Geschäftsordnung, Liste der Zusammensetzung und Protokolle des Bereichsausschuss Rettungsdienst

Anfrage an: Stadt Mannheim

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1. Übersendung der aktuellen Geschäftsordnung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienst.
2. Übersendung der aktuellen Zusammensetzung mit Name, Funktion der Person für den Bereichsschusses für den Rettungsdienst
3. Übersendung der vollständigen Protokolle desBereichsausschusses für den Rettungsdienst der Jahre 2018 bis heute.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG).

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    4. September 2023
  • Frist
    6. Oktober 2023
  • Kosten dieser Information:
    400,00 Euro
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Übersendung der aktuellen Gesch…
An Stadt Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Geschäftsordnung, Liste der Zusammensetzung und Protokolle des Bereichsausschuss Rettungsdienst [#287581]
Datum
4. September 2023 10:48
An
Stadt Mannheim
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Übersendung der aktuellen Geschäftsordnung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienst. 2. Übersendung der aktuellen Zusammensetzung mit Name, Funktion der Person für den Bereichsschusses für den Rettungsdienst 3. Übersendung der vollständigen Protokolle desBereichsausschusses für den Rettungsdienst der Jahre 2018 bis heute. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG). Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287581 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287581/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Stadt Mannheim
Sehr [geschwärzt], wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens, das auf Zugang zu Informationen betreffend den B…
Von
Stadt Mannheim
Betreff
Re: Geschäftsordnung, Liste der Zusammensetzung und Protokolle des Bereichsausschuss Rettungsdienst [#287581]
Datum
8. September 2023 12:05
Status
Warte auf Antwort
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13,1 KB


Sehr [geschwärzt], wir bestätigen den Eingang Ihres Schreibens, das auf Zugang zu Informationen betreffend den Bereichsausschuss Rettungsdienst gerichtet ist. Da die erfragten Themen in der Verfügungsberechtigung des Bereichsausschusses für den Rettungsdienstbereich Mannheim liegen, haben wir Ihre Anfrage an diesen zur Bearbeitung gem. § 7 Abs. 1 LIFG weitergeleitet. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] & [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] | [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt]<[geschwärzt]+[geschwärzt]%[geschwärzt]%[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [[geschwärzt]] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt]<[geschwärzt]>[geschwärzt] [[geschwärzt]]
Stadt Mannheim
Anfragenr: 287581 / Anfrage nach LIFG Sehr << Antragsteller:in >> im Auftrag der Vorsitzenden übersen…
Von
Stadt Mannheim
Betreff
Anfragenr: 287581 / Anfrage nach LIFG
Datum
27. September 2023 16:50
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> im Auftrag der Vorsitzenden übersenden wir Ihnen in der Anlage ein Antwortschreiben auf Ihre Anfrage Nr. 287581. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfragenr: 287581 / Anfrage nach LIFG [#287581]
Sehr << Anrede >> Ich möchte zu der von Ihnen bea…
An Stadt Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfragenr: 287581 / Anfrage nach LIFG [#287581]
Datum
27. September 2023 20:15
An
Stadt Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ich möchte zu der von Ihnen beabsichtigten Anhörung nach § 8 Abs. 1 LIFG wie folgt Stellung nehmen: 1. Versagt werden darf der angefragte Informationszugang jeweils nur insoweit, als die Informationen schützenswert sind. Dies ist der Fall, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf das jeweilige Schutzgut haben könnte. Die Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen und müssen von der informationspflichtigen Stelle für den konkreten Fall geprüft und substanziiert dargelegt werden. Daher müssten bereits bei der Abfrage, die einzelnen Mitglieder des Ausschuss für sich als Person deutlich machen, worin die konkrete Beeinträchtigung bestehen könnte. Vorliegend könnte der Schutz personenbezogener Daten der Ausschussmitglieder dem Informationszugang entgegenstehen, § 5 Abs. 1 LIFG. Der Zugang zu personenbezogenen Daten ist zu gewähren, soweit und solange die betroffene Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 eingewilligt hat oder das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Bei der Abwägung ist zu beachten, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Schranken dort findet, wo es nicht um den „letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung“ geht (Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung, statt aller BVerfGE 80, 363, 373 f.). Meiner Ansicht nach überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Informationsinteresse das geschützte Interesse der betroffenen Mitglieder des Bereichsausschusses am Ausschluss des