Geschäftsordnung und Zusammensetzung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Schwäbisch-Hall

Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Übersendung der aktuellen Geschäftsordnung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienst.
2. Übersendung der aktuellen Zusammensetzung mit Name, Funktion der Person für den Bereichsschusses für den Rettungsdienst
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG).
Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten sie ein Verfahren nach § 8 Abs. 1 LIFG durchführen wollen, so wäre dies sicherlich innerhalb einer Frist von sechs Wochen durchführbar.
Informationspflicht sind alle Stellen bei denen amtliche Informationen tatsächlich vorhanden sind. Die Protokolle und die Geschäftsordnung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienst liegen dem Landratsamt als Mitglied dessen vor. Es ist daher von einer Verfügungsberechtigung auszugehen. Verfügungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 S. 1 LIFG ist jedenfalls die federführende Behörde, aber regelmäßig auch alle anderen Behörden, bei denen die Unterlagen vorhanden sind. Bei beratenden Gremien, die einer informationspflichtigen Stelle zugeordnet sind, ist von einer Verfügungsbefugnis der Stelle auszugehen, wenn diese über eine Ausfertigung der Unterlagen verfügt. Der Bereichsausschuss ist ein solch beratendes Gremium und das Landratsamt ist selbst Mitglied im Bereichsausschuss, weshalb von einer gleichen Sachnähe auszugehen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3.11.2011 - 7 C 4.11, Rn. 28).
Deshalb - und auch vor dem Hintergrund, d richte ich das Informationsersuchen bewusst an Sie. Da Aufgrund des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg (Aktenzeichen R16P-F1161-55-476/17-679/1/8) davon auszugehen ist, das ich eine ungeschwärzte Liste der Mitglieder des Bereichsausschuss übermittelt werden bekomme, entfällt aus meiner Sicht auch der Grund für Schwärzungen in den Protokollen.
Es ist auch nicht davon auszugehen das etwa Gäste, Gutachter oder zufällig bei der Sitzung des Bereichsausschuss Anwesende ein Recht auf Schwärzung hätten. Das öffentliche Informationsinteresse überwiegt auch bei Daten von Gutachter_innen, Sachverständigen und Personen, die in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme abgeben haben.
Die Angaben beschränken sich dabei auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und –telekommunikationsnummer. Dasselbe gilt nach § 5 Abs. 4 S. 2 LIFG auch für Amtsträger_innen. Amtsträger_innen sind vor allem solche im Sinne der § 7 AO beziehungsweise § 11 Abs. 1 Nummer 2 StGB. Danach ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.
Beispielsweise wurde der Zugang zur Teilnehmerliste einer Kabinettssitzung nach dem Informationsfreiheitgesetz des Bundes (IFG) höchstrichterlich entschieden mit BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 -7 C 19.17 Rn. 44 ff. Hier waren sogar Teilnehmende betroffen, die kein politisches oder öffentliches Amt bekleideten.
Das Bundesverwaltungsgericht geht von einer geringen Schutzwürdigkeit aus, da lediglich die Sozialsphäre betroffen sei. Hinweisen möchte ich auch auf eine jüngst ergangene Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 01.09.2022 - 10 C 5.21 hinsichtlich Zugang zu Namen und Kontaktdaten nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG). Hierbei wurden die Regelungen des § 5 Abs. 3 und 4 IFG Bund (vergleichbar mit § 5 Abs. 4 LIFG) analog angewandt (Rn. 28 ff. des Urteils).
Hingegen ist das öffentliche Informationsinteresse hier als hoch einzuschätzen, zumal der Bereichsausschuss als öffentlicher Ausschuss für den im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit stehenden Rettungsdienst die Verantwortung trägt und durch den Informationszugang entsprechende Transparenz hergestellt werden kann.
Da alle Bürgerinnen und Bürger potentielle Notfallpatienten sind (vgl.VGH BW, a.a.O.), ist es auch bei einem Gremium von gewichtigem öffentlichem Interesse, welche Personen diese maßgeblichen Entscheidungen im jeweiligen Rettungsbereich treffen bzw. zu verantworten haben.
