Geschäftsordnung des Vorstandes des Arbeitgeberverbands des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Geschäftsordnung des Vorstandes des Arbeitgeberverbands des Landes Nordrhein-Westfalen (AdL NRW), die sich dieser gemäß § 11 (4) der Satzung des AdL NRW gibt bzw. gegeben hat.

Ergebnis der Anfrage

Der AdL NRW ist keine öffentliche Stelle, Behörde oder Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen. Er nimmt auch keine ihm zugewiesene öffentlich-rechtliche Aufgabe wahr.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. Juni 2023
  • Frist
    14. Juli 2023
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Di…
An Arbeitgeberverband des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Geschäftsordnung des Vorstandes des Arbeitgeberverbands des Landes Nordrhein-Westfalen [#280852]
Datum
10. Juni 2023 17:09
An
Arbeitgeberverband des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Geschäftsordnung des Vorstandes des Arbeitgeberverbands des Landes Nordrhein-Westfalen (AdL NRW), die sich dieser gemäß § 11 (4) der Satzung des AdL NRW gibt bzw. gegeben hat.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 280852 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/280852/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Arbeitgeberverband des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> haben Sie herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Leider muss ich Ihr Antragsb…
Von
Arbeitgeberverband des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Geschäftsordnung des Vorstandes des Arbeitgeberverbands des Landes Nordrhein-Westfalen [#280852]
Datum
21. Juni 2023 13:23
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> haben Sie herzlichen Dank für Ihre Anfrage. Leider muss ich Ihr Antragsbegehren auf Übersendung der Geschäftsordnung des Vorstandes des Arbeitgeberverbandes des Landes Nordrhein-Westfalen e. V. (AdL NRW) zurückweisen. Das Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) – aber auch das Umweltinformationsgesetz NRW (UIG NRW) sowie das Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (VIG) – finden auf den AdL NRW keine Anwendung. Der AdL NRW ist keine öffentliche Stelle des Landes i. S. d. § 2 Abs. 1 IFG NRW: er ist keine Behörde bzw. Einrichtung des Landes oder sonstige öffentliche Stelle. Er untersteht auch weder der Aufsicht des Landes, noch nimmt er eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahr, die ihm als eine vom Staat beanspruchte Aufgabe zur Erledigung zugewiesen worden ist. Bei ihm handelt es sich um einen eingetragenen Verein, dessen satzungsrechtlicher Hauptzweck in der Wahrung der gemeinsamen Arbeitgeberinteressen seiner Mitglieder auf tarif-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlichem Gebiet liegt. Dazu zählt vor allem der Abschluss von Tarifverträgen, bei denen es sich um privatrechtliche Verträge von Arbeitgebern bzw. –verbänden mit Gewerkschaften handelt. Eine Vielzahl von Informationen sind über die Homepage www.adl.nrw.de<http://www.adl.nrw.de> öffentlich zugänglich. Bei der Geschäftsordnung des Vorstands handelt es sich jedoch um Bestimmungen zum Funktionieren des Kollegialorgans Vorstand, deren Kenntnisnahme ausschließlich diesem Gremium vorbehalten ist. Daher kann ich Ihrer Bitte auf Übersendung der vertraulichen Unterlage leider nicht nachkommen. Ich bitte um Verständnis und verbleibe mit freundlichen Grüßen