Geschäftsordnung Ständige Fernsehprogrammkonferenz der ARD

Anfrage an: NDR

Die Geschäftsordnung der Ständigen Fernsehprogrammkonferenz der ARD.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    30. Juli 2019
  • Frist
    3. September 2019
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte …
An NDR Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Geschäftsordnung Ständige Fernsehprogrammkonferenz der ARD [#161549]
Datum
30. Juli 2019 09:58
An
NDR
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrteAntragsteller/in ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Die Geschäftsordnung der Ständigen Fernsehprogrammkonferenz der ARD.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage und das Interesse. Die von Ihnen angesprochenen Geset…
Von
NDR
Betreff
Geschäftsordnung Ständige Fernsehprogrammkonferenz der ARD [#161549]
Datum
22. August 2019 15:01
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage und das Interesse. Die von Ihnen angesprochenen Gesetze HmbTG, HmbUIG und VIG finden auf den NDR keine Anwendung. HmbUIG und VIG sind ersichtlich bezogen auf die Fragestellung schon inhaltlich nicht berührt. Der NDR als öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt hat gem. § 1 Abs. 2 NDR-Staatsvertrag das Recht zur Selbstverwaltung. In diesem Rahmen stellt der NDR ein Transparenzangebot zur Verfügung (ndr.de/der_ndr/daten_und_fakten/index.html, tagesschau.de/app/index.html) und ist am gemeinschaftlichen Transparenzangebot der ARD (ard.de/home/die-ard/fakten/Transparenz___Uebersichtsseite/4711560/index.html) beteiligt. Innerhalb des ARD-Gemeinschaftsangebots ist der ARD-Fernsehvertrag zugänglich (ard.de/download/5386146/ARD_Fernsehvertrag.pdf), nicht jedoch die Geschäftsordnung als gemeinsames, internes Dokument. Ich bitte um Verständnis, dass ich Ihnen die nicht publizierte Geschäftsordnung als internes gemeinschaftliches Dokument nicht übersenden kann. Allerdings wird die Geschäftsordnung derzeit aktualisiert. In diesem Zusammenhang wird möglicherweise geprüft, ob künftig eine Veröffentlichung möglich ist. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz …
An Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Geschäftsordnung Ständige Fernsehprogrammkonferenz der ARD“ [#161549] [#161549]
Datum
22. August 2019 18:17
An
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/161549 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet. Der NDR als Anstalt des öffentlichen Rechts und damit als mittelbare Staatsverwaltung mit Sitz in Hamburg ist der Auffassung, nicht unter das HmbTG zu fallen. Ich bin der Auffassung, dass der NDR eine Behörde im Sinne des § 2 Abs. 3 HmgTG und damit auskunftspflichtig ist. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 161549.pdf Anfragenr: 161549 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider kann ich Ihnen in dieser Angelegenheit…
Von
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
AW: [EXTERN]- Vermittlung bei Anfrage „Geschäftsordnung Ständige Fernsehprogrammkonferenz der ARD“ [#161549] [#161549]
Datum
27. August 2019 15:38
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrteAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre Anfrage. Leider kann ich Ihnen in dieser Angelegenheit jedoch nicht unmittelbar weiterhelfen. Nach § 13 Abs. 2 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) überwacht der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Einhaltung der Vorschriften des HmbTG. Da es sich bei dem NDR um eine Mehrländerbehörde handelt, bestehen hinsichtlich der Anwendung des Hamburgischen Transparenzgesetzes (HmbTG) auf den NDR trotz seines Sitzes in Hamburg jedoch verfassungsrechtliche Bedenken. Zwar verfolgte der Hamburgische Gesetzgeber bei Erlass des HmbTG eindeutig das Ziel, den NDR vom HmbTG zu erfassen (vgl. Bü-Drs. 20/4466, S. 14). Anders ließe sich auch der insofern geschaffene Ausnahmetatbestand des § 5 Nr. 6 HmbTG wohl nicht erklären. Die Gesetzgebungskompetenz des Hamburgischen Gesetzgebers für eine informationsfreiheitsrechtliche Regelung ist jedoch zweifelhaft, da dieser lediglich Regelungen für sein Landesgebiet treffen darf, der NDR seine Aufgabe jedoch nicht allein für die Freie und Hansestadt Hamburg wahrnimmt. Für eine Anwendung des HmbTG auf den NDR bedürfte es daher also wohl einer klarstellenden Regelung in einem Staatsvertrag. Hierzu befinden wir uns seit Jahren im Diskurs mit dem NDR und seinen Trägerländern (vgl. https://datenschutz-hamburg.de/assets/pdf/Taetigkeitsbericht_Informationsfreiheit_2016-2017.pdf, https://datenschutz-hamburg.de/assets/pdf/Taetigkeitsbericht_Informationsfreiheit_2014-2015_01.pdf, https://datenschutz-hamburg.de/assets/pdf/Taetigkeitsbericht_Informationsfreiheit_2012-2013_01.pdf), konnten jedoch bis dato nicht die Aufnahme einer entsprechenden Regelung im NDR-Staatsvertrag erreichen. Mit freundlichen Grüßen