Sollten sie den Zugang zur Gesamtheit oder Teilen dieser Informationen widersprechen, so ist ein förmlicher Bescheid notwendig, der sich an die üblichen Vorschriften für Form und Inhalt hält. Darin sind auch die Ablehnungsgründe detailliert darzulegen, eine lediglich kursorische Antwort genügt nicht.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich jedoch meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Der mögliche Arbeitsaufwand besteht aus heraussuchen und Weitergabe der Dokumente per Email und sollte von einer Verwaltungskraft in weniger als 30 min zu erledigen sein. Für den Zeitansatz und daraus resultierenden Kostensatz ist maßgeblich, wie eine Behörde diese Aufgabe erledigen würde, die sich ordnungs- und zeitgemäßer Aktenführung bedient.
Die Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach LIFG ist üblicher und normaler Bestandteil der Aufgaben von Behörden.
Der Bereichsausschuss ist ein Gremium, das im Rahmen der ihm nach § 2 RDG vom Land übertragenen Trägerschaft und Durchführung als maßgebliches Organisations-und Planungsorgan für den Rettungsdienst im jeweiligen Rettungsdienstbereich öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. hierzu PdK Baden-Württemberg - Kommentar zum Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, §§ 2 und 5).
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten, einer darüber hinaus gehenden Weitergabe meiner Daten oder dieser Anfrage widerspreche ich ausdrücklich.
Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage muss klassifiziert werden

  • Datum
    6. November 2023
  • Frist
    8. Dezember 2023
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Übersendung der aktuellen Geschäftsordnung de…
An Landratsamt Schwäbisch Hall Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Geschäftsordnung und Zusammensetzung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Schwäbisch-Hall [#291722]
Datum
6. November 2023 08:28
An
Landratsamt Schwäbisch Hall
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Übersendung der aktuellen Geschäftsordnung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienst. 2. Übersendung der aktuellen Zusammensetzung mit Name, Funktion der Person für den Bereichsschusses für den Rettungsdienst Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG). Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten sie ein Verfahren nach § 8 Abs. 1 LIFG durchführen wollen, so wäre dies sicherlich innerhalb einer Frist von sechs Wochen durchführbar. Informationspflicht sind alle Stellen bei denen amtliche Informationen tatsächlich vorhanden sind. Die Protokolle und die Geschäftsordnung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienst liegen dem Landratsamt als Mitglied dessen vor. Es ist daher von einer Verfügungsberechtigung auszugehen. Verfügungsberechtigt nach § 7 Abs. 1 S. 1 LIFG ist jedenfalls die federführende Behörde, aber regelmäßig auch alle anderen Behörden, bei denen die Unterlagen vorhanden sind. Bei beratenden Gremien, die einer informationspflichtigen Stelle zugeordnet sind, ist von einer Verfügungsbefugnis der Stelle auszugehen, wenn diese über eine Ausfertigung der Unterlagen verfügt. Der Bereichsausschuss ist ein solch beratendes Gremium und das Landratsamt ist selbst Mitglied im Bereichsausschuss, weshalb von einer gleichen Sachnähe auszugehen ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3.11.2011 - 7 C 4.11, Rn. 28). Deshalb - und auch vor dem Hintergrund, d richte ich das Informationsersuchen bewusst an Sie. Da Aufgrund des Bescheids des Regierungspräsidiums Freiburg (Aktenzeichen R16P-F1161-55-476/17-679/1/8) davon auszugehen ist, das ich eine ungeschwärzte Liste der Mitglieder des Bereichsausschuss übermittelt werden bekomme, entfällt aus meiner Sicht auch der Grund für Schwärzungen in den Protokollen. Es ist auch nicht davon auszugehen das etwa Gäste, Gutachter oder zufällig bei der Sitzung des Bereichsausschuss