Geschäftsordnung und Zusammensetzung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich

Geschäftsordnung und Zusammensetzung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich

Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Übersendung der aktuellen Geschäftsordnung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienst.
2. Übersendung der aktuellen Zusammensetzung mit Name, Funktion der Person für den Bereichsschusses für den Rettungsdienst
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG).
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten sie ein Verfahren nach § 8 Abs. 1 LIFG durchführen wollen, so wäre dies sicherlich innerhalb einer Frist von sechs Wochen durchführbar.
Bitte beachten Sie: Die angefragten Informationen unterliegen nach Rechtsauffassung des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit und Datenschutz, des Innenministeriums und des Regierungspräsidiums Freiburg der Sozialsphäre. Es ist daher davon auszugehen, dass der Zugang zu Namen und Organisationen der Mitglieder des Bereichsausschusses sowie zu den Protokollen der Bereichsausschusssitzungen keinen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen darstelle.
Die Information betreffen das berufliche Umfeld der Mitglieder und somit deren Sozialsphäre betreffen, die weniger schützenswert sei als die Privat- oder Intimsphäre.
Hingegen ist das öffentliche Informationsinteresse hier als hoch einzuschätzen, zumal der Bereichsausschuss als öffentlicher Ausschuss für den im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit stehenden Rettungsdienst die Verantwortung trägt und durch den Informationszugang entsprechende Transparenz hergestellt werden kann.
Da alle Bürgerinnen und Bürger potentielle Notfallpatienten sind (vgl.VGH BW, a.a.O.), ist es auch bei einem Gremium von gewichtigem öffentlichem Interesse, welche Personen diese maßgeblichen Entscheidungen im jeweiligen Rettungsbereich treffen bzw. zu verantworten haben.
Sollten sie den Zugang zur Gesamtheit oder Teilen dieser Informationen widersprechen, so ist ein förmlicher Bescheid notwendig, der sich an die üblichen Vorschriften für Form und Inhalt hält. Darin sind auch die Ablehnungsgründe detailliert darzulegen, eine lediglich kursorische Antwort genügt nicht.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich jedoch meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Der mögliche Arbeitsaufwand besteht aus heraussuchen und Weitergabe der Dokumente per Email und sollte von einer Verwaltungskraft in weniger als 30 min zu erledigen sein. Für den Zeitansatz und daraus resultierenden Kostensatz ist maßgeblich, wie eine Behörde diese Aufgabe erledigen würde, die sich ordnungs- und zeitgemäßer Aktenführung bedient.
Die Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach LIFG ist üblicher und normaler Bestandteil der Aufgaben von Behörden.
Der Bereichsausschuss ist hier die informationspflichtige Stelle i.S.d. §§ 3 Nr. 2, 2 Abs. 1 Nr. 1 LIFG. Der Bereichsausschuss ist ein Gremium, das im Rahmen der ihm nach § 2 RDG vom Land übertragenen Trägerschaft und Durchführung als maßgebliches Organisations-und Planungsorgan für den Rettungsdienst im jeweiligen Rettungsdienstbereich öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. hierzu PdK Baden-Württemberg - Kommentar zum Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, §§ 2 und 5).
