Geschäftsordnung Ständige Fernsehprogrammkonferenz der ARD

die Geschäftsordnung der Ständigen Fernsehprogrammkonferenz der ARD.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    13. Februar 2019
  • Frist
    15. März 2019
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Westdeutscher Rundfunk Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Geschäftsordnung Ständige Fernsehprogrammkonferenz der ARD [#57683]
Datum
13. Februar 2019 16:54
An
Westdeutscher Rundfunk
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Geschäftsordnung der Ständigen Fernsehprogrammkonferenz der ARD.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Westdeutscher Rundfunk
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail über fragdenstaat.de vom 13. Februar 2019, die zuständigk…
Von
Westdeutscher Rundfunk
Betreff
AW: Geschäftsordnung Ständige Fernsehprogrammkonferenz der ARD [#57683]
Datum
6. März 2019 14:51
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre E-Mail über fragdenstaat.de vom 13. Februar 2019, die zuständigkeitshalber an die Publikumsstelle des WDR weitergeleitet wurde. Leider wurde Ihre Postanschrift nicht mit dem von Ihnen gestellten Antrag an uns weitergegeben. Für die weitere Bearbeitung Ihrer Anfrage bitten wir Sie daher um Zuleitung Ihrer Postanschrift und einer persönlichen E-Mail-Adresse, unter der wir Sie erreichen können. Hintergrund ist, dass Anfragen zwar auch in elektronischer Form über ein Portal wie fragdenstaat.de gestellt werden können. Allerdings besteht kein Anspruch auf öffentliche Kommunikation über ein solches Portal, zumal über diese Kommunikationsform die Identität des Anspruchstellers nicht feststellbar ist. Kenntnis der Identität des Anspruchstellers ist aber Grundlage der Kommunikation nach Sinn und Zweck der Regelungen und nach verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen. Vielen Dank und freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Gem. § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Per…
An Westdeutscher Rundfunk Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Geschäftsordnung Ständige Fernsehprogrammkonferenz der ARD [#57683]
Datum
6. März 2019 16:00
An
Westdeutscher Rundfunk
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> vielen Dank für Ihre Antwort. Gem. § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person einen Anspruch auf Informationszugang. Wie Sie auch korrekterweise angeben, ist die Antragstellung gem. § 5 Abs. 1 S. 1 IFG NRW in elektronischer Form, also in diesem Fall per E-Mail, zulässig. Die Wahl einer bestimmten E-Mail Adresse zur Antragstellung ist nach den Regelungen des IFG NRW nicht notwendig. Im übrigen hat die auskunftspflichtige Stelle auch keinen Anspruch auf Wahl einer bestimmten E-Mail Adresse des Antragstellers. Das IFG NRW sieht auch keine Notwendigkeit für die Herausgabe der Adresse des Antragstellers vor. Insbesondere das Argument, das die antragstellende Person nicht eindeutig zu identifizieren wäre, wie von Ihnen ausgeführt wird, ist nicht einschlägig, da nach Maßgabe des Gesetzes (siehe oben) jede natürliche Person antragsberechtigt ist. Vor diesem Hintergrund bitte ich um die weitere Bearbeitung meines Antrags. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 57683 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Westdeutscher Rundfunk
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Solange Sie keine Angaben zu Ihrer Postanschrift …
Von
Westdeutscher Rundfunk
Betreff
AW: Geschäftsordnung Ständige Fernsehprogrammkonferenz der ARD [#57683]
Datum
1. April 2019 15:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Solange Sie keine Angaben zu Ihrer Postanschrift oder persönlichen E-Mail-Adresse machen, ist es leider nicht möglich, Ihnen einen rechtbehelfsfähigen Bescheid zu Ihrer Anfrage zuzustellen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nor…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Geschäftsordnung Ständige Fernsehprogrammkonferenz der ARD“ [#57683] [#57683]
Datum
16. Juli 2019 00:15
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrteAntragsteller/in ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/57683 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, da die auskunftspflichtige Stelle von mir die Verwendung einer anderen E-Mail Adresse bzw. die Herausgabe einer Postanschrift verlangt. Gem. § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person einen Anspruch auf Informationszugang. Die Antragstellung gem. § 5 Abs. 1 S. 1 IFG NRW in elektronischer Form, also in diesem Fall per E-Mail, ist zulässig. Die Wahl einer bestimmten E-Mail Adresse zur Antragstellung ist nach den Regelungen des IFG NRW nicht notwendig. Die auskunftspflichtige Stelle hat also meines Erachtens keinen Anspruch auf Wahl einer bestimmten E-Mail Adresse des Antragstellers. Das IFG NRW sieht auch keine Notwendigkeit für die Herausgabe der Adresse des Antragstellers vor. Insbesondere das Argument, das die antragstellende Person nicht eindeutig zu identifizieren wäre, ist meines Erachtens nicht einschlägig, da nach Maßgabe des Gesetzes jede natürliche Person antragsberechtigt ist. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anhänge: - 57683.pdf Anfragenr: 57683 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 16.07.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informa…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „Geschäftsordnung Ständige Fernsehprogrammkonferenz der ARD“ [#57683] [#57683]