Anwesende ein Recht auf Schwärzung hätten. Das öffentliche Informationsinteresse überwiegt auch bei Daten von Gutachter_innen, Sachverständigen und Personen, die in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme abgeben haben. Die Angaben beschränken sich dabei auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und –telekommunikationsnummer. Dasselbe gilt nach § 5 Abs. 4 S. 2 LIFG auch für Amtsträger_innen. Amtsträger_innen sind vor allem solche im Sinne der § 7 AO beziehungsweise § 11 Abs. 1 Nummer 2 StGB. Danach ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Beispielsweise wurde der Zugang zur Teilnehmerliste einer Kabinettssitzung nach dem Informationsfreiheitgesetz des Bundes (IFG) höchstrichterlich entschieden mit BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 -7 C 19.17 Rn. 44 ff. Hier waren sogar Teilnehmende betroffen, die kein politisches oder öffentliches Amt bekleideten. Das Bundesverwaltungsgericht geht von einer geringen Schutzwürdigkeit aus, da lediglich die Sozialsphäre betroffen sei. Hinweisen möchte ich auch auf eine jüngst ergangene Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 01.09.2022 - 10 C 5.21 hinsichtlich Zugang zu Namen und Kontaktdaten nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG). Hierbei wurden die Regelungen des § 5 Abs. 3 und 4 IFG Bund (vergleichbar mit § 5 Abs. 4 LIFG) analog angewandt (Rn. 28 ff. des Urteils). Hingegen ist das öffentliche Informationsinteresse hier als hoch einzuschätzen, zumal der Bereichsausschuss als öffentlicher Ausschuss für den im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit stehenden Rettungsdienst die Verantwortung trägt und durch den Informationszugang entsprechende Transparenz hergestellt werden kann. Da alle Bürgerinnen und Bürger potentielle Notfallpatienten sind (vgl.VGH BW, a.a.O.), ist es auch bei einem Gremium von gewichtigem öffentlichem Interesse, welche Personen diese maßgeblichen Entscheidungen im jeweiligen Rettungsbereich treffen bzw. zu verantworten haben. Sollten sie den Zugang zur Gesamtheit oder Teilen dieser Informationen widersprechen, so ist ein förmlicher Bescheid notwendig, der sich an die üblichen Vorschriften für Form und Inhalt hält. Darin sind auch die Ablehnungsgründe detailliert darzulegen, eine lediglich kursorische Antwort genügt nicht. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich jedoch meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Der mögliche Arbeitsaufwand besteht aus heraussuchen und Weitergabe der Dokumente per Email und sollte von einer Verwaltungskraft in weniger als 30 min zu erledigen sein. Für den Zeitansatz und daraus resultierenden Kostensatz ist maßgeblich, wie eine Behörde diese Aufgabe erledigen würde, die sich ordnungs- und zeitgemäßer Aktenführung bedient. Die Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach LIFG ist üblicher und normaler Bestandteil der Aufgaben von Behörden. Der Bereichsausschuss ist ein Gremium, das im Rahmen der ihm nach § 2 RDG vom Land übertragenen Trägerschaft und Durchführung als maßgebliches Organisations-und Planungsorgan für den Rettungsdienst im jeweiligen Rettungsdienstbereich öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. hierzu PdK Baden-Württemberg - Kommentar zum Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, §§ 2 und 5). Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten, einer darüber hinaus gehenden Weitergabe meiner Daten oder dieser Anfrage widerspreche ich ausdrücklich. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291722 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291722/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Landratsamt Schwäbisch Hall
Informationsverlangen gegenüber dem Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Pforzheim-Enzkreis Sehr <&l…
Von
Landratsamt Schwäbisch Hall
Betreff
Informationsverlangen gegenüber dem Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Pforzheim-Enzkreis