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten, einer darüber hinaus gehenden Weitergabe meiner Daten oder dieser Anfrage widerspreche ich ausdrücklich.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    1. November 2023
  • Frist
    5. Dezember 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Geschäftsordnung und Zusammensetzung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Sehr geehrte Damen und H…
An Landratsamt Ortenaukreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Geschäftsordnung und Zusammensetzung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich [#291491]
Datum
1. November 2023 22:38
An
Landratsamt Ortenaukreis
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Geschäftsordnung und Zusammensetzung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Übersendung der aktuellen Geschäftsordnung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienst. 2. Übersendung der aktuellen Zusammensetzung mit Name, Funktion der Person für den Bereichsschusses für den Rettungsdienst Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG). Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten sie ein Verfahren nach § 8 Abs. 1 LIFG durchführen wollen, so wäre dies sicherlich innerhalb einer Frist von sechs Wochen durchführbar. Bitte beachten Sie: Die angefragten Informationen unterliegen nach Rechtsauffassung des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit und Datenschutz, des Innenministeriums und des Regierungspräsidiums Freiburg der Sozialsphäre. Es ist daher davon auszugehen, dass der Zugang zu Namen und Organisationen der Mitglieder des Bereichsausschusses sowie zu den Protokollen der Bereichsausschusssitzungen keinen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen darstelle. Die Information betreffen das berufliche Umfeld der Mitglieder und somit deren Sozialsphäre betreffen, die weniger schützenswert sei als die Privat- oder Intimsphäre. Hingegen ist das öffentliche Informationsinteresse hier als hoch einzuschätzen, zumal der Bereichsausschuss als öffentlicher Ausschuss für den im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit stehenden Rettungsdienst die Verantwortung trägt und durch den Informationszugang entsprechende Transparenz hergestellt werden kann. Da alle Bürgerinnen und Bürger potentielle Notfallpatienten sind (vgl.VGH BW, a.a.O.), ist es auch bei einem Gremium von gewichtigem öffentlichem Interesse, welche Personen diese maßgeblichen Entscheidungen im jeweiligen Rettungsbereich treffen bzw. zu verantworten haben. Sollten sie den Zugang zur Gesamtheit oder Teilen dieser Informationen widersprechen, so ist ein förmlicher Bescheid notwendig, der sich an die üblichen Vorschriften für Form und Inhalt hält. Darin sind auch die Ablehnungsgründe detailliert darzulegen, eine lediglich kursorische Antwort genügt nicht. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich jedoch meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Der mögliche Arbeitsaufwand besteht aus heraussuchen und Weitergabe der Dokumente per Email und sollte von einer Verwaltungskraft in weniger als 30 min zu erledigen sein. Für den Zeitansatz und daraus resultierenden Kostensatz ist maßgeblich, wie eine Behörde diese Aufgabe erledigen würde, die sich ordnungs- und zeitgemäßer Aktenführung bedient. Die Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach LIFG ist üblicher und normaler Bestandteil der Aufgaben von Behörden. Der Bereichsausschuss ist hier die informationspflichtige Stelle i.S.d. §§ 3 Nr. 2, 2 Abs. 1 Nr. 1 LIFG. Der Bereichsausschuss ist ein Gremium, das im Rahmen der ihm nach § 2 RDG vom Land übertragenen Trägerschaft und Durchführung als maßgebliches Organisations-und Planungsorgan für den Rettungsdienst im jeweiligen Rettungsdienstbereich öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. hierzu PdK Baden-Württemberg - Kommentar zum Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, §§ 2 und 5). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten, einer darüber hinaus gehenden Weitergabe meiner Daten oder dieser Anfrage widerspreche ich ausdrücklich. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291491 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291491/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Landratsamt Ortenaukreis
Sehr << Antragsteller:in >> wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage per E-Mail vom 01. November 2023…
Von
Landratsamt Ortenaukreis
Betreff
Anfrage 291491, Geschäftsordnung und Zusammensetzung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich
Datum
18. Dezember 2023 15:30
