Geschäftsordnung und Zusammensetzung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Böblingen

Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Übersendung der aktuellen Geschäftsordnung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienst.
2. Übersendung der aktuellen Zusammensetzung mit Name, Funktion der Person für den Bereichsschusses für den Rettungsdienst
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG).
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten sie ein Verfahren nach § 8 Abs. 1 LIFG durchführen wollen, so wäre dies sicherlich innerhalb einer Frist von sechs Wochen durchführbar.
Informationspflicht sind alle Stellen bei denen amtliche Informationen tatsächlich vorhanden sind. Die Protokolle und die Geschäftsordnung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienst liegen dem Landratsamt als Mitglied dessen vor. Es ist daher von einer Verfügungsberechtigung auszugehen. Verfügungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 S. 1 LIFG ist jedenfalls die federführende Behörde, aber regelmäßig auch alle anderen Behörden, bei denen die Unterlagen vorhanden sind. Bei beratenden Gremien, die einer informationspflichtigen Stelle zugeordnet sind, ist von einer Verfügungsbefugnis der Stelle auszugehen, wenn diese über eine Ausfertigung der Unterlagen verfügt. Der Bereichsausschuss ist ein solch beratendes Gremium und das Landratsamt ist selbst Mitglied im Bereichsausschuss, weshalb von einer gleichen Sachnähe auszugehen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3.11.2011 - 7 C 4.11, Rn. 28).
Deshalb - und auch vor dem Hintergrund, d richte ich das Informationsersuchen bewusst an Sie. Da Aufgrund des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg (Aktenzeichen R16P-F1161-55-476/17-679/1/8) davon auszugehen ist, das ich eine ungeschwärzte Liste der Mitglieder des Bereichsausschuss übermittelt werden bekomme, entfällt aus meiner Sicht auch der Grund für Schwärzungen in den Protokollen.
Es ist auch nicht davon auszugehen das etwa Gäste, Gutachter oder zufällig bei der Sitzung des Bereichsausschuss Anwesende ein Recht auf Schwärzung hätten. Das öffentliche Informationsinteresse überwiegt auch bei Daten von Gutachter_innen, Sachverständigen und Personen, die in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme abgeben haben.
Die Angaben beschränken sich dabei auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und –telekommunikationsnummer. Dasselbe gilt nach § 5 Abs. 4 S. 2 LIFG auch für Amtsträger_innen. Amtsträger_innen sind vor allem solche im Sinne der § 7 AO beziehungsweise § 11 Abs. 1 Nummer 2 StGB. Danach ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
Beispielsweise wurde der Zugang zur Teilnehmerliste einer Kabinettssitzung nach dem Informationsfreiheitgesetz des Bundes (IFG) höchstrichterlich entschieden mit BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 -7 C 19.17 Rn. 44 ff. Hier waren sogar Teilnehmende betroffen, die kein politisches oder öffentliches Amt bekleideten.
Das Bundesverwaltungsgericht geht von einer geringen Schutzwürdigkeit aus, da lediglich die Sozialsphäre betroffen sei. Hinweisen möchte ich auch auf eine jüngst ergangene Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 01.09.2022 - 10 C 5.21 hinsichtlich Zugang zu Namen und Kontaktdaten nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG). Hierbei wurden die Regelungen des § 5 Abs. 3 und 4 IFG Bund (vergleichbar mit § 5 Abs. 4 LIFG) analog angewandt (Rn. 28 ff. des Urteils).
Hingegen ist das öffentliche Informationsinteresse hier als hoch einzuschätzen, zumal der Bereichsausschuss als öffentlicher Ausschuss für den im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit stehenden Rettungsdienst die Verantwortung trägt und durch den Informationszugang entsprechende Transparenz hergestellt werden kann.
Da alle Bürgerinnen und Bürger potentielle Notfallpatienten sind (vgl.VGH BW, a.a.O.), ist es auch bei einem Gremium von gewichtigem öffentlichem Interesse, welche Personen diese maßgeblichen Entscheidungen im jeweiligen Rettungsbereich treffen bzw. zu verantworten haben.
