Geschäftsordnung und Protokolle des Bereichsausschuss Rettungsdienst

Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG

Guten Tag,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

1. Geschäftsordnung des Bereichsauschuss für den Rettungsdienstbereich Freiburg.
2. Protokolle der Sitzungen der Jahre 2019 bis 2023.

Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind.

Informationspflicht sind alle Stellen bei denen amtliche Informationen tatsächlich vorhanden sind. Die Protokolle und die Geschäftsordnung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienst liegen dem Landratsamt als Mitglied dessen vor. Es ist daher von einer Verfügungsberechtigung auszugehen.

Verfügungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 S. 1 LIFG ist jedenfalls die federführende Behörde, aber regelmäßig auch alle anderen Behörden, bei denen die Unterlagen vorhanden sind. Bei beratenden Gremien, die einer informationspflichtigen Stelle zugeordnet sind, ist von einer Verfügungsbefugnis der Stelle auszugehen, wenn diese über eine Ausfertigung der Unterlagen verfügt. Der Bereichsausschuss ist ein solch beratendes Gremium und das Landratsamt ist selbst Mitglied im Bereichsausschuss, weshalb von einer gleichen Sachnähe auszugehen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3.11.2011 - 7 C 4.11, Rn. 28).

Deshalb - und auch vor dem Hintergrund, dass der Bereichsausschuss wiederholt Aufforderungen des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit ignoriert hat - richte ich das Informationsersuchen bewusst an Sie.

Da Aufgrund des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg (Aktenzeichen R16P-F1161-55-476/17-679/1/8) davon auszugehen ist, das ich eine ungeschwärzte Liste der Mitglieder des Bereichsausschuss übermittelt werden bekomme, entfällt aus meiner Sicht auch der Grund für Schwärzungen in den Protokollen.

Es ist auch nicht davon auszugehen das etwa Gäste, Gutachter oder zufällig bei der Sitzung des Bereichsausschuss Anwesende ein Recht auf Schwärzung hätten. Das öffentliche Informationsinteresse überwiegt auch bei Daten von Gutachter_innen, Sachverständigen und Personen, die in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme abgeben haben. Die Angaben beschränken sich dabei auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und –telekommunikationsnummer.

Dasselbe gilt nach § 5 Abs. 4 S. 2 LIFG auch für Amtsträger_innen. Amtsträger_innen sind vor allem solche im Sinne der § 7 AO beziehungsweise § 11 Abs. 1 Nummer 2 StGB. Danach ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.

Beispielsweise wurde der Zugang zur Teilnehmerliste einer Kabinettssitzung nach dem Informationsfreiheitgesetz des Bundes (IFG) höchstrichterlich entschieden mit BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 -7 C 19.17 Rn. 44 ff. Hier waren sogar Teilnehmende betroffen, die kein politisches oder öffentliches Amt bekleideten. Das Bundesverwaltungsgericht geht von einer geringen Schutzwürdigkeit aus, da lediglich die Sozialsphäre betroffen sei.

Hinweisen möchte ich auch auf eine jüngst ergangene Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 01.09.2022 - 10 C 5.21 hinsichtlich Zugang zu Namen und Kontaktdaten nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG). Hierbei wurden die Regelungen des § 5 Abs. 3 und 4 IFG Bund (vergleichbar mit § 5 Abs. 4 LIFG) analog angewandt (Rn. 28 ff. des Urteils).

Das öffentliche Informationsinteresse, gerade auch an den Protokollen, ist als hoch zu bewerten. Eer Bereichsausschuss ist das maßgebliche Organisations- und Planungsorgan für den Rettungsdienst im jeweiligen Rettungsdienstbereich.

Als diesem obliegt ihm vor allem gemmäß § 5 Abs. 3 Satz 1 RDG die Beobachtung und Beratung der Angelegenheiten des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich sowie deren Regelung mit Ausnahme der Luftret- tung, namentlich die Erstellung und bedarfsweise Fortschreibung der Bereichspläne (§ 3 Abs. 3 und 4 RDG), die planerische Sicherstellung der notärztlichen Versorgung einschließlich der Gewinnung von Ärzten nach § 10 RDG und der Bestimmung des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst.

Der Bereichsausschuss trägt folglich auf Ebene des Rettungsdienst- bereichs die maßgebliche Verantwortung für ein funktionierendes System des Rettungsdienstes, das der Staat in Wahrnehmung seiner Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundlegend zur Verfügung zu stellen hat (vgl. VGH BW, Urt. v. 05.05.2023 – 6 S 2249/22, LS. 1 und Rn. 93 ff.).

Da alle Bürgerinnen und Bürger potentielle Notfallpatienten sind (vgl. VGH BW, a.a.O.), ist es auch bei einem Gremium von gewichtigem öffentlichem Interesse, welche Personen diese maßgeblichen Entscheidungen im jeweiligen Rettungsbereich treffen bzw. zu verantworten haben.

