei und mehr Anfragen halbjährlich von ein und demselben Antragsteller gestellt werden,
in der Regel nicht mehr als „einfach“ beantwortet gelten und damit mit einer Gebühr verbunden werden können.
Im Rahmen der vorliegenden Anfrage muss für die Beantwortung auch eine Auskunft vom Hessischen Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur (HMWK) eingeholt werden. Dies übersteigt den Rahmen einer einfachen Antwort, so dass wir unter Abwägung aller Einzelfall-relevanter Aspekte eine Gebühr in Höhe von 75 € erheben werden. Die Anlage zur IFGGebV sieht unter 1.2 für eine Auskunftserteilung einen Gebührenrahmen von 30 bis 250€ vor. Nr. 111 der Anlage zur AllgVwKostO, die nach § 88 HDSIG zur Anwendung gelangt, sieht einen Rahmen von 50 bis 1000 € vor.
Das heißt, um das Verfahren weiter fortzuführen, benötigen wir Ihren Klarnamen und für die Übersendung des Bescheides eine postalische Anschrift. Im Übrigen möchten wir Sie darauf hinweisen, dass ein Antrag nach § 80 HDSIG auch ohne Gebührenerhebung grundsätzlich durch einen entsprechend den Regeln des Verwaltungsrechts gültigen Bescheid samt Rechtsbehelfsbelehrung abzuschließen ist und nur an eine natürliche oder juristische Person gerichtet sein kann, mithin nicht an einen anonymen Unbekannten.
Daher erwarten wir zukünftig von Antragstellern, dass ein ernsthaftes Begehren unter einem Klarnamen mit ladungsfähiger Anschrift vorzubringen ist. Ein Verwaltungsverfahren, wie es durch einen Antrag auf Zugang auf Informationen begonnen wird, kann nicht „aus dem Verborgenen heraus“ geführt werden. (vgl. bspw. VGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Oktober 2017).
Mit freundlichen Grüßen