Sollten sie den Zugang zur Gesamtheit oder Teilen dieser Informationen widersprechen, so ist ein förmlicher Bescheid notwendig, der sich an die üblichen Vorschriften für Form und Inhalt hält. Darin sind auch die Ablehnungsgründe detailliert darzulegen, eine lediglich kursorische Antwort genügt nicht.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich jedoch meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Der mögliche Arbeitsaufwand besteht aus heraussuchen und Weitergabe der Dokumente per Email und sollte von einer Verwaltungskraft in weniger als 30 min zu erledigen sein. Für den Zeitansatz und daraus resultierenden Kostensatz ist maßgeblich, wie eine Behörde diese Aufgabe erledigen würde, die sich ordnungs- und zeitgemäßer Aktenführung bedient.
Die Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach LIFG ist üblicher und normaler Bestandteil der Aufgaben von Behörden.
Der Bereichsausschuss ist hier die informationspflichtige Stelle i.S.d. §§ 3 Nr. 2, 2 Abs. 1 Nr. 1 LIFG. Der Bereichsausschuss ist ein Gremium, das im Rahmen der ihm nach § 2 RDG vom Land übertragenen Trägerschaft und Durchführung als maßgebliches Organisations-und Planungsorgan für den Rettungsdienst im jeweiligen Rettungsdienstbereich öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. hierzu PdK Baden-Württemberg - Kommentar zum Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, §§ 2 und 5).
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten, einer darüber hinaus gehenden Weitergabe meiner Daten oder dieser Anfrage widerspreche ich ausdrücklich.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. November 2023
  • Frist
    8. Dezember 2023
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Übersendung der aktuellen Geschäftsordnung de…
An Landratsamt Böblingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Geschäftsordnung und Zusammensetzung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Böblingen [#291712]
Datum
6. November 2023 08:10
An
Landratsamt Böblingen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Übersendung der aktuellen Geschäftsordnung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienst. 2. Übersendung der aktuellen Zusammensetzung mit Name, Funktion der Person für den Bereichsschusses für den Rettungsdienst Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG). Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten sie ein Verfahren nach § 8 Abs. 1 LIFG durchführen wollen, so wäre dies sicherlich innerhalb einer Frist von sechs Wochen durchführbar. Informationspflicht sind alle Stellen bei denen amtliche Informationen tatsächlich vorhanden sind. Die Protokolle und die Geschäftsordnung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienst liegen dem Landratsamt als Mitglied dessen vor. Es ist daher von einer Verfügungsberechtigung auszugehen. Verfügungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 S. 1 LIFG ist jedenfalls die federführende Behörde, aber regelmäßig auch alle anderen Behörden, bei denen die Unterlagen vorhanden sind. Bei beratenden Gremien, die einer informationspflichtigen Stelle zugeordnet sind, ist von einer Verfügungsbefugnis der Stelle auszugehen, wenn diese über eine Ausfertigung der Unterlagen verfügt. Der Bereichsausschuss ist ein solch beratendes Gremium und das Landratsamt ist selbst Mitglied im Bereichsausschuss, weshalb von einer gleichen Sachnähe auszugehen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3.11.2011 - 7 C 4.11, Rn. 28). Deshalb - und auch vor dem Hintergrund, d richte ich das Informationsersuchen bewusst an Sie. Da Aufgrund des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg (Aktenzeichen R16P-F1161-55-476/17-679/1/8) davon auszugehen ist, das ich eine ungeschwärzte Liste der Mitglieder des Bereichsausschuss übermittelt werden bekomme, entfällt aus meiner Sicht auch der Grund für Schwärzungen in den Protokollen. Es ist auch nicht davon auszugehen das etwa Gäste, Gutachter oder zufällig bei der Sitzung des Bereichsausschuss Anwesende ein Recht auf Schwärzung hätten. Das öffentliche Informationsinteresse überwiegt auch bei Daten von Gutachter_innen, Sachverständigen und Personen, die in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme abgeben haben. Die Angaben beschränken sich dabei auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und –telekommunikationsnummer. Dasselbe gilt nach § 5 Abs. 4 S. 2 LIFG auch für Amtsträger_innen. Amtsträger_innen sind vor allem solche im Sinne der § 7 AO beziehungsweise § 11 Abs. 1 Nummer 2 StGB. Danach ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Beispielsweise wurde der Zugang zur Teilnehmerliste einer