Gerichtsvollzieher sind welcher Organisationseinheit angehörig?

Die Information,
- in welcher staatlichen Organisationseinheit (Ober-)Gerichtsvollzieher(innen) eingegliedert sind.
- welche amtliche(n) Stelle(n) besitzen gegenüber (Ober-)Gerichtsvollzieher(innen) Weisungsbefugnis.
- welche gültige verfassungsrechtliche Grundlage besitzen die (Ober-)Gerichtsvollzieher(innen) als [Landes-]Beamte zum Eingriff in die im GG aufgeführten, geschützten Grundrechte.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    10. Februar 2017
  • Frist
    14. März 2017
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Information,…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Gerichtsvollzieher sind welcher Organisationseinheit angehörig? [#20276]
Datum
10. Februar 2017 15:09
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Information, - in welcher staatlichen Organisationseinheit (Ober-)Gerichtsvollzieher(innen) eingegliedert sind. - welche amtliche(n) Stelle(n) besitzen gegenüber (Ober-)Gerichtsvollzieher(innen) Weisungsbefugnis. - welche gültige verfassungsrechtliche Grundlage besitzen die (Ober-)Gerichtsvollzieher(innen) als [Landes-]Beamte zum Eingriff in die im GG aufgeführten, geschützten Grundrechte.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium der Justiz
Ihre Anfrage (E-Mail) vom 10. Februar 2017 an das Internetportal "FragDenStaat" zu Gerichtsvollziehern -…
Von
Bundesministerium der Justiz
Betreff
Ihre Anfrage (E-Mail) vom 10. Februar 2017 an das Internetportal "FragDenStaat" zu Gerichtsvollziehern - Az hier: 2344 II-R4 86/2017
Datum
21. Februar 2017 09:14
Status
Anfrage abgeschlossen
MfG Kanzleiabsendung BMJV Mohrenstraße 37 10117 Berlin

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AW: Ihre Anfrage (E-Mail) vom 10. Februar 2017 an das Internetportal "FragDenStaat" zu Gerichtsvollziehe…
An Bundesministerium der Justiz Details
Von
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Betreff
AW: Ihre Anfrage (E-Mail) vom 10. Februar 2017 an das Internetportal "FragDenStaat" zu Gerichtsvollziehern - Az hier: 2344 II-R4 86/2017 [#20276]
Datum
21. Februar 2017 15:25
An
Bundesministerium der Justiz
Status
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre "erhellende" Antwort. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 20276 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in