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> wir bestätigen den Eingang Ihrer Anfrage per E-Mail vom 01. November 2023. Sie bitten um Zusendung folgender Daten: 1. aktuelle Geschäftsordnung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienst. 2. aktuellen Zusammensetzung mit Name, Funktion der Person für den Bereichsschusses für den Rettungsdienst Sie sind als natürliche Person anspruchsberechtigt. Ihre Identität und Anspruchsberechtigung ist nachprüfbar. Die beantragten Informationen sind ausreichend konkretisiert und als amtliche Informationen beim Landratsamt vorhanden. Ein Weiterleiten Ihrer Anfrage und Ihrer Daten an der Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich als informationspflichtige Stelle ist nicht erforderlich. Sie erhalten die aktuelle Geschäftsordnung des Bereichsausschusses als Anlage. Die angeforderten Informationen Nr. 2 betreffen personenbezogene Daten nach § 5 Absatz 1 LIFG. Die mitgeteilte rechtliche Bewertung durch den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, das Innenministerium und das Regierungspräsidium Freiburg zu den angefragten Daten erhalten Angaben, die wir als die nach § 7 Abs. 1 Satz 3 LIFG erforderliche Begründung für die Ausgabe von personenbezogenen Daten bewerten. Von den betroffenen Personen im Bereichsausschuss ist vor der Ausgabe der personenbezogenen Daten durch eine Anhörung die Einwilligung einzuholen. Wird keine Einwilligung erteilt, ist das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen mit dem öffentlichen Interesse an den Informationen abzuwägen (§ 5 Abs. 1, § 8 Abs. 1 LIFG). Die Anhörung soll Ihre Begründung enthalten und Ihre Erklärung, inwieweit Ihre Daten an die geschützten Personen weitergegeben werden dürfen (§ 7 Abs. 1 Satz 3 LIFG). Sie haben Ihre Zustimmung der Weitergabe Ihrer Begründung und Ihrer persönlichen Daten an den Bereichsausschuss (der dortigen Geschäftsstelle) erteilt und einer darüberhinausgehenden Weitergabe (an die Mitglieder des Bereichsausschusses) widersprochen. Bitte erteilen Sie uns bis zum 27. Dezember 2023 die Zustimmung zur Weitergabe Ihrer Begründung und Ihrer persönlichen Daten an die geschützten Personen. Die Weitergabe der Begründung und Ihrer Daten an die geschützten Personen soll deren Entscheidung für eine Einwilligung zur Ausgabe der personenbezogenen Daten erleichtern. Nach einem Ablehnen durch die geschützte Person ist von uns im Rahmen der Abwägung eine Entscheidung zu treffen. Führt unsere Entscheidung zur Ausgabe der öffentliche Information, ist diese Entscheidung der geschützten Person mit Verwaltungsakt mitzuteilen und ein Monat bis zur Bestandskraft abzuwarten (§ 8 Abs. 2 LIFG). Die für diese Anfrage individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen anfallenden Gebühren liegen unterhalb von 200 Euro, soweit nur für bis zu zwei geschützte Personen jeweils ein Verwaltungsakt wegen fehlender Einwilligung zur Weitergabe der angefragten Informationen erlassen werden muss und alle anderen Personen Ihre Einwilligung erteilen (§ 10 Abs. 2 LIFG). Tritt dieser Fall ein, erhalten Sie nach Abschluss der Anhörung erneut eine Information mit Angabe der anfallenden Kosten und der Bitte um Erklärung über das weitere Verfolgen des Antrags. Der Bereichsausschuss setzt sich aktuell zusammen aus - 7 stimmberechtigten Mitgliedern und 7 Abwesenheitsvertretern der Leistungsträger (18 Personen) - 7 stimmberechtigten Mitgliedern und 7 Abwesenheitsvertretern der Kostenträger (10 Personen) - 5 beratenden Mitgliedern und 5 Abwesenheitsvertretern (11 Personen) Es sind insgesamt 39 Personen anzuhören. Die beantragten Informationen können wegen der Beteiligung von zahlreichen geschützten Personen nach § 8 LIFG bis spätestens zum Ablauf des 31.01.2024 bereitgestellt werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich erteile Ihnen keine Berechtigung zur Weitergabe meiner Daten an die Mitglieder …
An Landratsamt Ortenaukreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Anfrage 291491, Geschäftsordnung und Zusammensetzung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich [#291491]
Datum
18. Dezember 2023 20:26
An