Kabinettssitzung nach dem Informationsfreiheitgesetz des Bundes (IFG) höchstrichterlich entschieden mit BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 -7 C 19.17 Rn. 44 ff. Hier waren sogar Teilnehmende betroffen, die kein politisches oder öffentliches Amt bekleideten. Das Bundesverwaltungsgericht geht von einer geringen Schutzwürdigkeit aus, da lediglich die Sozialsphäre betroffen sei. Hinweisen möchte ich auch auf eine jüngst ergangene Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 01.09.2022 - 10 C 5.21 hinsichtlich Zugang zu Namen und Kontaktdaten nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG). Hierbei wurden die Regelungen des § 5 Abs. 3 und 4 IFG Bund (vergleichbar mit § 5 Abs. 4 LIFG) analog angewandt (Rn. 28 ff. des Urteils). Hingegen ist das öffentliche Informationsinteresse hier als hoch einzuschätzen, zumal der Bereichsausschuss als öffentlicher Ausschuss für den im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit stehenden Rettungsdienst die Verantwortung trägt und durch den Informationszugang entsprechende Transparenz hergestellt werden kann. Da alle Bürgerinnen und Bürger potentielle Notfallpatienten sind (vgl.VGH BW, a.a.O.), ist es auch bei einem Gremium von gewichtigem öffentlichem Interesse, welche Personen diese maßgeblichen Entscheidungen im jeweiligen Rettungsbereich treffen bzw. zu verantworten haben. Sollten sie den Zugang zur Gesamtheit oder Teilen dieser Informationen widersprechen, so ist ein förmlicher Bescheid notwendig, der sich an die üblichen Vorschriften für Form und Inhalt hält. Darin sind auch die Ablehnungsgründe detailliert darzulegen, eine lediglich kursorische Antwort genügt nicht. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich jedoch meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Der mögliche Arbeitsaufwand besteht aus heraussuchen und Weitergabe der Dokumente per Email und sollte von einer Verwaltungskraft in weniger als 30 min zu erledigen sein. Für den Zeitansatz und daraus resultierenden Kostensatz ist maßgeblich, wie eine Behörde diese Aufgabe erledigen würde, die sich ordnungs- und zeitgemäßer Aktenführung bedient. Die Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach LIFG ist üblicher und normaler Bestandteil der Aufgaben von Behörden. Der Bereichsausschuss ist hier die informationspflichtige Stelle i.S.d. §§ 3 Nr. 2, 2 Abs. 1 Nr. 1 LIFG. Der Bereichsausschuss ist ein Gremium, das im Rahmen der ihm nach § 2 RDG vom Land übertragenen Trägerschaft und Durchführung als maßgebliches Organisations-und Planungsorgan für den Rettungsdienst im jeweiligen Rettungsdienstbereich öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. hierzu PdK Baden-Württemberg - Kommentar zum Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, §§ 2 und 5). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten, einer darüber hinaus gehenden Weitergabe meiner Daten oder dieser Anfrage widerspreche ich ausdrücklich. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291712 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291712/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Landratsamt Böblingen
Sehr << Antragsteller:in >> der Bereichsausschusses ist kein Teil des Landratsamtes oder der Landkre…
Von
Landratsamt Böblingen
Betreff
AW: '[EXTERNAL]'Geschäftsordnung und Zusammensetzung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Böblingen [#291712]
Datum
8. November 2023 08:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> der Bereichsausschusses ist kein Teil des Landratsamtes oder der Landkreisverwaltung sondern eine eigene Stelle. Sie erreichen die Geschäftsstelle des Bereichsausschusses Böblingen unter: <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>. Wir stellen anheim, dass Sie sich mit Ihrem Anliegen direkt dorthin wenden. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >> ich habe nicht den Bereichsausschuss gefragt, sondern Sie! Nochmal meine Ausführun…
An Landratsamt Böblingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: '[EXTERNAL]'Geschäftsordnung und Zusammensetzung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Böblingen [#291712]
Datum
8. November 2023 08:41
An
Landratsamt Böblingen