Informationszugangs. Ich gehe davon aus, dass der Zugang zu den Namen und Organisationen der Mitglieder des Bereichsauschuss, sowie der Inhalt der Sitzungsprotokolle keinen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen darstellen. Die Informationen betreffen das berufliche Umfeld und sind daher der Sozialsphäre der Betroffenen zuzuordnen, welche von vornherein weniger schützenswert ist als etwa die Privat- und Intimsphäre (hierzu Schoch, IFG, § 5 Rn. 45 m.w.N.). Betroffen sind Personen, die in der Regel in beruflich herausgehobener Stellung zu finden ist, daher als Geschäftsführer, leitende Beamte, sowieso aufgrund ihrer Funktion mindestens in der Fachöffentlichkeit stehen. Darüber hinaus sind meiner Ansicht nach keine gravierenden Nachteile oder Missbrauchsrisiken für die betroffenen Personen absehbar, die bei einer Offenlegung der Informationen entstehen könnten. Das Interesse der Betroffenen am Ausschluss des Informationszugangs ist daher nach unserer Einschätzung als eher gering zu bewerten. Das öffentliche Informationsinteresse kann demgegenüber als hoch eingestuft werden. Denn Informationen über die Besetzung von (Aufsichts--)Gremien können dazu geeignet sein, Personalentscheidungen und Berufungsverfahren transparenter zu machen und im Einzelfall sogar Missstände aufzudecken. Dies gilt insbesondere für den Bereich des Rettungsdienstes, welcher nicht nur seit dem Urteil des VGH Mannheim (Az. 6 S 2249/229) und der seither beginnenden Diskussion um Änderungen im Landesrettungsdienstgesetz, eine hohe gesellschaftliche Relevanz innehat und demnach besonders im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit steht. Auch in Mannheim gab es schon vor dem Urteil eine entsprechende Diskussion. Damit geht auch eine gewisse öffentliche Exponiertheit der Mitglieder des Ausschuss einher, welche durch ihre Entsendung in den Ausschuss und die damit verbundene Übernahme einer öffentlichen Kontroll-, Planungs- und Beratungsfunktion entsteht. Die Mitglieder des Bereichsausschusses Rettungsdienst nehmen öffentliche Aufga- ben wahr und werden auf Grund ihrer fachlichen Expertise (externe Fachexpert_in- nen) herangezogen bzw. in den Ausschuss entsandt (vgl. dazu auch Schoch IFG § 5 Rn. 89-90). Es bedarf der Herstellung von Transparenz amtlichen Handelns in diesem Bereich, damit auch Entscheidungen, die im Bereich Rettungsdienst getroffen werden, von der Bürgerschaft nachvollzogen werden können. Die Mitglieder dürfen nicht „anonym“ handeln, wenn es um die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben geht. Beispielsweise wurde der Zugang zur Teilnehmerliste einer Kabinettssitzung nach dem Informationsfreiheitgesetz des Bundes (IFG) höchstrichterlich entschieden mit BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 -7 C 19.17 Rn. 44 ff. Hier waren sogar Teilnehmende betroffen, die kein politisches oder öffentliches Amt bekleideten. Das Bundesverwaltungsgericht geht von einer geringen Schutzwürdigkeit aus, da lediglich die Sozialsphäre betroffen sei. Hinweisen möchten wir auch auf eine jüngst ergangene Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 01.09.2022 - 10 C 5.21 hinsichtlich Zugang zu Namen und Kontaktdaten nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG). Hierbei wurden die Regelungen des § 5 Abs. 3 und 4 IFG Bund (vergleichbar mit § 5 Abs. 4 LIFG) analog angewandt (Rn. 28 ff. des Urteils). Deshalb gehe ich davon aus, dass die Mitglieder:innen des Ausschusses für den Rettungsdienst kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs vortragen können. 2. Bezüglich des Zugangs zu Protokollen widerspreche ich hiermit Ihrem Kostenbescheid und fordere Sie auf, die Protokolle ungeschwärzt zu übersenden. Insofern Gäste an einer Sitzung teilnehmen und deren Namen im Protokoll vermerkt sind, ist folgendes zu beachten: Das öffentliche Informationsinteresse überwiegt auch bei Daten von Gutachter_innen, Sachverständigen und Personen, die in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme abgeben haben. Die Angaben beschränken sich dabei auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und –telekommunikationsnummer. Dasselbe gilt nach § 5 Abs. 4 S. 2 LIFG auch für Amtsträger_innen. Amtsträger_innen sind vor allem solche im Sinne der § 7 AO beziehungsweise § 11 Abs. 1 Nummer 2 StGB. Danach ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in de- ren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Weiterhin gehe ich davon aus, dass Aufgrund der Geschäftsordnung nur Personen teilnehmen, auf die die im vorherigen Absatz gemachten Definitionen zutreffen. Bei der Abwägung ist zu beachten, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Schranken dort findet, wo es nicht um den „letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung“ geht (Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung, statt aller BVerfGE 80, 363, 373 f.). Meines Erachtens gibt es keinen Anspruch auf Schwärzung der Namen eines Gastes, da e sich bei der Teilnahme einer Gremiensitzung um persönliche Daten handelt, die das berufliche Umfeld