Landratsamt Ortenaukreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich erteile Ihnen keine Berechtigung zur Weitergabe meiner Daten an die Mitglieder des Bereichsauschuss. Es ist für deren Anhörung unerheblich ob es ein Herr << Antragsteller:in >> aus Freiburg oder eine Frau Schmidt aus Querbach in Kehl ist, die die Anfrage gestellt hat. Da ohnehin alle Personen laut den Informationsfreiheitsgesetzen das gleiche Auskunftsrecht haben. Sie bedarf darüber hinaus auch keiner weiteren Begründung. Die von mir angefragten Informationen beziehen sich lediglich auf die Sozialsphäre der Betroffenen, bei denen es sich um üblicherweise sowieso herausgehobene Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens - Geschäftsführer, Abteilungsleiter, leitende Beamte, Gutachter - handelt. Diese müssten schon erhebliche Gründe vortrage, weshalb durch die Veröffentlichung von Name und Funktion ihnen spürbarer Nachteile droht. Ich empfehle, dies auch den Mitgliedern mitzuteilen. Im weiteren handelt sich um eine einfache Anfrage, für die aus meiner Sicht keine Erhebung von Gebühren zu rechtfertigen ist. Des weiteren bitte ich darum die Prozesse im Landratsamt dahingehend zu überbearbeiten, dass LiFG Anfragen innerhalb der gesetzlich vorgegeben Zeiträume weitergeleitet und auch bearbeitet werden können. Immerhin handelt es sich dabei um eine der üblichen Aufgaben von Behörden. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291491 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291491/
Landratsamt Ortenaukreis
Sehr geehrte Damen und Herren, wir leiten Ihnen den Antrag von Herrn << Antragsteller:in >> << …
Von
Landratsamt Ortenaukreis
Betreff
Abgabenachricht LIFG Anfrage 291491 << Antragsteller:in >>, Geschäftsordnung und Zusammensetzung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich
Datum
29. Dezember 2023 11:32
Status
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Sehr geehrte Damen und Herren, wir leiten Ihnen den Antrag von Herrn << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>, per E-Mail vom 01. November 2023, Anfrage 291491, auf Zusendung der aktuellen Geschäftsordnung des Bereichsausschuss und der personellen Zusammensetzung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienst an den Bereichsausschuss als zuständige Stelle weiter. Herr << Antragsteller:in >> stimmte in seinem Antrag im Fall einer fehlenden Zuständigkeit des Landratsamts der Weiterleitung an die zuständige Stelle ausdrücklich zu und bat um eine Benachrichtigung. Er als Adressat dieser E-Mail nachrichtlich aufgenommen. Das Landratsamt ist nicht über die angefragten Informationen verfügungsberechtigt und so für die Bearbeitung und Entscheidung nicht zuständig (§ § 7 Abs. 1 Satz 1 LIFG). Die Verfügungsberechtigung besitzt grundsätzlich der Urheber der Informationen. Ist die Information bei mehreren Stellen verfügbar, ist die Stelle mit der besonderen sachlichen Nähe zur Information zuständig. Für die von angefragten Informationen ist das der Bereichsausschuss im Ortenaukreis. Das Vorhandensein der angefragten amtlichen Information beim Landratsamt als informationspflichtige Stelle reicht für die Verfügungsberechtigung und Zuständigkeit nicht aus. Mit dieser Bewertung folgen wir auch einer aktuellen Auffassung des Innenministeriums. Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt Ortenaukreis
LIFG Anfrage 291491 << Antragsteller:in >>, Geschäftsordnung und Sehr geehrter Herr << Antragst…
Von
Landratsamt Ortenaukreis
Betreff
LIFG Anfrage 291491 << Antragsteller:in >>, Geschäftsordnung und
Datum
15. Januar 2024 16:38
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr << Antragsteller:in >>, am 29.12.2023 ist die Geschäftsstelle des Bereichsausschusses darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass für Ihre Anfrage nach LIFG nicht das Landratsamt sondern der Bereichsausschuss zuständig ist. Das Landratsamt ist nicht über die angefragten Informationen verfügungsberechtigt und so für die Bearbeitung und Entscheidung nicht zuständig (§ § 7 Abs. 1 Satz 1 LIFG). Die Verfügungsberechtigung besitzt grundsätzlich der Urheber der Informationen. Ist die Information bei mehreren Stellen verfügbar, ist die Stelle mit der besonderen sachlichen Nähe zur Information zuständig. Für die von angefragten Informationen ist das der Bereichsausschuss im Ortenaukreis. Das Vorhandensein der angefragten amtlichen Information beim Landratsamt als informationspflichtige Stelle reicht für die Verfügungsberechtigung und Zuständigkeit nicht aus. Mit dieser Bewertung folgen wir auch einer aktuellen Auffassung des Innenministeriums. Die Geschäftsstelle für den Rettungsdienstbereich Ortenaukreis hat aufgrund vorgenannten Erläuterungen das Verfahren Ihres Auskunftsbegehrens nach LIFG am 29.12.2023 übernommen und ist demnach die zuständige Stelle für die Informationsweitergabe nach LIFG. Die Anhörung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 ist durch die Geschäftsstelle des Bereichsausschusses bereits eingeleitet worden. Die für diese Anfrage individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen anfallenden Gebühren liegen unterhalb von 200 Euro, soweit nur für bis zu zwei geschützte Personen jeweils ein Verwaltungsakt wegen fehlender Einwilligung zur Weitergabe der angefragten Informationen erlassen werden muss und alle anderen Personen Ihre Einwilligung erteilen (§ 10 Abs. 2 LIFG). Tritt dieser Fall ein, erhalten Sie nach Abschluss der Anhörung erneut eine Information mit Angabe der anfallenden Kosten und der Bitte um Erklärung über das weitere Verfolgen des Antrags. Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt Ortenaukreis
