Geschäftsordnung und Zusammensetzung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich

Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Übersendung der aktuellen Geschäftsordnung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienst.
2. Übersendung der aktuellen Zusammensetzung mit Name, Funktion der Person für den Bereichsschusses für den Rettungsdienst
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG).
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten sie ein Verfahren nach § 8 Abs. 1 LIFG durchführen wollen, so wäre dies sicherlich innerhalb einer Frist von sechs Wochen durchführbar.
Bitte beachten Sie: Die angefragten Informationen unterliegen nach Rechtsauffassung des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit und Datenschutz, des Innenministeriums und des Regierungspräsidiums Freiburg der Sozialsphäre. Es ist daher davon auszugehen, dass der Zugang zu Namen und Organisationen der Mitglieder des Bereichsausschusses sowie zu den Protokollen der Bereichsausschusssitzungen keinen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen darstelle.
Die Information betreffen das berufliche Umfeld der Mitglieder und somit deren Sozialsphäre betreffen, die weniger schützenswert sei als die Privat- oder Intimsphäre.
Hingegen ist das öffentliche Informationsinteresse hier als hoch einzuschätzen, zumal der Bereichsausschuss als öffentlicher Ausschuss für den im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit stehenden Rettungsdienst die Verantwortung trägt und durch den Informationszugang entsprechende Transparenz hergestellt werden kann.
Da alle Bürgerinnen und Bürger potentielle Notfallpatienten sind (vgl.VGH BW, a.a.O.), ist es auch bei einem Gremium von gewichtigem öffentlichem Interesse, welche Personen diese maßgeblichen Entscheidungen im jeweiligen Rettungsbereich treffen bzw. zu verantworten haben.
Sollten sie den Zugang zur Gesamtheit oder Teilen dieser Informationen widersprechen, so ist ein förmlicher Bescheid notwendig, der sich an die üblichen Vorschriften für Form und Inhalt hält. Darin sind auch die Ablehnungsgründe detailliert darzulegen, eine lediglich kursorische Antwort genügt nicht.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich jedoch meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Der mögliche Arbeitsaufwand besteht aus heraussuchen und Weitergabe der Dokumente per Email und sollte von einer Verwaltungskraft in weniger als 30 min zu erledigen sein. Für den Zeitansatz und daraus resultierenden Kostensatz ist maßgeblich, wie eine Behörde diese Aufgabe erledigen würde, die sich ordnungs- und zeitgemäßer Aktenführung bedient.
Die Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach LIFG ist üblicher und normaler Bestandteil der Aufgaben von Behörden.
Der Bereichsausschuss ist hier die informationspflichtige Stelle i.S.d. §§ 3 Nr. 2, 2 Abs. 1 Nr. 1 LIFG. Der Bereichsausschuss ist ein Gremium, das im Rahmen der ihm nach § 2 RDG vom Land übertragenen Trägerschaft und Durchführung als maßgebliches Organisations-und Planungsorgan für den Rettungsdienst im jeweiligen Rettungsdienstbereich öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. hierzu PdK Baden-Württemberg - Kommentar zum Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, §§ 2 und 5).
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten, einer darüber hinaus gehenden Weitergabe meiner Daten oder dieser Anfrage widerspreche ich ausdrücklich.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    1. November 2023
  • Frist
    5. Dezember 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Übersendung der aktuellen Geschäftsordnung de…
An Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Geschäftsordnung und Zusammensetzung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich [#291493]
Datum
1. November 2023 22:41
An
Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Übersendung der aktuellen Geschäftsordnung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienst. 2. Übersendung der aktuellen Zusammensetzung mit Name, Funktion der Person für den Bereichsschusses für den Rettungsdienst Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG). Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten sie ein Verfahren nach § 8 Abs. 1 LIFG durchführen wollen, so wäre dies sicherlich innerhalb einer Frist von sechs Wochen durchführbar. Bitte beachten Sie: Die angefragten Informationen unterliegen nach Rechtsauffassung des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit und Datenschutz, des Innenministeriums und des Regierungspräsidiums Freiburg der Sozialsphäre. Es ist daher davon auszugehen, dass der Zugang zu Namen und Organisationen der Mitglieder des Bereichsausschusses sowie zu den Protokollen der Bereichsausschusssitzungen keinen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen darstelle. Die Information betreffen das berufliche Umfeld der Mitglieder und somit deren Sozialsphäre betreffen, die weniger schützenswert sei als die Privat- oder Intimsphäre. Hingegen ist das öffentliche Informationsinteresse hier als hoch einzuschätzen, zumal der Bereichsausschuss als öffentlicher Ausschuss für den im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit stehenden Rettungsdienst die Verantwortung trägt und durch den Informationszugang entsprechende Transparenz hergestellt werden kann. Da alle Bürgerinnen und Bürger potentielle Notfallpatienten sind (vgl.VGH BW, a.a.O.), ist es auch bei einem Gremium von gewichtigem öffentlichem Interesse, welche Personen diese maßgeblichen Entscheidungen im jeweiligen Rettungsbereich treffen bzw. zu verantworten haben. Sollten sie den Zugang zur Gesamtheit oder Teilen dieser Informationen widersprechen, so ist ein förmlicher Bescheid notwendig, der sich an die üblichen Vorschriften für Form und Inhalt hält. Darin sind auch die Ablehnungsgründe detailliert darzulegen, eine lediglich kursorische Antwort genügt nicht. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich jedoch meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Der mögliche Arbeitsaufwand besteht aus heraussuchen und Weitergabe der Dokumente per Email und sollte von einer Verwaltungskraft in weniger als 30 min zu erledigen sein. Für den Zeitansatz und daraus resultierenden Kostensatz ist maßgeblich, wie eine Behörde diese Aufgabe erledigen würde, die sich ordnungs- und zeitgemäßer Aktenführung bedient. Die Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach LIFG ist üblicher und normaler Bestandteil der Aufgaben von Behörden. Der Bereichsausschuss ist hier die informationspflichtige Stelle i.S.d. §§ 3 Nr. 2, 2 Abs. 1 Nr. 1 LIFG. Der Bereichsausschuss ist ein Gremium, das im Rahmen der ihm nach § 2 RDG vom Land übertragenen Trägerschaft und Durchführung als maßgebliches Organisations-und Planungsorgan für den Rettungsdienst im jeweiligen Rettungsdienstbereich öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. hierzu PdK Baden-Württemberg - Kommentar zum Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, §§ 2 und 5). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten, einer darüber hinaus gehenden Weitergabe meiner Daten oder dieser Anfrage widerspreche ich ausdrücklich. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291493 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291493/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Die Poststelle des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis hat Ihre E-Mail erhalten Sehr geehrte Damen und Herren, vi…
Von
Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Betreff
Die Poststelle des Landratsamts Schwarzwald-Baar-Kreis hat Ihre E-Mail erhalten
Datum
1. November 2023 22:41
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihr Anliegen wird an das zuständige Fachamt weitergeleitet und dort baldmöglichst bearbeitet. Sie erhalten dann von entsprechender Stelle Rückmeldung. Weitere Informationen finden Sie auch auf unserer Homepage unter https://www.lrasbk.de/ Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Sehr << Antragsteller:in >> ich komme zurück auf Ihre Email vom 01. November 2023. Wunschgemäß erhal…
Von
Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Betreff
AW: Geschäftsordnung und Zusammensetzung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich [#291493]
Datum
24. November 2023 12:52
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> ich komme zurück auf Ihre Email vom 01. November 2023. Wunschgemäß erhalten Sie angefügt die Geschäftsordnung des Bereichsausschusses für den Rettungsdienstbereich Schwarzwald-Baar-Kreis. Ferner wünschen Sie die Übersendung der namentlichen Zusammensetzung der Mitglieder des Bereichsausschusses (samt deren Funktionen) für den Rettungsdienstbereich Schwarzwald-Baar-Kreis. Hierbei muss unseres Erachtens jedoch der Schutz von personenbezogenen Daten gem. § 5 LIFG berücksichtigt werden, weshalb wir ein Beteiligungsverfahren gem. § 8 LIFG eingeleitet haben. Nach Abschluss diese Verfahren kommen wir selbstverständlich wieder auf Sie zu. Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Sehr << Antragsteller:in >> ich komme zurück auf Ihren Antrag vom 01. November 2023, mit welchem Sie …
Von
Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Betreff
aw: Geschäftsordnung und Zusammensetzung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich [#291493]
Datum
4. Januar 2024 11:51
Status