betreffen und sind daher der Sozialsphäre der Betroffenen zuzuordnen, welche von vornherein weniger schützenswert ist als etwa die Privat- und Intimsphäre (hierzu Schoch, IFG, § 5 Rn. 45 m.w.N.). Betroffen sind auch hir Personen, die in der Regel in beruflich herausgehobener Stellung zu finden ist, daher als Geschäftsführer, leitende Beamte, Gutachter, Vertreter von Gemeinden und ähnliche, die sowieso aufgrund ihrer Funktion mindestens in der Fachöffentlichkeit stehen. Darüber hinaus sind meiner Ansicht nach keine gravierenden Nachteile oder Missbrauchsrisiken für die betroffenen Personen absehbar, die bei einer Offenlegung der Informationen entstehen könnten. Es gibt auch keine Veranlassung, die Urheber von Redebeiträgen zu schwärzen. Sollten solche im Protokoll enthalten sein, ist dies Bestandteil des Protokolls. Ich verweise nochmals auf meine Ausführungen unter 1., die hier ebenfalls gültig haben. 3. Geschäftsgeheimnisse. Ausweislich ihres Schreibens vom 4.9.23 entsenden folgende Organisationen Mitglieder in den Bereichausschuss: Arbeiter-Samariter-Bund Baden-Württemberg e.V., Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Mannheim e.V., Johanniter-Unfall-Hilfe e.V, Malteser Hilfsdienst gGmbH sowie von den Krankenkassen AOK Baden-Württemberg, IKK classic, BKK Landesverband Süd, Landesverband Südwest der Deutschen Gesetzlichen, Unfallversicherung vdek Baden-Württemberg. Es erscheint schlichtweg höchst unwahrscheinlich, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Kreis der Mitbewerber bzw. Konkurrenten zu offenbaren und diese dann in einem Protokoll zu verschriftlichen, welches daneben auch noch zahlreichen Aufsichtsorganen zugeht. Selbst wenn dies der Fall wäre, sind es spätestens im Moment des Versands eines solchen Protokolls keine Geheimnisse mehr. Ebenso dürfte auch nicht der § 4 (1) 2. LIFG. herangezogen werden können. Bzw, im Einzelfall einer mehr als kursorischen Begründung bedürfen. 4. Verwaltungsgebühren Bitte teilen Sie mir mit, auf welcher Rechtsgrundlage Sie Verwaltungsgebühren erheben. Ich bitte Sie daher, von der Erhebung von Kosten abzusehen und mir ungeschwärzte Protokolle zu übersenden. mit freundlichen Grüßen Ihr << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287581 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287581/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
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AW: Anfragenr: 287581 / Anfrage nach LIFG [#287581]
Sehr << Anrede >> Ich möchte zu der von Ihnen bea…
An Stadt Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfragenr: 287581 / Anfrage nach LIFG [#287581]
Datum
27. September 2023 20:17
An
Stadt Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ich möchte zu der von Ihnen beabsichtigten Anhörung nach § 8 Abs. 1 LIFG wie folgt Stellung nehmen: 1. Versagt werden darf der angefragte Informationszugang jeweils nur insoweit, als die Informationen schützenswert sind. Dies ist der Fall, wenn das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen auf das jeweilige Schutzgut haben könnte. Die Ausnahmetatbestände sind eng auszulegen und müssen von der informationspflichtigen Stelle für den konkreten Fall geprüft und substantiiert dargelegt werden. Daher müßten bereits bei der Abfrage, die einzelnen Mitglieder des Ausschuss für sich als Person deutlich machen, worin die konkrete Beeinträchtigung bestehen könnte. Vorliegend könnte der Schutz personenbezogener Daten der Ausschussmitglieder dem Informationszugang entgegenstehen, § 5 Abs. 1 LIFG. Der Zugang zu personenbezogenen Daten ist zu gewähren, soweit und solange die betroffene Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 eingewilligt hat oder das öffentliche Informationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Bei der Abwägung ist zu beachten, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Schranken dort findet, wo es nicht um den „letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung“ geht (Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung, statt aller BVerfGE 80, 363, 373 f.). Meiner Ansicht nach überwiegt im vorliegenden Fall das öffentliche Informationsinteresse das geschützte Interesse der betroffenen Mitglieder des Bereichsausschusses am Ausschluss des Informationszugangs. Ich gehe davon aus, dass der Zugang zu den Namen und Organisationen der Mitglieder des Bereichsauschuss, sowie der Inhalt der Sitzungsprotokolle keinen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen darstellen. Die Informationen betreffen das berufliche Umfeld und sind daher der Sozialsphäre der Betroffenen zuzuordnen, welche von vornherein weniger schützenswert ist als etwa die Privat- und Intimsphäre (hierzu Schoch, IFG, § 5 Rn. 45 m.w.N.). Betroffen sind Personen, die in der Regel in beruflich herausgehobener Stellung zu finden ist, daher als Geschäftsführer, leitende Beamte, sowieso aufgrund ihrer Funktion mindestens in der Fachöffentlichkeit stehen. Darüber hinaus sind meiner Ansicht nach keine gravierenden Nachteile oder Missbrauchsrisiken für die betroffenen Personen