Ebenfalls können aus meiner Sicht keinerlei Geschäftsgeheimnisse geltend gemacht werden. Es erscheint schlichtweg höchst unwahrscheinlich, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Kreis der Mitbewerber bzw. Konkurrenten zu offenbaren und diese dann in einem Protokoll zu verschriftlichen, welches daneben auch noch zahlreichen Aufsichtsorganen zugeht. Selbst wenn dies der Fall wäre, sind es spätestens im Moment des Versands eines solchen Protokolls keine Geheimnisse mehr.

Aus diesem Grund ist für mich selbst bei der Übersendung von Protokollen mehreren Jahre kein Arbeitsaufwand von mehr als einer Zeitstunde denkbar. Dieser besteht im wesentlichen aus dem Heraussuchen der entsprechenden Dateien oder Akten, dem einscannen und abschicken. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.

Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Antwort verspätet

Warte auf Antwort
  • Datum
    27. September 2023
  • Frist
    31. Oktober 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Geschäftsordnung des Bereichsau…
An Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Geschäftsordnung und Protokolle des Bereichsausschuss Rettungsdienst [#289187]
Datum
27. September 2023 22:38
An
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Geschäftsordnung des Bereichsauschuss für den Rettungsdienstbereich Freiburg. 2. Protokolle der Sitzungen der Jahre 2019 bis 2023. Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 24 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 23 Abs. 3 UVwG betroffen sind. Informationspflicht sind alle Stellen bei denen amtliche Informationen tatsächlich vorhanden sind. Die Protokolle und die Geschäftsordnung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienst liegen dem Landratsamt als Mitglied dessen vor. Es ist daher von einer Verfügungsberechtigung auszugehen. Verfügungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 S. 1 LIFG ist jedenfalls die federführende Behörde, aber regelmäßig auch alle anderen Behörden, bei denen die Unterlagen vorhanden sind. Bei beratenden Gremien, die einer informationspflichtigen Stelle zugeordnet sind, ist von einer Verfügungsbefugnis der Stelle auszugehen, wenn diese über eine Ausfertigung der Unterlagen verfügt. Der Bereichsausschuss ist ein solch beratendes Gremium und das Landratsamt ist selbst Mitglied im Bereichsausschuss, weshalb von einer gleichen Sachnähe auszugehen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3.11.2011 - 7 C 4.11, Rn. 28). Deshalb - und auch vor dem Hintergrund, dass der Bereichsausschuss wiederholt Aufforderungen des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit ignoriert hat - richte ich das Informationsersuchen bewusst an Sie. Da Aufgrund des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg (Aktenzeichen R16P-F1161-55-476/17-679/1/8) davon auszugehen ist, das ich eine ungeschwärzte Liste der Mitglieder des Bereichsausschuss übermittelt werden bekomme, entfällt aus meiner Sicht auch der Grund für Schwärzungen in den Protokollen. Es ist auch nicht davon auszugehen das etwa Gäste, Gutachter oder zufällig bei der Sitzung des Bereichsausschuss Anwesende ein Recht auf Schwärzung hätten. Das öffentliche Informationsinteresse überwiegt auch bei Daten von Gutachter_innen, Sachverständigen und Personen, die in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme abgeben haben. Die Angaben beschränken sich dabei auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und –telekommunikationsnummer. Dasselbe gilt nach § 5 Abs. 4 S. 2 LIFG auch für Amtsträger_innen. Amtsträger_innen sind vor allem solche im Sinne der § 7 AO beziehungsweise § 11 Abs. 1 Nummer 2 StGB. Danach ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Beispielsweise wurde der Zugang zur Teilnehmerliste einer Kabinettssitzung nach dem Informationsfreiheitgesetz des Bundes (IFG) höchstrichterlich entschieden mit BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 -7 C 19.17 Rn. 44 ff. Hier waren sogar Teilnehmende betroffen, die kein politisches oder öffentliches Amt bekleideten. Das Bundesverwaltungsgericht geht von einer geringen Schutzwürdigkeit aus, da lediglich die Sozialsphäre betroffen sei. Hinweisen möchte ich auch auf eine jüngst ergangene Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 01.09.2022 - 10 C 5.21 hinsichtlich Zugang zu Namen und Kontaktdaten nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG). Hierbei wurden die Regelungen des § 5 Abs. 3 und 4 IFG Bund (vergleichbar mit § 5 Abs. 4 LIFG) analog angewandt (Rn. 28 ff. des Urteils). Das öffentliche Informationsinteresse, gerade auch an den Protokollen, ist als hoch zu bewerten. Eer Bereichsausschuss ist das maßgebliche Organisations- und Planungsorgan für den Rettungsdienst im jeweiligen