Sehr << Antragsteller:in >> ich komme zurück auf Ihren Antrag vom 01. November 2023, mit welchem Sie Auskünfte nach dem Landesinformationsschutzgesetz (LIFG) hinsichtlich des Bereichsausschusses für den Rettungsdienstbereich Schwarzwald-Baar-Kreis beantragt hatten. Bezüglich Ihrem obengenannten Antrag hatten wir Ihnen bereits mit Email vom 24. November 2023 die gewünschte Geschäftsordnung unseres Bereichsausschusses weitergeleitet. Ferner hatten wir Sie darüber unterrichtet, dass wir bezüglich der angeforderten namentlichen Zusammensetzung des Bereichsausschusses (inkl. Funktionen) ein Beteiligungsverfahren gem. § 8 Landesinformationsschutzgesetz durchführen werden. Nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage kommen wir zu der Einschätzung, dass das Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis für Ihr Informationsbegehren nach dem LIFG nicht die zuständige Behörde ist. In der Zwischenzeit hat auch das Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen unsere nunmehrige rechtliche Einschätzung gestützt. Wir sind der Auffassung, dass vielmehr der Bereichsausschuss originär auskunftspflichtige Stelle und damit der Adressat für Ihr Auskunftsersuchen ist. Dieser ist grundsätzlich Urheber der von Ihnen begehrten Information und damit auch insoweit verfügungsberechtigt. Aus diesem Grund sind wir der Auffassung, dass Sie Ihren Antrag an die Geschäftsstelle des Bereichsausschusses zu richten haben. Die Geschäftsstelle für den Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Schwarzwald-Baar-Kreis erreichen Sie wie folgt: Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Schwarzwald-Baar-Kreis Herrn Niggemeier Albert-Schweitzer-Straße 16 78052 Villingen-Schwenningen Sehr geehrter Herr << Antragsteller:in >>, nachdem Sie selbst mit Ihrem Antrag bereits auf die Bestimmungen des Landesinformationsschutzgesetzes hingewiesen hatten ist Ihnen sicherlich eine rechtlich korrekte Prüfung und Bearbeitung Ihres Antragsbegehrens wichtig. Auch unsere Landkreisverwaltung - nicht zuletzt als Rechtsaufsichtbehörde über den Bereichsausschuss - will selbstverständlich den auch seitens des Innenministeriums vorgeschlagenen Informationsweg einhalten und nicht zuletzt keine sensiblen Daten bearbeiten und ggf. weiterleiten, für welche sie im angesprochenen Verfahren keine Zuständigkeit hat. Konsequenz einer durch eine unzuständige Behörde erlassene Entscheidung könnte ein hiergegen eingeschlagener Rechtsweg bedeuten. Dies hätte auch für Sie ggf. zur Konsequenz, dass der Zugang zu der von Ihnen begehrten Information einen deutlich längeren Zeitraum in Anspruch nehmen würde. Wir schlagen daher vor, dass Sie sich bezüglich den noch ausstehenden Informationen (= Namentliche Zusammensetzung inkl. Funktionen der Mitlieder des Bereichsausschusses) direkt an die Geschäftsstelle für den Bereichsausschuss (siehe oben) wenden. Eine rechtlich korrekte Vorgehensweise ist sicherlich auch in Ihrem Sinne. Daher bitten wir bis zum 19. Januar 2024 um Mitteilung, ob Sie an Ihrem Antrag vom 01. November 2023 gegenüber unserer Landkreisverwaltung festhalten oder diesen zurücknehmen wollen. Sollte der Antrag nicht zurückgenommen werden, müsste nach jetziger Einschätzung eine aufgrund der Unzuständigkeit des Landratsamtes ablehnende Entscheidung ergehen, die für Sie kostenpflichtig ist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geerhter Herr Schumacher, ich nehme den Antrag hiermit zurück und habe mich soeben an den Bereichsausschuss …
An Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: aw: Geschäftsordnung und Zusammensetzung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich [#291493]
Datum
5. Januar 2024 01:06
An
Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geerhter Herr Schumacher, ich nehme den Antrag hiermit zurück und habe mich soeben an den Bereichsausschuss gewandt mit der Bitte nach Auskunft. Ich muss allerdings auch mein Unverständnis zum Ausdruck bringen: "Sollte der Antrag nicht zurückgenommen werden, müsste nach jetziger Einschätzung eine aufgrund der Unzuständigkeit des Landratsamtes ablehnende Entscheidung ergehen, die für Sie kostenpflichtig ist." Ich sehe nicht auf welche Grundlage sie eine entsprechende Kostenentscheidung stützen wollen und sehe das vielmehr - das entspricht auch dem Eindruck, dem ich aus dem Ton ihres Schreibens gewinne - als den Versuch Bürger:innen einzuschüchtern bzw. von Informationsfreiheitsanfragen abzuhalten. mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291493 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291493/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>

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Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Landratsamt Schwarzwald-Baar-Kreis
Betreff
Betreff versteckt
Datum
5. Januar 2024 01:06
Status

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.