AW: LIFG Anfrage 291491 << Antragsteller:in >>, Geschäftsordnung und Sehr << Antragsteller:in &g…
Von
Landratsamt Ortenaukreis
Betreff
AW: LIFG Anfrage 291491 << Antragsteller:in >>, Geschäftsordnung und
Datum
23. Februar 2024 16:06
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> die Geschäftsstelle des Bereichsausschuss Ortenaukreis hat am 12. Januar 2024 eine schriftliche Anhörung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 LIFG zur Weitergabe von personenbezogen Daten eingeleitet. Es sind derzeit noch Rückmeldungen säumig, womit nun eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Schutz der personenbezogenen Daten stattfinden muss. Damit wird ein Verwaltungsakt notwendig, der nach Zustellung innert eines Monats, zuzüglich drei Tagen Zustellungszeit, bestandskräftig wird (§ 70 Abs. 1 VwGO). Alternativ erfolgt eine Anordnung mit sofortiger Vollziehung nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 Abs. 3 VwGO nach Bekanntgabe an die geschützten Personen nach zwei Wochen, zuzüglich 3 Tage Zustellungszeit. Informationen können wir nach § 8 Abs. 2 Satz 2 LIFG erst dann an Sie weiter geben, wenn alle Personen zugestimmt haben oder auch nach Bestandskraft der nun zu erlassenden Verwaltungsakte. An dieser Stelle verweisen wir auf unsere Nachricht vom 15. Januar (unten), in der wir ausführen, dass bis zu zwei geschützte Personen mit jeweils einem Verwaltungsakt wegen fehlender Einwilligung zur Weitergabe der angefragten Informationen gebühren- und auslagenfrei bearbeitet werden können. Da Ihre Anfrage dazu führt, dass mehr als zwei Verwaltungsakte erlassen werden müssen, haben wir Sie nach § 10 Abs. 2 LIFG über die voraussichtliche Höhe der Kosten vorab gebühren- und auslagenfrei zu informieren und zur Erklärung über die Weiterverfolgung des Antrags aufzufordern. Da insgesamt sieben Verwaltungsakte notwendig sind, werden wir für die Fortführung Ihrer Anfrage 100 € an Gebühren erheben (fünf zusätzliche Verwaltungsakte). Sind Sie mit der Weiterverarbeitung Ihrer Anfrage mit vorgenannter Auslagenpauschale einverstanden? Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: LIFG Anfrage 291491 << Antragsteller:in >>, Geschäftsordnung und [#291491] Sehr << Anrede &g…
An Landratsamt Ortenaukreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: LIFG Anfrage 291491 << Antragsteller:in >>, Geschäftsordnung und [#291491]
Datum
23. Februar 2024 16:41
An
Landratsamt Ortenaukreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> hiermit lege ich Widerspruch gegen den von ihnen angekündigten Kostenbescheid ein. Begründung: 1. Es handelt sich zwar wie von ihnen beschrieben um zwei Verwaltungsakte. Da es sich aber um Personen handelt, deren Rückmeldungen säumig ist, sind es inhaltlich die gleichen Verwaltungsakte. Der Mehraufwand dürfte sich ausschließlich im verändern von Namen und Anschriften bewegen, was in der Regel bei einer auch unterdurchschnittlich mit gängigen Office Produkten vertrauten Person, innerhalb von weniger als 5 Minuten zu erledigen ist. 2. Die angefragten Informationen unterliegen nach Rechtsauffassung des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit und Datenschutz, des Innenministeriums und des Regierungspräsidiums Freiburg der Sozialsphäre. Es ist daher davon auszugehen, dass der Zugang zu Namen und Organisationen der Mitglieder des Bereichsausschusses sowie zu den Protokollen der Bereichsausschusssitzungen keinen erheblichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen darstellt. Die Information betreffen das berufliche Umfeld der Mitglieder und somit deren Sozialsphäre betreffen, die weniger schützenswert sei als die Privat- oder Intimsphäre. Hingegen ist das öffentliche Informationsinteresse hier als hoch einzuschätzen, zumal der Bereichsausschuss als öffentlicher Ausschuss für den im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit stehenden Rettungsdienst die Verantwortung trägt und durch den Informationszugang entsprechende Transparenz hergestellt werden kann. Da alle Bürgerinnen und Bürger potentielle Notfallpatienten sind (vgl.VGH BW, a.a.O.), ist es auch bei einem Gremium von gewichtigem öffentlichem Interesse, welche Personen diese maßgeblichen Entscheidungen im jeweiligen Rettungsbereich treffen bzw. zu verantworten haben. Ich darf darauf verweisen, das nach meiner Auffassung bei Mitgliedern des Bereichsauschuss der § 5 Absatz 4 zutreffend