Rettungsdienstbereich. Als diesem obliegt ihm vor allem gemmäß § 5 Abs. 3 Satz 1 RDG die Beobachtung und Beratung der Angelegenheiten des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich sowie deren Regelung mit Ausnahme der Luftret- tung, namentlich die Erstellung und bedarfsweise Fortschreibung der Bereichspläne (§ 3 Abs. 3 und 4 RDG), die planerische Sicherstellung der notärztlichen Versorgung einschließlich der Gewinnung von Ärzten nach § 10 RDG und der Bestimmung des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst. Der Bereichsausschuss trägt folglich auf Ebene des Rettungsdienst- bereichs die maßgebliche Verantwortung für ein funktionierendes System des Rettungsdienstes, das der Staat in Wahrnehmung seiner Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundlegend zur Verfügung zu stellen hat (vgl. VGH BW, Urt. v. 05.05.2023 – 6 S 2249/22, LS. 1 und Rn. 93 ff.). Da alle Bürgerinnen und Bürger potentielle Notfallpatienten sind (vgl. VGH BW, a.a.O.), ist es auch bei einem Gremium von gewichtigem öffentlichem Interesse, welche Personen diese maßgeblichen Entscheidungen im jeweiligen Rettungsbereich treffen bzw. zu verantworten haben. Ebenfalls können aus meiner Sicht keinerlei Geschäftsgeheimnisse geltend gemacht werden. Es erscheint schlichtweg höchst unwahrscheinlich, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse im Kreis der Mitbewerber bzw. Konkurrenten zu offenbaren und diese dann in einem Protokoll zu verschriftlichen, welches daneben auch noch zahlreichen Aufsichtsorganen zugeht. Selbst wenn dies der Fall wäre, sind es spätestens im Moment des Versands eines solchen Protokolls keine Geheimnisse mehr. Aus diesem Grund ist für mich selbst bei der Übersendung von Protokollen mehreren Jahre kein Arbeitsaufwand von mehr als einer Zeitstunde denkbar. Dieser besteht im wesentlichen aus dem Heraussuchen der entsprechenden Dateien oder Akten, dem einscannen und abschicken. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 289187 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289187/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Sehr << Antragsteller:in >> ich hoffe, unser Schreiben auf Ihre Anfrage vom 27.09.2023 im Anhang err…
Von
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Betreff
Datum
8. November 2023 11:08
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> ich hoffe, unser Schreiben auf Ihre Anfrage vom 27.09.2023 im Anhang erreicht Sie. Sie wünschen eine Antwort per Mail, geben aber keine Kontakt-Mailadresse an. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: [#289187] Sehr << Anrede >> Ich sehe im Gesetz und auch in der Rechtsprechung keinen Hinweis dara…
An Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: [#289187]
Datum
8. November 2023 11:30
An
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> Ich sehe im Gesetz und auch in der Rechtsprechung keinen Hinweis darauf, dass nur die "sachnäheste" Stelle auskunftspflichtig sein sollte. Vielmehr ist davon auszugehen, das jede Behörde die über amtliche Informationen verfügt, auch auskunftspflichtig ist. Ich widerspreche daher Ihrem Ablehnungsbescheid. Sofern sie auf die Anfrage vom 29. April 2021 (!) anspielen, so wurde diese ja nach Widerspruchsverfahren vom Regierungspräsidium beschieden, so dass ich einen Anspruch auf Herausgabe der Mitglieder des Bereichsausschuss habe. Mein Auskunftsersuchen zielt jedoch hier auf die Protokolle ab. Ist daher anders gelagert. Zudem dürfte das Verfahren als abgeschlossen zu betrachten sein, denn ich gehe davon aus, das ich den kommenden Wochen diese Informationen erhalten werde. mit freundlichen Grüßen Ihr << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 289187 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/289187/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Antwort: AW: [#289187] Sehr << Antragsteller:in >> der Bereichsausschuss hat mit E-Mail vom 20.04.202…
Von
Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald
Betreff
Antwort: AW: [#289187]
Datum
13. November 2023 14:32
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> der Bereichsausschuss hat mit E-Mail vom 20.04.2022 seine Zuständigkeit in diesem Verfahren bestätigt. Hiervon geht auch das RP Freiburg in seinem Widerspruchsbescheid vom 28.08.2023 aus. Die von Ihnen gewünschten Protokolle sind daher bei dem zuständigen Bereichsausschuss einzufordern. Die Geschäftsordnung des Bereichsausschusses für den Rettungsdienstbereich Freiburg liegt dem Landratsamt Breisgau-Hochschwarzwald nicht vor. Daher bitten wir Sie, sich auch diesbezüglich an den Bereichsausschuss zu wenden. Sie führen aus, dass das Verfahren als abgeschlossen zu betrachten sein dürfte. Gegen welche Entscheidung wenden Sie sich mit Ihrem Schreiben? Mit freundlichen Grüßen