Geschäftsordnung Jobcenter Dresden

1.
Das Jobcenter Dresden hat einen Geschäftsführer. Es ist also ein privatrechtlich geführtes Unternehmen mit der Arbeitsagentur Dresden und der Stadt Dresden als Träger. Folglich ist die Geschäftsordnung grundlage für das geschäftliche Handeln des Jobcenters Dresden. Bitte senden Sie mir diese zu.

Bitte beantworten Sie mir außerdem folgende Fragen:
2.
Welche Rechtsform hat das Jobcenter Dresden?

3.
Dem Organigramm der Arbeitsagentur Dresden untersteht der Geschäftsführer des Jobcenters Dresden direkt dem Geschäftsführer der Arbeitsagentur Dresden. Die Arbeitsagentur ist Teil der Bundesagentur für Arbeit und eine rechtsfähige bundesmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Bedeutet dies, daß das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Jobcenter Dresden weisungsbefugt ist?

4.
Wenn Frage 3 zu bejahen ist: Wie ist dies mit der rechtlichen Verantwortung der Länder bzw. Kommunen für Leistungen nach dem SGB II zu vereinbaren?

5.
Nach dem Grundgesetz sind die Finanzen von Bund und Ländern strickt zu trennen. Trifft das auf die Finanzen von Bund und Kommunen nicht zu?

Information nicht vorhanden

  • Datum
    7. August 2015
  • Frist
    8. September 2015
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Das Jobcen…
An Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Sachsen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Geschäftsordnung Jobcenter Dresden [#10993]
Datum
7. August 2015 19:30
An
Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Sachsen
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Das Jobcenter Dresden hat einen Geschäftsführer. Es ist also ein privatrechtlich geführtes Unternehmen mit der Arbeitsagentur Dresden und der Stadt Dresden als Träger. Folglich ist die Geschäftsordnung grundlage für das geschäftliche Handeln des Jobcenters Dresden. Bitte senden Sie mir diese zu. Bitte beantworten Sie mir außerdem folgende Fragen: 2. Welche Rechtsform hat das Jobcenter Dresden? 3. Dem Organigramm der Arbeitsagentur Dresden untersteht der Geschäftsführer des Jobcenters Dresden direkt dem Geschäftsführer der Arbeitsagentur Dresden. Die Arbeitsagentur ist Teil der Bundesagentur für Arbeit und eine rechtsfähige bundesmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts. Bedeutet dies, daß das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Jobcenter Dresden weisungsbefugt ist? 4. Wenn Frage 3 zu bejahen ist: Wie ist dies mit der rechtlichen Verantwortung der Länder bzw. Kommunen für Leistungen nach dem SGB II zu vereinbaren? 5. Nach dem Grundgesetz sind die Finanzen von Bund und Ländern strickt zu trennen. Trifft das auf die Finanzen von Bund und Kommunen nicht zu?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich behalte mir vor, mir nach Eingang Ihrer Auskünfte gegebenfalls um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Sachsen
150813_AW_Geschäftsordnung_Jobcenter-Dresden[#10993] Regionaldirektion Sachsen: 101/325 - 1409 Sehr geehrtAntrag…
Von
Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Sachsen
Betreff
150813_AW_Geschäftsordnung_Jobcenter-Dresden[#10993]
Datum
13. August 2015 12:36
Status
Warte auf Antwort
Nicht-öffentliche Anhänge:
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Regionaldirektion Sachsen: 101/325 - 1409 Sehr geehrtAntragsteller/in bei der Beantwortung eines Antrages auf der Basis des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) handelt es sich um einen Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG regelt die Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes: "Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden." Die persönliche Bekanntgabe an Sie als Antragstellerin ist bei der von Ihnen angegebenen E-Mail Adresse über die Plattform "fragdenstaat.de" nicht gegeben. "fragdenstaat.de" ist kein E-Mail Provider, weil "fragdenstaat.de" nicht auf die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet ist. Dies hat zur Folge, dass die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes an Sie als Antragstellerin nicht erfolgen kann. Eine E-Mail Adresse, die dazu bestimmt ist, Informationen an die Plattform "fragdenstaat.de" zu übermitteln, erfüllt nicht das Erfordernis einer zustellfähigen Adresse. Zum Zwecke der Zustellung ist deshalb Ihre postalische Anschrift erforderlich oder die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten (mit postalischer Anschrift). Sobald diese Informationen vorliegen, wird Ihre Anfrage gern beantwortet. Abschließend der rein ergänzende Hinweis, dass die gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter) eigenständig im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes sind (§ 50 Abs.4 S.2 SGB II). Mit freundlichen Grüßen
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AW: 150813_AW_Geschäftsordnung_Jobcenter-Dresden [#10993] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Anschrift lautet: …
An Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Sachsen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: 150813_AW_Geschäftsordnung_Jobcenter-Dresden [#10993]
Datum
13. August 2015 20:07
An
Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Sachsen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Anschrift lautet: << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 10993 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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AW: AW: 150813_AW_Geschäftsordnung_Jobcenter-Dresden [#10993] Sehr geehrte Damen und Herren, hier noch eine Anmer…
An Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Sachsen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: AW: 150813_AW_Geschäftsordnung_Jobcenter-Dresden [#10993]
Datum
26. August 2015 17:26
An
Bundesagentur für Arbeit - Regionaldirektion Sachsen
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, hier noch eine Anmerkung zu Ihrem Schreiben vom 13.08.2015: Auch wenn das Jobcenter Dresden eine eigenständige Einrichtung ist, so bestimmt doch der § 50 Abs. 4 SGB II - ich zitiere: "... Der Anspruch zu amtlichen Informationen gegenüber der gemeinsamen Einrichtung richtet sich nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. ..." Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Mit freundlichen Grüßen << Adresse entfernt >> Anfragenr: 10993 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>