ist: "(4) Das öffentliche Informationsinteresse überwiegt das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann, wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer beschränkt und die betroffene Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/679 als Gutachterin, Gutachter, Sachverständige, Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme in einem Verfahren abgegeben hat. Das Gleiche gilt für die entsprechenden Daten von Amtsträgerinnen und Amtsträgern, soweit sie in amtlicher Funktion an einem solchen Vorgang mitgewirkt haben.” Da es sich um Amtsträger handelt, die in amtlicher Funktion agieren entfällt die Notwendigkeit ihrer Seite, Verwaltungsakte zu erlassen, insbesondere auch gegenüber Amtsträgern, die ihrer Pflicht zur Rückmeldung nicht nachkommen. Im übrigen entsteht hier der Eindruck, durch ein bewusst kompliziertes und aufwändiges Verwaltungsverfahren beantragte Informationen schwer zugänglich zu machen. Eine entsprechende Beschwerde beim Regierungspräsidium und/oder dem Landesbeauftragten für Informationsfreiheit behalte ich mir vor. Ich bitte sie daher mit die gewünschten Informationen unverzüglich zu übermitteln. mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291491 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291491/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Landratsamt Ortenaukreis
AW: LIFG Anfrage 291491 << Antragsteller:in >>, Geschäftsordnung und [#291491] Sehr << Antragste…
Von
Landratsamt Ortenaukreis
Betreff
AW: LIFG Anfrage 291491 << Antragsteller:in >>, Geschäftsordnung und [#291491]
Datum
1. März 2024 17:05
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> unter Rücksprache mit unseren Verwaltungskräften werden wir Ihrem Widerspruch zum avisierten Kostenbescheid statt geben. In Ihrem zweiten Punkt führen Sie richtig aus, dass eine Informationspflicht des Bereichsausschusses gegenüber dem Antragsteller besteht. Das sieht auch die Geschäftsstelle so, wie von Ihnen beschrieben. Dies entbindet uns jedoch leider nicht davon, die formalen Schritte einer Anhörung durchzuführen. Für uns einschlägig hierfür ist Artikel 4 Nr. 1 EU-VO 2016/679, §§ 5, 7, 8 LIFG. Am heutigen Tage haben wir Bescheide verfügt, in denen die Abwägungsgründe durch die Geschäftsstelle für die Herausgabe der Informationen dargelegt worden sind. Gegen einen Bescheid, kann Widerspruch binnen eines Monats eingelegt werden, der sodann in ein Widerspruchsverfahren münden würde. Die Widerspruchsfrist läuft am 03. April 2024 aus. Wir gehen aus heutiger Sicht davon aus, dass wir Ihnen nach Ablauf der Frist die noch fehlenden Auskünfte sogleich übermitteln können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: LIFG Anfrage 291491 << Antragsteller:in >>, Geschäftsordnung und [#291491] Sehr << Anrede &g…
An Landratsamt Ortenaukreis Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: LIFG Anfrage 291491 << Antragsteller:in >>, Geschäftsordnung und [#291491]
Datum
2. März 2024 10:08
An
Landratsamt Ortenaukreis
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für die Zwischennachricht. Bitte übersenden sie mir auch einen der Bescheide, die Namen dürfen gerne geschwärzt werden. mit freundlichen Grüßen Ihr << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291491 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291491/
Landratsamt Ortenaukreis
Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.
Von
Landratsamt Ortenaukreis
Betreff
Betreff versteckt
Datum
2. März 2024 10:09
Status

Diese Nachricht ist noch nicht öffentlich.

Landratsamt Ortenaukreis
AW: LIFG Anfrage 291491 << Antragsteller:in >>, Geschäftsordnung und [#291491] Sehr << Antragste…
Von
Landratsamt Ortenaukreis
Betreff
AW: LIFG Anfrage 291491 << Antragsteller:in >>, Geschäftsordnung und [#291491]
Datum
4. März 2024 11:10
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
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Sehr << Antragsteller:in >> anbei das von Ihnen am 02. März 2024 begehrte Schreiben. Es grüß

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Landratsamt Ortenaukreis
WG: LIFG Anfrage 291491 << Antragsteller:in >>, Geschäftsordnung und [#291491] Sehr << Antragste…
Von
Landratsamt Ortenaukreis
Betreff
WG: LIFG Anfrage 291491 << Antragsteller:in >>, Geschäftsordnung und [#291491]
Datum
4. April 2024 15:08
Status
Nicht-öffentliche Anhänge:
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144,3 KB
Sehr << Antragsteller:in >> nachdem bis zum 03. April 2024 gegen den von der Geschäftsstelle erlassenen Verwaltungsakt vom 02.03.2024 kein Widerspruch erfolgt ist, können wir Ihnen nun die Mitgliederliste des hiesigen Bereichsausschusses zusenden. Mit freundlichen Grüßen,