absehbar, die bei einer Offenlegung der Informationen entstehen könnten. Das Interesse der Betroffenen am Ausschluss des Informationszugangs ist daher nach unserer Einschätzung als eher gering zu bewerten. Das öffentliche Informationsinteresse kann demgegenüber als hoch eingestuft werden. Denn Informationen über die Besetzung von (Aufsichts-)Gremien können dazu geeignet sein, Personalentscheidungen und Berufungsverfahren transparenter zu machen und im Einzelfall sogar Missstände aufzudecken. Dies gilt insbesondere für den Bereich des Rettungsdienstes, welcher nicht nur seit dem Urteil des VGH Mannheim (Az. 6 S 2249/229) und der seither beginnenden Diskussion um Änderungen im Landesrettungsdienstgesetz, eine hohe gesellschaftliche Relevanz innehat und demnach besonders im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit steht. Auch in Mannheim gab es schon vor dem Urteil eine entsprechende Diskussion. Damit geht auch eine gewisse öffentliche Exponiertheit der Mitglieder des Ausschuss einher, welche durch ihre Entsendung in den Ausschuss und die damit verbundene Übernahme einer öffentlichen Kontroll-, Planungs-und Beratungsfunktion entsteht. Die Mitglieder des Bereichsausschusses Rettungsdienst nehmen öffentliche Aufga- ben wahr und werden auf Grund ihrer fachlichen Expertise (externe Fachexpert_in- nen) herangezogen bzw. in den Ausschuss entsandt (vgl. dazu auch Schoch IFG § 5 Rn. 89-90). Es bedarf der Herstellung von Transparenz amtlichen Handelns in diesem Bereich, damit auch Entscheidungen, die im Bereich Rettungsdienst getroffen werden, von der Bürgerschaft nachvollzogen werden können. Die Mitglieder dürfen nicht „ano- nym“ handeln, wenn es um die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben geht. Beispielsweise wurde der Zugang zur Teilnehmerliste einer Kabinettssitzung nach dem Informationsfreiheitgesetz des Bundes (IFG) höchstrichterlich entschieden mit BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 -7 C 19.17 Rn. 44 ff. Hier waren sogar Teilneh- mende betroffen, die kein politisches oder öffentliches Amt bekleideten. Das Bundes- verwaltungsgericht geht von einer geringen Schutzwürdigkeit aus, da lediglich die Sozialsphäre betroffen sei. Hinweisen möchten wir auch auf eine jüngst ergangene Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 01.09.2022 - 10 C 5.21 hinsichtlich Zugang zu Namen und Kontaktdaten nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG). Hierbei wurden die Regelungen des § 5 Abs. 3 und 4 IFG Bund (vergleichbar mit § 5 Abs. 4 LIFG) analog angewandt (Rn. 28 ff. des Urteils). Deshalb gehe ich davon aus, dass die Mitglieder:innen des Ausschusses für den Rettungsdienst kein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs vortragen können. 2. Bezüglich des Zugangs zu Protokollen widerspreche ich hiermit Ihrem Kostenbescheid und fordere Sie auf, die Protokolle ungeschwärzt zu übersenden. Insofern Gäste an einer Sitzung teilnehmen und deren Namen im Protokoll vermerkt sind, ist folgendes zu beachten: Das öffentliche Informationsinteresse überwiegt auch bei Daten von Gutachter_innen, Sachverständigen und Personen, die in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme abgeben haben. Die Angaben beschränken sich dabei auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und –telekommunikationsnummer. Dasselbe gilt nach § 5 Abs. 4 S. 2 LIFG auch für Amtsträger_innen. Amtsträger_innen sind vor allem solche im Sinne der § 7 AO beziehungsweise § 11 Abs. 1 Nummer 2 StGB. Danach ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in de- ren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Weiterhin gehe ich davon aus, dass Aufgrund der Geschäftsordnung nur Personen teilnehmen, auf die die im vorherigen Absatz gemachtn Definitionen zutreffen. Bei der Abwägung ist zu beachten, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Schranken dort findet, wo es nicht um den „letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung“ geht (Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung, statt aller BVerfGE 80, 363, 373 f.). Meines Erachtens gibt es keinen Anspruch auf Schwärzung der Namen eines Gastes, da e sich bei der Teilnahme einer Gremiensitzung um persönliche Daten handelt, die das berufliche Umfeld betreffen und sind daher der Sozialsphäre der Betroffenen zuzuordnen, welche von vornherein weniger schützenswert ist als etwa die Privat- und Intimsphäre (hierzu Schoch, IFG, § 5 Rn. 45 m.w.N.). Betroffen sind auch hir Personen, die in der Regel in beruflich herausgehobener Stellung zu finden ist, daher als Geschäftsführer, leitende Beamte, Gutachter, Vertreter von Gemeinden und ähnliche, die sowieso aufgrund ihrer Funktion mindestens in der Fachöffentlichkeit stehen. Darüber hinaus sind meiner Ansicht nach keine gravierenden Nachteile oder Missbrauchsrisiken für die betroffenen Personen absehbar, die bei einer Offenlegung der Informationen entstehen könnten. Es gibt auch keine Veranlassung, die Urheber von Redebeiträgen zu schwärzen. Sollten solche im Protokoll enthalten sein, ist dies Bestandteil des Protokolls. Ich verweise nochmals auf meine Ausführungen unter 1., die hier ebenfalls gültig haben. 