Geschwindigkeitsbegrenzung A92

Unterlagen, Protokolle und/oder Gutachten zur Entscheidung, auf der A92 zwischen den Anschlussstellen Landshut West und Landshut Nord beidseitig eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 120 km/h einzuführen. (Betriebskilometer 56,8 bis 64,5)

Als Pendler auf dieser Strecke frage ich mich bereits seit geraumer Zeit, wie diese Geschwindigkeitsbegrenzung hier zu rechtfertigen ist, da die Strecke dort keine größeren Gefahrenpotenziale im Vergleich zur restlichen Strecke erkennen lässt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    14. Februar 2024
  • Frist
    19. März 2024
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Unterlagen, Protokolle und/oder Gu…
An Autobahndirektion Südbayern Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Geschwindigkeitsbegrenzung A92 [#300146]
Datum
14. Februar 2024 23:05
An
Autobahndirektion Südbayern
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Guten Tag, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Unterlagen, Protokolle und/oder Gutachten zur Entscheidung, auf der A92 zwischen den Anschlussstellen Landshut West und Landshut Nord beidseitig eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 120 km/h einzuführen. (Betriebskilometer 56,8 bis 64,5) Als Pendler auf dieser Strecke frage ich mich bereits seit geraumer Zeit, wie diese Geschwindigkeitsbegrenzung hier zu rechtfertigen ist, da die Strecke dort keine größeren Gefahrenpotenziale im Vergleich zur restlichen Strecke erkennen lässt.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 300146 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/300146/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Autobahndirektion Südbayern
Sehr << Antragsteller:in >> zur Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h auf de…
Von
Autobahndirektion Südbayern
Betreff
WG: Geschwindigkeitsbegrenzung A92 [#300146]
Datum
22. Februar 2024 19:30
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> zur Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h auf der Bundesautobahn A92 zwischen den Anschlussstellen Landshut-West und Landshut-Nord können wir Folgendes mitteilen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 120 km/h wurde im gegenständlichen Bereich seit November 2006 angeordnet. Die verkehrliche Maßnahmen wurde im Vorfeld mit der Obersten Straßenverkehrsbehörde abgestimmt. Zum damaligen Zeitpunkt befanden sich mehrere anerkannte Unfallhäufungsstellen im betroffenen Streckenabschnitt. Die Unfallanalyse ergab, dass zumeist nicht angepasste Geschwindigkeit, Überholen ohne Beachten des nachfolgenden Verkehrs, Nichtbeachten der Vorfahrt des durchgehenden Verkehrs, ungenügender Sicherheitsabstand sowie fehlerhaftes Wechseln vom rechten auf den linken Fahrstreifen unfallursächlich sind. Eine Vielzahl an der Anschlussstelle einfahrende Verkehrsteilnehmer wechseln unverzüglich auf den linken Fahrstreifen, um den auf der Hauptfahrbahn fahrenden Lkw zu überholen. Dabei wird die Geschwindigkeit des nachfolgenden Verkehrs oft unterschätzt. Zur Harmonisierung des Geschwindigkeitsniveau ist die Geschwindigkeitsbegrenzung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit zwingend erforderlich. Die Streckencharakteristik der Bundesautobahn weist in diesem Abschnitt eine kurvige Linienführung mit Gefälle- und Steigungsstrecken auf. Darüber hinaus wird der Verlauf der Bundesstraße B299 unterbrochen und über die Bundesautobahn A92 geführt. Das bedeutet, dass der Verkehr der B299 mit einem hohen LKW-Anteil an der Anschlussstelle Altdorf in die A92 einfährt und diese an der Anschlussstelle Landshut-Nord wieder verlässt, um der B299 weiter zu folgen oder in entsprechenden umgekehrter Richtung fährt. Dies führt zu einem erhöhten Verkehrsaufkommen zwischen den beiden Anschlussstellen. Zusätzlich stellt die Streckencharakteristik für die Absicherung von Unfallstellen, die Unfallaufnahme sowie die Rettungsarbeiten für Polizei und Hilfskräfte eine besondere Gefahr dar. Aufgrund dieser besonderen örtlichen Situation besteht hier eine Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit erheblich übersteigt. Die Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 9 StVO sind somit erfüllt. Durch die angeordnete Geschwindigkeitsbegrenzung ist die aktuelle Unfallsituation auf der Bundesautobahn A92 als unauffällig anzusehen. Ihre Pressestelle Die Autobahn GmbH des Bundes Niederlassung Südbayern Seidlstraße 7 – 11, 80335 München Pressestelle T +49 89 54552 3308 Mail <<E-Mail-Adresse>> Web http://www.autobahn.de/ Vertraulichkeitshinweis: Diese Nachricht und jeder etwaig übermittelte Anhang beinhalten vertrauliche Informationen und sind nur für die Personen oder Unternehmen bestimmt, an welche sie tatsächlich gerichtet sind. Sollten Sie nicht der bestimmungsgemäße Empfänger sein, weisen wir Sie darauf hin, dass sowohl die Verbreitung als auch der Gebrauch der empfangenen E-Mail und der darin enthaltenen Informationen verboten ist. Zuwiderhandlungen können Schadensersatzpflichten auslösen. Sollten Sie diese Nachricht aufgrund eines Übermittlungsfehlers erhalten haben, bitten wir Sie, den Absender unverzüglich hiervon in Kenntnis zu setzen. Sicherheitswarnung: Bitte beachten Sie, dass das Internet kein sicheres Kommunikationsmedium ist. Obwohl wir im Rahmen unseres Qualitätsmanagements und der gebotenen Sorgfalt Schritte eingeleitet haben, um einen Computervirenbefall weitestgehend zu verhindern, können wir aufgrund der Natur des Internets einen Computervirenbefall dieser E-Mail nicht mit letzter Sicherheit ausschließen. Hinweis Datenschutz: Nähere Informationen zum Datenschutz entnehmen Sie bitte dem folgenden Link Datenschutzerklärung : Die Autobahn