Datum
24. November 2023 12:21
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> bezugnehmend auf Ihr Informationsverlangen gegenüber dem Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Pforzheim-Enzkreis vom 07.11.2023 übersenden wir Ihnen anhängend die aktuelle Geschäftsordnung zu Ihrer Kenntnis, sowie ein Schreiben zur weiteren Vorgehensweise. Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt Schwäbisch Hall
Geschäftsordnung und Zusammensetzung des Bereichsausschusses für den Rettungsdienstbereich Schwäbisch Hall Sehr &l…
Von
Landratsamt Schwäbisch Hall
Betreff
Geschäftsordnung und Zusammensetzung des Bereichsausschusses für den Rettungsdienstbereich Schwäbisch Hall
Datum
30. November 2023 11:52
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre Nachricht vom 06.November 2023 an das Landratsamt Schwäbisch Hall. Als Geschäftsstelle für den Bereichsausschuss Schwäbisch Hall wurden wir gebeten Ihnen direkt zu antworten. Sie haben um folgende Informationen gebeten: 1. Übersendung der aktuellen Geschäftsordnung des Bereichsausschuss für den Rettungsdienst. 2. Übersendung der aktuellen Zusammensetzung mit Name, Funktion der Person für den Bereichsschusses für den Rettungsdienst Anbei erhalten Sie die anonymisierte Geschäftsordnung des Bereichsausschusses für den Rettungsdienst. Eine Zusendung der aktuellen Mitgliederliste lehnt die Mehrheit der Mitglieder ab. Eine Übersendung welche Organisationen im Bereichsausschuss vertreten sind, wird für ausreichend gehalten. Diese sind: Funktion Organisation Kostenträger AOK-Die Gesundheitskasse Heilbronn-Franken Kostenträger IKK classic Geschäftsstelle Freiburg Kostenträger IKK classic Geschäftsstelle Ludwigsburg Kostenträger Vdek Landesvertretung Baden-Württemberg Leistungserbringer Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. Regionalverband Stuttgart Leistungserbringer Johanniter-Unfall-Hilfe e.V. Landesverband Baden-Württemberg Leistungserbringer DRK-Kreisverband Schwäbisch Hall - Crailsheim e.V. Leistungserbringer DRK-Landesverband Baden-Württemberg e. V. Leistungserbringer ASB Landesverband Baden-Württemberg Leistungserbringer Malteser Hilfsdienst Bezirksgeschäftsstelle Aalen Beratende Mitglieder Vertreter der Leitenden Notärzte Beratende Mitglieder Landratsamt Schwäbisch Hall Beratende Mitglieder DLRG Landesverband Württemberg Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Geschäftsordnung und Zusammensetzung des Bereichsausschusses für den Rettungsdienstbereich Schwäbisch Hall [#2…
An Landratsamt Schwäbisch Hall Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Geschäftsordnung und Zusammensetzung des Bereichsausschusses für den Rettungsdienstbereich Schwäbisch Hall [#291722]
Datum
30. November 2023 13:37
An
Landratsamt Schwäbisch Hall
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, in einem gleich gelagerten Fall hat das Regierungspräsidium Freiburg, als Rechtsaufsichtsbehörde entschieden, dass mir die Mitgliederliste der ungeschwärzt zusteht. Ich darf ihnen zunächst die Rechtsauffasung des LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATENSCHUTZ UND DIE INFORMATIONSFREIHEIT mitteilen: "Das öffentliche Informationsinteresse überwiegt bei Daten von Gutachter_innen, Sachverständigen und Personen, die in vergleichbarer Weise eine Stellungnahme abgeben haben. Die Angaben beschränken sich dabei auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs- und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und –telekommunikationsnummer. Dasselbe gilt nach § 5 Abs. 4 S. 2 LIFG auch für Amtsträger_innen. Amtsträger_innen sind vor allem solche im Sinne der § 7 AO beziehungsweise § 11 Abs. 1 Nummer 2 StGB. Danach ist Amtsträger, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in de- ren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. Die Mitglieder des Bereichsausschusses Rettungsdienst nehmen öffentliche Aufga- ben wahr und werden auf