3. Geschäftsgeheimnisse. Ausweislich ihres Schreibens vom 4.9.23 entsenden folgende Organisationen Mitglieder in den Bereichausschuss: Arbeiter-Samariter-Bund Baden-Württemberg e.V., Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Mannheim e.V., Johanniter-Unfall-Hilfe e.V, Malteser Hilfsdienst gGmbH sowie von den Krankenkassen AOK Baden-Württemberg, IKK classic, BKK Landesverband Süd, Landesverband Südwest der Deutschen Gesetzlichen, Unfallversicherung vdek Baden-Württemberg. Es erscheint schlichtweg höchst unwahrscheinlich, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Kreis der Mitbewerber bzw. Konkurrenten zu offenbaren und diese dann in einem Protokoll zu verschriftlichen, welches daneben auch noch zahlreichen Aufsichtsorganen zugeht. Selbst wenn dies der Fall wäre, sind es spätestens im Moment des Versands eines solchen Protokolls keine Geheimnisse mehr. Ebenso dürfte auch nicht der § 4 (1) 2. LIFG. herangezogen werden können. Bzw, im Einzelfall einer mehr als kursorischen Begründung bedürfen. 4. Verwaltungsgebühren Bitte teilen Sie mir mit, auf welcher Rechtsgrundlage Sie Verwaltungsgebühren erheben. Ich bitte Sie daher, von der Erhebung von Kosten abzusehen und mir ungeschwärzte Protokolle zu übersenden. mit freundlichen Grüßen Ihr << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287581 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287581/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Stadt Mannheim
Anfragenr: 287581 / Anfrage nach LIFG Sehr << Antragsteller:in >> im Auftrag der Vorsitzenden übersen…
Von
Stadt Mannheim
Betreff
Anfragenr: 287581 / Anfrage nach LIFG
Datum
18. Oktober 2023 14:39
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> im Auftrag der Vorsitzenden übersenden wir Ihnen in der Anlage ein Antwortschreiben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfragenr: 287581 / Anfrage nach LIFG [#287581] Sehr geehrte Damen und Herren, ich gehe davon aus, das sie mi…
An Stadt Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfragenr: 287581 / Anfrage nach LIFG [#287581]
Datum
18. Oktober 2023 16:26
An
Stadt Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich gehe davon aus, das sie mir nach Ablauf der Frist zur Durchführung des Verfahrens nach § 8 Abs. 1 LIFG eine ungeschwärzte Liste der Mitglieder des Bereichsausschuss übersenden. Sollten einzelne Namen geschwärzt werden, gehe ich ebenfalls davon aus, dass sie eine substanziierte Begründung liefern können, weshalb das öffentliche Interesse an Information, hier nicht überwiegt. Meinen Anspruch an Zusendung der Protokolle ohne Schwärzungen enthalte ich ebenfalls aufrecht. mit freundlichen Grüßen Ihr << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287581 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287581/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LI…
An Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Geschäftsordnung, Liste der Zusammensetzung und Protokolle des Bereichsausschuss Rettungsdienst“ [#287581]
Datum
18. Oktober 2023 16:36
An
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Baden-Württemberg (LIFG, UVwG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/287581/ Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, denn ich gehe davon aus, das es keinen Grund gibt die Protookolle wie im Schreiben vom 27.09.2023 umfangreich durchzusehen. Der gewählte Kostensatz von über 400 EUR deutet bei Kosten für eine Verwaltungskraft im mittleren Dienst auf ca 8 h hin. Auch dieser Aufwand erscheint mir unverhältnismäßig und eher geeignet Auskunftsersuchen abzuwehren. Die gennnaten Gründe für eine derart detailirte Durchsicht sind absurd: Es erscheint schlichtweg höchst unwahrscheinlich, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Kreis der Mitbewerber bzw. Konkurrenten zu offenbaren und diese dann in einem Protokoll zu verschriftlichen, welches daneben auch noch zahlreichen Aufsichtsorganen zugeht. Selbst wenn dies der Fall wäre, sind es spätestens im Moment des Versands eines solchen Protokolls keine Geheimnisse mehr. Insofern Gäste an einer Sitzung teilnehmen und deren Namen im Protokoll vermerkt sind, ist folgendes zu beachten: Das öffentliche Informationsinteresse überwiegt auch bei Daten von Gutachter_innen, Sachverständigen und Personen, die in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme abgeben haben. Die Angaben beschränken sich dabei auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und –telekommunikationsnummer. Dasselbe gilt nach § 5 Abs. 4 S. 2 LIFG auch für Amtsträger_innen. Amtsträger_innen sind vor allem solche im Sinne der § 7 AO beziehungsweise § 11 Abs. 1 Nummer 2 StGB. Danach ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in de- ren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Weiterhin gehe ich davon aus, dass Aufgrund der Geschäftsordnung nur Personen teilnehmen, auf die die im vorherigen Absatz gemachtn Definitionen zutreffen. Bei der Abwägung ist