Datum
16. Juli 2019 08:24
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 16.07.2019 wird hiermit bestätigt. Allgemeiner Hinweis zur Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß Art. 13, 14 Datenschutz-Grundverordnung: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag [geschwärzt] vom 13.2.2019 auf Zugang zu der Geschäftsordnung der Ständigen Programmkonferenz der ARD Infor…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag [geschwärzt] vom 13.2.2019 auf Zugang zu der Geschäftsordnung der Ständigen Programmkonferenz der ARD
Datum
19. Juli 2019 16:04
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag [geschwärzt] vom 13.2.2019 auf Zugang zu der Geschäftsordnung der Ständigen Programmkonferenz der ARD Aktenzeichen: 209.2.3.3-7185/19 ________________________________ Sehr [geschwärzt], Herr [geschwärzt] hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag gestellt zu haben. Mit Schreiben vom 6.3.2019 haben Sie für die weitere Bearbeitung um Mitteilung seiner zustellfähigen Anschrift gebeten. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. § 5 Abs. 1 Satz 2 IFG NRW sieht ausdrücklich vor, dass Anträge auch in elektronischer Form gestellt werden können. Aus datenschutzrechtlichen Gründen darf die auskunftspflichtige Stelle personenbezogene Daten, insbesondere die Adressen der Antragsteller, nur dann erheben, wenn dies zu ihrer Aufgabenerfüllung nicht nur nützlich oder dienlich, sondern vielmehr sogar erforderlich ist. Dies kommt insbesondere in folgenden Fallgruppen in Betracht: • Erlass eines Gebührenbescheides • Erlass eines Ablehnungsbescheides, wenn die Antragsteller Rechtsmittel einlegen wollen • aus materiell-rechtlichen Gründen (Geltendmachung eines rechtlichen Interesses oder erforderliche Einwilligung der Weitergabe anderer pbD) • Zusendung von Informationsmaterial per Post (Beispielsweise CD-ROM) Im vorliegenden Fall empfehle ich, zunächst bei dem Antragsteller in Erfahrung zu bringen, ob er auf einem rechtsmittelfähigen Bescheid besteht oder er alternativ mit einer Ablehnung, die dann selbstverständlich keinen Verwaltungsakt darstellen würde, per E-Mail an seine bei fragdenstaat.de hinterlegte Adresse einverstanden wäre. Bitte informieren Sie mich, wie Sie in der Sache weiter verfahren werden. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie dieses Schreibens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Rückantwort zur Kenntnis zu übersenden; sollten gegen diese Vorgehensweise Bedenken bestehen, bitte ich Sie, diese mitzuteilen. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] – [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]>
<< Anfragesteller:in >>
AW: Mein Antrag vom 13.2.2019 auf Zugang zu der Geschäftsordnung der Ständigen Programmkonferenz der ARD [#57683] …
An Westdeutscher Rundfunk Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Mein Antrag vom 13.2.2019 auf Zugang zu der Geschäftsordnung der Ständigen Programmkonferenz der ARD [#57683]
Datum
16. August 2019 18:12
An
Westdeutscher Rundfunk
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Mein Antrag vom 13.2.2019 auf Zugang zu der Geschäftsordnung der Ständigen Programmkonferenz der ARD Aktenzeichen: 209.2.3.3-7185/19 Sehr geehrteAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Nachricht vom 19.07.2019 und Ihr Tätigwerden in der Angelegenheit. Da nun schon einige Zeit vergangen ist, möchte ich einmal freundlich nachfragen und mich erkundigen, ob es schon einen neuen Stand gibt. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 57683 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Erinnerung Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag [geschwärzt] vom 13.2.2019 auf Zugang …
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag [geschwärzt] vom 13.2.2019 auf Zugang zu der Geschäftsordnung der Ständigen Programmkonferenz der ARD Aktenzeichen: 209.2.3.3-7185/19 Mein Auskunftsersuchen vom 19.7.2019 Erinnerung ________________________________ Sehr [geschwärzt], an die Erledigung meines Schreibens vom 19.7.2019 erinnere ich hiermit. Leider liegt mir eine Rückantwort von Ihnen bislang nicht vor. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] – [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]>

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Westdeutscher Rundfunk
Ihre Anfrage #57683 Sehr geehrteAntragsteller/in hinsichtlich Ihrer o.g. Anfrage wäre ich dankbar für eine Rückme…
Von
Westdeutscher Rundfunk
Betreff
Ihre Anfrage #57683
Datum
27. August 2019 15:00
Status
Anfrage abgeschlossen
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5,0 KB


Sehr geehrteAntragsteller/in hinsichtlich Ihrer o.g. Anfrage wäre ich dankbar für eine Rückmeldung, ob Sie auf einen rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen. Oder sind Sie alternativ im Falle einer Ablehnung mit einer Nachricht an die bei fragdenstaat.de geführte Adresse einverstanden? Diese Antwort des WDR würde dann keinen Verwaltungsakt darstellen. Mit freundlichen Grüßen