Grund ihrer fachlichen Expertise (externe Fachexpert_in- nen) herangezogen bzw. in den Ausschuss entsandt (vgl. dazu auch Schoch IFG § 5 Rn. 89-90). Es bedarf der Herstellung von Transparenz amtlichen Handelns in diesem Bereich, damit auch Entscheidungen, die im Bereich Rettungsdienst getroffen werden, von der Bürgerschaft nachvollzogen werden können. Die Mitglieder dürfen nicht „ano- nym“ handeln, wenn es um die Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben geht. Beispielsweise wurde der Zugang zur Teilnehmerliste einer Kabinettssitzung nach dem Informationsfreiheitgesetz des Bundes (IFG) höchstrichterlich entschieden mit BVerwG, Urteil vom 13.12.2018 -7 C 19.17 Rn. 44 ff. Hier waren sogar Teilneh- mende betroffen, die kein politisches oder öffentliches Amt bekleideten. Das Bundes- verwaltungsgericht geht von einer geringen Schutzwürdigkeit aus, da lediglich die Sozialsphäre betroffen sei. Hinweisen möchten wir auch auf eine jüngst ergangene Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 01.09.2022 - 10 C 5.21 hinsichtlich Zugang zu Namen und Kontaktdaten nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG). Hierbei wurden die Regelungen des § 5 Abs. 3 und 4 IFG Bund (vergleichbar mit § 5 Abs. 4 LIFG) analog angewandt (Rn. 28 ff. des Urteils)." (Schreiben vom 17.1.23 als Anlage) Ich darf weiterhin aus der Entscheidung des Regierungspräsidiums Freiburg zitieren: "Der Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Freiburg/Breisgau-Hochschwarz- wald wird unter Aufhebung der Ziffer 2 dessen Bescheides vom 19.12.2022 verpflichtet, dem Widerspruchsführer Zugang zu den Namen der stimmberechtigten und beratenden Mitglieder im Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Freiburg/Breisgau-Hoch- schwarzwald, die nicht bereits die Zustimmung zur Herausgabe ihrer Namen erteilt haben, zu gewähren. (...) aa) Die grundlegenden Voraussetzungen für den Informationszugang nach dem LIFG liegen vor. Gemäß § 1 Abs. 2 LIFG haben Antragsberechtigte nach Maßgabe des LIFG gegenüber den informationspflichtigen Stellen einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Bereichsausschuss ist hier die informationspflichtige Stelle i.S.d. §§ 3 Nr. 2, 2 Abs. 1 Nr. 1 LIFG. Der Bereichsausschuss ist ein Gremium, das im Rahmen der ihm nach § 2 RDG vom Land übertragenen Trägerschaft und Durchführung als maßgebliches Organisations- und Planungsorgan für den Rettungsdienst im jeweiligen Rettungsdienstbereich öffentlich- rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (vgl. hierzu PdK Baden-Württemberg - Kom- mentar zum Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, §§ 2 und 5). Als solches Gremium verfügt er auch über eine Liste der Namen seiner stimmberechtigten und beratenden Mit- glieder i.S.d. § 5 Abs. 1 RDG. bb) Diesem Anspruch auf Informationszugang steht keiner der Ausschlussgründe der §§ 4 bis 6 LIFG entgegen. Insbesondere der in § 5 LIFG normierte Schutz personenbezogener Daten vermag im Er- gebnis keinen Ausschluss zu rechtfertigen. Nach § 4 Abs. 1 LIFG ist der Zugang zu perso- nenbezogenen Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu gewähren, soweit und solange die betroffene Person i.S.d. Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 entsprechend Art. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 eingewilligt hat oder das öffentliche In- formationsinteresse an der Bekanntgabe das schutzwürdige Interesse am Ausschluss des Informationszugangs überwiegt. Ausweislich des Wortlauts dieser Regelung stehen Zustim- mung der betroffenen Person und Überwiegen des öffentlichen Informationsinteresses in einem Alternativverhältnis, so dass der Informationszugang zu gewähren ist, wenn auch schon eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist. Nachdem die übrigen, also hier maßgeb- lichen, Mitglieder des Bereichsausschusses die genannte Zustimmung nicht erteilt haben, ist eine Abwägungsentscheidung