zu beachten, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung Schranken dort findet, wo es nicht um den „letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung“ geht (Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung, statt aller BVerfGE 80, 363, 373 f.). Meines Erachtens gibt es keinen Anspruch auf Schwärzung der Namen eines Gastes, da e sich bei der Teilnahme einer Gremiensitzung um persönliche Daten handelt, die das berufliche Umfeld betreffen und sind daher der Sozialsphäre der Betroffenen zuzuordnen, welche von vornherein weniger schützenswert ist als etwa die Privat- und Intimsphäre (hierzu Schoch, IFG, § 5 Rn. 45 m.w.N.). Betroffen sind auch hier Personen, die in der Regel in beruflich herausgehobener Stellung zu finden ist, daher als Geschäftsführer, leitende Beamte, Gutachter, Vertreter von Gemeinden und ähnliche, die sowieso aufgrund ihrer Funktion mindestens in der Fachöffentlichkeit stehen. Darüber hinaus sind meiner Ansicht nach keine gravierenden Nachteile oder Missbrauchsrisiken für die betroffenen Personen absehbar, die bei einer Offenlegung der Informationen entstehen könnten. Es gibt auch keine Veranlassung, die Urheber von Redebeiträgen zu schwärzen. In gleicher Sache verweise ich auf die Korrespondenz die ich in dieser Sache bereits mit Ihnen bezüglich des Bereichsausschuss für Freiburg hatte und in der sie eindeutig mein Recht auf Zugang zu diesen Informationen bejaht haben. Ebenso hat dies auch die Wiedersprechstelle beim Regierungspräsidium gesehen (https://fragdenstaat.de/anfrage/mitglieder-des-bereichsausschuss-rettungsdienst-und-protkolle-der-sitzungen/832316/anhang/wbnamemuller-copy.pdf) Ich bitte Sie daher von ihrem Beanstandungsrecht nach § 12 Absatz 6 LifG gebrauch zu machen, sowie das Verhalten der Bereichsausschüsse auch in ihren Bericht an den Landtag nach § 12 Abs. 8 S. 4 und 5 zu erwähnen. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 287581.pdf - 2023-09-08_1-image001.png - 2023-09-08_1-image004.jpg - 2023-09-27_1-2023-07-25geschftsordnungrdbstadtkreismannheim-unterschrieben.pdf - 2023-09-27_1-anfragenachlifg-ap-25-01-zwischenantwortanantragssteller-bardbma.pdf - 2023-09-27_1-image001.jpg - 2023-09-27_1-image002.jpg - 2023-09-27_1-image003.jpg - 2023-09-27_1-image004.jpg - 2023-10-18_1-anfragenachlifg-ap-25-01-antwortanantragssteller-bardbma.pdf - 2023-10-18_1-image001.jpg - 2023-10-18_1-image002.jpg - 2023-10-18_1-image003.jpg - 2023-10-18_1-image004.jpg Anfragenr: 287581 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287581/
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Der Eingang Ihrer E-Mail wird hiermit bestätigt. Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung etwas Zeit in Anspruch …
Von
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Betreff
EXTERN: Vermittlung bei Anfrage „Geschäftsordnung, Liste der Zusammensetzung und Protokolle des Bereichsausschuss Rettungsdienst“ [#287581]
Datum
18. Oktober 2023 16:36
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

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Widerspruch gegen den Bescheid des Bereichsausschusses für den Rettungs- dienstbereich Man Sehr geehrte Damen und …
An Regierungspräsidium Karlsruhe Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Widerspruch gegen den Bescheid des Bereichsausschusses für den Rettungs- dienstbereich Man
Datum
28. Oktober 2023
An
Regierungspräsidium Karlsruhe
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit lege ich bei ihnen nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO Widerspruch gegen den Kostenbescheid des BEREICHSAUSSCHUSS für den Rettungsdienstbereich MANNHEIM vom 13.10.2023 ein. Nach meiner Auffassung und der Auffassung, die der LfDI BW gegenüber dem Landrat- samt Breisgau-Hochschwarzwald am 11.10.2021 dargelegt hat, überwiegt bei Protokollen des Bereichsausschusses für den Rettungsdienst (siehe dazu auch 022.4-15224r2 (2).pdf) Die grundlegenden Voraussetzungen für den Informationszugang nach dem LIFG liegen vor. Gemäß § 1 Abs. 2 LIFG haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Bereichsausschuss ist hier die informationspflichtige Stelle i.S.d. §§ 3 Nr. 2, 2 Abs. 1 Nr. 1 LIFG. Der Bereichsausschuss ist ein Gremium, das im Rahmen der ihm nach § 2 RDG vom Land übertragenen Trägerschaft und Durchführung als maßgebliches Organisations-und Planungsorgan für den Rettungsdienst im jeweiligen Rettungsdienstbereich öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. hierzu PdK Baden-Württemberg - Kommentar zum Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, §§ 2 und 5). Es ist davon auszugehen, dass der Zugang zu Namen und Organisationen der Mitglieder des Bereichsausschusses sowie zu den Protokollen der Bereichsausschusssitzungen keinen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen darstelle. Die Information betreffen das berufliche Umfeld der Mitglieder und somit deren Sozialsphäre betreffen, die weniger schützenswert sei als die Privat- oder Intimsphäre. Hingegen ist das öffentliche Informationsinteresse hier als hoch