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E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> ich habe nicht den Bereichsausschuss gefragt, sondern Sie! Nochmal meine Ausführungen: Die Protokolle und die Geschäftsordnung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienst liegen dem Landratsamt als Mitglied dessen vor. Es ist daher von einer Verfügungsberechtigung auszugehen. Verfügungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 S. 1 LIFG ist jedenfalls die federführende Behörde, aber regelmäßig auch alle anderen Behörden, bei denen die Unterlagen vorhanden sind. Bei beratenden Gremien, die einer informationspflichtigen Stelle zugeordnet sind, ist von einer Verfügungsbefugnis der Stelle auszugehen, wenn diese über eine Ausfertigung der Unterlagen verfügt. Der Bereichsausschuss ist ein solch beratendes Gremium und das Landratsamt ist selbst Mitglied im Bereichsausschuss, weshalb von einer gleichen Sachnähe auszugehen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3.11.2011 - 7 C 4.11, Rn. 28). Mein Auskunftsanspruch richtet sich gegen das Landratsamt, bitte erfüllen Sie diesen oder teilen mir mit warum das nicht möglich sein sollte. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291712 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291712/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Landratsamt Böblingen
Sehr << Antragsteller:in >> wie Sie selbst ausführen ist der Bereichsausschuss die informationspflic…
Von
Landratsamt Böblingen
Betreff
AW: Geschäftsordnung und Zusammensetzung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Böblingen [#291712]
Datum
9. November 2023 19:06
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> wie Sie selbst ausführen ist der Bereichsausschuss die informationspflichtige Stelle und nicht das Landratsamt oder die Landkreisverwaltung. Die Geschäftsstelle des Bereichsausschusses Böblingen erreichen Sie über die E-Mail Adresse: <<E-Mail-Adresse>>. Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen direkt dorthin. Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Geschäftsordnung und Zusammensetzung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Sehr geehrte Damen und H…
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Geschäftsordnung und Zusammensetzung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Böblingen [#291712]
Datum
9. November 2023 19:56
An
Empfängername
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Geschäftsordnung und Zusammensetzung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Übersendung der aktuellen Geschäftsordnung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienst. 2. Übersendung der aktuellen Zusammensetzung mit Name, Funktion der Person für den Bereichsschusses für den Rettungsdienst Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG). Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten sie ein Verfahren nach § 8 Abs. 1 LIFG durchführen wollen, so wäre dies sicherlich innerhalb einer Frist von sechs Wochen durchführbar. Informationspflicht sind alle Stellen bei denen amtliche Informationen tatsächlich vorhanden sind. Da Aufgrund des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg (Aktenzeichen R16P-F1161-55-476/17-679/1/8) davon auszugehen ist, das ich eine ungeschwärzte Liste der Mitglieder des Bereichsausschuss übermittelt werden bekomme, entfällt aus meiner Sicht auch der Grund für Schwärzungen. Es ist auch nicht davon auszugehen das etwa Gäste, Gutachter oder zufällig bei der Sitzung des Bereichsausschuss Anwesende ein Recht auf Schwärzung hätten. Das öffentliche Informationsinteresse überwiegt auch bei Daten von Gutachter_innen, Sachverständigen und Personen, die in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme abgeben haben. Die Angaben beschränken sich dabei auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und –telekommunikationsnummer. Dasselbe gilt nach § 5 Abs. 4 S. 2 LIFG auch für Amtsträger_innen. Amtsträger_innen sind vor allem solche im Sinne der § 7 AO beziehungsweise § 11 Abs. 1 Nummer 2 StGB. Danach ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Beispielsweise wurde der Zugang zur Teilnehmerliste einer Kabinettssitzung nach dem Informationsfreiheitgesetz des Bundes (IFG) höchstrichterlich entschieden mit BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 -7 C 19.17 Rn. 44 ff. Hier waren sogar Teilnehmende betroffen, die kein politisches oder öffentliches Amt bekleideten. Das Bundesverwaltungsgericht geht von einer geringen Schutzwürdigkeit aus, da lediglich die Sozialsphäre betroffen sei. Hinweisen möchte ich auch auf eine jüngst ergangene Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 01.09.2022 - 10 C 5.21 hinsichtlich Zugang zu Namen und Kontaktdaten nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG). Hierbei wurden die Regelungen des § 5 Abs. 3 und 4 IFG Bund (vergleichbar mit § 5 Abs. 4 LIFG) analog angewandt (Rn. 28 ff. des Urteils). Hingegen ist das öffentliche Informationsinteresse hier als hoch einzuschätzen, zumal der Bereichsausschuss als öffentlicher Ausschuss