erforderlich (vgl. BeckOK Informations-und Medienrecht, 40. Edition/Stand: 01.11.2021, LIFG BW § 5 Rn. 3 ff.). Die Abwägungsentscheidung geht vorliegend zu Gunsten des öffentlichen Informationsinte- resses aus, da dieses höher zu gewichten ist als die Interessen der Mitglieder des Bereichs- ausschusses am Ausschluss des Informationszuganges und somit der Geheimhaltung ihrer Namen. Das öffentliche Informationsinteresse ist zunächst als hoch zu bewerten. Wie bereits darge- legt ist der Bereichsausschuss das maßgebliche Organisations- und Planungsorgan für den Rettungsdienst im jeweiligen Rettungsdienstbereich. Als diesem obliegt ihm vor allem ge- mäß § 5 Abs. 3 Satz 1 RDG die Beobachtung und Beratung der Angelegenheiten des Ret- tungsdienstes im Rettungsdienstbereich sowie deren Regelung mit Ausnahme der Luftret- tung, namentlich die Erstellung und bedarfsweise Fortschreibung der Bereichspläne (§ 3 Abs. 3 und 4 RDG), die planerische Sicherstellung der notärztlichen Versorgung einschließ- lich der Gewinnung von Ärzten nach § 10 RDG und der Bestimmung des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst. Der Bereichsausschuss trägt folglich auf Ebene des Rettungsdienst- bereichs die maßgebliche Verantwortung für ein funktionierendes System des Rettungs- dienstes, das der Staat in Wahrnehmung seiner Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG grundlegend zur Verfügung zu stellen hat (vgl. VGH BW, Urt. v. 05.05.2023 – 6 S 2249/22, LS. 1 und Rn. 93 ff.). Da alle Bürgerinnen und Bürger potentielle Notfallpatienten sind (vgl. VGH BW, a.a.O.), ist es auch bei einem Gremium von gewichtigem öffentlichem Interesse, welche Personen diese maßgeblichen Entscheidungen im jeweiligen Rettungsbereich tref- fen bzw. zu verantworten haben. Dagegen ist das persönliche Interesse sowohl der stimmberechtigten als auch beratenden Mitglieder am Schutz ihrer personenbezogenen Daten, der seine verfassungsrechtliche Grundlage im allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG findet, nicht derart gewichtig. Zwar stellen sich die Mitglieder nicht etwa öffentlich zur Wahl und nehmen alleine damit eine exponierte Stellung ein. Doch werden alle Mitglieder des Bereichsausschusses im Rahmen oder gerade aufgrund ihrer beruflichen Stellung berufen. So werden nach § 5 Abs. 2 RDG die stimmberechtigten Mitglieder von den einzelnen örtli- chen Leistungsträgern und Kostenträgern vorgeschlagen. Der Vertreter des Stadtkreises oder Landkreises, der Feuerwehr und der Leitende Notarzt werden vom Stadtkreis oder Land- kreis, der Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung wird von dieser vorgeschlagen. Für den Rettungsdienstbereich Freiburg/Breisgau-Hochschwarzwald entscheiden sodann die Landrätin bzw. der Landrat des Landkreises Breisgau-Hochschwarzwald und die Oberbür- germeisterin bzw. der Oberbürgermeister der Stadt Freiburg gemeinsam über die Berufung der Mitglieder. Folglich ist die Mitgliedschaft im Bereichsausschuss der sog. Sozialsphäre der betroffenen Personen zuzuordnen, die im Grundsatz nicht derart schutzbedürftig ist wie die Privat- oder sogar Intimsphäre (vgl. zum Ganzen BeckOK a.a.O., BGB § 823 Rn. 163 ff.). Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die allein namentliche Nennung der Bereichs- ausschussmitglieder nicht derart tief in den Schutzbereich der Betroffenen eingreift wie etwa der Zugang zu weiteren – mitunter auch andere Sphären betreffende – personenbezogenen Daten, so etwa Familienstand oder (private) Anschrift." Ich fordere sie daher auf mir bis zum 15.12.23 die gewünschten Informationen zu übermitteln, andernfalls werde ich ggf. rechtliche Schritte, etwa eine Beschwerde bei der Rechtsaufsicht oder Klage beim Verwaltungsgericht erheben. mit freundlichen Grüßen Ihr << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 291722 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/291722/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Landratsamt Schwäbisch Hall