einzuschätzen, zumal der Bereichsausschuss als öffentlicher Ausschuss für den im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit stehenden Rettungsdienst die Verantwortung trägt und durch den Informationszugang entsprechende Transparenz hergestellt werden kann. Daraus ergibt sich auch, das es zu keinen Schwärzungen kommen wird und ein entsprechender Kostenbescheid zu überarbeiten ist. Da alle Bürgerinnen und Bürger potentielle Notfallpatienten sind (vgl.VGH BW, a.a.O.), ist es auch bei einem Gremium von gewichtigem öffentlichem Interesse, welche Personen diese maßgeblichen Entscheidungen im jeweiligen Rettungsbereich treffen bzw. zu verantworten haben. Insbesondere ist der Ablehnungsbescheid kritisch zu bewerten, da er europarechliche Grundlagen ignoriert: Ausgehend vom Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 S. 2 EMRK, der die Informationsfreiheit als Bestandteil der Meinungsäußerungsfreiheit versteht, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus seiner bisherigen Rechtsprechung vier Kriterien definiert, die im Einzelfall zu prüfen sind, um festzustellen, ob ein Eingriff in die Informationsfreiheit vorliegt: Danach muss die angefragte Information notwendig sein, damit die antragstellende Person ihre Meinungsfreiheit ausüben kann (Zweck der Informationsanfrage), die Information muss von öffentlichem Interesse sein (Art der Information), es muss beabsichtigt sein, die Information in der Rolle eines „public watchdog” der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen (Rolle der antragstellenden Person) und die Information muss bereit und verfügbar sein, wobei dies nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil eine Behörde selbst dafür sorgt, dass der Zugang erschwert ist (bereite und verfügbare Information). Alle diese Kriterien treffen auf mich zu. Ich bin als Mitglied der Landesfachkommission Rettungsdienst der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft unter anderem mit der geplanten Revision des Landes Rettungsdienst befasst. Daneben betreibe ich ein Presseähnliches Blog (sbamueller.com) auf dem immer wieder zu aktuellen Zeitfragen berichtet wird. Die Informationen liegen der Behörde vor. Dabei ist sowie fragwürdig weshalb die angefragten Informationen nicht von sich aus öffentlich gemacht werden da es sich um Vorgänge in einer Angelegenheit von erheblichem öffentlichem Interesse handelt. Auch die mit Verweis auf das „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse” vorgenommen Ankündigung einer Durchsicht ist wenig überzeugend. Nach gängiger Definition sind die Tatsachen, denen ein „[…] Mangel an Offenkundigkeit der zugrunde liegenden Information und die nicht allgemein bekannt sein dürfen. Das berechtigte Interesse wird definiert: „, wenn das Bekanntwerden einer Tatsache geeignet ist, die Wettbewerbsposition eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebs im Wettbewerb zu schmälern oder wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger oder der Geheimnisträgerin wirtschaftlichen Schaden zuzufügen.“, es ist schlichtweg abwegig, dass solche Informationen in einer Sitzung des Bereichsausschuss offenbart, verschriftlicht und dann an alle Wettbewerber, Krankenkassen und die Aufsichtsbehörden übersandt werden. Ein erheblicher Anteil der Information dürften daneben auch abgeschlossene Vorgänge enthalten. Zudem handelt es sich bei den Betroffenen Betrieben üblicherweise um GmbH, die ihre Jahresabschlüsse sowieso veröffentlichen müßen. Darüberhinaus obliegt die Darlegungslast bei, Bereichsausschuss, daher er muß nachvollziehbar und plausibel darzulegen, weshalb der Informationszugang im Konkreten verweigert werden soll und nicht nur allgemeine Bedenken vortragen. Daneben sind die genannten Gebühren geeignet mich als Antragsteller von (künftigen) Anträgen abzuschrecken. Dabei ist auch zu beachten, dass die Bearbeitung von Anträgen nach dem Informationsfreiheitsgesetz mittlerweile zum originären Aufgabengebiet der Behörde gehört. Auch derBereichausschusse muß als die informationspflichtigen Stellen in ihrer Organisation, insbesondere der Aktenführung, auf die Bearbeitung von Anträgen auf Informationszugang einstellen. Verwaltungsinterne Besonderheiten oder Abläufe dürfen sich nicht zu Lasten der antragstellenden Person auswirken. Da die geforderten Schwärzungen entfallen, dürfte sich auch der Arbeitsaufwand deutlich reduzieren und Gebühren nicht mehr Anfallen. In diesem Sinne widerspreche ich auch ausdrücklich einer Rücknahmefiktion meiner Anfrage. Als Anlagen erhalten sie den bestehenden Mailwechsel mit dem Bereichausschuss. Mit freundlichen Grüßen
Stadt Mannheim
Anfrage nach LIFG / 287581 Sehr << Antragsteller:in >> im Auftrag der Vorsitzenden übersenden wir Ihn…
Von
Stadt Mannheim
Betreff
Anfrage nach LIFG / 287581
Datum
8. Dezember 2023 15:23
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> im Auftrag der Vorsitzenden übersenden wir Ihnen das in der Anlage beigefügte Schreiben. Mit freundlichen Grüßen
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg
Informationsfreiheit: Az. 0221.4-1/92 Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom …
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 18. Oktober 2023. Aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens hat sich die Bearbeitung leider verzögert. Wir bitten dies zu entschuldigen. Wir haben im Rahmen des Vermittlungsverfahren den Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Mannheim um Sachstandsmitteilung gebeten, da wir auf der Plattform FragDenStaat sehen konnten, dass mit Schreiben vom 8. Dezember 2023 ein Abschluss des LIFG-Verfahrens in Aussicht gestellt wurde. Hinsichtlich der Erhebung von Kosten haben wir folgende Hinweise erteilt: Die Gewährung des Informationszugangs zielt darauf ab, eine erhöhte Akzeptanz für behördliche Maßnahmen herbeizuführen. Das Gesetz sieht allerdings keine Kostenfreiheit vor, sondern eröffnet informationspflichtigen Stellen die Erhebung von Gebühren und Auslagen als Ausgleich für den Aufwand, der durch die Zurverfügungstellung der Informationen entsteht. Grundsätzlich dürfen Kosten nicht dazu genutzt werden, um eine Antragstellung zu vereiteln. In einfachen Fällen sollen keine Kosten erhoben werden. Die Erhebung von Gebühren liegt im Ermessen der Behörde, diese kann auch darauf verzichten. Bei der Erhebung von Verwaltungsgebühren und der Erstattung von Auslagen muss die in Anspruch genommene Behörde berücksichtigen, dass der finanzielle Ausgleich des Verwaltungsaufwandes keine abschreckende Wirkung haben darf. Denn effektiv kann das Recht auf Informationszugang nur dann in Anspruch genommen werden, wenn keine Hürden, wie z. B. hohe Kosten, dies faktisch vereiteln würden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.03.2021, Az. 10 S 2102/20; BVerwG Urteil v. 13.10.2020, Az. 10 C 23-19; VG Karlsruhe Beschluss v 25.06. 2020 – 6 K 2060/20). Für die obersten Landesbehörden darf, aufgrund der Mantelverordnungen der Ministerien, höchstens ein Maximalbetrag von 500,- Euro je Antrag festgesetzt werden. In einfachen Fällen und bei Antragsablehnungen sollen keine Kosten erhoben werden. Übersteigen die Gebühren und Auslagen voraussichtlich die Höhe von 200,- Euro, muss dies der antragstellenden Person vorab mitgeteilt werden (§ 10 Abs. 2 LIFG), und dieser innerhalb eines Monats die Gelegenheit gegeben werden, den Antrag zurückzunehmen oder aufrecht zu erhalten. Durch die fingierte Rücknahme wird eine erneute Antragstellung nicht ausgeschlossen (so auch die Begründung des Gesetzentwurfs zum LIFG, LT-Drs. 15/7720 S. 78). Es steht der Antragstellenden Person demnach frei einen erneuten Antrag auf Zugang zu stellen. Die Gesetzesbegründung weist explizit auch auf die Möglichkeit hin, Gebühren niedriger festzusetzen oder von der Festsetzung der Gebühren ganz abzusehen, wenn dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist (§ 11 LGebG, § 3 Abs. 1 Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe a KAG in Verbindung mit § 156 Abs. 2, § 163 beziehungsweise § 227 AO). Vorliegend ist für uns nicht zweifelfrei erkennbar, ob Sie sich mit der Kostenprognose von 400,- Euro einverstanden erklärt haben. Erfahrungsgemäß kann die Prüfung von umfangreichen Protokollen einen gewissen Zeit- und Arbeitsaufwand beanspruchen, da alle Schutzgründe des LIFG geprüft werden müssen. Also neben personenbezogenen Daten und Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse auch Öffentliche Belange nach § 4 LIFG. In der Praxis hat es sich bewährt beispielswiese zunächst das aktuellste Protokoll anzufragen, um damit den Aufwand und die Kosten gering zu halten. Wir werden Sie informieren, sobald es Neuigkeiten im Vermittlungsverfahren gibt. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung.
Stadt Mannheim
Anfrage nach LIFG / 287581 Sehr << Antragsteller:in >> im Auftrag der Vorsitzenden übersenden wir Ihn…
Von
Stadt Mannheim
Betreff
Anfrage nach LIFG / 287581
Datum
2. Februar 2024 12:17
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> im Auftrag der Vorsitzenden übersenden wir Ihnen das in der Anlage beigefügte Schreiben. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Anfrage nach LIFG / 287581 [#287581] Guten Tag, ich erhalte meinen Antrag nach Übersendung der Protokolle auf…
An Stadt Mannheim Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage nach LIFG / 287581 [#287581]
Datum
2. Februar 2024 13:24
An
Stadt Mannheim
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag, ich erhalte meinen Antrag nach Übersendung der Protokolle aufrecht. Da es keinerlei geschwärzt Namen und in der Mitgliederliste gibt, ist mir nicht ersichtlich weshalb in den Protokollen Namen geschwärzt werden müssten. Selbst wenn es sich dabei um einzelne Namen handeln würde, wäre es vom Arbeitsaufwand nach wie vor eine einfache Anfrage. Bitte übermitteln Sie mir die angefragten Informationen binnen drei Wochen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 287581 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/287581/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>

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