für den im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit stehenden Rettungsdienst die Verantwortung trägt und durch den Informationszugang entsprechende Transparenz hergestellt werden kann. Da alle Bürgerinnen und Bürger potentielle Notfallpatienten sind (vgl.VGH BW, a.a.O.), ist es auch bei einem Gremium von gewichtigem öffentlichem Interesse, welche Personen diese maßgeblichen Entscheidungen im jeweiligen Rettungsbereich treffen bzw. zu verantworten haben. Sollten sie den Zugang zur Gesamtheit oder Teilen dieser Informationen widersprechen, so ist ein förmlicher Bescheid notwendig, der sich an die üblichen Vorschriften für Form und Inhalt hält. Darin sind auch die Ablehnungsgründe detailliert darzulegen, eine lediglich kursorische Antwort genügt nicht. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich jedoch meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Der mögliche Arbeitsaufwand besteht aus heraussuchen und Weitergabe der Dokumente per Email und sollte von einer Verwaltungskraft in weniger als 30 min zu erledigen sein. Für den Zeitansatz und daraus resultierenden Kostensatz ist maßgeblich, wie eine Behörde diese Aufgabe erledigen würde, die sich ordnungs- und zeitgemäßer Aktenführung bedient. Die Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach LIFG ist üblicher und normaler Bestandteil der Aufgaben von Behörden. Der Bereichsausschuss ist ein Gremium, das im Rahmen der ihm nach § 2 RDG vom Land übertragenen Trägerschaft und Durchführung als maßgebliches Organisations-und Planungsorgan für den Rettungsdienst im jeweiligen Rettungsdienstbereich öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. hierzu PdK Baden-Württemberg - Kommentar zum Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, §§ 2 und 5). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten, einer darüber hinaus gehenden Weitergabe meiner Daten oder dieser Anfrage widerspreche ich ausdrücklich. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 291712 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291712/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Landratsamt Böblingen
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail. Sie erhalten schn…
Von
Landratsamt Böblingen
Betreff
AW: Geschäftsordnung und Zusammensetzung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Böblingen [#291712]
Datum
14. November 2023 10:58
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail. Sie erhalten schnellstmöglich eine Rückmeldung von uns. Bis dahin darf ich Sie um Geduld bitten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Guten Tag << Antragsteller:in >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Geschäftsordnung und Zusammenset…
An Landratsamt Böblingen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Geschäftsordnung und Zusammensetzung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Böblingen [#291712]
Datum
9. Dezember 2023 11:20
An
Landratsamt Böblingen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Guten Tag << Antragsteller:in >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Geschäftsordnung und Zusammensetzung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Böblingen“ vom 06.11.2023 (#291712) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Landratsamt Böblingen
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail und bitte um Entschu…
Von
Landratsamt Böblingen
Betreff
AW: Geschäftsordnung und Zusammensetzung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Böblingen [#291712]
Datum
11. Dezember 2023 10:41
Status
Sehr << Antragsteller:in >> hiermit bestätige ich Ihnen den Eingang Ihrer E-Mail und bitte um Entschuldigung für die Verzögerung. Ihre Anfrage wurde in der letzten Sitzung des Bereichsausschusses beraten. Sie erhalten innerhalb der kommenden zwei Wochen die geforderten Unterlagen. Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Geduld. Mit freundlichen Grüßen

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Landratsamt Böblingen
Sehr << Antragsteller:in >> anbei erhalten Sie die Geschäftsordnung des Bereichsausschusses. Die Mitg…
Von
Landratsamt Böblingen
Betreff
AW: Geschäftsordnung und Zusammensetzung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Böblingen [#291712]
Datum
20. Dezember 2023 14:09
Status
Sehr << Antragsteller:in >> anbei erhalten Sie die Geschäftsordnung des Bereichsausschusses. Die Mitgliederübersicht kann Ihnen leider noch nicht zugesendet werden. Wir bitten hierzu um eine Fristverlängerung bis zum 31. Januar 2024. Wir bedanken uns für Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen

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