Informationsverlangen gegenüber dem Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Enzkreis und Stadt Pforzheim S…
Von
Landratsamt Schwäbisch Hall
Betreff
Informationsverlangen gegenüber dem Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Enzkreis und Stadt Pforzheim
Datum
14. Dezember 2023 10:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Nicht-öffentliche Anhänge:
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Sehr << Antragsteller:in >> bezugnehmend auf Ihre eMail vom 30.11.2023 an die Geschäftsstelle des Bereichsausschusses für den Rettungsdienstbereich Enzkreis und Stadt Pforzheim übersenden wir Ihnen anhängend unser Antwortschreiben. Bezüglich Ihres Faxes vom 13.12.2023 an unsere Geschäftsstelle, dürfen wir Sie darauf hinweisen, dass wir am 24.11.2023 mit einer eMail an die Adresse <<E-Mail-Adresse>> geantwortet haben. Da Sie in Ihrem Fax eine andere Mailadresse nennen, als in Ihrer ersten Anfrage, richten wir die aktuelle eMail an beide Adressen. Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt Schwäbisch Hall
AW: Informationsverlangen gegenüber dem Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Enzkreis und Stadt Pforzhe…
Von
Landratsamt Schwäbisch Hall
Betreff
AW: Informationsverlangen gegenüber dem Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Enzkreis und Stadt Pforzheim
Datum
15. Dezember 2023 16:52
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
geschftsordnungbereichsausschussaktuell09-2020.pdf
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Sehr << Antragsteller:in >> im Anhang die beiden Dokumente, die mit der mail vom 24.11.2023 an Sie versandt wurden. Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt Schwäbisch Hall
Informationsverlangen gegenüber dem Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Enzkreis und Stadt Pforzheim S…
Von
Landratsamt Schwäbisch Hall
Betreff
Informationsverlangen gegenüber dem Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Enzkreis und Stadt Pforzheim
Datum
4. Januar 2024 10:06
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> im Anhang übersenden wir Ihnen, wie gewünscht, die Liste der Mitglieder des Bereichsausschusses für den Rettungsdienst Enzkreis und Stadt Pforzheim mit den entsendenden Institutionen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen haben wir dem Wunsch eines Mitglieds entsprochen und den Namen geschwärzt. Mit freundlichen Grüßen
Landratsamt Schwäbisch Hall
Informationsverlangen gegenüber dem Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Enzkreis und Stadt Pforzheim S…
Von
Landratsamt Schwäbisch Hall
Betreff
Informationsverlangen gegenüber dem Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Enzkreis und Stadt Pforzheim
Datum
11. Januar 2024 13:36
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> wir bitten um Ihr Verständnis, dass der Bereichsausschuss erst den Ausgang von Rechtsmitteln des betroffenen Mitglieds abwarten muss, bevor Daten ohne Schwärzung übermittelt werden können. Sobald uns weitere Informationen vorliegen, würden wir wieder auf Sie zukommen. Mit freundlichen Grüßen

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Landratsamt Schwäbisch Hall
Informationsverlangen gegenüber dem Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Enzkreis und Stadt Pforzheim -…
Von
Landratsamt Schwäbisch Hall
Betreff
Informationsverlangen gegenüber dem Bereichsausschuss für den Rettungsdienstbereich Enzkreis und Stadt Pforzheim - Widerspruch eines Mitglieds
Datum
11. April 2024 12:35
Status
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Sehr << Antragsteller:in >> der Widerspruch unseres Mitglieds gegen die Herausgabe seines Namens und der Entsendeorganisation liegt aktuell bei der Rechtsaufsichtsbehörde zur Bescheidung. Die Dauer bis zu einer Entscheidung kann seitens des Bereichsausschusses nicht abgeschätzt werden. Mit freundlichen Grüßen

Dokumente